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Beschluss

13 L 653/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0426.13L653.16.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. März 2016 bei Gericht gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Schreiben vom 11. Februar 2016 angekündigten sieben Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorzunehmen, bevor insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da keine beachtlichen Fehler im Bewerbungs- oder Beurteilungsverfahren ersichtlich sind. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG sowie § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, eine Auswahl zu seinen Gunsten also möglich erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 ‑, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 ‑, juris, Rz. 9, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 ‑, juris, Rz. 6 und vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 ‑, juris, Rz. 7 ff. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Entscheidung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat bei der Bezirksregierung E dem Besetzungsvorschlag mit Schreiben vom 17. Februar 2016 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben den Besetzungsvorschlag billigend zur Kenntnis genommen. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch inhaltlich nicht als rechtsfehlerhaft. Den für die Entscheidung nach obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rz. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rz. 17 f. und vom 14. September 2010 - 6 B 916/10 -, juris, Rz. 4 f., m.w.N. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rz. 11 und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rz. 7 ff. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31 und Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rz. 30, jeweils m.w.N. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerbervergleich als solcher fehlerhaft erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Grundlage des Vergleichs waren die gemäß den einschlägigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales [MIK] ‑ 24 – 1.39.51 – 1/09 -) vom 19. November 2010 (im Folgenden: BRL) erstellten, jeweils den Beurteilungszeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2014 betreffenden dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen. Ein Vergleich dieser Beurteilungen führt zu einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen, weil diese die (gemäß Ziffer 12.6 BRL aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und dem Grad der Beförderungseignung bestehende) Gesamtbewertung „5 Punkte, sehr gut geeignet“ (Beigeladene zu 1. bis 3.) bzw. „4 Punkte, sehr gut geeignet“ (Beigeladene zu 4. bis 7.) erreicht haben, wogegen die Beurteilung des Antragstellers mit der Gesamtbewertung „4 Punkte, gut geeignet“ abschließt. Dass der Antragsgegner angesichts dieser Differenzen in der Gesamtbewertung nicht den Antragsteller, sondern die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den rechtlich zwingenden Vorgaben der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9 BeamtStG, 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) und ist deshalb nicht zu beanstanden. Lediglich angemerkt sei, dass sich an dem aufgezeigten Befund selbst dann nichts ändern würde, wenn der Grad der Beförderungseignung des Antragstellers ebenfalls mit „sehr gut“ bewertet worden wäre. In diesem Fall hätte sich ein Gleichstand bei den Gesamtbewertungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4. bis 7. („4 Punkte, sehr gut geeignet“) ergeben. Bei der dann notwendigen Einbeziehung des Antragstellers in die vom Antragsgegner durchgeführte „Ausschärfung“ der Einzelfeststellungen wäre schon auf deren erster Stufe, dem (zunächst ungewichteten) Vergleich aller vier Leistungsmerkmale durch Addition der Einzelpunktwerte, ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 4. bis 7. gegenüber dem Antragsteller - der insoweit nur (4 x 4 =) 16 Punkte und damit ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. April 2016 übersandten Übersicht die schlechteste Leistungsbewertung aller Bewerber erreicht hat - festzustellen gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, weil ihr eine Regelbeurteilung zu Grunde liegt, die ihrerseits rechtsfehlerhaft ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auswahlentscheidung hätte nicht auf die ihm erteilte ‑ sich auf den Beurteilungszeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2014 erstreckende - Regelbeurteilung vom 25. August 2014 gestützt werden dürfen, weil letztere nicht hinreichend aktuell gewesen sei, übersieht er Ziffer 3.1 BRL, wonach Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind. Diese Vorschrift impliziert, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dass die erstellten Regelbeurteilungen bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag ihre Wirkung entfalten, das heißt für Beförderungsentscheidungen genutzt werden können und sollen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil ist ihr der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Regelbeurteilung jedenfalls während des dem Beurteilungsstichtag nachfolgenden Dreijahreszeitraums hinreichende Aktualität für eine Auswahlentscheidung besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59/10 -, juris, Rz. 32. Nähere Anhaltspunkte für sonstige Mängel der dienstlichen Beurteilung sind weder vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren geführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. Vgl. zur Streitwertfestsetzung bei der Besetzung mehrerer Stellen: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 947/12 -, juris, Rz. 8 m.w.N.