Gerichtsbescheid
20 K 3039/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0210.20K3039.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt einen Brennstoffhandel mit Sitz in X. . Für das Jahr 2013 setzte die Finanzverwaltung einen Gewerbeertrag in Höhe von 310.700,00 Euro fest. 3 Mit Bescheid vom 20. März 2015 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2013 endgültig und für das Beitragsjahr 2015 vorläufig jeweils einen Grundbeitrag in Höhe von 396,00 Euro und eine Umlage in Höhe von 827,01 Euro fest. Aufgrund bereits erfolgter Zahlungen in Höhe von 1.007,97 Euro auf den Beitrag für das Jahr 2013 machte sie eine Gesamtforderung in Höhe von 1.438,05 Euro geltend. 4 Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Verwaltungsgericht L. (1 K 1933/14) zu einem beklagten Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu L. festgestellt habe, dass dieser rechtswidrig sei, weil die Beitragserhebung offensichtlich allein der Vermögensbildung diene. Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu L. habe beschlossen, ihre bisherigen Gewinnvorträge in eine Bau-/Sanierungsrücklage zu überführen. Dies stelle einen klaren Rechts- und Satzungsverstoß dar. Eine unzulässige Vermögensbildung aus Beitragseinnahmen sei augenscheinlich auch im Falle des Klägers erfolgt. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. März 2010 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Ihr stehe im Rahmen der Selbstverwaltung hinsichtlich der Gestaltung des Haushalts ein Beurteilungsspielraum zu, welchen die Vollversammlung als Satzungsgeber durch Erlass des Finanzstatuts genutzt habe. Zur Rechtswidrigkeit der konkreten Rücklagenbildung habe der Kläger nichts vorgetragen. 10 Die Beteiligten sind unter dem 21. Dezember 2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie kann nach Anhörung gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 14 Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2013 und die vorläufige Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2015 ist §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG in Verbindung mit der für das Beitragsjahr jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der für das Beitragsjahr erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. 16 Die Kammerzugehörigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Danach ist der Kläger als natürliche Person, die im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt wird, Kammerzugehöriger bei der Beklagten. 17 Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. 18 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. 19 Die Industrie- und Handelskammer besitzt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) einen weiten Gestaltungsspielraum. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, amtl. Abdr. Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 17 A 1046/14 –, amtl. Abdr. S. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20 September 2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 55; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 ‑ 6 A 11076/10 –, juris Rn. 22 (= LKRZ 2011, 238); Wendt, Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 5 (9, 21, 25 ff.). 21 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Ferner sind seit der Einfügung des § 3 Abs. 7a IHKG durch das Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, amtl. Abdr. Rn. 16 m.w.N. 23 Mit Blick auf die Rücklagenbildung ist insofern davon auszugehen, dass der Industrie- und Handelskammer zwar die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen aber nicht aus, welche nach ständiger Rechtsprechung zu den Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zählen. Sie sind in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken, soweit sie an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind. Auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87 –, juris Rn. 20 (= GewArch 1990, 398-400), jüngst Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, amtl. Abdr. Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 4 A 1168/96 –, juris Rn. 26 (= GewArch 1999, 205-206); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 75; VG L. , Urteil vom 13. März 2014 ‑ 1 K 3668/13 –, juris Rn. 57 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, juris Rn. 22 (= GewArch 2014, 116); Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammern, in: GewArch 2014, 64 (67); Wendt, Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 5 (22). 25 Dies zugrunde gelegt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Wirtschaftsplanung überschritten hat. 26 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit den Beiträgen ihrer Mitglieder eine ausnahmsweise unzulässige Vermögensbildung betreibt, hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vorbringen geht über bloß pauschale Behauptungen nicht hinaus. Die Bezugnahme auf ein beim Verwaltungsgericht L. anhängiges Verfahren (1 K 1933/14) und der Hinweis, dass die dortige Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung aus Beitragseinnahmen betrieben habe, genügen für einen substantiierten Sachvortrag nicht. Die Wirtschaftsplanung der Industrie- und Handelskammer L. ist für die Frage, ob die Beklagte – die O. Industrie- und Handelskammer E. -X1. -L1. zu E. – unzulässige Rücklagen bildet, nicht von Relevanz. 27 Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im März 2015 feststellte, dass neben der IHK L. keine andere Industrie- und Handelskammer einen Gewinnvortrag über einige Jahre als unspezifizierte Baurücklage vorgehalten und aufsummiert hat. 28 Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3209 vom 3. März 2015 des Abgeordneten Daniel Schwer PIRATEN Drucksache 16/8091, LT-Drucks. 16/8310, S. 6. 29 Auch anhand der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2013 vom 28. November 2012, der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2015 vom 4. Dezember 2014 sowie der für die Wirtschaftsplanung der verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre jeweils maßgeblichen Jahresabschlüsse, die gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 26. November 2013 der Prüfung durch eine unabhängige Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern unterliegen, sind Anhaltspunkte für eine unangemessene Rücklagenbildung jedenfalls nicht offensichtlich. 30 Eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der Rücklagenbildung war danach nicht angezeigt. Dies gilt ungeachtet der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 – aufgestellten, die Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung betreffenden Prüfungsmaßstäbe. Insoweit lagen dem vom Bundesverwaltungsgericht jüngst entschiedenen Verfahren dezidierte Einwände der dortigen Klägerin betreffend die Wirtschaftsplanung der beklagten Industrie- und Handelskammer zu Grunde, die Anlass für eine eingehende Überprüfung der Vermögens- und Rücklagenbildung boten. 31 Vgl. zum Tatbestand VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12.KO –, juris (= GewArch 2014, 116-118). 32 Konkrete Einwände gegen die Wirtschaftsplanung der Beklagten vermochte der Kläger – auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts – hier nicht zu erheben. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht jedoch nicht soweit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss. Denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 –, juris Rn. 77. 34 Die konkrete Beitragsfestsetzung erweist sich schließlich als rechtmäßig. 35 Der von der Beklagten für das Beitragsjahr 2013 festgesetzte Grundbeitrag in Höhe von 396,00 Euro beruht auf Ziffer II.2.1.c) der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2013. Danach erhebt die Beklagte von IHK-Zugehörigen, die – wie der Kläger – nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag über 50.000 Euro als Grundbeitrag 396,00 Euro. 36 Die Umlage wurde gemäß Ziffer II.4. der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2013 festgesetzt. Dabei hat die Beklagte 0,28 % des Gewerbeertrags abzüglich eines Freibetrages von 15.340 Euro in Ansatz gebracht ([310.700,00 Euro-15.340,00 Euro] x 0,28 % = 827,01 Euro). 37 Auch gegen die vorläufige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2015 bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken. Gemäß §§ 15 Abs. 3, 16 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 2007 (TW 12/2007, S. 35) kann ein IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder, soweit ein solcher nicht vorliegt, aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden, sofern der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb – wie hier – für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt. Hinsichtlich der Höhe der vorläufigen Beitragsfestsetzung gilt das zur Beitragsfestsetzung für das Jahr 2013 Gesagte. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 39 Beschluss 40 Der Streitwert wird auf 1.438,05 Euro festgesetzt. 41 Gründe: 42 Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.