Urteil
1 S 2342/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. September 2016 - 5 K 2501/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins. 2 Der ... geborene Kläger ist ausgebildeter Goldschmied und als Juwelier und Schmuckgroßhändler tätig. Seit ... wurden ihm mit Blick darauf Waffenscheine ausgestellt und verlängert. Der vom Landratsamt ... zuletzt bis zum ...2013 verlängerte Waffenschein ... umfasste die Erlaubnis zum Führen von zwei Schusswaffen (Revolver, Kaliber .38 Spez., ... Nr. ... und Pistole, Kaliber 9 mm, ... Nr. EGV 531). Er war mit folgenden Auflagen verbunden: „Der Waffenschein gilt für die Durchführung von Geld- und Schmucktransporten im Auftrag der Firma ... und für den Einsatz für die Einzelfirma ... [...] ... Die regelmäßige Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen in der Verteidigung mit Schusswaffen i.S.d. § 22 AWaffV ist jährlich nachzuweisen“. 3 Unter dem 10.10.2013 beantragte der Kläger die erneute Erteilung oder weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins. In dem Verwaltungsverfahren sprach sich das vom Landratsamt beteiligte Polizeipräsidium ... gegen das Begehren des Klägers mit der Begründung aus, es liege kein waffenrechtliches Bedürfnis vor. 4 Mit Bescheid vom 28.05.2014 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, er habe gemessen an dem äußerst strengen gesetzlichen Maßstab nicht, wie geboten, glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Die Schusswaffen seien zudem für eine Verteidigung in den für ihn typischen Gefährdungssituationen nicht geeignet und erforderlich. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium ... mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2014 zurückwies. 6 Am 29.08.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er hat unter anderem geltend gemacht, er habe zwar auch ein festes Ladengeschäft, sei aber überwiegend auf Reisen. Als Schmuckgroßhändler transportiere er Waren im Wert von bis zu 1 Mio. EUR im ganzen Bundesgebiet zu Einzelhändlern, Juwelieren und Großhändlern. Diese Transporte müsse er selbst vornehmen, weil er seine Kunden vor Ort berate und nur aufgrund der persönlichen Beratung Verkäufe tätigen könne. Seine Reisen würden regelmäßig an seinem Ladengeschäft beginnen. Auch wenn er im Detail nicht immer dieselbe Reiseroute wähle, seien die Start- und Zielpunkte angesichts des konstanten Kundenkreises vorhersehbar. In der Regel übernachte er zwei bis dreimal wöchentlich in Hotels. Durch regelmäßige Messebesuche sei auch der Öffentlichkeit bekannt, dass er entsprechende Waren mit sich führe. Auf dem Weg von seinem Ladengeschäft zu seinem Auto habe er sich schon mehrfach beobachtet und bedroht gefühlt. Insbesondere in ... werde er bei Kundenbesuchen in Parkhäusern öfters beobachtet. Seine Waren führe er in speziellen Koffern mit sich, um diese vor Außeneinwirkung und Diebstahl besser schützen zu können. Er könne auch nicht einfach die Waren im Auto lassen. Er sei damit kein „einfacher“ Schmuckhändler, sondern ein reisender Großhändler. Durch die Kombination von Schmuckhandel und Reisetätigkeit sei er im Vergleich zur Allgemeinheit besonders gefährdet. Bei der Übernachtung in Hotels könne er keine besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Sein besonderes persönliches Interesse am Tragen einer Waffe rühre auch daher, dass sein Vater, nachdem dessen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ... abgelehnt worden sei, ... bei einem Überfall auf sein Juweliergeschäft erstochen worden sei. Auch seine Mutter sei zweimal überfallen worden. Er trainiere das effektive Handeln in Gefahrensituationen im Rahmen seiner Ausbildung zum Piloten und habe die Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz bestanden. Er übe regelmäßig am Schießstand und habe einen Lehrgang nach § 22 AWaffV („Sicherer Umgang mit Schusswaffen“) besucht. Er bewahre die Waffen sicher auf und habe eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 10 Mio. EUR. Er sei zudem Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte und habe auch die diesbezügliche Prüfung abgelegt. 7 Mit Urteil vom 07.09.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume werde gemäß § 19 Abs. 1 und 2 WaffG anerkannt, wenn glaubhaft gemacht sei, dass die Person auch dort wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu mindern. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der jeweilige Antragsteller müsse bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. In der neueren Rechtsprechung werde ein Bedürfnis nach einer Waffe für Juweliere durchweg verneint. Zwar gebe es ein älteres Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom „25.04.1989“ [gemeint: 11.04.1989] - 10 S 902/88 -, in dem ein gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhtes individuelles Schutzbedürfnis in einem Einzelfall bejaht worden sei, in dem die Tätigkeit weder einseitig dem Berufsbild des Goldschmieds noch des Juweliers noch eines Schmuckreisenden habe zugeordnet werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - [teils unzutreffend als Urteil vom „25.04.1989“ veröffentlicht, vgl. NVwZ-RR 1990, 73, richtig stattdessen „11.04.1989“, vgl. ESVGH 39, 200 = VBlBW 1989, 563 = GewArch 1989, 245). Die Waffenrechtsänderungen seit 1989 seien jedoch von der Zielsetzung bestimmt gewesen, den Besitz von Schusswaffen weiter einzuschränken. Auch wenn sich dies im Wortlaut unter anderem des § 19 WaffG nicht niedergeschlagen habe, werde diese Bestimmung heute von den Waffenbehörden restriktiver gehandhabt und von den Verwaltungsgerichten restriktiver ausgelegt. Bei Anwendung dieser Grundsätze lägen die Voraussetzungen von § 19 WaffG beim Kläger nicht vor. Zu seinen Gunsten sei zwar seine Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Juweliere zu berücksichtigen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in erhöhtem Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt und auch nach kriminalpolizeilicher Einschätzung abstrakt erhöht gefährdet seien. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genüge jedoch nicht. Die Gefahr eines Angriffs müsse gerade für den Kläger wesentlich größer sein als für die Allgemeinheit, was sich aus der besonderen Konstellation des Einzelfalls ergeben müsse. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Aus der Gefährdungsanalyse der Landespolizeidirektion ... und des Polizeipräsidiums ... ergebe sich eine negative Einschätzung. Die kriminalpolizeilichen Statistiken belegten, dass Raubdelikte im Langzeittrend rückläufig seien. Auch die ... Kriminalpolizei habe in den vergangenen 40 Jahren (nur) von 20 Raubüberfällen und in den letzten drei Jahren von keinem Raubüberfall Kenntnis erlangt und schätze die Gefahr eines Überfalls auf ein ortsfestes Juweliergeschäft wegen der leichteren Planbarkeit wesentlich höher ein als die Gefahr für einen reisenden Juwelier. Der Kläger besuche bei seinen Reisen zwar regelmäßig denselben Kundenstamm. Diese Kundenbeziehung möge auch einer gewissen Zahl von Personen bekannt sein. Da der Kläger aber nach seinen Angaben etwa 500 Kunden persönlich betreue und versuche, die Routen zu variieren, ergäben sich hieraus keine festen Strecken und „Fahrpläne“, die zur Vorbereitung eines Überfalls auf ihn leicht auszukundschaften wären. Zur Absicherung vermeide er zudem nach Möglichkeit Tiefgaragen und Hinterhöfe als Zufahrt zu Kunden und wähle stattdessen die Anfahrt durch die Fußgängerzone. Dies verringere einerseits die Überfallgefahr und spreche andererseits wegen des anwesenden Publikums gegen den Einsatz einer Schusswaffe. Weitere Sicherheitsvorkehrungen, beispielsweise die Verwendung unterschiedlicher Fahrtrouten in neutralem Fahrzeug, unterlägen zudem seiner eigenen Pflicht, ein eventuelles Risiko zu minimieren, sodass sich letztlich das Risiko bei verdeckten und unauffällig gestalteten Werttransporten nicht nennenswert von dem Risiko anderer Geschäftsleute unterscheide, die regelmäßig größere Geldbeträge oder Wertsachen mit sich führten. Eine Schusswaffe sei zur Minderung der Gefährdung des Klägers außerdem nicht erforderlich und geeignet. Andere Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel die Begleitung durch eine weitere Person auf bestimmten Reisen habe der Kläger noch gar nicht näher in Betracht gezogen. Schließlich bestünden auch Zweifel hinsichtlich der Geeignetheit der Schusswaffe zur Sicherung des Klägers. Deren Einsatz komme nur in wenigen Verteidigungssituationen in Betracht. Bei einem Überraschungsangriff scheide die Möglichkeit die Waffe zu ziehen aus. Dies gelte besonders, wenn der Kläger (wie er vorgetragen habe) in der linken Hand einen Schmuckkoffer trage oder mit der linken Hand bis zu drei Schmuckkoffer auf einer Art Sackkarre hinter sich herziehe, die jeweils um die 20 kg wögen. Im Übrigen versuche er, seine Zufahrt zu Kunden möglichst über Fußgängerzonen zu wählen. Dort scheide der Waffeneinsatz wegen der Gefahr für die anwesenden unbeteiligten Personen im Zweifel aus. Auch in Tiefgaragen und Hotelzimmern sei die Gefährdung Dritter durch eine Schießerei nicht auszuschließen. Das vom Kläger geschilderte subjektive Bedrohungsgefühl möge nach seinen persönlichen Erlebnissen zwar verständlich sein. Sein Vater sei nach Angaben der Polizei tatsächlich ... in seinem Juweliergeschäft in ... überfallen und mit mehreren Messerstichen getötet worden. Diese Gefahrensituation sei auf den Kläger aber wegen seiner Reisetätigkeit nur begrenzt übertragbar. Der Grund seiner Bewaffnung liege auch nicht darin, gerade die Gefahren abzuwehren, denen sein Vater erlegen sei. Der Kläger selbst sei in vierzig Jahren weder überfallen noch bedroht worden. Auch aus dem Umstand, dass der Waffenschein in der Vergangenheit regelmäßig verlängert worden sei, könne er keine Ansprüche auf eine erneute Erteilung oder Verlängerung ableiten. 8 Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 2190/16 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung vertieft der Kläger seinen Vortrag zu den tatsächlichen Verhältnissen seiner Geschäftstätigkeit. Er unternehme durchschnittlich 220 bis 248 Geschäftsreisen pro Jahr. Sein Kundenstamm umfasse rund ... Juweliere, von denen er etwa ... persönlich mindestens zweimal pro Jahr in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet besuche. Die Schusswaffe trage er dabei auf dem Weg von seinem Kfz zum Kunden verdeckt am Körper. Die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens für eine Begleitung durch eine Sicherheitsperson sei für ihn wirtschaftlich nicht darstellbar. Sein Unternehmen erziele (ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr ..., Anlage K 15) einen betrieblichen Rohertrag von rund ... EUR und einen Umsatzerlös von rund ... EUR. Bei einer Begleitung seiner Reisen durch eine Sicherheitsperson entstünden - ausgehend von einem Stundensatz von 80 bis 100 EUR inkl. Versicherung, einem konservativen Ansatz von 200 Reisetagen sowie von einer an 100 Tagen achtstündigen und an 100 Tagen 24stündigen Begleitung - Kosten von 256.000 bis 320.000 Euro pro Jahr und bei einem Ansatz von 220 bis 248 Reisetagen Kosten von rund 317.500 bis knapp 400.000 EUR jeweils zzgl. Verpflegungskosten von 12 bis 24 EUR und Übernachtungskosten von 60 EUR pro Person und Tag (Schriftsatz vom 18.06.2018, S. 2 ff. = Bl. 367 ff. der Senatsakte). Auch die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens für die Durchführung der Transporte an seiner (des Klägers) Stelle sei für ihn wirtschaftlich unmöglich. Hierfür müsse ein Sicherheitstransporter mit zwei Sicherheitspersonen bestellt werden. Ausgehend von 200 Reisetagen und dem Ansatz einer Tagespauschale von 2.500 EUR sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten von mindestens rund 10.500 EUR pro Jahr entstünden Kosten von mindestens rund 510.500 EUR pro Jahr. Die im letzten Waffenschein zur Auflage gemachten Lehrgänge im Sinne von § 22 AWaffV habe er weiterhin jährlich absolviert, er verweise insoweit unter anderem auf die Bescheinigung der Fa. W. vom 17.05.2018 (Anlage K 17). In rechtlicher Hinsicht sei das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Es weiche mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Dieser habe im genannten Urteil vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - über einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt eines reisenden Juweliers und Goldschmieds entschieden und eine überdurchschnittliche Gefährdung des damaligen Klägers angenommen, das Vorhandensein anderer geeigneter Sicherungsmaßnahmen auf dem Weg von und zu Kunden verneint sowie Schusswaffen als geeignet angesehen, den durch die Reisetätigkeit hervorgerufenen Gefährdungen wirksam zu begegnen. Von den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen sei das Verwaltungsgericht abgewichen, ohne dies überzeugend zu begründen. Es habe die zur Begründung angeführten Gesetzesänderungen nicht konkret benannt und zudem übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in dem Urteil vom 11.04.1989 davon ausgegangen sei, dass bereits die Vorschriften des „alten“ Waffengesetzes restriktiv handzuhaben gewesen seien. Den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen aus der jüngeren Rechtsprechung lägen andere Sachverhalte zugrunde. Das Verwaltungsgericht sei zudem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dieses habe in seinem Urteil vom 24.06.1975 (- I C 25.73 -) als Vergleichsgruppe für die Feststellung eines erhöhten Schutzbedürfnisses auf „die Allgemeinheit“ abgestellt, das Verwaltungsgericht habe aber stattdessen auf seine (des Klägers) Berufsgruppe bzw. auf die Berufsgruppe der „Juweliere“ als Vergleichsgruppe verwiesen. Auch bei der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit der Schusswaffen habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis strengere Maßstäbe als das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es habe insbesondere verkannt, dass eine Waffe danach nicht in jedem denkbaren Fall Schaden verhüten können müsse, sondern bereits dann geeignet sei, wenn sie in einer für den jeweiligen Antragsteller typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr erwarten lasse. Das sei bei ihm der Fall. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2016 - 5 K 2501/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.05.2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.07.2014 zu verpflichten, ihm die unter dem 10.10.2013 beantragte Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins Nr. 2/07 zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - begegne im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Bei den vom Verwaltungsgericht zwar nicht erläuterten, aber angesprochenen Änderungen des Waffengesetzes handele es sich zum einen um die Waffenrechtsnovelle 2009, mit der unter anderem § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG eingeführt worden sei, der es den Waffenbehörden erlaube, den Fortbestand eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zu überprüfen, und mit der zum anderen frühere Regelbeispiele für besonders anzuerkennende persönliche Interessen (organisierte Sportschützen, Jagdscheininhaber) abgeschafft worden seien. Im Rahmen der Waffenrechtsnovelle 2012 sei auch § 19 WaffG selbst geändert worden. Seither sei ein Bedürfnis auch beim Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen nur noch für eine Schusswaffe anzuerkennen. Diesen Waffenrechtsreformen lasse sich die gesetzgeberische Grundentscheidung entnehmen, das waffenrechtliche Bedürfnis restriktiver als früher zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Gefährdungsprüfung auch keine unzutreffenden Vergleichsmaßstäbe herangezogen. Es habe vielmehr im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass die jüngere Rechtsprechung, die die genannte Wertung des Gesetzgebers aufgreife, bei Berufsgruppen wie Juwelieren kein waffenrechtliches Bedürfnis anerkenne; es sei nicht einzusehen, weshalb beim Kläger, dessen Beruf hinsichtlich der Gefährdungslage vergleichbar sei, ein solches Bedürfnis bestehen solle. Das Verwaltungsgericht habe ihn auch überzeugend auf alternative Sicherungsmaßnahmen verwiesen. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1989 - 10 S 902/88 - habe das Sicherheitsgewerbe an Bedeutung gewonnen und eine Vielzahl von Angeboten für Geld- und Werttransportbegleitungen entwickelt. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass etwaige Angriffe auf den Kläger bei realitätsnaher Betrachtung vor allem als Überraschungsangriffe ausgestaltet seien, zu deren Abwehr die Schusswaffe nicht geeignet sei. In dem vom Verwaltungsgerichtshof am 11.04.1989 entschiedenen Fall habe der damalige Kläger über eine Ausbildung zum „Combatschießen“ verfügt, was vorliegend nicht der Fall sei. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. 14 Der Senat hat die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts in das Verfahren eingeführt (BKA [Hrsg.], Jahrbuch 2017, Band 4, Kapitel 2.3 - Raubdelikte) und eine amtliche Auskunft des Bundeskriminalamts vom 14.05.2018 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten des Landratsamts ... und des Regierungspräsidiums ... verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid des Landratsamts ... vom 28.05.2014 und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 24.07.2014 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Waffenscheins oder auf Neuerteilung eines solchen. I. 16 Durch einen Waffenschein wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnis zum Führen einer Waffe erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Umgang mit Waffen setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller zum einen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt und zum anderen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 5, § 8 WaffG). 17 Der Senat hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufweist. Er ist nach Aktenlage über Jahrzehnte sorgsam mit den von ihm besessenen Waffen umgegangen und hat von den ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnissen beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Dementsprechend hat auch der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers nicht in Abrede gestellt. 18 Der Kläger hat allerdings kein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG grundsätzlich erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - erstens - besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - zweitens - die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie das Führen von Schusswaffen durch im Sinne von § 8 WaffG „gefährdete Personen“ ist in § 19 WaffG näher geregelt. Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, - erstens - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und - zweitens - dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Nach § 19 Abs. 2 WaffG wird ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WaffG auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. 19 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 19 WaffG „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet“ ist (1.). Er kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten (2.). 20 1. Der Kläger hat gemessen an den dafür geltenden Maßstäben (a) auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen und von ihm angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (b) nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 19 WaffG „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (c). 21 a) Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen (grdl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 11.11.2015 - 6 C 67.14 - NJW 2016, 888 und v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 u.a. - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 jeweils m.w.N.). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten ist. Andererseits ist zu beachten, dass Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden sind. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; Senat, Urt. v. 15.05.1995 - 1 S 3087/94 - n.v., und v. 28.02.1992 - 1 S 1095/91 - NJW 1992, 2308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991 - 10 S 2786/89 - n.v.). 22 Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - VBlBW 2010, 201, v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - BWVpr 1996, 209, v. 13.11.1995 - 1 S 3089/14 - n.v. und v. 15.05.1995, a.a.O.; Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; Beschl. v. 26.11.1996 - 1 S 1205/96 - n.v.; v. 12.09.1996 - 1 S 1423/96 - n.v.). Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., unter Hinweis unter anderem auf BT-Drucks. VI/2678: „Sie [die Bedürfnisprüfung] dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken“; ebenso Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73). 23 Welches der miteinander kollidierenden und abzuwägenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, hängt auch davon ab, ob der Antragsteller die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben will und den dafür erforderlichen Waffenschein beantragt, oder ob er eine Waffenbesitzkarte begehrt, weil er die tatsächliche Gewalt nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Denn Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich des Antragstellers bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. Zu Hause ordnungsgemäß aufbewahrte Schusswaffen können weniger leicht abhandenkommen oder in die Hand Unberechtigter gelangen als Schusswaffen, die der Antragsteller auch außerhalb seiner Räumlichkeiten - etwa im Anzug, in einer Tasche oder im Kraftfahrzeug - auch dann zur Verfügung haben will, wenn ihm keine dringende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Außerdem ist innerhalb der genannten Räume die Verteidigungsmöglichkeit durch Schusswaffengebrauch günstiger als außerhalb, wo der Besitz einer Schusswaffe insbesondere gegenüber Überraschungsangriffen vielfach nichts nützt, dem Überfallenen sogar eher schaden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Diese bereits zum Waffengesetz 1972 in der Rechtsprechung anerkannte Differenzierung hat der Gesetzgeber bei der Waffenrechtsnovelle 2002 ausdrücklich aufgegriffen und nochmals betont. Der Neufassung der seither in § 19 WaffG geregelten Bedürfnisprüfung für sog. gefährdete Personen liegt die Annahme zugrunde, dass für die Anerkennung einer Gefährdung als Bedürfnis, wie gezeigt, ohnehin stets ein „ strenger Maßstab“ bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung kommen, anzulegen ist, dass aber dann, wenn eine gefährdete Person eine Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume führen will, im Hinblick „auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich [...] hier ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses“ gilt (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 07.12.2001, BT-Drs. 14/7758, S. 66, Hervorhebung nur hier; ebenso Senat, Beschl. v. 23.03.2007 - 1 S 2612/06 - n.v.; ähnl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010 - 11 LB 234/09 - NdsVBl 2010, 208). 24 Dieser sehr strenge Maßstab bestimmt auch die Prüfung, ob ein Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 WaffG „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Bezugspunkt dieser Prüfung ist das Verhältnis der individuellen Gefährdung zur Gefährdung der Allgemeinheit (und nicht lediglich andere Personen in vergleichbarer Lage wie etwa eine bestimmte Berufsgruppe, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner dass., Beschl. v. 22.09.1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Senat, Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398). Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit begründet dabei noch kein Bedürfnis für einen Waffenbesitz. Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung und das Vorliegen eines Bedürfnisses ist nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers (vgl. Senat, Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.), daher auch insbesondere nicht die Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die besonderen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und Beschl. v. 07.02.2001 - 1 S 905/00 - n.v.). Dieser Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse, nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses dürfen dabei zwar auch nicht überspannt werden. Der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens braucht nicht (schon) wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23), das heißt, dass ein Gefährdungsgrad vorliegen muss, der sich - gemessen an dem genannten sehr strengen Maßstab - deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O., v. 26.11.1996, a.a.O., und v. 12.09.1996, a.a.O.). 25 Für diese Prüfung stellt das Waffengesetz grundsätzlich keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe auf. Auch für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit etwa „des Öfteren mit Wertsachen, Bargeld und Dokumenten unterwegs sind“, gelten daher bezüglich der erforderlichen Gefährdung grundsätzlich die dargelegten Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1993, a.a.O.). Deshalb stellen insbesondere auch Geld- und Werttransporte keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.). Auch in solchen Fällen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). 26 Bei der Würdigung dieser Einzelfallumstände sind auch, aber nicht nur die eigenen Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Unter Umständen kann sich ein Indiz für eine besondere Gefährdung des Antragstellers dabei aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, wenn dieser Kreis wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Wegen der stets vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ist jedoch mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer solchen Personengruppe allein das erforderliche Bedürfnis noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., dort abl. für die Berufsgruppe der Taxifahrer; Beschl. v. 18.12.1997 - 1 B 195.97 - juris; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., v. 15.05.1995, a.a.O., und v. 28.02.1992, a.a.O., dort abl. sowohl für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als auch für die Untergruppe der Strafverteidiger; Senat, Beschl. v. 10.05.2001 - 1 S 1833/00 - n.v., dort abl. für Spielhallenbetreiber mit täglichen Wechselgeldtransporten; Beschl. v. 26.11.1996, a.a.O., dort abl. u.a. für die Berufsgruppe der Detektive; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). 27 Zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne des § 19 WaffG ist es keine zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller selbst schon einmal angegriffen wurde. Betreibt ein Antragsteller diejenige Tätigkeit, bei deren Ausübung er eine Schusswaffe mit sich führen will, allerdings schon geraume Zeit und war er dabei noch keinen Gefährdungssituationen ausgesetzt, so kann dies ein Indiz dafür bieten, dass keine besondere Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.; ähnl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 22 K 2053/16 - juris). Verweist der Antragsteller zum Beleg der Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen sollen, dass er besonders gefährdet ist, auf bereits als bedrohlich empfundene Vorfälle in der Vergangenheit, muss er grundsätzlich glaubhaft machen, dass diese tatsächlich stattgefunden und tatsächlich eine Verfolgung mit der Absicht eines Raubüberfalls oder eines Angriffs oder dergleichen dargestellt haben. Die Schilderung von bloßen Vermutungen oder subjektiven Bedrohungsempfindungen oder der Verweis auf eine „allgemeine Lebenserfahrung“ zu angenommenen Bedrohungslagen genügen zur Glaubhaftmachung hingegen auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O., und v. 26.08.2003 - 1 S 729/02 - n.v.; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 2 K 2053/14 - juris). 28 b) Ausgehend von im Wesentlichen diesen Maßstäben - wenn auch vor Erlass des genannten Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 07.12.2001 - hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 11.04.1989 in einem Einzelfall bei einem Kunstgoldschmied, der ohne eigenes Atelier von seiner Wohnung aus im Bundesgebiet umherreiste und Kunden zu Kollektionen in einem Gesamtwert von 300.000 DM beriet, als glaubhaft angesehen, dass dieser „wesentlich mehr als die Allgemeinheit“ durch Angriff auf Leib oder Leben gefährdet war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972). Der 10. Senat hat allerdings bereits in dieser Entscheidung betont, dass sie auf Besonderheiten des Einzelfalls beruhte, die insbesondere darin lagen, dass sich die Tätigkeit des dortigen Klägers, der sich einen „Ruf“ als Goldschmiedemeister erworben habe, 29 „von den Aktivitäten eines Schmuckreisenden dadurch ab[hebt], daß der Kläger es nicht damit bewenden läßt, auf die Schmuckbranche beschränkte geschäftliche Kontakte zu pflegen, sondern sich einer breiteren Öffentlichkeit als Kunsthandwerker präsentiert, der um Einzelaufträge wirbt. Die Modalitäten seiner Berufsausübung [...] bewirken [...], daß, anders als bei einem Schmuckreisenden, eine unbestimmte Vielzahl von Personen außerhalb der von ihm angebahnten eigentlichen Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner Inserate und der Berichterstattung über die von ihm beschickten Ausstellungen in der Lage ist, von seiner Tätigkeit Kenntnis zu nehmen und seine Gewohnheiten auszuspähen“ (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 11.04.1989, a.a.O. = juris Rn. 20; im Ergebnis ähnl. zuvor BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398, für einen reisenden Juwelenhändler). 30 In einer zwei Jahre später ergangenen Entscheidung hat der 10. Senat seine Rechtsprechung unter Verweis auf die genannten Besonderheiten weiterentwickelt und die Klage eines Goldschmieds, der Inhaber eines Juweliergeschäfts war und geltend gemacht hatte, nach Geschäftsschluss oft Kundschaft mit Kollektionen und Sachwerten von mehreren 100.000 DM mehrmals wöchentlich zu besuchen und Kontakte zu Firmen mit Kommissionswaren zu pflegen, abgewiesen. In seinem Urteil vom 13.03.1991 (- 10 S 2786/89 - n.v.) hat der 10. Senat dazu ausgeführt: 31 „Er [der Kläger des 1991 entschiedenen Falles] macht selbst nicht geltend, im Rampenlicht der Öffentlichkeit zu stehen oder sonstwie Aufmerksamkeit erregt zu haben. Schon aus diesem Grunde kann er für sich nichts aus dem Senatsurteil vom 11.4.1989 (...) herleiten, das einen Kunsthandwerker betraf, der sich weit über die Schmuckbranche hinaus einen Namen gemacht hatte. Die Tatsache allein, daß er einen Beruf eines Juweliers oder Goldschmiedes ausübt, verleiht ihm keine erhöhte Publizität und hebt ihn nicht in besonderer Weise aus der Allgemeinheit heraus. Würde bei Personen in vergleichbarer Position einem Bedürfnis zum Führen einer Schußwaffe durchweg bejahrt, so hätte dies zur Folge, daß ganzen Berufsgruppen in wirtschaftlich gehobener Stellung die Möglichkeit der Bewaffnung eröffnet würde. 32 Auch durch die Art seiner beruflichen Betätigung ist der Kläger nicht in erhöhtem Maße als gefahrenbedroht anzusehen. Zwar hat er glaubhaft gemacht, daß er sich nicht auf die Aktivitäten beschränkt, die für einen Juwelier typisch sind, sondern darüber hinaus im Rahmen seines Goldschmiedehandwerks eine rege ‚Außendienst‘-Tätigkeit entfaltet, die ihn mehrmals in der Woche zu Juwelieren, Edelsteinhändlern, Goldgießern, Galvanisierungsbetrieben und Scheideanstalten führt und gelegentlich auch Kundenbesuche einschließt. Jedoch ist er nicht schon deshalb erhöhten Risiken ausgesetzt, weil er bei diesen Gelegenheiten mit kostbaren Materialien (...) mit seinem Pkw unterwegs ist. Die Gefahren, die ihm bei diesen Fahrten drohen, sind nichts anders zu bewerten als diejenigen, denen jeder Verkehrsteilnehmer sich gegenübersieht. Mit der Möglichkeit, irgendwo und irgendwann überfallen zu werden, muss jeder Kraftfahrer rechnen, insbesondere jeder mit einem teuren Fahrzeug, wertvollem Gepäck, einem größeren Geldbetrag u.a.m., ohne daß diese Besorgnis ausreicht, um das Bedürfnis zum Führen einer Waffe zu bejahen. Einen erhöhten Schutz kann der Kläger für sich nicht allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich der Wert der von ihm transportierten Ware nach seinen Angaben mitunter in einer Größenordnung von mehreren 100.000,-- DM bewegt. Dieser Umstand könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn er geeignet wäre, potentielle Straftäter anzuziehen. Wann der Kläger Verbindung mit Geschäftspartnern und Kunden aufnimmt, welche Vereinbarungen dabei getroffen, welche Sachen den Besitzer wechseln und an welchen Ort die übergebenen Gegenstände gebracht werden, dringt indes nicht an die Öffentlichkeit. Die Geschäftsabschlüsse werden vertraulich getätigt. Die Fahrten finden nicht in einem festen Turnus statt. Außenstehende Dritte haben nicht die Möglichkeit auszukundschaften, wann und welche Transaktionen vorgenommen werden. Dem äußeren Erscheinungsbild nach unterscheiden sich die vom Kläger unternommenen Geschäftsfahrten weder merklich von Privatfahrten noch von den Fahrten beliebiger anderer Geschäftsreisende[r], die zu Tausenden jeden Tag unterwegs sind. Auch wenn er überaus kostbares Gut bei sich hat, ist der Beförderungsvorgang nicht durch Auffälligkeiten gekennzeichnet, durch die der Kläger sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt. Anders als Werttransporte, die als solche äußerlich erkennbar sind, da sie unter Begleitumständen stattfinden, die bei aufmerksamer Beobachtung Rückschlüsse auf ihren Zweck zulassen, erhalten die Fahrten des Klägers ihre Prägung durch das Element der Anonymität. 33 Dieser Würdigung tritt der Kläger erfolglos mit dem Einwand entgegen, auch wenn er nicht für jeden Uneingeweihten wahrnehmbar als Besitzer kostbarer Güter in Erscheinung trete, sei er bei seiner Reisetätigkeit überdurchschnittlich gefährdet, da sich leicht ausspähen lasse, was es mit seinen häufigen Fahrten in Richtung [...] auf sich habe. Benutzt der Inhaber eines Juwelier- oder Goldschmiedeateliers mehrfach in der Woche seinen Pkw unter Bedingungen, die auf Geschäftsreisen hindeuten, so läßt dies, für sich genommen, nicht darauf schließen, daß ihm sein Fahrzeug gleichzeitig als Beförderungsmittel für Materialien dient, deren Wert in die Hunderttausende geht. Eine derartige Transporttätigkeit ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht geeignet, die Aufmerksamkeit krimineller Elemente zu erwecken, da sie für das Goldschmiedehandwerk weder typisch noch auch nur üblich sind. Zwar kommt es ausweislich der Auskunft der Handwerkskammer Stuttgart vom 18.7.1990 vor, dass Goldschmiede eigene Fahrzeuge benutzen, um Rohmaterial wie Goldbarren oder Rohedelsteine bei ihren Lieferanten abzuholen [oder dergleichen]. Als weitverbreitete Transportalternative steht jedoch nach Erkenntnissen der Handwerkskammer die Möglichkeit offen, die Ware als Wertpaket zu verschicken oder mit der Versendung Transportfirmen wie DPD oder UPS zu betrauen. [...] Gibt es keine Branchengepflogenheiten, die es einem aufmerksamen Beobachter ermöglichen, Kombinationen darüber anzustellen, wann ein Goldschmied Wertgegenstände mit sich führt, die einen Raubüberfall lohnend erscheinen lassen, so kommt eine erhöhte Gefährdung allenfalls dann in Betracht, wenn das individuelle Geschäftsgebaren geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst aus den Umständen ersichtlich, inwiefern die Reisetätigkeit des Klägers besondere Merkmale aufweisen soll, die sich für Außenstehende als Indiz dafür deuten lassen, daß die Fahrten zu Geschäftspartnern oder zu sonstigen Privatpersonen jeweils auch dazu dienen, Materialien zu transportieren oder Geld zu überbringen“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 34 Die bisherige Rechtsprechung des im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen 1. Senats beruht auf den eingangs (oben a) dargestellten Maßstäben und steht mit dem zuletzt zitierten Urteil des 10. Senats vom 13.03.1991 (a.a.O.) in Einklang (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3089/94 - n.v.: keine ausreichend überdurchschnittliche Gefährdung bei der Inhaberin eines Schmuckhandels ohne Ladengeschäft im Direktvertrieb, die geltend gemacht hatte, sie leite ihre besondere Gefährdung daraus ab, dass sie Waffen und Munition sowie auch Schmuck zu Kunden transportiere und Gegenstand eines Überfalles werden könne, zumal sie in entsprechenden Fachzeitschriften und sonstigen Publikationen unter Angabe ihrer vollen Adresse für ihr Sortiment werbe und deshalb ausgespäht werden könne; ebenso abl. Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - n.v. für einen Großhandelskaufmann, der geltend gemacht hatte, er bedürfe Faustfeuerwaffen, um sich und die von ihm mehrmals wöchentlich zu Kunden transportierten Schmuckstücke, Waffen und Munition vor räuberischen Angriffen zu schützen, zumal für das Sortiment öffentlich geworben werde; ebenso Senat, Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v. für einen Unternehmensberater, der geltend gemacht hatte, in seinem Pkw Computer und Bargeld zu transportieren; ebenso abl. Senat, Beschl. v. 07.02.2001 - 1 S 905/00 - n.v. für einen Unternehmer, der geltend gemacht hatte, wertvolle Datenträger zuhause aufzubewahren und zu transportieren; ebenso abl. Senat, Beschl. v. 12.09.1996, a.a.O., für einen Nervenarzt, der seine besondere Gefährdung daraus ableitete, dass von seinen ca. 600 Patienten ein besonderes Gewalt- und Gefährdungspotential ausgehe und infolge der Krankheitsbilder die konkrete Gefährlichkeit des jeweiligen Patienten nicht im Vorhinein absehbar sei). 35 Auch in der übrigen (aktuellen) obergerichtlichen Rechtsprechung werden die genannten Maßstäbe im Wesentlichen einheitlich zugrunde gelegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.: keine ausreichend überdurchschnittliche Gefährdung bei einem reisenden Uhren- und Antiquitätenhändler mit Messe- und Kundenbesuchen; ebenso abl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.09.2008 - 7 A 10475/08 - LKRZ 2008, 432, für einen Antragsteller, der geltend gemacht hatte, Waffen zum Vereinsschießen auf Schießplätze transportieren zu müssen, da, so das Oberverwaltungsgericht, u.a. auf eine Veröffentlichung der Schießtermine in der Presse verzichtet werden könne; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 23.04.2008 - 20 A 321/07 - juris, das mit ähnlichen Erwägungen wie der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Urteil vom 13.03.1991, a.a.O., die Erforderlichkeit eines Schusswaffenbesitzes für einen reisenden Diamantenhändler ablehnte; vgl. ferner VG München, Urt. v. 30.04.2014 - M 7 K 14.633 - juris, allgemein abl. für Gefährdungen „bei verdeckten und unauffällig gestalteten Waren- und Geldtransporten vom Ladengeschäft oder von zuhause zum Kunden bzw. zur Bank“; abl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 08.12.2010 - 11 A 3043/09 - juris, für einen Waffenhändler, der geltend gemacht hatte, bei Reisen zu Messen, zum Zoll usw. besonders gefährdet zu sein; VG Augsburg, Urt. v. 29.05.2013 - Au 4 K 13.614 - juris, abl. für einen reisenden Geschäftsführer eines Juweliergeschäfts, der vorgetragen hatte, Waren in Millionenwert zu transportieren; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 22 K 2053/14 - juris, abl. für einen Bordellbetreiber, der eine erhöhte Gefährdung für Überfälle beim Transport seiner erheblichen Bareinnahmen geltend gemacht hatte). 36 c) Ausgehend von den dargestellten Maßstäben hat der Kläger, der einen Waffenschein für die Führung einer Schusswaffe außerhalb seiner eigenen Wohnung und Geschäftsräume in der Öffentlichkeit begehrt, bei Anlegung des deshalb gebotenen besonders strengen Maßstabs (vgl. erneut BT-Drs. 14/7758, S. 66; Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O.) nicht glaubhaft gemacht, dass er „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. 37 aa) Eine solche deutlich gesteigerte Gefährdung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.) ist nicht allein deshalb glaubhaft, weil der Kläger einer Berufsgruppe - (reisende) Schmuck(groß)händler - angehört, die wertvolle Güter besitzt und transportiert. 38 Mit dem Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein ist, wie gezeigt, wegen der Einzelfallbezogenheit der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung keine Glaubhaftmachung möglich (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., Beschl. v. 18.12.1997, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 10.05.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. Auch das setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vielzahl der betroffenen Berufsangehörigen einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonders gesteigerten Gefährdung unterliegt. Es wäre an dem Kläger, dahingehende Tatsachen glaubhaft zu machen, die als Anknüpfung für eine Gefährdungsprognose in Bezug auf seine Berufsgruppe oder den Kreis der reisenden Schmuckhändler dienen könnten (vgl. zum Bezugspunkt der Glaubhaftmachung erneut BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Daran fehlt es. 39 Insbesondere vermag die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts keine Tatsachen aufzuzeigen, die eine gesteigerte Gefährdung von Schmuck(groß)händlern belegen könnten. Ausweislich dieser Statistik ist die Zahl begangener Raubüberfälle seit 2004 fast durchgehend rückläufig, zuletzt im Vergleich der Jahre 2016 und 2017 sogar deutlich um -9,7 % (vgl. BKA [Hrsg.], Jahrbuch 2017, Band 4, Kapitel 2.3 - Raubdelikte, Tabelle 01). Von den im Jahr 2017 bundesweit als Raubdelikte erfassten 38.849 Fällen - darunter beispielsweise auch sämtliche Handtaschenraube und Raubüberfälle in Wohnungen - betrafen (nur) 76 Fälle Übergriffe auf Geld- und Werttransporte sowie 212 Fälle räuberische Angriffe auf Kraftfahrer (vgl. BKA, a.a.O., Fall-Schlüssel 213000 und 214000). Dabei kam es innerhalb der 76 Überfälle auf Geld- und Werttransporte in 14 Fällen zu einer Drohung und in 2 Fällen zu einer Abgabe von Schüssen (vgl. BKA, Auskunft vom 14.05.2018). Die statistisch erfassten Daten lassen allerdings, wie das Bundeskriminalamt in seiner dem Senat erteilten Auskunft vom 14.05.2018 erläutert hat, keine Differenzierung speziell nach Überfällen auf (Wertgegenstände transportierende) Geschäftsreisende zu. Das Bundeskriminalamt hat klargestellt, dass auch die Geld- und Werttransporte bzw. räuberische Angriffe auf Kraftfahrer betreffenden Zahlen nicht auf die statistisch nicht gesondert erfassten Raubüberfälle auf (Wertgegenstände transportierende) Geschäftsreisende übertragen werden können. Angriffe auf solche Personen fallen wohl gegebenenfalls (auch) in die statistische Auffangkategorie „sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen“, die 16.233 Fälle für das Jahr 2017 auflistet (vgl. BKA, a.a.O., Fall-Schlüssel 217000). Diese Auffanggruppe erfasst aber auch - unter anderem - sämtliche andere Reisende mit wertvollen Waren sowie Reisende, die ohne solche Waren reisen, und Opfer eines Raubdelikts werden. Das vorhandene Datenmaterial bietet deshalb insgesamt keine belastbaren Ansatzpunkte für die - dem Kläger obliegende - Glaubhaftmachung von Tatsachen, dass gerade reisende Schmuck(groß)händler oder ähnliche Gewerbetreibende im Bundesgebiet einer im Vergleich zu der Allgemeinheit, die ausweislich der Statistik selbst einer nennenswerten Gefahr von Raubdelikten ausgesetzt ist, deutlich gesteigerten Gefährdung von Angriffen auf Leib und Leben unterliegen. 40 bb) Auch mit dem Vortrag des Klägers zu den jenseits seiner Berufsgruppe bestehenden besonderen Umständen seines Einzelfalls ist eine gesteigerte Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. 41 Soweit er darauf verweist, dass sein Vater als Inhaber eines Juweliergeschäftes Opfer eines Raubüberfalls und getötet wurde und dass auch seine Mutter dort zweimal überfallen wurde, ist damit das waffenrechtliche Bedürfnis nicht zu belegen. Dass diese Geschehnisse aus der subjektiven Sicht des Klägers für ihn ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis auslösen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Nach dem - wie gezeigt - anzulegenden objektiven Maßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O.) kommt den vom Kläger geschilderten Vergleichsfällen jedoch keine indizielle Bedeutung für die von ihm erstrebte Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen zu. Dem steht bereits entgegen, dass sich die äußeren Umstände der Tätigkeit eines stationären Juweliers und eines reisenden Schmuckgroßhändlers etwa hinsichtlich der Erkennbarkeit der Waren und der Planbarkeit eines Überfalls erheblich voneinander unterscheiden. Der Kläger trägt selbst sinngemäß vor, dass er die Waffe vor allem gerade außerhalb der Geschäftsräume und deshalb im öffentlichen Raum tragen will, weil er Angriffe auf sich fürchtet, wenn er Schmuck von oder zu seinem Pkw insbesondere bei Kundenbesuchen transportiert. In Bezug auf diese Situationen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er in all den Jahrzehnten seiner beruflichen Tätigkeit einen Überfall oder eine konkrete Bedrohung erlitten hat. Insbesondere genügt dafür sein inhaltlich vager und nicht belegter Vortrag, er habe sich teils beobachtet gefühlt, nicht. Damit sind keine objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen, sondern ein - rechtlich unerhebliches - allgemeines Gefühl der Unsicherheit, welches bei der Beurteilung nach objektiven Maßstäben außer Betracht bleiben muss (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.). Der Befund einer langjährig objektiv überfallsfreien beruflichen Tätigkeit schließt, wie gezeigt, die Glaubhaftmachung einer gesteigerten Gefährdung nicht von vornherein aus. Er ist aber als Umstand bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und spricht als Indiz nicht für, sondern gegen eine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich erhöhte Gefährdung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 42 Auch mit dem Vortrag des Klägers zu den besonderen Umständen seines Geschäftsmodells und seiner Reisetätigkeit ist eine deutlich gesteigerte Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand allein, dass er regelmäßig wertvolle Waren transportiert, vermag eine hinreichend qualifizierte Gefährdung nicht zu belegen. Da das Waffengesetz, wie gezeigt, grundsätzlich - und so auch hier - keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe aufstellt, genügt der Verweis darauf, dass ein Gewerbetreibender aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit des Öfteren Wertsachen, Bargeld und Dokumente transportiert, zur Glaubhaftmachung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1993, a.a.O.). Geld- und Werttransporte stellen keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 43 Dass im Fall des Klägers besondere Umstände hinzutreten, die in seinem Einzelfall zu einer anderen Gefährdungsprognose führen, ist nicht glaubhaft. Der Umstand, dass er mehrmals in der Woche zu Kunden fährt, setzt ihn allein keinen im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich höheren Gefahren aus. Die Gefahren, die ihm bei diesen Fahrten drohen, sind nicht anders zu bewerten als diejenigen, denen jeder Verkehrsteilnehmer sich gegenübersieht. Mit der Möglichkeit, irgendwo und irgendwann überfallen zu werden, muss jeder Kraftfahrer rechnen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Kläger dabei regemäßig wertvolle Ware transportiert. Dies könnte, wie gezeigt (oben b), nur dann von Bedeutung sein, wenn er aufgrund besonderer Umstände geeignet wäre, potentielle Straftäter anzuziehen. Dass dies im Fall des Klägers nicht nur eine Möglichkeit, sondern - wie geboten - mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist nicht glaubhaft. Eine solche gesteigerte Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht mit dem Umstand belegen, dass der Kläger als Juwelier und als reisender Schmuckhändler tätig ist. Benutzt der Inhaber eines Juwelier- oder Goldschmiedeateliers mehrfach in der Woche seinen Pkw unter Bedingungen, die auf Geschäftsreisen hindeuten, so lässt dies, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entscheiden hat, für sich genommen nicht darauf schließen, dass ihm sein Fahrzeug gleichzeitig als Beförderungsmittel für Materialien dient, deren Wert in die Hunderttausende oder gar Millionen geht. Eine derartige Transporttätigkeit ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Aufmerksamkeit krimineller Elemente zu erwecken, da sie für die Branche weder typisch noch auch nur üblich sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). Dass ein Gewerbetreibender mit solchen Werten - zumal ohne professionellen Schutz und wiederholt - alleine reisen wird, ist für Außenstehende im Gegenteil grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.). Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beförderungsvorgänge des Klägers durch besondere Auffälligkeiten gekennzeichnet sind, durch die er sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt, und dass er mit seinem speziellen, auf einem eigenhändigen Werttransport beruhenden Geschäftsmodell „im Rampenlicht der Öffentlichkeit“ steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.) oder sonstwie eine gesteigerte Aufmerksamkeit erregt, die Dritte gerade zu der Annahme verleiten würden, er werde regelmäßig wertvolle Waren im Übrigen ungesichert durch das Bundesgebiet transportieren. Der Kläger tritt als Schmuckgroßhändler nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen gegenüber, sondern agiert innerhalb seiner angebahnten Geschäftsbeziehungen. Als Zulieferer zum Einzelhandel ist es für diesen Teil seiner beruflichen Tätigkeit prägend, dass er keinen unmittelbaren Kontakt zu Endkunden suchen und diese daher auch nicht im Wege von Werbung adressieren muss. Seine Kontakte sind daher in diesem Bereich im Wesentlichen auf die Schmuckbranche beschränkt. Auch Messeauftritte richten sich vornehmlich an Händler. Sie bieten unabhängig davon keine Informationen gerade zu der Art des vom Kläger gewählten Warentransports (vgl. im Ergebnis ebenso für die Bedeutung von Messebesuchen vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). Auch sein sonstiges Geschäftsverhalten rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich außenstehende Dritte in größerem Umfang zur Annahme gedrängt sehen, er transportiere regelmäßig ohne professionelle Begleitung Waren in hohem Wert und nutze keine anderen Möglichkeiten der Kundenpflege und/oder einen Warenversand. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er für seine Fahrten öffentlich wirbt oder diese auch nur von der Gestaltung seines Fahrzeugs her auffällig gestaltet. Er führt den Warentransport nicht „offen“, sondern „verdeckt“ und als solchen unauffällig durch. Dem äußeren Erscheinungsbild nach unterscheiden sich die vom Kläger unternommenen Geschäftsfahrten weder merklich von Privatfahrten noch von den Fahrten beliebiger anderer Geschäftsreisenden, die zu Tausenden jeden Tag unterwegs sind. Auch wenn der Kläger wertvolle Waren bei sich hat, ist der Beförderungsvorgang nicht durch Auffälligkeiten gekennzeichnet, durch die der Kläger sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 44 Die vom Kläger geschilderten Eigenheiten seiner Tätigkeit als reisender Schmuckgroßhändler rechtfertigen auch in der Zusammenschau nicht die Annahme, er sei bei Anlegung des gebotenen besonders strengen Maßstabs im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 WaffG (nicht nur „mehr“, sondern) „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. Dem deshalb fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnis kann er auch nicht den von ihm hervorgehobenen und seines Erachtens vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigten Umstand entgegenhalten, dass er über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen verfüge, regelmäßig übe und sich auch im Verteidigungsschießen schule. Ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht von vornherein dann nicht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die zur erfolgreichen Abwehr eines Angriffs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Verteidigungsschießen fehlen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23.05.2007 - 7 A 11492/06 - juris). Das Vorhandensein solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erteilung eines Waffenscheins. Der Umstand, dass ein Antragsteller über solche Fähigkeiten verfügt, belegt nicht, dass er - wie von § 19 WaffG als selbständige Erteilungsvoraussetzung gefordert - „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet“ ist. 45 2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins oder Neuerteilung eines solchen auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ohne Erfolg bleibt insbesondere sein Hinweis darauf, dass ihm der Waffenschein in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt erteilt oder verlängert worden sei. 46 Bei der Prüfung eines Verlängerungsbegehrens ist die Behörde nicht an frühere - unter Umständen auch fehlerhafte - Beurteilungen gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheines maßgebend waren. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar. Auch Vertrauensschutzerwägungen, wie sie für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte gelten, stehen dem nicht entgegen. Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer oder der Neuerteilung eines Waffenscheins ist nicht über die Rücknahme eines begünstigen Verwaltungsakts, sondern darüber zu entscheiden, ob ein zeitlich befristeter Verwaltungsakt nach Ablauf seiner Geltungsdauer wieder neu erlassen werden soll. Es entspricht gerade dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung grundsätzlich Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2013 - 21 ZB 12.2503 - juris). Schutzwürdiges Vertrauen auf eine Neuerteilung kann der Adressat eines befristeten Verwaltungsakts vor diesem Hintergrund von vornherein nicht entwickeln. II. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 48 Beschluss vom 9. Oktober 2018 49 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013). 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 15 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid des Landratsamts ... vom 28.05.2014 und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 24.07.2014 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer seines Waffenscheins oder auf Neuerteilung eines solchen. I. 16 Durch einen Waffenschein wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnis zum Führen einer Waffe erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Umgang mit Waffen setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller zum einen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt und zum anderen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 5, § 8 WaffG). 17 Der Senat hat keinen Anlass zu zweifeln, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufweist. Er ist nach Aktenlage über Jahrzehnte sorgsam mit den von ihm besessenen Waffen umgegangen und hat von den ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnissen beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Dementsprechend hat auch der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers nicht in Abrede gestellt. 18 Der Kläger hat allerdings kein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG grundsätzlich erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - erstens - besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - zweitens - die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie das Führen von Schusswaffen durch im Sinne von § 8 WaffG „gefährdete Personen“ ist in § 19 WaffG näher geregelt. Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, - erstens - wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und - zweitens - dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Nach § 19 Abs. 2 WaffG wird ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WaffG auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. 19 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 19 WaffG „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet“ ist (1.). Er kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten (2.). 20 1. Der Kläger hat gemessen an den dafür geltenden Maßstäben (a) auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen und von ihm angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (b) nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 19 WaffG „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (c). 21 a) Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen (grdl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25.73 - BVerwGE 49, 1 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 11.11.2015 - 6 C 67.14 - NJW 2016, 888 und v. 26.03.2008 - 6 B 11.08 u.a. - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95 jeweils m.w.N.). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten ist. Andererseits ist zu beachten, dass Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden sind. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972; Senat, Urt. v. 15.05.1995 - 1 S 3087/94 - n.v., und v. 28.02.1992 - 1 S 1095/91 - NJW 1992, 2308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991 - 10 S 2786/89 - n.v.). 22 Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - VBlBW 2010, 201, v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - BWVpr 1996, 209, v. 13.11.1995 - 1 S 3089/14 - n.v. und v. 15.05.1995, a.a.O.; Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; Beschl. v. 26.11.1996 - 1 S 1205/96 - n.v.; v. 12.09.1996 - 1 S 1423/96 - n.v.). Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., unter Hinweis unter anderem auf BT-Drucks. VI/2678: „Sie [die Bedürfnisprüfung] dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken“; ebenso Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73). 23 Welches der miteinander kollidierenden und abzuwägenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, hängt auch davon ab, ob der Antragsteller die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben will und den dafür erforderlichen Waffenschein beantragt, oder ob er eine Waffenbesitzkarte begehrt, weil er die tatsächliche Gewalt nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Denn Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich des Antragstellers bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. Zu Hause ordnungsgemäß aufbewahrte Schusswaffen können weniger leicht abhandenkommen oder in die Hand Unberechtigter gelangen als Schusswaffen, die der Antragsteller auch außerhalb seiner Räumlichkeiten - etwa im Anzug, in einer Tasche oder im Kraftfahrzeug - auch dann zur Verfügung haben will, wenn ihm keine dringende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Außerdem ist innerhalb der genannten Räume die Verteidigungsmöglichkeit durch Schusswaffengebrauch günstiger als außerhalb, wo der Besitz einer Schusswaffe insbesondere gegenüber Überraschungsangriffen vielfach nichts nützt, dem Überfallenen sogar eher schaden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Diese bereits zum Waffengesetz 1972 in der Rechtsprechung anerkannte Differenzierung hat der Gesetzgeber bei der Waffenrechtsnovelle 2002 ausdrücklich aufgegriffen und nochmals betont. Der Neufassung der seither in § 19 WaffG geregelten Bedürfnisprüfung für sog. gefährdete Personen liegt die Annahme zugrunde, dass für die Anerkennung einer Gefährdung als Bedürfnis, wie gezeigt, ohnehin stets ein „ strenger Maßstab“ bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung kommen, anzulegen ist, dass aber dann, wenn eine gefährdete Person eine Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume führen will, im Hinblick „auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich [...] hier ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses“ gilt (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 07.12.2001, BT-Drs. 14/7758, S. 66, Hervorhebung nur hier; ebenso Senat, Beschl. v. 23.03.2007 - 1 S 2612/06 - n.v.; ähnl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010 - 11 LB 234/09 - NdsVBl 2010, 208). 24 Dieser sehr strenge Maßstab bestimmt auch die Prüfung, ob ein Antragsteller im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 WaffG „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Bezugspunkt dieser Prüfung ist das Verhältnis der individuellen Gefährdung zur Gefährdung der Allgemeinheit (und nicht lediglich andere Personen in vergleichbarer Lage wie etwa eine bestimmte Berufsgruppe, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner dass., Beschl. v. 22.09.1993 - 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67; Senat, Urt. v. 28.02.1992, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398). Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit begründet dabei noch kein Bedürfnis für einen Waffenbesitz. Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung und das Vorliegen eines Bedürfnisses ist nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers (vgl. Senat, Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.), daher auch insbesondere nicht die Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die besonderen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und Beschl. v. 07.02.2001 - 1 S 905/00 - n.v.). Dieser Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse, nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Die Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses dürfen dabei zwar auch nicht überspannt werden. Der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens braucht nicht (schon) wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.; ferner BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23), das heißt, dass ein Gefährdungsgrad vorliegen muss, der sich - gemessen an dem genannten sehr strengen Maßstab - deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., und v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O., v. 26.11.1996, a.a.O., und v. 12.09.1996, a.a.O.). 25 Für diese Prüfung stellt das Waffengesetz grundsätzlich keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe auf. Auch für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit etwa „des Öfteren mit Wertsachen, Bargeld und Dokumenten unterwegs sind“, gelten daher bezüglich der erforderlichen Gefährdung grundsätzlich die dargelegten Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1993, a.a.O.). Deshalb stellen insbesondere auch Geld- und Werttransporte keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.). Auch in solchen Fällen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). 26 Bei der Würdigung dieser Einzelfallumstände sind auch, aber nicht nur die eigenen Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Unter Umständen kann sich ein Indiz für eine besondere Gefährdung des Antragstellers dabei aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, wenn dieser Kreis wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Wegen der stets vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ist jedoch mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer solchen Personengruppe allein das erforderliche Bedürfnis noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., dort abl. für die Berufsgruppe der Taxifahrer; Beschl. v. 18.12.1997 - 1 B 195.97 - juris; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O., v. 15.05.1995, a.a.O., und v. 28.02.1992, a.a.O., dort abl. sowohl für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als auch für die Untergruppe der Strafverteidiger; Senat, Beschl. v. 10.05.2001 - 1 S 1833/00 - n.v., dort abl. für Spielhallenbetreiber mit täglichen Wechselgeldtransporten; Beschl. v. 26.11.1996, a.a.O., dort abl. u.a. für die Berufsgruppe der Detektive; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). 27 Zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne des § 19 WaffG ist es keine zwingende Voraussetzung, dass der Antragsteller selbst schon einmal angegriffen wurde. Betreibt ein Antragsteller diejenige Tätigkeit, bei deren Ausübung er eine Schusswaffe mit sich führen will, allerdings schon geraume Zeit und war er dabei noch keinen Gefährdungssituationen ausgesetzt, so kann dies ein Indiz dafür bieten, dass keine besondere Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.; ähnl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 22 K 2053/16 - juris). Verweist der Antragsteller zum Beleg der Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen sollen, dass er besonders gefährdet ist, auf bereits als bedrohlich empfundene Vorfälle in der Vergangenheit, muss er grundsätzlich glaubhaft machen, dass diese tatsächlich stattgefunden und tatsächlich eine Verfolgung mit der Absicht eines Raubüberfalls oder eines Angriffs oder dergleichen dargestellt haben. Die Schilderung von bloßen Vermutungen oder subjektiven Bedrohungsempfindungen oder der Verweis auf eine „allgemeine Lebenserfahrung“ zu angenommenen Bedrohungslagen genügen zur Glaubhaftmachung hingegen auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O., und v. 26.08.2003 - 1 S 729/02 - n.v.; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 2 K 2053/14 - juris). 28 b) Ausgehend von im Wesentlichen diesen Maßstäben - wenn auch vor Erlass des genannten Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 07.12.2001 - hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 11.04.1989 in einem Einzelfall bei einem Kunstgoldschmied, der ohne eigenes Atelier von seiner Wohnung aus im Bundesgebiet umherreiste und Kunden zu Kollektionen in einem Gesamtwert von 300.000 DM beriet, als glaubhaft angesehen, dass dieser „wesentlich mehr als die Allgemeinheit“ durch Angriff auf Leib oder Leben gefährdet war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 - NVwZ-RR 1990, 73 zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972). Der 10. Senat hat allerdings bereits in dieser Entscheidung betont, dass sie auf Besonderheiten des Einzelfalls beruhte, die insbesondere darin lagen, dass sich die Tätigkeit des dortigen Klägers, der sich einen „Ruf“ als Goldschmiedemeister erworben habe, 29 „von den Aktivitäten eines Schmuckreisenden dadurch ab[hebt], daß der Kläger es nicht damit bewenden läßt, auf die Schmuckbranche beschränkte geschäftliche Kontakte zu pflegen, sondern sich einer breiteren Öffentlichkeit als Kunsthandwerker präsentiert, der um Einzelaufträge wirbt. Die Modalitäten seiner Berufsausübung [...] bewirken [...], daß, anders als bei einem Schmuckreisenden, eine unbestimmte Vielzahl von Personen außerhalb der von ihm angebahnten eigentlichen Geschäftsbeziehungen aufgrund seiner Inserate und der Berichterstattung über die von ihm beschickten Ausstellungen in der Lage ist, von seiner Tätigkeit Kenntnis zu nehmen und seine Gewohnheiten auszuspähen“ (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 11.04.1989, a.a.O. = juris Rn. 20; im Ergebnis ähnl. zuvor BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 23, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.08.1978 - 2 A 85/77 - GewArch 1978, 398, für einen reisenden Juwelenhändler). 30 In einer zwei Jahre später ergangenen Entscheidung hat der 10. Senat seine Rechtsprechung unter Verweis auf die genannten Besonderheiten weiterentwickelt und die Klage eines Goldschmieds, der Inhaber eines Juweliergeschäfts war und geltend gemacht hatte, nach Geschäftsschluss oft Kundschaft mit Kollektionen und Sachwerten von mehreren 100.000 DM mehrmals wöchentlich zu besuchen und Kontakte zu Firmen mit Kommissionswaren zu pflegen, abgewiesen. In seinem Urteil vom 13.03.1991 (- 10 S 2786/89 - n.v.) hat der 10. Senat dazu ausgeführt: 31 „Er [der Kläger des 1991 entschiedenen Falles] macht selbst nicht geltend, im Rampenlicht der Öffentlichkeit zu stehen oder sonstwie Aufmerksamkeit erregt zu haben. Schon aus diesem Grunde kann er für sich nichts aus dem Senatsurteil vom 11.4.1989 (...) herleiten, das einen Kunsthandwerker betraf, der sich weit über die Schmuckbranche hinaus einen Namen gemacht hatte. Die Tatsache allein, daß er einen Beruf eines Juweliers oder Goldschmiedes ausübt, verleiht ihm keine erhöhte Publizität und hebt ihn nicht in besonderer Weise aus der Allgemeinheit heraus. Würde bei Personen in vergleichbarer Position einem Bedürfnis zum Führen einer Schußwaffe durchweg bejahrt, so hätte dies zur Folge, daß ganzen Berufsgruppen in wirtschaftlich gehobener Stellung die Möglichkeit der Bewaffnung eröffnet würde. 32 Auch durch die Art seiner beruflichen Betätigung ist der Kläger nicht in erhöhtem Maße als gefahrenbedroht anzusehen. Zwar hat er glaubhaft gemacht, daß er sich nicht auf die Aktivitäten beschränkt, die für einen Juwelier typisch sind, sondern darüber hinaus im Rahmen seines Goldschmiedehandwerks eine rege ‚Außendienst‘-Tätigkeit entfaltet, die ihn mehrmals in der Woche zu Juwelieren, Edelsteinhändlern, Goldgießern, Galvanisierungsbetrieben und Scheideanstalten führt und gelegentlich auch Kundenbesuche einschließt. Jedoch ist er nicht schon deshalb erhöhten Risiken ausgesetzt, weil er bei diesen Gelegenheiten mit kostbaren Materialien (...) mit seinem Pkw unterwegs ist. Die Gefahren, die ihm bei diesen Fahrten drohen, sind nichts anders zu bewerten als diejenigen, denen jeder Verkehrsteilnehmer sich gegenübersieht. Mit der Möglichkeit, irgendwo und irgendwann überfallen zu werden, muss jeder Kraftfahrer rechnen, insbesondere jeder mit einem teuren Fahrzeug, wertvollem Gepäck, einem größeren Geldbetrag u.a.m., ohne daß diese Besorgnis ausreicht, um das Bedürfnis zum Führen einer Waffe zu bejahen. Einen erhöhten Schutz kann der Kläger für sich nicht allein deshalb in Anspruch nehmen, weil sich der Wert der von ihm transportierten Ware nach seinen Angaben mitunter in einer Größenordnung von mehreren 100.000,-- DM bewegt. Dieser Umstand könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn er geeignet wäre, potentielle Straftäter anzuziehen. Wann der Kläger Verbindung mit Geschäftspartnern und Kunden aufnimmt, welche Vereinbarungen dabei getroffen, welche Sachen den Besitzer wechseln und an welchen Ort die übergebenen Gegenstände gebracht werden, dringt indes nicht an die Öffentlichkeit. Die Geschäftsabschlüsse werden vertraulich getätigt. Die Fahrten finden nicht in einem festen Turnus statt. Außenstehende Dritte haben nicht die Möglichkeit auszukundschaften, wann und welche Transaktionen vorgenommen werden. Dem äußeren Erscheinungsbild nach unterscheiden sich die vom Kläger unternommenen Geschäftsfahrten weder merklich von Privatfahrten noch von den Fahrten beliebiger anderer Geschäftsreisende[r], die zu Tausenden jeden Tag unterwegs sind. Auch wenn er überaus kostbares Gut bei sich hat, ist der Beförderungsvorgang nicht durch Auffälligkeiten gekennzeichnet, durch die der Kläger sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt. Anders als Werttransporte, die als solche äußerlich erkennbar sind, da sie unter Begleitumständen stattfinden, die bei aufmerksamer Beobachtung Rückschlüsse auf ihren Zweck zulassen, erhalten die Fahrten des Klägers ihre Prägung durch das Element der Anonymität. 33 Dieser Würdigung tritt der Kläger erfolglos mit dem Einwand entgegen, auch wenn er nicht für jeden Uneingeweihten wahrnehmbar als Besitzer kostbarer Güter in Erscheinung trete, sei er bei seiner Reisetätigkeit überdurchschnittlich gefährdet, da sich leicht ausspähen lasse, was es mit seinen häufigen Fahrten in Richtung [...] auf sich habe. Benutzt der Inhaber eines Juwelier- oder Goldschmiedeateliers mehrfach in der Woche seinen Pkw unter Bedingungen, die auf Geschäftsreisen hindeuten, so läßt dies, für sich genommen, nicht darauf schließen, daß ihm sein Fahrzeug gleichzeitig als Beförderungsmittel für Materialien dient, deren Wert in die Hunderttausende geht. Eine derartige Transporttätigkeit ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht geeignet, die Aufmerksamkeit krimineller Elemente zu erwecken, da sie für das Goldschmiedehandwerk weder typisch noch auch nur üblich sind. Zwar kommt es ausweislich der Auskunft der Handwerkskammer Stuttgart vom 18.7.1990 vor, dass Goldschmiede eigene Fahrzeuge benutzen, um Rohmaterial wie Goldbarren oder Rohedelsteine bei ihren Lieferanten abzuholen [oder dergleichen]. Als weitverbreitete Transportalternative steht jedoch nach Erkenntnissen der Handwerkskammer die Möglichkeit offen, die Ware als Wertpaket zu verschicken oder mit der Versendung Transportfirmen wie DPD oder UPS zu betrauen. [...] Gibt es keine Branchengepflogenheiten, die es einem aufmerksamen Beobachter ermöglichen, Kombinationen darüber anzustellen, wann ein Goldschmied Wertgegenstände mit sich führt, die einen Raubüberfall lohnend erscheinen lassen, so kommt eine erhöhte Gefährdung allenfalls dann in Betracht, wenn das individuelle Geschäftsgebaren geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst aus den Umständen ersichtlich, inwiefern die Reisetätigkeit des Klägers besondere Merkmale aufweisen soll, die sich für Außenstehende als Indiz dafür deuten lassen, daß die Fahrten zu Geschäftspartnern oder zu sonstigen Privatpersonen jeweils auch dazu dienen, Materialien zu transportieren oder Geld zu überbringen“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 34 Die bisherige Rechtsprechung des im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufenen 1. Senats beruht auf den eingangs (oben a) dargestellten Maßstäben und steht mit dem zuletzt zitierten Urteil des 10. Senats vom 13.03.1991 (a.a.O.) in Einklang (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3089/94 - n.v.: keine ausreichend überdurchschnittliche Gefährdung bei der Inhaberin eines Schmuckhandels ohne Ladengeschäft im Direktvertrieb, die geltend gemacht hatte, sie leite ihre besondere Gefährdung daraus ab, dass sie Waffen und Munition sowie auch Schmuck zu Kunden transportiere und Gegenstand eines Überfalles werden könne, zumal sie in entsprechenden Fachzeitschriften und sonstigen Publikationen unter Angabe ihrer vollen Adresse für ihr Sortiment werbe und deshalb ausgespäht werden könne; ebenso abl. Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - n.v. für einen Großhandelskaufmann, der geltend gemacht hatte, er bedürfe Faustfeuerwaffen, um sich und die von ihm mehrmals wöchentlich zu Kunden transportierten Schmuckstücke, Waffen und Munition vor räuberischen Angriffen zu schützen, zumal für das Sortiment öffentlich geworben werde; ebenso Senat, Beschl. v. 18.08.1995 - 1 S 19/95 - n.v. für einen Unternehmensberater, der geltend gemacht hatte, in seinem Pkw Computer und Bargeld zu transportieren; ebenso abl. Senat, Beschl. v. 07.02.2001 - 1 S 905/00 - n.v. für einen Unternehmer, der geltend gemacht hatte, wertvolle Datenträger zuhause aufzubewahren und zu transportieren; ebenso abl. Senat, Beschl. v. 12.09.1996, a.a.O., für einen Nervenarzt, der seine besondere Gefährdung daraus ableitete, dass von seinen ca. 600 Patienten ein besonderes Gewalt- und Gefährdungspotential ausgehe und infolge der Krankheitsbilder die konkrete Gefährlichkeit des jeweiligen Patienten nicht im Vorhinein absehbar sei). 35 Auch in der übrigen (aktuellen) obergerichtlichen Rechtsprechung werden die genannten Maßstäbe im Wesentlichen einheitlich zugrunde gelegt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.: keine ausreichend überdurchschnittliche Gefährdung bei einem reisenden Uhren- und Antiquitätenhändler mit Messe- und Kundenbesuchen; ebenso abl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.09.2008 - 7 A 10475/08 - LKRZ 2008, 432, für einen Antragsteller, der geltend gemacht hatte, Waffen zum Vereinsschießen auf Schießplätze transportieren zu müssen, da, so das Oberverwaltungsgericht, u.a. auf eine Veröffentlichung der Schießtermine in der Presse verzichtet werden könne; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 23.04.2008 - 20 A 321/07 - juris, das mit ähnlichen Erwägungen wie der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Urteil vom 13.03.1991, a.a.O., die Erforderlichkeit eines Schusswaffenbesitzes für einen reisenden Diamantenhändler ablehnte; vgl. ferner VG München, Urt. v. 30.04.2014 - M 7 K 14.633 - juris, allgemein abl. für Gefährdungen „bei verdeckten und unauffällig gestalteten Waren- und Geldtransporten vom Ladengeschäft oder von zuhause zum Kunden bzw. zur Bank“; abl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 08.12.2010 - 11 A 3043/09 - juris, für einen Waffenhändler, der geltend gemacht hatte, bei Reisen zu Messen, zum Zoll usw. besonders gefährdet zu sein; VG Augsburg, Urt. v. 29.05.2013 - Au 4 K 13.614 - juris, abl. für einen reisenden Geschäftsführer eines Juweliergeschäfts, der vorgetragen hatte, Waren in Millionenwert zu transportieren; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2016 - 22 K 2053/14 - juris, abl. für einen Bordellbetreiber, der eine erhöhte Gefährdung für Überfälle beim Transport seiner erheblichen Bareinnahmen geltend gemacht hatte). 36 c) Ausgehend von den dargestellten Maßstäben hat der Kläger, der einen Waffenschein für die Führung einer Schusswaffe außerhalb seiner eigenen Wohnung und Geschäftsräume in der Öffentlichkeit begehrt, bei Anlegung des deshalb gebotenen besonders strengen Maßstabs (vgl. erneut BT-Drs. 14/7758, S. 66; Senat, Beschl. v. 23.03.2007, a.a.O.) nicht glaubhaft gemacht, dass er „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. 37 aa) Eine solche deutlich gesteigerte Gefährdung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O., und v. 22.09.1993, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O.) ist nicht allein deshalb glaubhaft, weil der Kläger einer Berufsgruppe - (reisende) Schmuck(groß)händler - angehört, die wertvolle Güter besitzt und transportiert. 38 Mit dem Verweis auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein ist, wie gezeigt, wegen der Einzelfallbezogenheit der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung keine Glaubhaftmachung möglich (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O., Beschl. v. 18.12.1997, a.a.O.; Senat, Urt. v. 15.05.1995, a.a.O.; Beschl. v. 10.05.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. Auch das setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vielzahl der betroffenen Berufsangehörigen einer im Vergleich zur Allgemeinheit besonders gesteigerten Gefährdung unterliegt. Es wäre an dem Kläger, dahingehende Tatsachen glaubhaft zu machen, die als Anknüpfung für eine Gefährdungsprognose in Bezug auf seine Berufsgruppe oder den Kreis der reisenden Schmuckhändler dienen könnten (vgl. zum Bezugspunkt der Glaubhaftmachung erneut BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, a.a.O.). Daran fehlt es. 39 Insbesondere vermag die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts keine Tatsachen aufzuzeigen, die eine gesteigerte Gefährdung von Schmuck(groß)händlern belegen könnten. Ausweislich dieser Statistik ist die Zahl begangener Raubüberfälle seit 2004 fast durchgehend rückläufig, zuletzt im Vergleich der Jahre 2016 und 2017 sogar deutlich um -9,7 % (vgl. BKA [Hrsg.], Jahrbuch 2017, Band 4, Kapitel 2.3 - Raubdelikte, Tabelle 01). Von den im Jahr 2017 bundesweit als Raubdelikte erfassten 38.849 Fällen - darunter beispielsweise auch sämtliche Handtaschenraube und Raubüberfälle in Wohnungen - betrafen (nur) 76 Fälle Übergriffe auf Geld- und Werttransporte sowie 212 Fälle räuberische Angriffe auf Kraftfahrer (vgl. BKA, a.a.O., Fall-Schlüssel 213000 und 214000). Dabei kam es innerhalb der 76 Überfälle auf Geld- und Werttransporte in 14 Fällen zu einer Drohung und in 2 Fällen zu einer Abgabe von Schüssen (vgl. BKA, Auskunft vom 14.05.2018). Die statistisch erfassten Daten lassen allerdings, wie das Bundeskriminalamt in seiner dem Senat erteilten Auskunft vom 14.05.2018 erläutert hat, keine Differenzierung speziell nach Überfällen auf (Wertgegenstände transportierende) Geschäftsreisende zu. Das Bundeskriminalamt hat klargestellt, dass auch die Geld- und Werttransporte bzw. räuberische Angriffe auf Kraftfahrer betreffenden Zahlen nicht auf die statistisch nicht gesondert erfassten Raubüberfälle auf (Wertgegenstände transportierende) Geschäftsreisende übertragen werden können. Angriffe auf solche Personen fallen wohl gegebenenfalls (auch) in die statistische Auffangkategorie „sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen“, die 16.233 Fälle für das Jahr 2017 auflistet (vgl. BKA, a.a.O., Fall-Schlüssel 217000). Diese Auffanggruppe erfasst aber auch - unter anderem - sämtliche andere Reisende mit wertvollen Waren sowie Reisende, die ohne solche Waren reisen, und Opfer eines Raubdelikts werden. Das vorhandene Datenmaterial bietet deshalb insgesamt keine belastbaren Ansatzpunkte für die - dem Kläger obliegende - Glaubhaftmachung von Tatsachen, dass gerade reisende Schmuck(groß)händler oder ähnliche Gewerbetreibende im Bundesgebiet einer im Vergleich zu der Allgemeinheit, die ausweislich der Statistik selbst einer nennenswerten Gefahr von Raubdelikten ausgesetzt ist, deutlich gesteigerten Gefährdung von Angriffen auf Leib und Leben unterliegen. 40 bb) Auch mit dem Vortrag des Klägers zu den jenseits seiner Berufsgruppe bestehenden besonderen Umständen seines Einzelfalls ist eine gesteigerte Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. 41 Soweit er darauf verweist, dass sein Vater als Inhaber eines Juweliergeschäftes Opfer eines Raubüberfalls und getötet wurde und dass auch seine Mutter dort zweimal überfallen wurde, ist damit das waffenrechtliche Bedürfnis nicht zu belegen. Dass diese Geschehnisse aus der subjektiven Sicht des Klägers für ihn ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis auslösen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Nach dem - wie gezeigt - anzulegenden objektiven Maßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O.) kommt den vom Kläger geschilderten Vergleichsfällen jedoch keine indizielle Bedeutung für die von ihm erstrebte Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen zu. Dem steht bereits entgegen, dass sich die äußeren Umstände der Tätigkeit eines stationären Juweliers und eines reisenden Schmuckgroßhändlers etwa hinsichtlich der Erkennbarkeit der Waren und der Planbarkeit eines Überfalls erheblich voneinander unterscheiden. Der Kläger trägt selbst sinngemäß vor, dass er die Waffe vor allem gerade außerhalb der Geschäftsräume und deshalb im öffentlichen Raum tragen will, weil er Angriffe auf sich fürchtet, wenn er Schmuck von oder zu seinem Pkw insbesondere bei Kundenbesuchen transportiert. In Bezug auf diese Situationen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er in all den Jahrzehnten seiner beruflichen Tätigkeit einen Überfall oder eine konkrete Bedrohung erlitten hat. Insbesondere genügt dafür sein inhaltlich vager und nicht belegter Vortrag, er habe sich teils beobachtet gefühlt, nicht. Damit sind keine objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen, sondern ein - rechtlich unerhebliches - allgemeines Gefühl der Unsicherheit, welches bei der Beurteilung nach objektiven Maßstäben außer Betracht bleiben muss (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.1992, a.a.O.). Der Befund einer langjährig objektiv überfallsfreien beruflichen Tätigkeit schließt, wie gezeigt, die Glaubhaftmachung einer gesteigerten Gefährdung nicht von vornherein aus. Er ist aber als Umstand bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und spricht als Indiz nicht für, sondern gegen eine im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich erhöhte Gefährdung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.; Beschl. v. 07.02.2001, a.a.O). Das gilt auch im vorliegenden Fall. 42 Auch mit dem Vortrag des Klägers zu den besonderen Umständen seines Geschäftsmodells und seiner Reisetätigkeit ist eine deutlich gesteigerte Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand allein, dass er regelmäßig wertvolle Waren transportiert, vermag eine hinreichend qualifizierte Gefährdung nicht zu belegen. Da das Waffengesetz, wie gezeigt, grundsätzlich - und so auch hier - keine berufsspezifischen Gefährdungsmaßstäbe aufstellt, genügt der Verweis darauf, dass ein Gewerbetreibender aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit des Öfteren Wertsachen, Bargeld und Dokumente transportiert, zur Glaubhaftmachung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1993, a.a.O.). Geld- und Werttransporte stellen keine eigene Kategorie dar, bei der ohne Weiteres anzunehmen ist, dass aus Gründen der Sicherung des Transports Schusswaffen erforderlich sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2015, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 43 Dass im Fall des Klägers besondere Umstände hinzutreten, die in seinem Einzelfall zu einer anderen Gefährdungsprognose führen, ist nicht glaubhaft. Der Umstand, dass er mehrmals in der Woche zu Kunden fährt, setzt ihn allein keinen im Vergleich zur Allgemeinheit wesentlich höheren Gefahren aus. Die Gefahren, die ihm bei diesen Fahrten drohen, sind nicht anders zu bewerten als diejenigen, denen jeder Verkehrsteilnehmer sich gegenübersieht. Mit der Möglichkeit, irgendwo und irgendwann überfallen zu werden, muss jeder Kraftfahrer rechnen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Kläger dabei regemäßig wertvolle Ware transportiert. Dies könnte, wie gezeigt (oben b), nur dann von Bedeutung sein, wenn er aufgrund besonderer Umstände geeignet wäre, potentielle Straftäter anzuziehen. Dass dies im Fall des Klägers nicht nur eine Möglichkeit, sondern - wie geboten - mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist nicht glaubhaft. Eine solche gesteigerte Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht mit dem Umstand belegen, dass der Kläger als Juwelier und als reisender Schmuckhändler tätig ist. Benutzt der Inhaber eines Juwelier- oder Goldschmiedeateliers mehrfach in der Woche seinen Pkw unter Bedingungen, die auf Geschäftsreisen hindeuten, so lässt dies, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entscheiden hat, für sich genommen nicht darauf schließen, dass ihm sein Fahrzeug gleichzeitig als Beförderungsmittel für Materialien dient, deren Wert in die Hunderttausende oder gar Millionen geht. Eine derartige Transporttätigkeit ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Aufmerksamkeit krimineller Elemente zu erwecken, da sie für die Branche weder typisch noch auch nur üblich sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). Dass ein Gewerbetreibender mit solchen Werten - zumal ohne professionellen Schutz und wiederholt - alleine reisen wird, ist für Außenstehende im Gegenteil grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, a.a.O.). Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beförderungsvorgänge des Klägers durch besondere Auffälligkeiten gekennzeichnet sind, durch die er sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt, und dass er mit seinem speziellen, auf einem eigenhändigen Werttransport beruhenden Geschäftsmodell „im Rampenlicht der Öffentlichkeit“ steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.) oder sonstwie eine gesteigerte Aufmerksamkeit erregt, die Dritte gerade zu der Annahme verleiten würden, er werde regelmäßig wertvolle Waren im Übrigen ungesichert durch das Bundesgebiet transportieren. Der Kläger tritt als Schmuckgroßhändler nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen gegenüber, sondern agiert innerhalb seiner angebahnten Geschäftsbeziehungen. Als Zulieferer zum Einzelhandel ist es für diesen Teil seiner beruflichen Tätigkeit prägend, dass er keinen unmittelbaren Kontakt zu Endkunden suchen und diese daher auch nicht im Wege von Werbung adressieren muss. Seine Kontakte sind daher in diesem Bereich im Wesentlichen auf die Schmuckbranche beschränkt. Auch Messeauftritte richten sich vornehmlich an Händler. Sie bieten unabhängig davon keine Informationen gerade zu der Art des vom Kläger gewählten Warentransports (vgl. im Ergebnis ebenso für die Bedeutung von Messebesuchen vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.2010, a.a.O.). Auch sein sonstiges Geschäftsverhalten rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich außenstehende Dritte in größerem Umfang zur Annahme gedrängt sehen, er transportiere regelmäßig ohne professionelle Begleitung Waren in hohem Wert und nutze keine anderen Möglichkeiten der Kundenpflege und/oder einen Warenversand. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er für seine Fahrten öffentlich wirbt oder diese auch nur von der Gestaltung seines Fahrzeugs her auffällig gestaltet. Er führt den Warentransport nicht „offen“, sondern „verdeckt“ und als solchen unauffällig durch. Dem äußeren Erscheinungsbild nach unterscheiden sich die vom Kläger unternommenen Geschäftsfahrten weder merklich von Privatfahrten noch von den Fahrten beliebiger anderer Geschäftsreisenden, die zu Tausenden jeden Tag unterwegs sind. Auch wenn der Kläger wertvolle Waren bei sich hat, ist der Beförderungsvorgang nicht durch Auffälligkeiten gekennzeichnet, durch die der Kläger sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer heraushebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.). 44 Die vom Kläger geschilderten Eigenheiten seiner Tätigkeit als reisender Schmuckgroßhändler rechtfertigen auch in der Zusammenschau nicht die Annahme, er sei bei Anlegung des gebotenen besonders strengen Maßstabs im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 WaffG (nicht nur „mehr“, sondern) „wesentlich mehr“ als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. Dem deshalb fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnis kann er auch nicht den von ihm hervorgehobenen und seines Erachtens vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigten Umstand entgegenhalten, dass er über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen verfüge, regelmäßig übe und sich auch im Verteidigungsschießen schule. Ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht von vornherein dann nicht, wenn dem jeweiligen Antragsteller die zur erfolgreichen Abwehr eines Angriffs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Verteidigungsschießen fehlen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 23.05.2007 - 7 A 11492/06 - juris). Das Vorhandensein solcher Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erteilung eines Waffenscheins. Der Umstand, dass ein Antragsteller über solche Fähigkeiten verfügt, belegt nicht, dass er - wie von § 19 WaffG als selbständige Erteilungsvoraussetzung gefordert - „wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet“ ist. 45 2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins oder Neuerteilung eines solchen auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ohne Erfolg bleibt insbesondere sein Hinweis darauf, dass ihm der Waffenschein in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt erteilt oder verlängert worden sei. 46 Bei der Prüfung eines Verlängerungsbegehrens ist die Behörde nicht an frühere - unter Umständen auch fehlerhafte - Beurteilungen gebunden, die für die Erteilung des Waffenscheines maßgebend waren. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar. Auch Vertrauensschutzerwägungen, wie sie für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte gelten, stehen dem nicht entgegen. Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer oder der Neuerteilung eines Waffenscheins ist nicht über die Rücknahme eines begünstigen Verwaltungsakts, sondern darüber zu entscheiden, ob ein zeitlich befristeter Verwaltungsakt nach Ablauf seiner Geltungsdauer wieder neu erlassen werden soll. Es entspricht gerade dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung grundsätzlich Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.12.2009, a.a.O., und v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1991, a.a.O.; Urt. v. 11.04.1989, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 03.07.2013 - 21 ZB 12.2503 - juris). Schutzwürdiges Vertrauen auf eine Neuerteilung kann der Adressat eines befristeten Verwaltungsakts vor diesem Hintergrund von vornherein nicht entwickeln. II. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 48 Beschluss vom 9. Oktober 2018 49 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013). 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.