Leitsatz: Einzelfall, in dem das Gericht kein Bedürfnis für einen Waffenschein feststellen konnte: Bordellbetreiber, der über 9 Jahre über einen Waffenschein für einen Revolver verfügt hatte und der die weitere Erteilung des Waffenscheines v.a. mit erhöhter Gefährdung für Überfälle beim Transport der erheblichen Bareinnahmen zur Bank begründete. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1960 geborene und in S. wohnhafte Kläger ist seit längerem in der Geschäftsführung des Bordellbetriebes F. Center, I. C.---damm 1 – 7 in E. -P. , tätig. Er streitet in diesem Zusammenhang mit der Kreispolizeibehörde (KPB) N. über die weitere Verlängerung des ihm bisher erteilten Waffenscheines für einen Revolver als gefährdete Person. Das in der Nähe des E1.er Hauptbahnhofes gelegene Bordell hatte ein Onkel des Klägers, Herr T. T1. , Ende der 1980er Jahre von der Eigentümerin gepachtet und seitdem betrieben. Der Kläger war nach seinen Angaben seit dem Jahr 1990 ebenfalls in der Leitung des Bordells tätig und vertrat seinen Onkel während dessen Abwesenheiten. Seit Anfang der 2000er Jahre zog sich Herr T1. zunehmend aus der Leitung des Bordells zurück und der Kläger übernahm entsprechend mehr geschäftsführende Verantwortung. Mittlerweile nimmt vorrangig der Kläger die Geschäftsführung des F. Center wahr. Herr T1. verfügte seit dem Jahr 1995 aufgrund erhöhter Gefährdung in der Geschäftsführung des Bordells über einen von der KPB N. erteilten Waffenschein für eine Kurzwaffe. Grundlage der Gefährdungseinschätzung der Waffenbehörde waren Stellungnahmen des Polizeipräsidiums (PP) E. , die eine überdurchschnittliche Gefährdung bestätigten. Der Kläger, der seit dem Jahr 2002 mit einer Waffenbesitzkarte (WBK) in seiner Eigenschaft als Sportschütze zwei Kurzwaffen besaß (Pistole Kal. 9 mm Para sowie Pistole Kal. .40 S&W), beantragte im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf den Herrn T1. erteilten Waffenschein und Gefährdungen innerhalb des Bordellbetriebes sowie beim Transport der Bargeldeinnahmen des Betriebs zur Bank einen Waffenschein für einen Revolver. Das PP E. bestätigte der zuständigen KPB N. im Dezember 2004 in Bezug auf den Kläger und Herrn T1. für die Erteilung oder Verlängerung von Waffenscheinen ausreichende Gefährdungen durch die Verhältnisse des „Rotlichtmilieus“. Die KPB N. verlängerte auf dieser Grundlage im Dezember 2004 den Waffenschein des Herrn T1. um drei Jahre und erteilte dem Kläger den Waffenschein Nr. 0/2004 für einen Revolver (nebst der WBK Nr. 000/04) für dieselbe Dauer. Daraufhin erwarb der Kläger von Herrn T1. einen Revolver Smith & Wesson, Kal. .38 Spezial, Herstellernummer XXX 0000. Im Dezember 2007 verlängerte die KPB N. auf deren Anträge die Waffenscheine des Herrn T1. und des Klägers um drei Jahre. Dem lag erneut eine auf Herrn T1. und den Kläger bezogene Stellungnahme des PP E. zu Grunde, mit der eine überdurchschnittliche Gefährdung sowie eine jederzeitige latente Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der Führung des Bordells bestätigt und eine Verlängerung der Waffenscheine befürwortet wurde. Im Dezember 2010 wurden beide Waffenscheine auf der Grundlage ähnlicher Gefährdungsbewertung des PP E. von der KPB N. erneut um drei Jahre (jeweils bis zum 11. Dezember 2013) verlängert. Die Waffenscheine erhielten hierbei die Auflage: „Dieser Waffenschein gilt nur in Ausübung der Tätigkeit als Pächter des Dirnenwohnheimes E. “. Anfang des Jahres 2013 wandte sich das Landeskriminalamt NRW (LKA) im Zusammenhang mit einer erfolgten Inspektion des dortigen Sachgebiets Waffenrecht an die KPB N. , äußerte Zweifel an den Voraussetzungen der erteilten Waffenscheine für Herrn T1. und den Kläger und bat um Erstellung aktueller Gefährdungsbewertungen nach den polizeilichen Dienstvorschriften. Die Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz (GE) der KPB N. führte mit dem Kläger daraufhin Mitte März 2013 ein Sicherheitsgespräch durch und erstellte unter dem 18. April 2013 eine Beurteilung der Gefährdungslage in Bezug auf Herrn T1. und den Kläger. Darin berücksichtigte die Führungsstelle erneut Gefährdungserkenntnisse des PP E. , Angaben des Klägers aus dem Sicherheitsgespräch und eigene Erkenntnisse. Insgesamt kamen sie zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf den Kläger eine auf seine Person gerichtete konkrete Gefährdung nicht erkannt würde, jedoch Bedrohungsszenarien in Bezug auf den Betrieb seines Dirnenwohnheimes als ständige abstrakte Gefährdung vorlägen. Deshalb sei, wie zuvor beschränkt auf Tätigkeiten im Rahmen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Dirnenwohnheimes, eine weitere Berechtigung zum Führen der Waffe zu befürworten. In Bezug auf Herrn T1. sei die Gefährdung durch den Betrieb des Dirnenwohnheimes nicht mehr gegeben, da dieser sich aus der aktiven Führung des Geschäfts weitestgehend zurückgezogen habe. Deshalb werde eine Verlängerung des Waffenscheins des Herrn T1. nicht mehr befürwortet. In diesem Sinne berichtete die KPB N. Ende April 2013 dem LKA. Dieses trat dem Mitte Juni 2013 mit einer ins Einzelne gehenden Stellungnahme entgegen und zeigte erneut Kritikpunkte an der Feststellung eines Bedürfnisses des Klägers für einen Waffenschein auf. Die KPB N. führte daraufhin mit dem Kläger Ende August 2013 ein weiteres Sicherheitsgespräch über die Situation im Bordell, dort vorhandene Sicherheitsvorkehrungen sowie die Einzelheiten der Geldtransporte. In diesem Gespräch teilte die Sachbearbeiterin der Waffenbehörde dem Kläger mit, dass nach derzeitiger Einschätzung eine Verlängerung des Waffenscheines nicht möglich sein werde. Gleichwohl stellte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 30. Oktober 2013 einen Antrag auf Erteilung des Waffenscheins für den vorhandenen Revolver im Anschluss an die Gültigkeitsdauer des bisherigen Waffenscheins. Zur Begründung trugen die Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor: Beim Kläger liege aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer des Bordellbetriebes eine besondere Gefährdung vor. Insbesondere ergebe sich diese durch die Transporte der Einnahmen zur Bank, wobei es sich um erhebliche Geldwerte handele. Im Gegensatz zu der erheblichen Gefährdung während dieser Fahrten sei die Bedrohung in der Immobilie wesentlich geringer. Wenn der Kläger nicht anwesend sei (ca. 12 Wochen/Jahr), führe Herr T1. das Gewerbe der Vermietung der 180 Einheiten an die Prostituierten. Die Mietzahlungen erfolgten grundsätzlich bar, bei einer Kasse in einem speziellen Raum, die in drei Schichten mit zwei Mitarbeitern besetzt sei. Dort würden die Frauen für jeden Tag der Nutzung die Miete in bar einzahlen. Das dort in einem speziellen Tresor aufbewahrte Geld werde durch den Kläger zur Bank transportiert. Zur Minderung der Überfallgefahr werde das Geld so aus dem Betrieb gebracht, dass dies für Außenstehende nicht erkennbar sei. Es würden vier verschiedene Fahrzeuge verwendet und zugleich erfolgten die Transporte an verschiedenen Wochentagen, zu verschiedenen Zeiten, tendenziell vormittags. Der Kläger fahre eventuell eine „Schleife“, wenn ihm nach seinem Eindruck ein Fahrzeug folge. Die Einnahmen würden bei verschiedenen Bankfilialen eingezahlt. Dies erfolge ca. zwei Mal wöchentlich, wobei jeweils ca. 30.000 bis 40.000 Euro transportiert würden. In der Vergangenheit habe es schon Verfolgungssituationen bei der Fahrt mit dem Auto gegeben, u. a. vor ca. drei Jahren: Dabei habe der Kläger sich der Verfolgung entziehen und das Kennzeichen notieren können. Es habe sich um ein Kennzeichen eines gestohlenen Mietwagens gehandelt. Auch sonst reagiere der Kläger durch „Herumkurven“ auf ihm nach seinem Eindruck folgende Fahrzeuge. Dadurch würden Verfolger erkennen, dass sie bemerkt worden seien. Auch habe er in der Vergangenheit einmal bemerkt, dass ihm jemand in eine Bankfiliale gefolgt sei und ihn am Schalter beobachtet, dann aber die Bank verlassen habe, ohne ein Geschäft zu tätigen. Er könne aber nicht immer bemerken, dass er verfolgt werde. Durch die Art des Betriebes erlange zudem ein großer Personenkreis davon Kenntnis, dass dort große Bargeldsummen vorhanden seien. Das erhöhe die Gefahr.Der Kläger habe ein spezielles Fahrsicherheitstraining für gefährdete Personen absolviert. Bei seinen Fahrten versuche er – schon durch die Routenwahl – Stillstand an Ampeln zu vermeiden. Er könne bei diesen Transporten nicht überrascht werden: Er sei überaus achtsam und habe ins Einzelne gehende Kenntnisse von seinem Tätigkeitsfeld und dessen Umfeld.Die Waffe sei auch zur Abwehr der denkbaren Bedrohungssituationen geeignet. Insbesondere habe er sich intensivem Training unterzogen, was auch sein Bewusstsein geschult habe. Er fühle sich zur Selbstverteidigung mit der Schusswaffe besser ausgebildet als ein durchschnittlicher Polizeibeamter. Dies gehe mit einer bemerkenswerten mentalen Steuerungsfähigkeit einher. Beispielsweise halte er immer die entsprechende Hand für die Waffe frei, nutze zum Tragen stets die andere Hand und vermeide das Tragen mit beiden Händen. Der Herrn T1. erteilte Waffenschein lief im Dezember 2013 ab; dieser stellte insofern keinen neuen Antrag. Nach erneuter Beteiligung der Führungsstelle der Direktion GE in Bezug auf die aktuelle Gefährdungsanalyse sowie des LKA hinsichtlich statistischer Daten zu Überfällen auf Geldboten hörte die KPB N. den Kläger Mitte Dezember 2013 zu einer Ablehnung des Antrags an. Der Kläger legte daraufhin eine Bescheinigung über seine Teilnahme an einer Anfang Dezember 2013 absolvierten Ausbildung im Verteidigungsschießen vor und nahm unter dem 20. Januar 2014 eingehend Stellung; hierbei ging er auf konkrete Gefahrensituationen in der Vergangenheit sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Waffenscheins zur Abwehr der Gefahrensituationen ein. Die KPB N. lehnte die Erteilung des beantragten Waffenscheines unter dem 20. Februar 2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei kein Bedürfnis für den Waffenschein gemäß § 19 WaffG gegeben. Der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei. Angesichts seiner Vorkehrungen bestehe keine höhere Gefährdung und insbesondere kein besonderes Überfallrisiko. Er trage nur ein Risiko, wie es auch für andere Gewerbetreibende bestehe. Nach einem Bericht des LKA gebe es landesweit und auch für E. /N. eine rückläufige Tendenz bei Raubdelikten. Die vom Kläger angeführten Situationen in der Vergangenheit seien nur subjektiv gefährlich erschienen; ein tatsächlicher Angriff auf Leib oder Leben sei bisher nie erfolgt.Der Besitz und das Führen der Waffe seien auch zur Abwehr der geltend gemachten Gefährdungen schon nicht geeignet: Bei Überfallszenarien verbleibe wegen des Überraschungsmoments keine Zeit. Der Waffenschein sei aber auch nicht erforderlich, weil der Kläger durch seine organisatorischen Maßnahmen im Bordell sowie durch seine Vorkehrungen und Umsicht bei den Geldtransporten Angriffe verhindere oder deren Gefahr zumindest auf ein zumutbares Maß mindere. Denkbare professionelle Sicherheitsdienste seien ihm trotz der damit verbundenen organisatorischen Einschränkungen und Kosten zumutbar. Gleiches gelte im Hinblick auf ein verbleibendes Restrisiko für den Einsatz von Schreckschuss- oder Reizstoffwaffen. Bei allem sei auch zu berücksichtigen, dass ein Waffenschein nach § 19 WaffG Gefahren für Leib oder Leben abwehren solle, nicht solche für Geld oder Wertgegenstände. Der Kläger hat gegen den am 26. Februar 2014 zugestellten Bescheid am 24. März 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren in Bezug auf den Waffenschein für den Revolver weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf die früheren Einschätzungen der Polizei, die seine überdurchschnittliche Gefährdung und ein Bedürfnis für einen Waffenschein annahmen, wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt dazu im Wesentlichen aus: Sicherheitskontrollen beim Zutritt zum Bordell fänden nicht statt, weil dies eine zu hohe Eingangsschwelle bedeuten würde. Die ihm für den Geldtransport angesonnenen gewerblichen Bewachungsunternehmen würden ihr Recht zum Waffentragen von ihm ableiten. Dann müsse er sich auch selbst verteidigen dürfen. Außerdem verursache dies organisatorische Probleme und hohe Kosten. Er sei zur Abwehr potentieller Täter durch seine Erfahrung und die durchlaufene Ausbildung persönlich geeignet. Grundsätzlich sei durch Schusswaffen (wie z. B. bei Polizisten und Soldaten) eine Verteidigung gegen Angriffe möglich, wovon auch der Gesetzgeber selbst ausgehe. Dies habe dann auch für geeignete Einzelpersonen zu gelten, zu denen er gehöre. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen weiter vertieft und ergänzt, insbesondere zu Einzelheiten seiner Tätigkeit im Bordell, der Organisation des Betriebes, den dort getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und vor allem den Umständen der Geldtransporte sowie dabei in der Vergangenheit aufgetretenen Gefahrensituationen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Februar 2014 zu verpflichten, ihm einen Waffenschein für das Führen einer Kurzwaffe, Revolver, Kaliber .38 Spezial, Smith & Wesson, Herstellungsnummer CEF 0308, zu erteilen, ggfs. mit der Auflage, dass die Waffe lediglich beim Transport von Geld zwischen der Betriebsstätte in E. , I. dem C1.---damm 1-7, der Wohnanschrift des Klägers, T2. 24 in S. , und einer Bankfiliale erlaubt wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die KPB N. geht weiter davon aus, dass kein Bedürfnis für einen Waffenschein gemäß § 19 WaffG vorliege. Insbesondere sei der begehrte Waffenschein weder geeignet noch erforderlich zur Abwehr der geltend gemachten bzw. feststellbaren Bedrohungslagen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der KPB N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung des begehrten Waffenscheines ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung des Waffenscheines mit dem Bescheid vom 20. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf den beantragten Waffenschein (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Waffenscheins Nr. 3/2004. Die Erteilung eines Waffenscheins – die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG – ist in § 10 Abs. 4 WaffG geregelt. Ein Waffenschein kann auf höchstens drei Jahre erteilt und zwei Mal um höchstens diese Dauer verlängert werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung, weshalb es ohne Bedeutung ist, ob hier eine Neuerteilung oder eine Verlängerung in Rede steht. Die Waffenbehörde ist nach Ablauf der Gültigkeit bei Verlängerung oder Neuerteilung nicht an ihre früheren Beurteilungen gebunden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. September 1997 – 1 B 188.97 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. November 2007 – 20 A 2880/06 und 20 A 208/07 – (nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins ergeben sich aus § 4 WaffG; insbesondere muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis gemäß § 8 WaffG nachgewiesen sein. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. als gefährdete Person, (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Speziell für ein Bedürfnis als „gefährdete Person“ regelt § 19 Abs. 1 WaffG, dass ein solches Bedürfnis für Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ‑ also für eine Waffenbesitzkarte, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG ‑ bei einer Person anerkannt wird, die glaubhaft macht, mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Ein Bedürfnis für einen Waffenschein für eine gefährdete Person wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 WaffG auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen, § 19 Abs. 2 WaffG. Für die Ableitung eines Bedürfnisses aus einer Gefährdung ist bei der hierzu erforderlichen Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe mit dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Schusswaffen „unters Volk“ kommen, ein strenger Maßstab anzulegen. Will ein Antragsteller eine Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums führen – geht es also wie hier um einen Waffenschein –, ist angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses anzulegen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 7. Dezember 2001, BTDr. 14/7758, S. 65 f. „Zu § 19“; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2003 – 20 A 1807/03 – (n.v.); Urteile des erkennenden Gerichts vom 1. September 2009 – 22 K 1454/08 – (n.v.) und vom 1. März 2016 – 22 K 8186/15 – (zur Veröffentlichung in juris und NRWE vorgesehen). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer von Angriffen auf Leib oder Leben zu werden. Die persönliche Anschauung des Antragstellers ist dabei nicht maßgeblich. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen des Antragstellers müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte oder objektive Anhaltspunkte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Rechtsgutsverletzungen der behaupteten Art rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 –, BVerwGE 49, 1 ff. = juris Rdn. 23 f.; OVG NRW, Urteile vom 23. April 2008 – 20 A 321/07 – (n.v.) und vom 22. November 2007, a. a. O. (n.v.). Weil § 19 WaffG den Begriff des nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennenden persönlichen Interesses nicht abschließend bestimmt, kann für die Bedürfnisprüfung auch eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf andere Rechtsgüter (insbesondere die persönliche Freiheit, das Eigentum oder den Besitz) bedeutsam sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975, a. a. O., juris Rdn. 13; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 ‑ 20 A 321/07 ‑ (n.v.); Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand August 2015, Band 2, § 19 WaffG, Rdn. 14. Nach diesen Maßstäben lässt sich beim Kläger ein besonderes Bedürfnis für den beantragten Waffenschein im Sinne von §§ 8, 19 WaffG nicht feststellen. Die Kammer gelangt zu dieser Überzeugung aufgrund des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem Klageverfahren und dem Verwaltungsverfahren bei der KPB N. sowie in der mündlichen Verhandlung. In Bezug auf die Geschäftsführung des Bordells und die damit verbundenen Aufgaben des Klägers in dem Betrieb selbst – also in dem Objekt I. dem C1.---damm 1 – 7 in E. -P. – lässt sich keine von der Allgemeinheit abweichende erhöhte Gefährdung des Klägers feststellen, zu deren Abwehr der beantragte Waffenschein geeignet und erforderlich wäre. Insofern ist die Möglichkeit von Überfällen zur Erbeutung der Betriebseinnahmen des Bordells – also vor allem die Mietzahlungen der Prostituierten– zwar nicht von der Hand zu weisen, unterscheidet den Bordellbetrieb jedoch nicht von jedem anderen Gewerbebetrieb mit hohen Tageseinnahmen. Deshalb ist die Gefährdung des Klägers insofern nicht außergewöhnlich. Abgesehen von den wirksamen Sicherheitsvorkehrungen des Klägers in Bezug auf die Bareinnahmen, die er besonders in der mündlichen Verhandlung ins Einzelne gehend dargestellt hat, spricht hierfür auch der Umstand, dass, solange der Kläger im Betrieb tätig ist – also seit etwa 1990 –, noch kein Überfall auf die Bareinnahmen erfolgt sein soll. In Bezug auf alle anderen Gefahrensituationen innerhalb des F. Center, die z. B. im Zeitraum von 2010 bis 2012 zu über 100 Einsätzen der Polizei E. geführt haben sollen, ist kein Waffenschein erforderlich. Solche anscheinend für den Betrieb eines Bordells nicht untypischen Situationen lassen sich auf andere Weise bereinigen, unter anderem durch das Eingreifen der als „Wirtschafter“ bezeichneten männlichen Beschäftigten des Klägers, von denen zu jedem Zeitpunkt zwei innerhalb des Betriebes anwesend sind, gegebenenfalls auch durch herbeizurufende Polizeikräfte. Das Führen des Revolvers des Klägers ist hierfür nicht erforderlich. Dies wird auch durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach er seine Schusswaffe im Zusammenhang mit Vorgängen auf dem Gelände des Bordells noch niemals habe zum Einsatz bringen müssen; weiter habe er in der Vergangenheit im Bordell auch grundsätzlich nie eine Schusswaffe bei sich geführt, mit Ausnahme eines Zeitraumes von etwa einem Monat nach einem Vorfall mit Angehörigen der „Hell’s Angels“ vor einigen Jahren. Davon scheint letztlich auch der Kläger selbst auszugehen, hat er doch sein Klagevorbringen in Vertiefung der Stellungnahme seines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 20. Januar 2014 fast ausschließlich auf die erhöhte Gefährdung beim Transport der Bareinnahmen des Bordells zu den Bankfilialen fokussiert. Auch in der mündlichen Verhandlung ging es ihm erkennbar um die Möglichkeit, bei den durch ihn selbst durchgeführten Geldtransporten die Schusswaffe bei sich zu führen. Dementsprechend hat er in seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag die Möglichkeit einer Auflage aufgenommen, die den Waffenschein auf die Geldtransporte beschränken würde. Auch in Bezug auf den Transport der Bargeld-Einnahmen des Bordells durch den Kläger zu den Bankfilialen kann die Kammer ein Bedürfnis des Klägers für einen Waffenschein im Sinne von §§ 8, 19 Abs. 1, Abs. 2 WaffG nicht feststellen. Es kann offenbleiben, ob insofern überhaupt eine erhöhte Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vorliegt. Es hat nach den Angaben des Klägers sowie den Verwaltungsvorgängen der KPB N. einschließlich der Stellungnahmen des PP E. – und damit jedenfalls in den vergangenen 25 Jahren – nie ein konkreter (versuchter oder erfolgreicher) Überfall während des Transports der Bareinnahmen des F. Center zu einer Bankfiliale stattgefunden. Sämtliche Schilderungen des Klägers über angebliche Verfolgungssituationen im öffentlichen Verkehrsraum sind Wahrnehmungen, bei denen unklar ist, ob tatsächlich eine Verfolgung mit der Absicht eines Raubüberfalls oder eines Angriffs gegeben war. So weist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Situation mit einem Fahrzeug neben ihm, dessen Insassen gestikulierten, nicht deutlich auf einen Überfallversuch hin. Auch die vom Kläger geschilderten Geschehnisse in der Filiale der Commerzbank an der E1er L.-----allee haben die Schwelle zu einem Überfallversuch nicht erreicht. Weder bei der geschilderten gemeinsamen Fahrt im Aufzug noch in der Tiefgarage noch bei der anschließenden Verfolgung mit dem Auto im öffentlichen Straßenraum wirkte die betreffende Person auf den Kläger ein. Zudem ist der die Bareinnahmen transportierende Kläger nach dem Besuch der Bank für einen präsumtiven Täter kein sinnvolles Ziel mehr. Sollte das Geschehen lediglich der Vorbereitung eines Überfalls gedient haben, scheint der Täter sein Vorhaben in der Folge jedenfalls nicht mehr weiter verfolgt zu haben.Unabhängig von diesen Schilderungen des Klägers über nach seinem Eindruck stattgefundene konkrete Verfolgungssituationen oder Überfallversuche dürfte seine abstrakte Gefährdung nicht höher als diejenige anderer Gewerbetreibender mit hohen Bareinnahmen sein. Insofern unterscheidet sich seine Situation nicht in für §§ 8, 19 WaffG maßgeblicher Weise von der Allgemeinheit. Selbst bei Annahme einer erhöhten Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist der Waffenschein nicht erforderlich im Sinne von §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, um die Gefährdung zu mindern. Ein Bedürfnis für eine Schusswaffe als gefährdete Person fehlt, wenn sich die mögliche Gefahrenlage bereits durch anderweitige Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen verhindern oder auf ein zumutbares Maß vermindern lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975, a. a. O., juris Rdn. 25 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 20 A 321/07 – (n.v.); Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. März 2016, a. a. O. Nach der Einschätzung der Kammer ist eine eventuell bestehende Gefährdung des Klägers beim Transport der Bareinnahmen des Bordells (in Bezug auf Leib oder Leben bzw. seine Vermögensgüter) durch seine an den Tag gelegte gesteigerte Vorsicht und Umsicht sowie die von ihm getroffenen Vorkehrungen und gewählten Verfahrensweisen auf ein zumutbares Maß vermindert. Die gesamten Vorkehrungen des Klägers sind anscheinend ausreichend, haben sie doch dazu geführt, dass seit 25 Jahren nicht tatsächlich Bareinnahmen geraubt wurden oder auch nur ein tatsächlicher Zugriffsversuch unternommen worden ist. Der Kläger bemüht sich um die Vermeidung jeglicher Regelmäßigkeit in Bezug auf die Geldtransporte; dazu variiert er die Wochentage sowie die Tageszeiten der Geldtransporte, fährt teilweise auch zunächst zum Privatwohnsitz und erst am Folgetag zur Bank, verwendet fünf verschiedene Kraftfahrzeuge, variiert die Fahrtrouten und fährt auch fünf verschiedene Filialen der Commerzbank in E. und S. an. Vor dem Verlassen des Betriebsgeländes beobachtet er aus dem Gebäude heraus, auch über die vorhandenen Überwachungskameras, zunächst den Wirtschaftshof, auf dem das benutzte Fahrzeug geparkt ist, sowie den Straßenraum vor der Ausfahrt vom Wirtschaftshof auf ungewöhnliche Umstände. Er variiert die Fahrtrouten nicht nur, sondern er wählt diese auch so, dass er zu möglichst wenig Stillstand des Fahrzeuges gezwungen wird, um einen Zugriff auf ihn oder das Geld im Fahrzeug zu erschweren. Er verfügt über leistungsstarke Fahrzeuge und – sowohl durch langjährige Erfahrung als auch durch ein spezielles Fahrsicherheitstraining für gefährdete Personen – nach seinen Schilderungen über besonders gute Fahrkenntnisse, um sich Verfolgern oder Gefahrensituationen zu entziehen. Über die bisher getroffenen Vorkehrungen hinaus, die nach dem Vorstehenden schon zu einer Verminderung der Gefährdung auf ein zumutbares Maß ausreichen dürften, könnte er im Interesse der Sicherheit bei dem Transport der Bareinnahmen eine eventuell bestehende Gefährdung bzw. ein verbleibendes Restrisiko weiter mindern: Befürchtet der Kläger ernsthaft Gefahr für die Bareinnahmen des Bordells, so ist es ratsam, für den Geldtransport weder ein gegenüber Zugriffen von außen weniger widerstandsfähiges Cabriolet noch ein Motorrad zu verwenden. Auch das Verbringen der Einnahmen an den Privatwohnsitz und der Weitertransport zur Bank am nächsten Tag ist riskanter als eine unmittelbare Fahrt zur Bank, schon deshalb, weil es zwei zusätzliche (Gefahr-)Situationen außerhalb des Fahrzeugs (Aussteigen bis Haus – Haus bis Einsteigen) gibt, die vermeidbar wären. Unter dem Aspekt der Sicherheit für die Bareinnahmen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger sich der mit einem zeitaufwändigen – und dabei exponierten – Einzahlvorgang verbundenen Variante des Einzahlens der Bareinnahmen bei einem Geldautomat mit Einzahlfunktion (15 bis 20 Minuten Dauer; dabei regelmäßig mechanische Probleme beim Einzug der Geldscheine) unterzieht. Weiter sollte er unter dem Aspekt der Sicherheit die Bareinnahmen nicht oder möglichst wenig unbeaufsichtigt im Auto liegen lassen. Er begibt sich nach seinen Angaben jedoch nicht selten noch in die Werkstatt auf dem Gelände des Bordells, nachdem er das Geld im Auto deponiert hat, bevor er vom Wirtschaftshof wegfährt. Ist nach alledem einer eventuell erhöhten Gefährdung des Klägers und seiner Bareinnahmen bereits durch die getroffenen Vorkehrungen einerseits und weitere mögliche Optimierungen der Sicherheit andererseits auch ohne Erteilung des begehrten Waffenscheines zu begegnen, so kommt es auf die von der KPB N. in den Blick genommene Möglichkeit der Beauftragung von Geldtransportunternehmen letztlich nicht an. Jedoch dürfte auch die Zuziehung solcher professioneller Sicherheitsunternehmen dem Kläger nach dem praktischen Aufwand und auch den vermutlichen Kosten zumutbar sein. Die von ihm hiergegen ins Feld geführten Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. Das offen seinen Betrieb anfahrende Sicherheitsunternehmen mag Aufsehen erregen; ein hierdurch entstehendes erhöhtes Sicherheitsrisiko betrifft den Kläger jedoch nicht, weil diese Unternehmen dem durch ihre spezifischen Vorkehrungen begegnen und dieses Risiko zudem zulasten des Sicherheitsunternehmens gehen dürfte. Die vom Kläger grob bezeichneten zu erwartenden Kosten der Einschaltung eines solchen Unternehmens sind ihm im Verhältnis zu den hohen Beträgen des zu transportierenden Geldes ohne weiteres zumutbar. Der Kläger hat sich in Bezug auf die Möglichkeiten der Durchführung der Geldtransporte durch externe Dienstleister nach dem Eindruck der Kammer überhaupt nicht vertieft informiert, anscheinend weil ihm die dadurch bedingten Einschränkungen seiner – insbesondere zeitlichen – Flexibilität nicht gelegen kommen. Solche Belange haben jedoch in der gebotenen Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers mit dem Interesse der Allgemeinheit an Reduzierung der durch Schusswaffen begründeten Gefahren für die öffentliche Sicherheit regelmäßig – und so auch hier – zurückzutreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.