Beschluss
6 K 5447/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0321.6K5447.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, seine Leistungen im Rahmen der fahrpraktischen Prüfung vom 20. Oktober 2014 neu zu bewerten bzw. ihm zumindest deren Wiederholung zu ermöglichen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Statthafte Klageart ist damit eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO. Dies entspricht dem klägerischen Rechtsschutzziel. Der Kläger kann sein Ziel, die erfolgreiche Ablegung der fahrpraktischen Fahrlehrerprüfung, nicht allein durch die beantragte Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 erreichen. 4 Der so verstandene Klageantrag bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist nach Aktenlage zwar zulässig, aber unbegründet. 5 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Die Entscheidung hat insbesondere Regelungscharakter, das heißt eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ob der Bewertung von Leistungen in einem Abschnitt einer mehrstufigen Prüfung eigene Rechtswirkung zukommt und sie damit selbstständig gerichtlich anfechtbar ist oder ob sie lediglich eine (unselbstständige) Grundlage der abschließenden behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bildet, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsordnung ab. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 –, juris Rn. 14 (= NJW 2012, 12901) und Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8.03 –, juris Rn. 6 (= DVBl 2003, 871); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 816. 7 Eine Entscheidung mit Regelungscharakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die einschlägige Prüfungsordnung eine besondere Rechtsfolge im Anschluss an die Bewertung vorsieht, beispielsweise, dass über jedes Teilergebnis ein – das Prüfungsverfahren insofern abschließender – Bescheid ergeht. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8.03 –, juris Rn. 6 (= DVBl 2003, 871); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 816. 9 Dies zugrunde gelegt, ist die Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich für die von dem Kläger angestrebte Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus je einer Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zusammen (§ 14 Abs. 1 Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO 2012)). Dabei muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlPrüfO 2012 für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. 10 Gemäß § 21 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 gibt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen (§ 21 Satz 2 FahrlPrüfO 2012). § 23 FahrlPrüfO 2012 sieht außerdem vor, dass dem Bewerber bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ist. Angesichts dieser Ausgestaltung des Prüfungsverfahren ist die hier streitgegenständliche Entscheidung über das Nichtbestehen des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. 11 Vgl. hierzu Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlPrüfO § 24 Nr. 1 ff. 12 Die Klage ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist nach Aktenlage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über die zweite Wiederholungsprüfung der fahrpraktischen Prüfung im Rahmen der Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 13 Streitgegenstand einer Klage im Zusammenhang mit einer Prüfung ist in der Regel der allgemeine Prüfungsanspruch des Prüflings, das heißt sein Anspruch auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses. 14 Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 813. 15 Dass dieser allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers im Rahmen der von ihm beanstandeten fahrpraktischen Prüfung verletzt worden ist, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der zum zweiten Mal wiederholten fahrpraktischen Prüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) und § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 FahrlPrüfO 2012. Gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 FahrlG i.V.m. § 13 FahrlPrüfO 2012 muss die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 FahrlPrüfO ergibt sich, dass der zur Entscheidung berufene Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden zu erklären hat, wenn die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen – wie die Fahrlehrerprüfung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Behörde bei sog. prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüfling isoliert nachvollziehen lassen. Insofern ist die gerichtliche Prüfung unter anderem darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 –, juris (= BVerfGE 84, 34); BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris (= BVerwGE 91, 262); OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 6 ff. (=NWVBl. 1995, 225) und vom 21. April 1998 – 22 A 669/96 – . 18 Ein Prüfling, der die Bewertung seiner Leistungen vor Gericht beanstandet, muss konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen vorbringen. Ohne einen konkreten Anlass untersucht das Gericht die Bewertungen der Prüfer nicht auf Fehler. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 6 B 19.93 –, juris Rn. 8 (= Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326) mit weiteren Nachweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 855. 20 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung des am 20. Oktober 2014 abgelegten fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung mit der Note mangelhaft nicht zu beanstanden. Die Leistung ist nach § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 mit der Note mangelhaft zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 21 In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO 2012 nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug für die beantragte Führerscheinklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Diese Anforderungen gehen insoweit über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus, als auch „gewandtes“ Fahren verlangt wird. Mit gewandtem Fahren ist ein souveränes, umsichtiges, rücksichtsvolles, vorausschauendes, stetiges und insgesamt vorbildliches Fahren gemeint, das den Bewerber als Ausbilder künftiger Kraftfahrer und als Vorbild für sie qualifiziert. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis ein höheres Niveau zu verlangen ist als bei Fahrerlaubnisbewerbern. 22 Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlPrüfO § 15 Nr. 7. 23 Dies zugrunde gelegt, bestehen gegen die Bewertung der fahrpraktischen Prüfung des Klägers vom 20. Oktober 2014 als mangelhaft keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten Einwendungen begründen weder einen Anspruch auf erneute Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen noch einen Anspruch auf erneute Durchführung der fahrpraktischen Prüfung. 24 Vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 892. 25 Dabei ist davon auszugehen, dass die Wertung der Prüfer, Herrn Dipl.-Ing. X. und Herrn C. , nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, da sie auf prüfungsspezifischen Wertungen und dem unmittelbaren Eindruck von dem Verhalten des Klägers in der Prüfungssituation beruht, die von der Kammer nur in beschränktem Maße nachvollzogen werden können. 26 So auch VG München, Urteil vom 6. Mai 2014 – M 16 K 13.3389 –, juris zur Bewertung der fahrpraktischen Prüfung der Fahrlehrerprüfung; in diesem Sinne zur Bewertung der Fachkundeprüfung VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2012 – 6 K 1045/11 –, juris und VG Regensburg, Urteil vom 5. Juli 2012 – RN 5 K 11.1452 –, juris Rn. 34; zur Bewertung der Lehrprobe im theoretischen Unterricht VG Würzburg, Urteil vom 14. April 2010 – W 6 K 09.1175 –, juris. 27 Angesichts der in der Niederschrift zur fahrpraktischen Prüfung (Bl. 33, 34 der Beiakte Heft 1) im Einzelnen genannten Auffälligkeiten und Fehler lässt die Bewertung der Prüfung als mangelhaft für die Kammer nach Aktenlage keine Überschreitung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums erkennen. Zudem haben die Prüfer die Einwendungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ergänzenden Stellungnahmen (Bl. 46 bis 49 der Beiakte Heft 1) detailliert gewürdigt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie dennoch an ihrer Entscheidung festhalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Einwand, die Parklücke, in die er im Rahmen der Prüfung habe einparken müssen, sei ihm von den Prüfern angezeigt worden. Herr Dipl.-Ing. X. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Parkvorgang allein kein Grund für die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden gewesen wäre. Die Bewertung sei aber auf der Grundlage aller festgestellten Verfehlungen und einer Gesamteinschätzung der Leistung erfolgt. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, Verstöße gegen anzuwendendes Recht oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts durch die Prüfer, sachfremde Erwägungen oder ein sonst willkürliches Handeln bestehen vor diesem Hintergrund nicht und sind von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.