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Beschluss

6 A 914/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.6A914.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Kriminaloberkommissarin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage das Einverständnis des beklagten Landes mit ihrer länderübergreifenden Versetzung begehrt.

Das eine länderübergreifende Versetzung betreffende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG hat keine Verwaltungsaktqualität. Es handelt sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kriminaloberkommissarin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage das Einverständnis des beklagten Landes mit ihrer länderübergreifenden Versetzung begehrt. Das eine länderübergreifende Versetzung betreffende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG hat keine Verwaltungsaktqualität. Es handelt sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.