OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 3593/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0203.2L3593.15.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. November 2015 bei Gericht eingegangene und wörtlich formulierte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller in die Polizeidirektion des Landes Nordrhein-Westfalen, hier Sondereinsatzkommando E. , einzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und unbegründet. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er richtet sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2015 in der Sache eine länderübergreifende Versetzung in den nordrhein-westfälischen Polizeidienst begehrt, ist er gehalten, sein Rechtsschutzziel gegenüber seinem Dienstherrn zu verfolgen. Denn die Versetzung wird gemäߠ§ 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn (im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn) verfügt. Das im Streitfall fehlende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht selbstständig angegriffen werden kann. Die Verweigerung des Einverständnisses durch den Antragsgegner stellt eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Erst diese Entscheidung besitzt im Übrigen Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Als reine Verfahrenshandlung ist das Einverständnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG daher auch einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 A 914/14 -, juris. Sofern die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Auffassung sind, die Verweigerung des Einverständnisses dürfe nicht bestandskräftig werden, verkennen sie, dass behördeninterne Verfahrenshandlungen im Gegensatz zu Verwaltungsakten nicht der Bestandskraft fähig sind. Der Antrag ist auch unbegründet. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO), erstrebt er mit seinem Rechtsschutzantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller in den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, würde ihm bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache erreichen möchte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 6 B 1220/14 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Freundin und seine „Schwiegereltern“ seien in Nordrhein-Westfalen wohnhaft, ist ersichtlich nicht geeignet, unzumutbare Nachteile im vorgenannten Sinne zu begründen. Dem Antragsteller ist vielmehr das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zumutbar. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass der Antragsteller nach Aktenlage ledig ist und demgemäß auch keine Schwiegereltern haben dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes hat die Kammer Abstand genommen, weil der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.