OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 5849/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0128.2K5849.15.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1966 geborene Klägerin ist seit dem 5. Februar 2004 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Unter dem 14. März 2010 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Schreiben vom 25. März 2010 hörte die Bezirksregierung E. die Klägerin dazu an, diesen Antrag auf Grund der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze ablehnen zu wollen. Ein Ablehnungsbescheid erging in der Folgezeit indes nicht. Mit Schreiben vom 27. Juni 2015 begehrte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, unwirksame Höchstaltersgrenze. Die Bezirksregierung E. erwiderte hierauf unter dem 6. Juli 2015, sie werde nach Auswertung dieser Entscheidung und nach einer Entscheidung der Landesregierung bezüglich der hieraus zu ziehenden Konsequenzen unaufgefordert auf den Antrag zurückkommen. Die Klägerin hat am 27. August 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hat der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, sie auf ihre Anträge vom 14. März 2010 und 27. Juni 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, über ihre Anträge vom 14. März 2010 und 27. Juni 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet die am 00.00.1966 geborene Klägerin. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit dieser Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -. Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Klägerin ihre am 00.00.2008 (K. ) und am 00.00.2010 (I. ) geborenen Kinder betreut hat. Denn Kinderbetreuungszeiten führen nur zu einer Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze um insgesamt bis zu sechs Jahre (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LBG NRW). Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011, 6 A 2501/10, entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht, weil die Klägerin zuletzt unter dem 27. Juni 2015 und also nach der angeführten verfassungsrechtlichen Entscheidung ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hat. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Verbeamtungsantrag der Klägerin vom 14. März 2010. Den hierauf gestützten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat die Klägerin verwirkt. Die Verwirkung beansprucht als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das öffentliche Recht und das Beamtenrecht Geltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 -, juris. Verwirkung erfordert ein Zeit- und Umstandsmoment. Ab erstmals möglicher Geltendmachung des Rechts muss als Zeitmoment „längere Zeit“ verstrichen sein, gerechnet ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die konkrete Dauer bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Als Umstandsmoment tritt ein besonderes Verhalten des Berechtigten hinzu. Es muss die späte Geltendmachung nach einem objektiven Maßstab als Verstoß gegen Treu und Glauben infolge Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils erscheinen lassen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin ihren auf den Antrag vom 14. März 2010 gestützten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verwirkt. Für das Zeitmoment kann regelmäßig auf die Jahresfrist abgestellt werden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist ist hier verstrichen. Hinsichtlich des Umstandsmoments gilt, dass das beklagte Land davon ausgehen durfte, dass die Klägerin an ihrem Antrag vom 14. März 2010 nicht mehr festhalten wollte. Die Bezirksregierung E. hatte die Klägerin in dem Anhörungsschreiben vom 25. März 2010 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Gründe zu benennen, die gegen die beabsichtigte Ablehnung des Übernahmeantrags sprechen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auch sonst ist die Klägerin hinsichtlich ihres Übernahmeantrages untätig geblieben. Angesichts des Umstandes, dass sie sich in mehreren anderen Angelegenheiten schriftlich an die Bezirksregierung gewendet hatte (unter anderem Elternzeitanträge vom 30. Mai 2010 und 13. Februar 2012, Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub vom 1. Oktober 2012, Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 2. Februar 2015), durfte diese bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass die Klägerin ihren Übernahmeantrag nicht mehr aufrechterhalten wollte. Das Verhalten der Klägerin erweist sich im Übrigen als widersprüchlich, soweit sie ihr Übernahmebegehren auch auf den Antrag vom 14. März 2010 stützt. Denn sie hat noch in ihrem neuerlichen Antrag vom 27. Juni 2015 zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Antrag als „erledigt“ betrachtet. So hat sie ausgeführt: „Mein Antrag auf Verbeamtung vom 14.03.2010 wurde mit Ihrem Schreiben vom 25.03.2010 aus dem gleichen Grund negativ beschieden“. Auch wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben der Bezirksregierung E. lediglich um ein Anhörungsschreiben und nicht um einen Ablehnungsbescheid handelt, hat die Klägerin doch keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ihren „Altantrag“ auch ohne Bescheidung als erledigt ansah. Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.