Urteil
2 K 5893/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0129.2K5893.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit dem 7. Januar 2004 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Nachdem er zunächst dem Berufskolleg E. zugewiesen und anschließend mehrere Jahre an das Ministerium T. abgeordnet war, wurde er mit Wirkung zum 1. August 2012 an das Berufskolleg Stadtmitte der Stadt N. versetzt. Mit Wirkung zum 19. Mai 2014 wurde er an das Berufskolleg S. -N1. in N2. versetzt. 4 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 begehrte er seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. 5 Die Bezirksregierung E1. erwiderte hierauf unter dem 12. August 2015, sie werde nach Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nach einer Entscheidung der Landesregierung bezüglich der Konsequenzen auf den Antrag des Klägers unaufgefordert zurückkommen. 6 Der Kläger hat am 31. August 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe weiter verfolgt. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag vom 29. Mai 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 15 Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag des Klägers, über sein Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird. 16 Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 2 K 2240/09 -, juris, Rn. 26. 17 Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 18 Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW 19 - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - 20 die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet der am 00.00.1958 geborene Kläger deutlich. 21 Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011, 6 A 2501/10, entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht, weil der Kläger den streitgegenständlichen Antrag unter dem 29. Mai 2015 und also nach der angeführten verfassungsrechtlichen Entscheidung gestellt hat. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.