Leitsatz: Einzelfall, in dem das Gericht kein Bedürfnis für einen Waffenschein feststellen konnte: Aus Afghanistan stammender Träger des Bundesverdienstkreuzes, der sich wegen seines humanitären Engagements von islamistischen Extremisten (IS, Taliban oder Salafisten) bedroht fühlte und wegen unklarer Gefährdungslage für drei Monate einen Waffenschein für eine Kurzwaffe erhalten hatte. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1967 in Kabul (Afghanistan) geborene Kläger ist verheiratet und hat drei zwischen 1998 und 2002 geborene Söhne. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 2001 in I. im Kreis X. . Im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Aktivitäten unterhält er Geschäftsräume an zwei Standorten in X. (C.----straße 38 und I1. 11) Seit 1998 sind ihm als Sportschütze vier Waffenbesitzkarten erteilt worden, auf deren Grundlage er eine Vielzahl von – überwiegend großkalibrigen – Schusswaffen besitzt (7 Kurz- und 9 Langwaffen). Dem Kläger ist im Februar 2015 in Würdigung seines humanitären Engagements in seinem Herkunftsland Afghanistan sowie in der Flüchtlingshilfe in der Bundesrepublik Deutschland, vor allem in seinem lokalen Umfeld, das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen worden. Beginnend mit einer Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2015 wegen ihm gegenüber erfolgter Bedrohungen durch unbekannte Personen machte der Kläger bei den Polizeibehörden eine in Bezug auf ihn und seine Familie bestehende Gefährdungslage im Zusammenhang mit seinem humanitären Engagement sowie im Hinblick auf die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes und seine liberale religiöse Haltung geltend. Er habe seit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes Drohanrufe und Drohbriefe erhalten. Infolgedessen informierte er sich bei den Polizeibehörden über die Möglichkeiten der Erteilung eines Waffenscheins, was zur Erstellung einer polizeilichen Gefährdungsanalyse führte. Die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums (PP) E. kam unter dem 19. Juni 2015 insgesamt zu der Bewertung, dass bislang keine Erkenntnisse bezüglich einer konkreten Gefährdung des Klägers vorlägen; da bisher die Lage nicht abschließend beurteilt werden könne, werde verstärkte Aufklärung und Bestreifung im unmittelbaren Wohnumfeld angeregt. Der Landrat X. als Kreispolizeibehörde (KPB X. ) schloss sich dem in seiner polizeilichen Gefährdungsanalyse vom selben Tage an. Am 25. Juni 2015 beantragte der Kläger aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Gefährdungssituation die Erteilung eines Waffenscheins für eine halbautomatische Pistole Glock 17 (Kal. 9 mm). Am 5. Juli 2015 kam es in den Nachtstunden zu einem Polizeieinsatz am Privathaus des Klägers. Der Alarmierung durch den Kläger lag nach dessen Angaben Folgendes zu Grunde: Als er und seine Ehefrau kurz nach 2.00 Uhr nachts beim Fastenbrechen auf der Terrasse saßen, hörten sie aus der etwa 1,5 m hinter ihnen liegenden, das Grundstück begrenzenden ca. 3 m hohen Hecke eine männliche Stimme, die ihm sinngemäß drohte: „N. , wir beobachten Dich. Trotz Polizeischutz, wir kriegen Dich.“ Dieser Vorfall führte zu einer deutlichen Veränderung der Gefahreneinschätzung durch die Polizeibehörden. In einer polizeilichen Gefährdungsanalyse der KPB X. vom 5. Juli 2015 kam diese zu dem Gesamtergebnis, dass nunmehr von einer konkreten Gefährdung des Klägers auszugehen sei. Sie stellte die Gefährdungsstufe 3 nach den polizeilichen Dienstvorschriften fest und ordnete Schutzmaßnahmen für seinen Wohnort in I. und die Büroräume C.str. 38 und I1 11 in X. an. Nachdem der Kläger nachfolgend weitere Bedrohungssituationen, insbesondere Drohanrufe, angezeigt hatte, kam der Staatsschutz beim PP E. in einer aktualisierten Gefährdungsanalyse vom 21. Juli 2015 im Wesentlichen zu dem Ergebnis: Auch wenn weiterhin keine konkreten Erkenntnisse bezüglich eines bevorstehenden Angriffs gegen den Kläger vorlägen, ließen Art und Inhalt der zunehmend konkreten Bedrohungen darauf schließen, dass den Tätern die Lebensumstände des Klägers und sein Wohnort bekannt seien. Zurzeit sei eine konkrete Gefahr nicht mehr ausgeschlossen. Derzeit bestünden durch die ortsbezogenen Ereignisse Anhaltspunkte für eine Realisierung der Gefahr. Deshalb werde gemäß der PDV 129 eine Einstufung mit Gefährdungsstufe 3 („Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person/des Objektes liegen vor“) vorgenommen. Auf dieser Grundlage legte die KPB X. in einem Prüfungsvermerk vom 23. Juli 2015 zum Antrag des Klägers auf Erteilung eines Waffenscheins nieder, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet und das Führen einer Waffe durch ihn gemäß seinem Antrag geeignet und erforderlich sei. Jedoch müsse er noch einen Kurs nach §§ 22, 23 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) im sog. Verteidigungsschießen absolvieren, der ihm unter dem 24. Juli 2015 gestattet wurde. Nachdem er die Teilnahme an diesem nachgewiesen hatte, erteilte ihm die KPB X. am 10. August 2015 einen Waffenschein (Nr. 5833/06) für die beantragte Waffe nebst einer auf diese bezogenen Waffenbesitzkarte (Nr. 5833/05), befristete den Waffenschein jedoch auf drei Monate (bis zum 10. November 2015). In der Folgezeit zeigte der Kläger bei den für ihn zuständigen örtlichen Polizeiwachen weitere Vorfälle an, aus denen er Gefahren für sich und seine Familie herleitete. Die Polizeibehörden werteten diese fortlaufend aus; zugleich stand der Kläger unter besonderem polizeilichem Schutz. Zur Strafanzeige des Klägers vom 7. Juni 2015 sowie den Vorfällen vom 5. und 7. Juli 2015 ist bei der Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt 116 UJs 88/15 anhängig, das bisher zu keinem Abschluss gelangt ist. Zugleich sind gegen den Kläger bei derselben Staatsanwaltschaft drei Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung anhängig, in denen Bewohner von Asylbewerber-Unterkünften in I. gegen den Kläger Vorwürfe erheben (Staatsanwaltschaft E. 113 Js 304/15, 113 Js 315/15 und 331 Js 2202/15) und die noch nicht abgeschlossen sind. Darüber hinaus werden zwei polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Bedrohungen afghanischer Flüchtlinge im L. in C1. geführt (Az. 705000-005252-16/2 und 702000-008667-16/7). Der Kläger beantragte unter dem 9. November 2015 die Verlängerung des Waffenscheines und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich seine Situation noch verschlimmert habe: Aufgrund seiner humanitären Hilfe in der Vergangenheit in Afghanistan und den umliegenden Regionen sei ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt worden. Er stehe auf der Todesliste der islamischen Fundamentalisten des IS und der Taliban. Der Kläger beruft sich insofern auf eine Bestätigung des Vereins für Afghanistan-Förderung e.V. (VAF) vom 17. August 2015 und ein Schreiben des Innenministeriums der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. September 2015, welche diese Angaben stützen. Im Hinblick auf den Verlängerungsantrag erstellte der Staatsschutz beim PP E. eine neue Beurteilung der Gefährdungslage des Klägers und kam darin unter dem 20. November 2015 zu der Gesamteinschätzung: Es lägen keine Erkenntnisse hinsichtlich einer konkreten Gefährdung des Klägers vor. Eine konkrete Gefährdung könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Er sei jedenfalls abstrakt gefährdet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch Personen im Zusammenhang mit ihm von anderen vorgeworfenen Bedrohungen gefährdet wird. Jedoch sei keine konkrete Gefährdung durch die von ihm möglicherweise bedrohten Personen erkennbar. Dem schloss sich die KPB X. in ihrer Gefährdungsbewertung vom 23. November 2015 an und kam zu dem Ergebnis, dass konkrete Hinweise auf eine Gefährdung nicht vorlägen, eine abstrakte Gefährdung aber nicht ausgeschlossen werden könne. Sie hob die Einstufung der Situation mit der Gefährdungsstufe 3 auf und beendete die Schutzmaßnahmen für das Privathaus und die Büroräume des Klägers. Dementsprechend lehnte die KPB X. den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Waffenscheins (Nr. 5833/06) nach Anhörung und Stellungnahme seines Bevollmächtigten mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 ab. Zugleich widerrief sie die entsprechende Waffenbesitzkarte (Nr. 5833/05), gab ihm auf, alle Ausfertigungen dieser Erlaubnisurkunden (Waffenschein und Waffenbesitzkarte) innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung zurückzugeben, und ordnete an, dass er die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerrufsverfügung entweder dauerhaft unbrauchbar machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen habe. Dies stützte die Waffenbehörde im Wesentlichen darauf, dass ein erforderliches Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins gemäß §§ 4 Abs. 1, 8, 19 WaffG nicht vorliege. Die Qualität der Bedrohungslage werde jetzt anders eingeschätzt als zum Zeitpunkt der befristeten Erteilung des Waffenscheins. Es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vermeintlichen Bedrohungen, da trotz der seit Februar 2015 andauernden Bedrohungen es bisher nicht zu Umsetzungsversuchen gekommen sei. Mögliche Täter hätten mehrfach die Möglichkeit gehabt, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Anscheinend gehe es mehr darum, den Kläger einzuschüchtern und zu beeindrucken. Zudem sei das beantragte Führen der Schusswaffe nicht geeignet und erforderlich, um die vom Kläger geltend gemachten Gefahren abzuwehren. Noch bevor dem Kläger dieser ablehnende Bescheid bekannt gegeben wurde, hat sein Bevollmächtigter am 2. Dezember 2015 beim erkennenden Gericht einen Eilantrag (22 L 3876/15) mit dem Ziel einer Verlängerung des Waffenscheins nebst der entsprechenden Waffenbesitzkarte um drei Monate gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. Januar 2016 abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es sei derzeit keine Bedrohung glaubhaft, die er nicht mit den Waffen, für die er Waffenbesitzkarten habe, zuhause oder in seinen Büroräumen abwehren könne. Bisher gebe es keine Hinweise auf konkrete Bedrohungen an anderen Orten. Für eine allgemeine Bedrohung durch IS oder Taliban sei nichts Konkretes ersichtlich. Insbesondere die Bescheinigungen des VAF und des afghanischen Innenministeriums enthielten keine konkreten Angaben, woher man die dort aufgeführten Informationen nehme; dies sei damit nur eine eigene Gefahreneinschätzung der jeweiligen Stelle. Der Kläger hat am 9. Dezember 2015 diese Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2015 wendet und unter dessen Aufhebung v.a. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Waffenschein zu verlängern. Sein Bedürfnis für den Waffenschein stützt er auf eine bei ihm gegebene besondere Gefährdungssituation, die sich aus folgenden Tatsachen, Vorfällen und Ereignissen ergeben soll: Seit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes im Februar 2015 mehrere telefonische Bedrohungen sowie Drohbriefe, die nicht im einzelnen spezifiziert sind (Aussagen wie „Judas“ und „Kreuzträger“; man werde ihn und seine Familie „kaltmachen“; ihm und „seiner Hure von Ehefrau“, die kein Kopftuch trage, werde die Kehle durchgeschnitten“); Bedrohung am 5. Juli 2015 auf seiner Terrasse am Privatwohnsitz des Nachts beim Fastenbrechen mit seiner Ehefrau durch Männerstimme hinter der Hecke; am 7. Juli 2015 Drohanruf auf Mobiltelefon des Klägers, welchen die Zeugin W. mitgehört und den der Kläger mit einem anderen Mobiltelefon teilweise aufgenommen habe (u. a. „ich kriege dich – du wirst bezahlen – Charlie Hebdo – trotz Polizeischutz – du sollst leiden – wie hast du dich gefühlt, als wir am Haus waren – wir beobachten dich“); am 3. August 2015 stellte während einer Urlaubsabwesenheit des Klägers ein Polizist bei den Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Geschäftsräume des Klägers an der Adresse I1 11 ein Graffiti an der Hauswand fest, das einen Schriftzug in arabischer oder afghanischer Sprache darstellen könnte; während seiner Urlaubsabwesenheit vom 24. Juli bis 7. August 2015 nicht angenommene Anrufe auf seinem Mobiltelefon von einer Rufnummer +5065xxxxx; Schreiben des VAF vom 17. August 2015: Der Kläger habe Ultimaten der Taliban zur Beendigung der Organisation und Finanzierung von Alphabetisierungsprojekten für Frauen ignoriert mit der Folge, dass die Taliban einen Preis auf seinen Kopf ausgesetzt hätten; der Kläger sei daher nicht nur in Afghanistan sondern auch in Deutschland gefährdet und benötige Schutz; am 19. August 2015 Eingang einer ihm verdächtigen Kurznachricht (SMS) auf seinem Mobiltelefon von einem ihm unbekannten Absender; am 7. September 2015 eine Freundschaftsanfrage über den Internet-Dienst Skype von einem ihm unbekannten Kontakt, die er nicht annahm; weiterer verdächtiger Skype-Kontakt am 30. September 2015 (Anruf nicht entgegengenommen); am 24. September 2015 Meldung eines Einbruchsversuchs am Geschäft des Klägers „D. N1. Cstr. 38 in X. , an der rückwärtigen Tür; Schreiben des Innenministeriums der Islamischen Republik Afghanistan (Hauptvertretung der Sicherheitsbehörde – Präsidium für Bekämpfung der Straftaten – Direktion für Entdeckung, Verfolgung und Verhaftung) vom 30. September 2015: Der Kläger stehe auf der Liste der Taliban und des ISIS; sein Leben sei in Afghanistan und dem Ausland in Gefahr; am 4. November 2015 Bedrohung durch unbekannte Männer an der verschlossenen Tür seiner Geschäftsräume in X. , I1 11: Unbekannte Männer klopfen und schlagen an die Tür, fordern diese zu öffnen und drohen („Wir kriegen dich sowieso, egal wo du dich versteckst“); am 16. Dezember 2015 habe der Kläger um 13.40 Uhr vor der Tür seines Büros eine Plastiktüte vorgefunden, in der sich ein schwarzes Tuch befunden habe; bei Eintreffen der Polizei sei die Tüte nicht mehr vorhanden gewesen; am 15. Januar 2016 gegen 10.55 Uhr erneut Klopfen und An-die-Tür-Schlagen im Büro, dabei Bedrohung durch männlichen Täter („Du Scheiß-Judas, Kreuzträger, Frauenrechtler, wir wissen du bist drin, mach die Tür auf, sonst warten wir bis du raus kommst. Du hast keinen Polizeischutz. Wir bringen dich um.“); im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016 meldete der Kläger zudem 10 Drohanrufe, die er überwiegend nicht annahm, weil die angezeigten Rufnummern ihm von vergangenen Drohanrufen bekannt vorkamen; die Vorwahlen hätten vorrangig auf Russland und Kasachstan hingewiesen; Eingang eines Drohbriefes im Briefkasten der Geschäftsräume I1 11 zwischen dem 4. und 8. Februar 2016 („wenn keiner mehr dran glaubt wir bringen dich um du frauenrechtler und kreuzträger“); Für die Abwehr dieser besonderen Gefährdung sei das Führen der im Waffenschein und der entsprechenden Waffenbesitzkarte eingetragenen Pistole geeignet und erforderlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter vorgetragen: Am 18. Juni 2015 habe ihn ein Journalist aus Kuala Lumpur über den VAF per E-Mail kontaktiert und es sei zu Telefonkontakten gekommen, in denen dieser ihm mitgeteilt habe, nach seinen Informationen stehe der Kläger auf einer Todesliste einer salafistischen Organisation; seine Quelle habe dieser nicht offen legen wollen. Wenig später sei er von zwei Frauen, die er von seinen Projekten in Nord-Afghanistan kenne, telefonisch gewarnt worden, ihm drohe in Nord-Afghanistan Gefahr; in den Moscheen sei bekannt gegeben worden, dass auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt worden sei. Weiter sei er vom VAF vor einer von ihm beabsichtigten Reise nach Afghanistan, die noch vor seinem Sommerurlaub 2015 habe stattfinden sollen, gewarnt worden. Zur Klärung dieser Gefahren sei er vom VAF an einen telefonischen Ansprechpartner im afghanischen Innenministerium verwiesen worden. Aus diesen Kontakten seien die beiden Bescheinigungen vom 17. August 2015 und vom 30. September 2015 entstanden. Diejenige des afghanischen Innenministeriums habe ein Bekannter aus Afghanistan ihm nach Europa mitgebracht und er sei nach Holland gefahren, um diese zu erhalten. Weiter fürchte er auf der Grundlage der sich stets in ihrem Kern wiederholenden Aussagen in den Drohanrufen, dass man ihn entführen und später enthaupten werde; dies werde man dann bei „YouTube“ sehen können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Dezember 2015 sowie der Ziffer 3 dieses Bescheides, soweit sie sich auf die Rückgabe der Erlaubnisurkunde des Waffenscheins bezieht, zu verpflichten, seinen Waffenschein für drei Jahre zu verlängern, 2. den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015 im Übrigen aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die KPB X. bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Sie sieht im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in den gerichtlichen Verfahren weiter keine besondere Gefährdungslage des Klägers und insgesamt kein Bedürfnis für Waffenschein und Waffenbesitzkarte als gefährdete Person. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 22 L 3876/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der KPB X. und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. (113 Js 304/15, 113 Js 315/15 und 331 Js 2202/15) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig. In Bezug auf die Verlängerung des Waffenscheins handelt es sich um eine statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Im Übrigen wird der Bescheid der KPB X. vom 2. Dezember 2015 fristgerecht mit einer nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaften Anfechtungsklage angegriffen. Diese Begehren sind in zulässiger Weise im Wege der objektiven Klagehäufung verbunden (§ 44 VwGO). Die Klagen sind jedoch unbegründet. I. Dies gilt zunächst für die auf die Verlängerung des Waffenscheins um drei Jahre gerichtete Verpflichtungsklage. Die Ablehnung der Verlängerung mit Ziff. 1 des Bescheides vom 2. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf die beantragte Verlängerung des Waffenscheins (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Waffenscheins Nr. 5833/06. Die Erteilung eines Waffenscheins – die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG – ist in § 10 Abs. 4 WaffG geregelt. Dieser kann auf höchstens drei Jahre erteilt und zwei Mal um höchstens diese Dauer verlängert werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung, weshalb der Kläger aus dem Umstand, dass ihm für die Zeit vom 10. August bis zum 10. November 2015 bereits ein Waffenschein erteilt worden war, nichts für sich ableiten kann. Die Waffenbehörde ist nach Ablauf der Gültigkeit bei der Verlängerung nicht an ihre früheren Beurteilungen gebunden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. September 1997 – 1 B 188.97 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 2007 – 20 A 2880/06 und 20 A 208/07 – (nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen eines Waffenscheins ergeben sich aus § 4 WaffG; insbesondere muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis gemäß § 8 WaffG nachgewiesen sein. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. als gefährdete Person, (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Speziell für ein Bedürfnis als „gefährdete Person“ regelt § 19 Abs. 1 WaffG, dass ein solches Bedürfnis für Erwerb und Besitz einer Schusswaffe – also für eine Waffenbesitzkarte, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG – bei einer Person anerkannt wird, die glaubhaft macht, mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Ein Bedürfnis für einen Waffenschein für eine gefährdete Person wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 WaffG auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen, § 19 Abs. 2 WaffG. Für die Ableitung eines Bedürfnisses aus einer Gefährdung ist bei der hierzu erforderlichen Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe mit dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Schusswaffen „unters Volk“ kommen, ein strenger Maßstab anzulegen. Will ein Antragsteller eine Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums führen – geht es also wie hier um einen Waffenschein –, ist angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses anzulegen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 7. Dezember 2001, BTDr. 14/7758, S. 65 f. „Zu § 19“; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2003 – 20 A 1807/03 – (n.v.); Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. September 2009 – 22 K 1454/08 – (n.v.). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer von Angriffen auf Leib oder Leben zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist dabei nicht maßgeblich. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen des Antragstellers müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte oder objektive Anhaltspunkte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Rechtsgutsverletzungen der behaupteten Art rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 –, BVerwGE 49, 1 ff. = juris Rdn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 20 A 321/07 – (n.v.); Urteil vom 22. November 2007, a. a. O., (n.v.). Nach diesen Maßstäben lässt sich beim Kläger ein besonderes Bedürfnis für den beantragten Waffenschein nicht feststellen. Die Kammer gelangt zu dieser Überzeugung aufgrund des gesamten Vorbringens des Klägers im Eilverfahren 22 L 3876/15 und in diesem Klageverfahren, des waffenrechtlichen Vorganges aus dem Verwaltungsverfahren bei der KPB X. sowie des Inhalts der mündlichen Verhandlung. Insbesondere steht die Einschätzung der Kammer im Einklang mit den auf die Situation des Klägers bezogenen – hohen Stellenwert genießenden – Gefährdungsbewertungen der Kriminalbehörden, namentlich der aktualisierten Beurteilung der Gefährdungslage durch den Staatsschutz beim PP E. vom 20. November 2015, der sich die KPB X. in ihrer Gefährdungsbewertung vom 23. November 2015 anschloss (vor dem angegriffenen Bescheid vom 2. Dezember 2015), sowie der Fortschreibung der Gefährdungsbewertung des Staatsschutzes beim PP E. vom 18. Februar 2016 (im Klageverfahren, kurz vor der mündlichen Verhandlung). Im Einzelnen: 1. Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, weil er auf einer „Todesliste“ der Taliban oder des sog. „Islamischen Staates“ (IS) stünde. Es sind keine Tatsachen feststellbar, die zu dem Schluss führen, dass dies tatsächlich der Fall ist. Die Bescheinigung des VAF vom 17. August 2015 und das Schreiben des afghanischen Innenministeriums vom 30. September 2015 stellen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für einen solchen Schluss dar. Der Umstand, dass eine Behörde eine bestimmte Gefahrenprognose anstellt, ist noch kein Indiz dafür, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Vielmehr unterliegt auch diese behördliche Gefahreneinschätzung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Vgl. zu Stellungnahmen einer deutschen Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die Gefahrenprognose im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014– 19 B 59/14 –, juris, Rdn. 15 m.w.N. Ein Behördenzeugnis einer für Gefahren und deren Bewertung zuständigen Behörde, mit der diese ihre eigene Gefahrenprognose sowie gegebenenfalls die ihr zugrunde liegenden Feststellungen ihrer Mitarbeiter oder Informanten wiedergibt, ist lediglich Erkenntnisquelle, also Beweismittel, nicht aber Indiztatsache, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 – 19 B 59/14 –, juris, Rdn. 15 m. w. N. Beide Schriftstücke enthalten letztlich nur pauschale Aussagen in Bezug auf eine Gefährdung des Klägers. Ohne nähere Substantiierung und Angabe von Detailinformationen, eine Rückführung auf Quellen oder eine Ableitung aus bestimmten ins Einzelne gehenden Informationen verkörpern beide Schriftstücke eine bloße Bewertung der jeweiligen Stelle. Man kann beide als Gefährdungseinschätzungen (möglicherweise) fachkundiger Stellen berücksichtigen, die jedoch keine Tatsachen darstellen, aus denen sich eine für einen Waffenschein ausreichende besondere Gefährdung schließen ließe. Auch durch das Vorbringen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zu der Kontaktaufnahme durch den Journalisten „X1. H. aus Kuala Lumpur“ am und nach dem 18. Juni 2015, der angeblichen, wenig später erfolgten telefonischen Warnung durch zwei Anrufe verschiedener Frauen aus Nord-Afghanistan sowie der Warnung durch den VAF sind zur Überzeugung der Kammer keine auf eine besondere Gefährdung führenden Tatsachen glaubhaft gemacht. All dies sind zunächst lediglich Angaben vom Hörensagen. Ferner erfüllt das Vorbringen des Klägers schon nicht die Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag, weshalb weitere Ermittlungen des Gerichts in dieser Hinsicht nicht angezeigt waren. Der hieraus folgende Mangel an hinreichend konkreten Indiztatsachen für eine besondere Gefährdung des Klägers in Afghanistan durch Taliban oder IS wird durch die Erkenntnisse des Staatsschutzes beim PP E. bestätigt. Diese gehen dahin, dass sich eine Bedrohung des Klägers nicht belegen lässt; insbesondere ist nach dessen Recherchen im Internet und sozialen Netzwerken nichts feststellbar, was auf seine erhöhte Gefährdung hinweist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger Gefahren durch Taliban oder IS in Afghanistan ausgesetzt ist, würde daraus keine wesentlich erhöhte Gefährdung des Klägers folgen, die ein Bedürfnis für einen Waffenschein gemäß § 19 WaffG begründen könnte. Denn diese vorgetragenen Warnungen und Aussagen beziehen sich zunächst vorrangig auf Afghanistan oder den Einflussbereich von Taliban bzw. IS in der dortigen Region, teils sind sie speziell auf Nord-Afghanistan bezogen. Nach der Überzeugung der Kammer ist daraus jedenfalls keine wesentlich erhöhte Gefährdung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland abzuleiten. Allein hierauf kommt es für die Berechtigung zum Führen einer Waffe in Deutschland (im Geltungsbereich des Waffengesetzes) an. 2. Auch aus den vom Kläger angezeigten und vorgetragenen Bedrohungen durch Drohanrufe und Drohbriefe lässt sich – ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände – nicht eine wesentlich höhere Gefährdung des Klägers in Deutschland ableiten, die die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 WaffG erfüllt. Diejenigen Drohanrufe und Drohbriefe aus dem Zeitraum von der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes Anfang Februar 2015 bis zu seiner Strafanzeige vom 7. Juni 2015 hat der Kläger lediglich vage und unsubstantiiert geschildert. Die Anzahl und Herkunft von Anrufen und Briefen wird nur kursorisch wiedergegeben. Alle Drohbriefe aus dieser Zeit, von denen der Kläger berichtet, ohne deren Zahl auch nur zu benennen oder irgendwelche Details zu schildern, hat er nach seinen Angaben vernichtet. Auch wenn er zu diesem Zeitpunkt den Drohungen noch keine ernsthafte Bedeutung beimaß, verwundert dies. Manches vom Kläger als bedrohlich Empfundene weist objektiv keine Gefährdungstendenz auf: Kontakte durch SMS und Skype (letztere nicht angenommen) können alles beinhalten, ohne Ausdruck einer Gefährdungssituation zu sein. Das gleiche gilt für alle Anrufe seit der Strafanzeige vom 7. Juni 2015, die der Kläger nach seinen Angaben nicht angenommen hat, weil er sie von den – soweit übermittelt – Ländervorwahlen und Telefonnummern als (erneute) Drohanrufe bewertete (obwohl frühere Drohanrufe überwiegend mit unterdrückten Rufnummern erfolgt sein sollen). Weil er sie nicht annahm, ist der Zweck dieser Anrufversuche unklar. Lediglich am 7. Juli 2015 hat der Kläger im Beisein der Zeugin W. einen Drohanruf (wohl aus einer Telefonzelle in E1. ) angenommen. Sind die Anrufe nicht angenommen worden, kann über deren Drohungscharakter nichts ausgesagt werden; sie haben deshalb kaum Gewicht. Soweit bei den Anrufen Rufnummern übertragen und diese vom Kläger den Polizeibehörden mitgeteilt worden sind, blieben die polizeilichen Ermittlungen anhand der Rufnummern ohne Ergebnis. Sie können ebenso gut auf telefonische Belästigungen ohne Drohpotential hinweisen. Insgesamt spricht der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben seit mittlerweile über einem Jahr den geschilderten Bedrohungen ausgesetzt ist, gegen eine erhöhte Gefährdung des Klägers im Hinblick auf Leib oder Leben. Die ständige Wiederholung von Drohungen über einen längeren Zeitraum hinweg, ohne dass es tatsächlich zu einem Angriff oder einem nachdrücklichen Versuch der Umsetzung der Drohungen gekommen ist, kann als Indiz gewertet werden, dass es an der Wahrscheinlichkeit der Umsetzung der Drohungen mangelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2015 – 20 A 1399/13 – (n.v.). Eine Tendenz zu konkreter werdenden Bedrohungen und aggressiven Kontakten im Sommer 2015 hatten die Polizeibehörden als Hinweis auf eine verstärkte Gefährdung des Klägers gewertet und auf dieser Grundlage den Waffenschein vom 10. August 2015 für drei Monate erteilt. Nachfolgend hatte jedoch das Niveau der Drohungen quantitativ und qualitativ stagniert oder abgenommen. Dies spricht – im Einklang mit den kriminalfachlichen Einschätzungen – nicht dafür, dass tatsächlich Gewalttaten gegen den Kläger bevorstehen, die ein Bedürfnis i. S. v. § 19 WaffG begründen können. Der weitere neue Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Drohungen mit Entführung und Enthauptung einschließlich „YouTube“-Video ändert hieran nichts. Dies ist als niemals zuvor erwähnter Bedrohungsinhalt zu diesem Zeitpunkt unglaubhaft, besonders weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, warum er sich erst jetzt in dieser Weise einlässt. Bisher hatte er die Inhalte der Drohanrufe stets eher einheitlich im Sinne von „Judas – Kreuzträger – Frauenrechtler – Wir kriegen Dich“ wiedergegeben. Das ihm angedrohte Übel war – mehr oder minder deutlich – durchgängig als Bedrohung mit einer unmittelbaren Tötung oder Zufügung erheblichen Leids angegeben. Eine Entführung mit späterer Enthauptung – die außerhalb des Machtbereichs des IS und besonders in Europa bisher nach Kenntnis des Gerichts auch nicht vorgekommen ist – ist etwas qualitativ vollständig anderes, das vorher Erwähnung gefunden hätte. 3. Ein Bedürfnis des Klägers i. S. v. § 19 WaffG ist auch nicht in Bezug auf mögliche Angriffe auf ihn an seinem Wohnort zu erkennen. Insbesondere lässt sich eine erhöhte Gefährdung auch nicht durch den Vorfall an seinem Wohnsitz am 5. Juli 2015 begründen. Zunächst spricht dieses Ereignis schon nicht für eine wesentlich erhöhte Gefährdung des Klägers. Auch bei dieser Situation hätten der oder die Täter Gelegenheit zu einem tatsächlichen und schwerwiegenden Angriff auf den ungeschützt auf seiner Terrasse sitzenden Kläger gehabt. Diese haben es nach seinen Angaben jedoch bei einer verbalen Drohung belassen. Dies lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass es den Tätern – wie von den Kriminalbehörden in ihren Einschätzungen niedergelegt – darum geht, den Kläger einzuschüchtern und zu beeindrucken. Selbst wenn aber irgendwelche erhöhten Gefahren für Angriffe auf Leib oder Leben des Klägers am Wohnort bestehen sollten, fehlt es insofern an der von §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorausgesetzten Erforderlichkeit der Schusswaffe, für die der Kläger den Waffenschein begehrt. Ein Bedürfnis für eine Schusswaffe als gefährdete Person fehlt, wenn sich die mögliche Gefahrenlage bereits durch anderweitige Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen verhindern oder auf ein zumutbares Maß vermindern lässt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975, a. a. O., juris Rdn. 25 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 20 A 321/07 – (n.v.). Sämtliche möglichen Gefährdungs-Szenarien an seinem Wohnort kann der Kläger aber auch ohne die mit dem Waffenschein und der WBK Nr. 5833/05 erlaubte Pistole Glock 17 abwehren. Er verfügt aufgrund seiner weiteren vier Waffenbesitzkarten am Wohnort über sieben Kurzwaffen und neun Langwaffen, weit überwiegend großen Kalibers. Das reicht aus, um sich dort im Falle einer Notwehrsituation gegen mögliche Angriffe zu verteidigen. Hinzu kommen seine sonstigen Sicherungs- und Vorsichtsmaßnahmen, die er in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Die besonderen Erfordernisse, die ein Bedürfnis für die Pistole Glock 17 aus Sicht der KPB X. bei der Erteilung des Waffenscheins vom 10. August 2015 begründet hatten (z. B. für das schnelle Ziehen beim verdeckten Tragen unter der Kleidung), stehen einer wirksamen Verteidigung mit den anderen Schusswaffen des Klägers an seinem Wohnsitz nicht entgegen. 4. Die vom Kläger vorgetragenen Situationen mit Bedrohungen in seinen Geschäftsräumen in X. am 4. November 2015 und am 15. Januar 2016 begründen – ihren Wahrheitsgehalt unterstellt – ein Bedürfnis für den begehrten Waffenschein gemäß § 19 WaffG nicht. Die beantragte Schusswaffe ist insofern nicht erforderlich i. S. v. §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Schon nach den bisherigen Verhältnissen an den Geschäftsräumen (in beiden Fällen wohl unter der Adresse Heuberg 11 in X. ) ist den potentiellen Tätern ein Eindringen in die Geschäftsräume und ein unmittelbarer körperlicher Angriff auf den Kläger nicht gelungen. Insofern reichte die vorhandene, in beiden Fällen verschlossene Tür. Diese scheint der Kläger bei seinen Aufenthalten in jenen Geschäftsräumen stets verschlossen zu halten; es handelt sich nicht um ein für den Publikumsverkehr geöffnetes Ladenlokal. Darüber hinaus sind ihm weitere Sicherungsmaßnahmen möglich und zumutbar: Er kann auch hier, wie am Wohnort anscheinend nach der Ablehnung der Verlängerung des Waffenscheines installiert, eine Videoüberwachung der Geschäftsräume von außen ermöglichen, die sicherstellt, dass der Kläger herausfinden kann, ob eine ihm bekannte Person (z. B. ein Kunde) oder ein Fremder vor seiner Geschäftstür steht. Dies kann mit einer Gegensprechanlage kombiniert werden. Die Eingangstür kann er, soweit erforderlich, verstärken; gleiches gilt für die Sicherheitsklasse der Fenster. Mit diesen Vorkehrungen ist es ihm möglich, sich bei einer Wiederholung der von ihm vorgetragenen (oder anderen an seinen Geschäftsadressen auftretenden bedrohlichen) Situationen in seinen Geschäftsräumen bis zum Eintreffen der von ihm zu alarmierenden Polizeikräfte „zu verschanzen“. Die weiteren in Bezug auf die Geschäftsadressen des Klägers bekannten oder vom Kläger benannten Umstände (Graffiti am Gebäude I1 11 am 3. August 2015; Einbruchsversuch an der rückwärtigen Tür des „D. N1. “, C.----straße 38, am 24. September 2015; Plastiktüte mit schwarzem, textilem Inhalt vor Bürotür am 16. Dezember 2015) weisen schon nicht auf eine besondere Gefährdung des Klägers hin. 5. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden ein Bedürfnis für den Waffenschein als gefährdete Person beim Kläger annehmen wollte, könnte das Gericht das beklagte Land nicht zur Verlängerung des Waffenscheins verpflichten. Dies dürfte aus § 5 Abs. 4 WaffG folgen. Mit den (derzeit wohl fünf) Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Bedrohungen durch den Kläger liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, nach der die Waffenbehörde eine Entscheidung über die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren aussetzen kann (vgl. § 5 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG). Dies dürfte dazu führen, dass eine Ermessensentscheidung der KPB X. über die Aussetzung des Verfahrens zu treffen wäre. Eine solche ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, vgl. auch § 44 a VwGO. II. Die gegen den in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides geregelten Widerruf der WBK Nr. 5833 / 05 gerichtete Anfechtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Auch Ziff. 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der WBK Nr. 5833/05 ist § 45 Abs. 2 WaffG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem ein Bedürfnis für die Erlaubnis bzw. die Waffe gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG, das zuvor zur Erteilung der Erlaubnis geführt hat, ab einem bestimmten Zeitpunkt entfallen ist. Das Entfallen einer für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Tatsache ist dem Eintritt einer zur Versagung führenden Tatsache i. S. v. § 45 Abs. 2 WaffG gleichzusetzen. Das Bedürfnis für den Besitz der Pistole Glock 17, das nach der Einschätzung der Kriminalbehörden bestand und zur Erteilung von Waffenschein und WBK für die Glock 17 unter dem 10. August 2015 geführt hatte, ist mittlerweile nach dem oben Gesagten zur Überzeugung der Kammer entfallen. Damit war die WBK Nr. 5833/05, ohne dass Ermessen eingeräumt war, zu widerrufen. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht. III. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen unbegründet. Ist die Verlängerung des Waffenscheins rechtmäßig abgelehnt und die WBK Nr. 5833/05 rechtmäßig widerrufen worden, so sind die von der KPB X. im Bescheid vom 2. Dezember 2015 in Ziff. 3 und Ziff. 4 getroffenen Regelungen zur Rückgabe von Waffenschein und WBK sowie zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Pistole Glock 17 ebenfalls rechtmäßig. Die in Ziff. 3 angeordnete Rückgabe der Erlaubnisurkunden ist nach § 46 Abs. 1 WaffG rechtmäßig, weil der Waffenschein Nr. 5833/06 durch Zeitablauf erloschen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG) und die WBK Nr. 5833/05 widerrufen worden ist (Satz 1 der Vorschrift). Auch für die in Ziff. 4 des Bescheides angeordnete Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Pistole Glock 17 an einen Berechtigten liegen die Voraussetzungen vor, weil der Waffenschein erloschen und die WBK widerrufen worden ist. Die KPB X. hat ihr insofern eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere die Frist für die Rückgabe in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. In Bezug auf den Gebührenbescheid hat der Kläger keine Gründe für dessen Rechtswidrigkeit vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt (7500 Euro im Hinblick auf den begehrten Waffenschein; 5000 Euro im Hinblick auf die widerrufene WBK; sonstige Regelungen nicht streitwerterhöhend).