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Urteil

M 27 K 20.3692

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Anspruch auf Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung ist nicht gegeben, falls weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler gegeben sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung ist nicht gegeben, falls weder Verfahrensfehler noch Bewertungsfehler gegeben sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Frage, ob die ursprünglich von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig war, bedarf keiner Entscheidung, da der Klägerbevollmächtigte den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023 in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß in seine Klage einbezogen und damit die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortgeführt hat. b) Das Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger hat vorliegend vor Klageerhebung einen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO in der damaligen Fassung bzw. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO in der zuletzt mit Gesetz vom 22. April 2022 (GVBl. 2022, 148) geänderten aktuellen Fassung fakultativen Widerspruch erhoben und die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewahrt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung des fahrpraktischen Teils seiner Fahrlehrerprüfung besteht nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die streitgegenständliche Prüfung nicht bestanden, da er in der fahrpraktischen Prüfung die Bewertung „ungenügend“ erhalten hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. a) Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung sind nach § 69 Abs. 6 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG –) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) die Regelungen zum Fahrlehrerwesen in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, d.h. das FahrlG vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die Prüfungsordnung für Fahrlehrer – FahrlPrüfO – vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) und die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung – FahrlAusbO – vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307). b) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. – BVerfGE 84, 59 – juris Rn. 65 ff.). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500). Auch die inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss jedoch ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist, was bei mündlichen Prüfungen in der Regel der Fall ist (VG München, B.v. 18.4.2018 – M 27 E 18.1403 – juris Rn. 24). Dies gilt auch für praktische Prüfungen wie die vorliegende fahrpraktische Prüfung des Klägers. Eine berufspraktische Prüfung, bei der nicht ausschließlich ein Ergebnis unabhängig von dessen Herstellungsprozess (z.B. ein fertiges Werkstück) zu beurteilen ist, sondern – auch – die berufspraktischen Fähigkeiten des Prüflings im Mittelpunkt der Prüfung stehen und zu bewerten sind (bei dem Kläger u.a. die Fahrtechnik, situationsbedingtes Verhalten), weist wesentliche Gemeinsamkeiten mit einer mündlichen Prüfung auf. Wie bei einer mündlichen Prüfung bedürfen derartige berufspraktischen Prüfungen der persönlichen Anwesenheit des Prüfers während des Prüfungsprozesses, die praktischen Fähigkeiten des Prüflings müssen unmittelbar persönlich in Augenschein genommen werden und die Prüfer haben sich nicht nur auf das Ergebnis der Prüfung, sondern auf den gesamten Prüfungsprozess zu fokussieren und diesen zu bewerten. Nach Beendigung der Prüfung ist das Prüfungsgeschehen wie bei einer mündlichen Prüfung in der Regel allenfalls zeitnah rekonstruierbar, da ansonsten die Erinnerung der Prüfer bereits verblasst ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 14). Unter Anwendung dieser Grundsätze käme vorliegend allenfalls eine Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung in Betracht. Ein Anspruch auf Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung ist jedoch mangels Vorliegens von Verfahrens- (nachfolgend aa)) oder Bewertungsfehlern (nachfolgend bb)) nicht gegeben. aa) Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. (1) Rechtliche Bedenken gegen die der streitgegenständlichen Prüfung zugrundeliegenden Bestimmungen sind nicht ersichtlich, insbesondere ist § 15 Abs. 1 FahrlPrüfO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen; das Bestimmtheitsgebot ist erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, B.v. 10.4.2000 – 11 B 61.99 – juris Rn. 10). Dies ist bei § 15 Abs. 1 FahrlPrüfO nicht der Fall. Die von § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO an den Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis gestellten Anforderungen gehen insoweit über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980)) von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus, als auch „gewandtes“ Fahren verlangt wird. Mit gewandtem Fahren ist ein souveränes, umsichtiges, rücksichtsvolles, vorausschauendes, stetiges und insgesamt vorbildliches Fahren gemeint, das den Bewerber als Ausbilder künftiger Kraftfahrer und als Vorbild für sie qualifiziert. Die in der Prüfungsrichtlinie normierten Anforderungen an einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis sind erst Recht auf die Fahrlehrerprüfung anwendbar (VG München, U.v. 6.5.2014 – M 16 K 13.3389 – juris Rn. 27), gleichzeitig ist bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis aber ein höheres Niveau zu verlangen als bei Fahrerlaubnisbewerbern (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 21.3.2016 – 6 K 5447/15 – juris Rn. 20). (2) Eine Befangenheit der Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 FahrlPrüfO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Befangenheit kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18). Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 – BVerwGE 70, 143/152; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 9). Ausgehend von diesem Maßstab kann eine Befangenheit der Prüfer vorliegend nicht angenommen werden. Die von dem Kläger monierten – und von den Prüfern im Überdenkungsverfahren im Übrigen bestrittenen – Äußerungen sind nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu werten, der die Annahme der Befangenheit der Prüfer rechtfertigen würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfer die Prüfungsleistung des Klägers nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätten (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 – 7 ZB 11.1320 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 38-44). Unabhängig hiervon führt dieser Umstand bereits wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die diesbezügliche Rügeobliegenheit nicht zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Prüfling, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken, sodass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten optimal zur Geltung bringen kann. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge, ist ihm regelmäßig eine spätere Berufung auf diesen Fehler verwehrt. Für eine so beschriebene Rügeobliegenheit spricht unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge zum einen, dass es zu verhindern gilt, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen soll eine unverzügliche Rüge die Prüfungsbehörde in den Stand setzen, eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation des festgestellten Mangels vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 – 6 C 37.92 – BVerwGE 96, 126 – juris Rn. 18, m.w.N.). Eine solche unverzügliche Rüge ist vorliegend nicht erfolgt, vielmehr hat sich der Kläger rügelos auf die Prüfung eingelassen. (3) Der Streckenverlauf der streitgegenständlichen Prüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 9 Satz 1 FahrlPrüfO bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ort und Zeit der Prüfungen. Der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass die fahrpraktischen Prüfungen im südbayerischen Raum regelmäßig in … starten. Dies dient gerade der Wahrung der Chancengleichheit. (4) Eine wesentliche Unterschreitung der von § 15 Abs. 2 FahrlPrüfO vorgegebenen Mindestprüfungsdauer von 60 Minuten ist vorliegend nicht gegeben. Ausweislich der Prüfungsniederschrift betrug die Prüfungsdauer im Fall des Klägers 55 Minuten. Selbst unter Abziehen des Zeitraums während des Wendemanövers in der Sackgasse, welcher sich unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beteiligten auf zwei bis fünf Minuten belief, ist keine relevante Unterschreitung der Mindestprüfungsdauer gegeben. Ungeachtet dessen hat nach den insoweit übereinstimmenden ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren aufgrund der Häufung eklatanter Fehler eine vorzeitige Beendigung der Prüfung stattgefunden (vgl. § 15 Abs. 3 FahrlPrüfO). (5) Ein fehlerhafter Prüfungsaufbau liegt nicht vor, insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Kläger die Prüfungsaufgabe „Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links“ nicht gestellt wurde, er keine Abfahrtskontrolle durchführen und auch keinen Teil der Prüfung mit einem Solo-Fahrzeug absolvieren musste. Anders als die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 21. März 2014 (VkBl S. 286) – Prüfungsrichtlinie – sowie die Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 und 3 FeV sieht die FahrlPrüfO keinen Katalog an in der Fahrlehrerprüfung abzuprüfenden Prüfungsaufgaben vor. Dessen ungeachtet haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen übereinstimmend dargelegt, dass aufgrund der Häufung eklatanter Fehler eine vorzeitige Beendigung der Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 15 Abs. 3 FahrlPrüfO), weshalb etwaige weitere Prüfungsaufgaben entfallen sind. Die von dem Kläger beanstandete Fahrt in eine Sackgasse führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prüfungsaufbaus, da nach der Stellungnahme des Prüfers W. die Prüfung für das anschließende Wendemanöver unterbrochen wurde und unter Zugrundelegung der Prüfungsniederschrift und der im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer diese Fahrt nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Der Verweis des Klägers auf Nr. 1.3.3 der Prüfungsrichtlinie verfängt im Übrigen nicht, da, wie bereits ausgeführt, an einen Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis. Ferner ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, dass dem Kläger während der streitgegenständlichen Prüfung auch einige theoretische Fragen gestellt wurden, da diese Fragen nicht sachfremd waren, auch unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderung des Klägers lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und damit keine Auswirkungen auf den Charakter der Prüfung als praktische Prüfung hatten. (6) Es ist nicht als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, dass der Kläger das Prüfungsfahrzeug für die streitgegenständliche Prüfung selbst zu stellen hatte. § 15 Abs. 1 Satz 3 FahrlPrüfO bestimmt lediglich, dass die Prüfungsfahrzeuge der Anlage 7 der FeV entsprechen müssen, trifft aber keine weitergehenden Regelungen. (7) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, welcher die Schaffung so weit wie möglich vergleichbarer Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe fordert, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers, in welchem er den angeblichen Ablauf der Prüfungsfahrten anderer Prüfungsteilnehmer schildert, geht nicht hervor, dass andere Prüflinge gegenüber dem Kläger unter Verstoß gegen Art. 3 GG bevorzugt worden wären. (8) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prüferbestellung bestehen ebenfalls nicht. Da der Kläger hierzu auch nichts substantiiert vorgetragen hat, war dem pauschalen Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses nicht weiter nachzugehen. bb) Die Bewertung der von dem Kläger in der praktischen Prüfung erbrachten Leistung leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern. Die Niederschrift zu der streitgegenständlichen Prüfung und die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer belegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers durch die Prüfer. Die Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung des Klägers mit der Note „ungenügend“ (§ 19 Abs. 1 FahrlPrüfO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Leistung ist hiernach mit der Note 6 zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Gemäß § 4 Abs. 1, 3 FahrlG i.V.m. § 13 FahrlPrüfO muss die Prüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern, vorliegend für die Führerscheinklasse BE, besitzt. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich aus einer fahrpraktischen Prüfung, die vorliegend Streitgegenstand ist, und der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung zusammen (§ 14 Abs. 1 FahrlPrüfO). In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug für die beantragte Führerscheinklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Wie bereits dargelegt gehen die von § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO an den Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis gestellten Anforderungen über die in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung von dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse hinaus. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sind die Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle der streitgegenständlichen Prüfung eine Häufung von verschiedenen Fehlern vorliegt, die vorliegend zum Nichtbestehen der fahrpraktischen Prüfung führt. In Anbetracht der Vielzahl der vorliegenden Fehler ist die Bewertung der Prüfer in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich. Die Bewertung des Fahrverhaltens des Klägers während des Einfahrens auf die Bundesautobahn begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die Prüfer haben nachvollziehbar dargelegt, dass die linken Fahrstreifen frei befahrbar waren, von dem Kläger aber zunächst nicht genutzt wurden. Ein Spurwechsel gelang erst mit Verzögerung im weiteren Verlauf, nachdem der Kläger zuvor in den Stau hineingefahren war. Der Kläger wählte dann eine Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h. Insoweit deckt sich die Sachverhaltsschilderung des Klägers mit der Prüfungsniederschrift und den im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer. Der Einwand des Klägers, lediglich 60 km/h gefahren zu sein, weil der Verkehr auf der rechts neben ihm liegenden Fahrspur stockend gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Einschätzung der Prüfer, dass der Kläger bei dem gesamten Vorgang jedenfalls kein gewandtes Fahrverhalten gezeigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gegen die Bewertung seines Fahrverhaltens an der Engstelle vorgebrachten Einwendungen verfangen ebenfalls nicht. Auch aus der Schilderung des Sachverhalts durch den Kläger geht hervor, dass dieser jedenfalls zunächst darauf verzichtet hat, in eine Parklücke auszuweichen, um dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen, und im weiteren Verlauf ein Rückwärtsfahren nur unter wiederholter Hilfestellung des Prüfers D. und mit mehreren Korrekturzügen gelang. Die Bewertung der Prüfer, dass dies nicht als gewandtes Fahrverhalten zu qualifizieren ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung der von dem Kläger ebenfalls nicht bestrittenen Bremsung an der Lichtzeichenanlage erscheint nachvollziehbar. Die Frage, ob es hierbei zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gekommen ist, was von dem Kläger bestritten wird, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn es zu einer Gefährdung, welche im Falle einer Fahrerlaubnisprüfung bereits für sich genommen nach Nr. 1.5.1 der Prüfungsrichtlinie ein Nichtbestehen zu Folge hätte, nicht gekommen sein sollte, ist die Bewertung der Prüfer, dass der Kläger in diesem Zusammenhang jedenfalls kein gewandtes Fahrverhalten gezeigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sonstigen Einwendungen des Klägers, insbesondere die Einwendungen zu der Bewertung seiner Fahrzeugbedienung, greifen ebenfalls nicht durch. Es fehlt an der Kausalität für das Prüfungsergebnis, da ausschlaggebend für die Prüferbewertung nach der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers D. die oben genannten Punkte waren (vgl. zur Frage der Kausalität BayVGH, B.v. 1.3.2017 – 11 ZB 16.1988 – juris Rn. 14). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung des umfangreichen klägerischen Vorbringens zum konkreten Ablauf der streitgegenständlichen Prüfung durch die Prüfer nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Kläger in dieser Prüfung jedenfalls kein gewandtes Verhalten im Sinne des § 15 Abs. 1 FahrlPrüfV gezeigt hat. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, der das Gericht folgt. II. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine Entscheidung, die Zuziehung der vormaligen Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist angesichts der Klageabweisung kein Raum (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 45). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.