Urteil
22 K 5426/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0510.22K5426.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Forstbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Jagdausübung gehört zu seinen dienstlichen Aufgaben. Demensprechend ist er auf Grund von Waffenbesitzkarten berechtigter Inhaber zahlreicher Langwaffen und einer Kurzwaffe. In diesem Zusammenhang streitet er mit dem Landrat des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde (KPB O. ) um die Erwerbserlaubnis für einen Schalldämpfer. Der Kläger beantragte am 3. Mai 2015 bei der KPB O. eine „Genehmigung zur Anschaffung und den Gebrauch eines Schalldämpfers“ für seine in der Waffenbesitzkarte Nr. 080333/01 eingetragene Repetierbüchse Blaser R8 (Kaliber .308 Win.). Zur Begründung führte er aus, dass es beim Einsatz seiner Langwaffe regelmäßig zu Schallemissionen von 136,5 dB bis zu 160 dB komme, die das Gehör schädigen könnten. Er legte hierzu eine arbeitsmedizinische Stellungnahme der C. H. und T. GmbH vom 10. November 2014 vor. Daraus ging hervor, dass die Nutzung eines Schalldämpfers aufgrund der Reihenfolge der Maßnahmenpriorität im Arbeitsschutz und aufgrund des bei ihm vorliegenden mäßigen Gehörschadens für die beruflich genutzte Waffe medizinisch empfohlen sei. Dies ergebe sich auch aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV), wonach Lärmemissionen am Entstehungsort so weit wie möglich zu verringern seien und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen oder personellen Maßnahmen hätten. Die KPB O. informierte den Kläger am 23. Juni 2015 fernmündlich über den Sachstand seines gestellten Antrages und dessen beabsichtigte Ablehnung. Die entsprechende Ordnungsverfügung erging am 6. Juli 2015. Darin lehnte die KPB O. den Antrag auf Erteilung einer Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer ab (Ziff. 1) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 23,63 Euro fest (Ziff. 2). Sie begründete ihre ablehnende Entscheidung damit, dass es der Zweck des Waffengesetzes sei, die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit bestimmten Waffen oder Munition für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen könnten, so gering wie möglich zu halten. Es sei nicht davon auszugehen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagd benötigt würden. Der Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung als Revierförster könne nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. Erforderlich sei die Verwendung eines Schalldämpfers lediglich dann, wenn die Jagdausübung ihm ansonsten nicht mehr möglich sei, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stünden bzw. aus sonstigen Gründen zwingend ungeeignet seien. Dies sei indes nicht der Fall. Eine Lärmreduzierung sei bereits durch die Verwendung von Unterschallmunition zu erreichen. Ferner diene auch ein elektronischer Gehörschutz der Schonung des Gehörs bei Abgabe eines Schusses. Insgesamt sei vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden, inwieweit er in der Ausübung der Jagd besonders vor Lärm geschützt werden müsse. Insbesondere fehle der Nachweis dafür, dass er den Gehörschaden im Rahmen der dienstlichen Jagdausübung erlitten habe und dass eine Minderung der Geräuschbelastung nicht durch die Verwendung eines modernen Gehörschutzes erreicht werden könne. Damit sei die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Schalldämpfers nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen stelle die Verwendung eines Schalldämpfers eine besondere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da die Warnfunktion des Schussknalls verloren gehe. Der Kläger hat gegen die ihm am 8. Juli 2015 zugestellte Ordnungsverfügung am 5. August 2015 Klage erhoben, mit der er sein auf die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für den Schalldämpfer für seine Repetierbüchse Blaser R8 gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage macht er geltend, er habe ein Bedürfnis für den Besitz und Gebrauch des Schalldämpfers für die Jagdausübung und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stünden nicht entgegen. Er wiederholt, ergänzt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt im Wesentlichen aus: Der Schalldämpfer sei die effektivste und sicherste Methode, um ihn vor dem Schussknall zu schützen. Die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes werde den Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV nicht gerecht. Er gewährleiste nicht den gleichen Schallschutz wie ein Schalldämpfer, da der Schall über die Knochen des Kopfskelettes auf das Innenohr übertragen werde und dort Gehörschäden verursache. Ferner sei der Kläger Brillenträger, wodurch ihm das Tragen eines Kapselgehörschutzes erschwert werde. Denn die Schutzkapseln drückten auf die Brillenbügel und könnten das Ohr in diesem Bereich nicht vollständig gegen Lärm abdichten. Auch könne die Brille dadurch verrutschen, dass der Gewehrschaft an den Gehörschützer anbacke und dieser auf die Brillenbügel drücke. Bei der Verwendung von Kapselgehörschützern komme es wegen des vergrößerten Abstands zwischen Kopf und Gewehrschaft zu einer Verschiebung der Treffpunktlage, die aus Gründen des Tierschutzes nicht hingenommen werden könne. Darüber hinaus könne ein Kapselgehörschutz bei der Jagdausübung leicht und unbemerkt verrutschen. Gleiches gelte für In-Ear-Systeme, die insbesondere bei der Nachsuche und bei Bewegungsjagden verloren gehen könnten. Da auch in solchen Situationen in der Regel Langwaffen zum Einsatz kämen, sei ein entsprechender Schalldämpfer erforderlich. Die Verwendung von Unterschallmunition komme nicht in Betracht, da für die vom Kläger verwendete Repetierbüchse auf Grund des vorgeschriebenen Mindestkalibers schon keine derartige Munition verfügbar sei. Es könne darüber hinaus nicht verlangt werden, dass erst ein Gehörschaden eintreten müsse, bevor ihm die beantragte Genehmigung erteilt werde. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests des HNO-Facharztes Dr. X. U. vom 26. April 2016 verweist der Kläger darauf, dass bei ihm bereits eine gering- bis mittelgradige Hochtonschwerhörigkeit bestehe. Lärmexpositionen wie Gewehrschüsse könnten den Innenohrschaden vergrößern, so dass eine prophylaktische Schalldämpfung ratsam sei. Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stünden einer Erwerbserlaubnis für Schalldämpfer nicht entgegen. In dem Moment, in dem ein Schussknall wahrgenommen werde, sei die Gefahr bereits vorüber, da bei der Jagdausübung grundsätzlich nicht mehrere Schüsse abgegeben würden. Im Übrigen komme es trotz eines Schalldämpfers zum sogenannten Geschossknall, wenn das Projektil mit Überschallgeschwindigkeit fliege, so dass eine gewisse Warnfunktion sichergestellt sei. Vielmehr werde der ungefilterte Schussknall von Passanten oft als störend empfunden und könne Pferde und deren Reiter erschrecken. Unabhängig davon dürften Schüsse ohnehin nur so abgegeben werden, dass Dritte nicht gefährdet würden. Auch bestehe keine auffällige Deliktsrelevanz von Schalldämpfern. Dies gehe aus einer Stellungnahme des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 25. Oktober 2013 hervor. Schließlich habe das Bundesministerium des Innern (BMI) den Waffenbehörden der Länder in einer „ermessensleitenden“ Mitteilung empfohlen, eine Erlaubnis für den Besitz eines Schalldämpfers zu erteilen, da ein entsprechender Anspruch insbesondere für jeden Beschäftigten, der berufsbedingt schießen müsse, bestehe. So habe etwa Bayern zwischenzeitlich die Verwendung von Schalldämpfern für Jäger generell zugelassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter vorgetragen: Die eigenhändige Jagdausübung zähle zu seinen dienstlichen Aufgaben. Er sei dafür verantwortlich, weibliche Tiere zu erlegen, um einen gleichmäßigen Wildbestand sicherzustellen. Pro Jahr erlege er zwischen 10 und 20 Stück Schalenwild und gebe dafür pro Stück ca. 2 bis 3 Schüsse ab. Die Nachsuche bei Jagdunfällen oder wenn Jagdgäste ein Tier nicht richtig getroffen hätten, obliege allein ihm. Dabei verwende er ausschließlich eine Langwaffe und trage keinen Gehörschutz, da ihm dieser das Richtungshören erschwere. Ansonsten ‑ insbesondere bei der Ansitzjagd ‑ verwende er jedoch Kapselgehörschützer. In-Ear-Gehörschützer habe er bislang nicht ausprobiert. Er leide bereits an einem geringen bis mittelgradigen Hörschaden. Dieser beeinträchtige ihn zwar im Alltag nicht; es gehe ihm jedoch insbesondere um Gesundheitsvorsorge. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine Repetierbüchse Blaser R8 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die KPB O. nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2015 und trägt ergänzend vor, dass nach Mitteilung des Landekriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) Anträge auf Erlaubniserteilung zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken auch in Zukunft in der Regel abschlägig zu bescheiden seien. Ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer bestehe gemäß Ziffer 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwV) nur in begründeten Ausnahmefällen. Aspekte des Gesundheitsschutzes genügten hierfür nicht. Der Kläger könne sich nicht auf die LärmVibrationsArbSchV berufen. Adressat dieser Verordnung seien Arbeitgeber, denen nicht höchstpersönliche Pflichten auferlegt würden. Dies sei bei der Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers, die unter anderem von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abhänge, nicht der Fall. Soweit einzelne Bundesländer von der restriktiven Genehmigungspraxis für Schalldämpfer abwichen, sei dies im Hinblick auf die Bindungswirkung von Ziff. 8.1.6 der WaffVwV problematisch. Unabhängig davon könne ausreichender Schallschutz durch die Verwendung von In-Ear-Geräten oder Kapselgehörschützern erreicht werden. Je nach eingesetztem System sei die Geräuschdämpfung sogar höher als bei der Verwendung von Schalldämpfern. Wenn der Kläger einen Verlust von In-Ear-Systemen bei der Jagdausübung befürchte, könne er sich bei einem Hörgeräteakustiker eine individuell an den Gehörgang angepasste, sogenannte Otoplastik anfertigen lassen. Sowohl ein Verlust von In-Ear-Systemen als auch ein Verrutschen oder Abstreifen von Gehörschützern sei insgesamt aber unwahrscheinlich. Das gelte auch für die Nachsuche im dichten Unterholz oder im Gebüsch. Denn es gebe Kapselgehörschützer, die den Kopfumfang um lediglich 4 cm auf jeder Seite erweiterten und insofern keine Beeinträchtigung darstellten. Das Tragen eines solchen Gehörschutzes sei nicht deshalb ungeeignet, weil die Waffe geräuschvoll an die Kapseln stoße. Der Kläger könne dies verhindern, indem er ein Stück Filz an der entsprechenden Stelle am Gehörschutz befestige. Auch sei ein achsengerechter Zielvorgang mit getragenem Kapselgehörschutz möglich. Der klägerische Vortrag, das Tragen eines Gehörschutzes führe zu einem Verrutschen der Brille und einem Parallaxenfehler, weise auf eine mangelnde Beherrschung des Handwerkszeugs hin. Im Übrigen dürfe sich ein Parallaxenfehler in der Praxis kaum entscheidend auswirken. Für die Nachsuche sei der beantragte Schalldämpfer für die Langwaffe nicht erforderlich, weil sich jeder verständige Jäger bei der Nachschau in der Regel einer Kurzwaffe bediene. Die Entscheidung über die einzusetzende Waffe erfolge jedenfalls situationsbedingt. Darüber, in welcher Intensität der Schussknall über die Wangenknochen übertragen werde, gebe es bislang keine Studien, so dass konkrete Auswirkungen auf den Schießenden nicht bekannt seien. Zudem stünden sicherheitspolitische Aspekte einer Verwendung von Schalldämpfern entgegen. Denn ein für eine Langwaffe konzipierter Schalldämpfer könne grundsätzlich für eine Kurzwaffe nutzbar gemacht werden. Insofern bestehe die Gefahr einer deliktischen Verwendung. Ein Anstieg der Delikte, die unter Verwendung eines Schalldämpfers verübt würden, sei bei einer Lockerung der Erteilungspraxis jedenfalls zu erwarten. Im Übrigen müsse insgesamt mit einer Verbreitung von Schalldämpfern – insbesondere im Bereich der Sportschützen – gerechnet werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der KPB O. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Ablehnung der waffenrechtlichen Erlaubnis im Bescheid vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf die beantragte Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine in der Waffenbesitzkarte Nr. 080333/01 eingetragene Repetierbüchse Blaser R8. Auch Schalldämpfer für Jagdwaffen unterliegen der Erlaubnispflicht. Nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.3 stehen wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer – soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist – den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Sie sind dem Grundsatz nach deshalb ebenfalls erlaubnispflichtig. Vgl. VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -, juris Rdn. 14; VG Minden, Urteile vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 13 und vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris Rdn. 15. Die Erlaubnispflicht entfällt nicht durch das in § 13 WaffG normierte sogenannte Jägerprivileg. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zum Erwerb von Langwaffen nach Abs. 1 Nr. 2 WaffG keiner Erlaubnis, sofern diese nicht nach dem BJagdG verboten sind. Diese Vorschrift privilegiert nach ihrem eindeutigen Wortlaut zum einen nur den Erwerb, nicht aber den weiteren Besitz einer Jagdwaffe. Für den längerfristigen rechtmäßigen Besitz, wie ihn der Kläger begehrt, muss die Waffe stets in eine vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen oder eine Waffenbesitzkarte zu diesem Zweck beantragt werden. Vgl. VG Minden, Urteile vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 14 und vom 26. April 2013- 8 K 2491/12 -, juris Rdn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris Rdn. 20; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 13 Rdn. 25; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 13 Rdn. 8. Zum anderen werden Schalldämpfer von dieser Privilegierung nicht erfasst, da sie sich nur auf Jagdwaffen bezieht, die Langwaffen sind. Schalldämpfer sind weder „Langwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG noch „Jagdwaffen“ i.S.d. § 13 Abs. 6 WaffG. Beides können gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur Schusswaffen sein, die nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten sind. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten; sie sind aber keine Schusswaffen. Nach dem Wortsinn fasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. Aus der Regelung der Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, wonach „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer" den Schusswaffen gleichgestellt sind, ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer auch nicht zu den wesentlichen Teilen von Schusswaffen zählt. Gleiches folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 WaffG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -, juris Rdn. 3; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 15; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014- 1 K 2227/13 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2014 - 8 K 1781/13 -, juris Rdn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 2008 - 7 A 137/06 -, juris Rdn. 18-20. Eine Erlaubnis kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller neben anderen Voraussetzungen auch ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist für den Kläger als Forstbeamter und Jäger nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 WaffG entbehrlich. Danach entfällt für Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, die Bedürfnisprüfung für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern diese nicht nach dem BJagdG verboten sind. Hierbei sind gemäß § 19 Abs. 2 BJagdG auch Verbote aus dem Landesrecht zu beachten. In Nordrhein-Westfalen gilt kein Verbot für Schalldämpfer. Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 WaffG erfasst aber als solche – aus den gleichen Gründen, aus denen die Erlaubnispflicht nicht auf Grund des Jägerprivilegs nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG entfällt – keine Schalldämpfer. In § 13 Abs. 1 und 2 WaffG sind ausdrücklich nur Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition genannt, nicht jedoch die hiervon zu differenzierenden Schalldämpfer. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 WaffG auf Schalldämpfer unterbleibt auch, weil der gesetzlichen Regelung die Überlegung zugrunde liegt, dass einem Jagdscheininhaber zur Jagdausübung regelmäßig Langwaffen und zwei Kurzwaffen als Grundausstattung zugestanden werden und dass deshalb ein gesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich ist. Vgl. Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 WaffG, BT-Drucks. 14/7758, S. 62; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2005 - 20 A 348/04 -, juris Rdn. 9; Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 13 Rdn. 22. Ebenso wenig wie die unwiderlegliche Vermutung bei einer weiteren Kurzwaffe greift, die schon nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Jagdausübung erforderlich ist, kann sie für die Verwendung von Schalldämpfern Geltung beanspruchen, auch wenn diese grundsätzlich den Waffen, für die sie vorgesehen sind, gleichgestellt sind. Denn auch sie werden für die Jagdausübung jedenfalls nicht grundsätzlich benötigt, was sich schon daraus ergibt, dass in einem Teil der Bundesländer die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd verboten ist. Im Übrigen privilegiert § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG lediglich den Erwerb und Besitz von „Langwaffen und Kurzwaffen“ und nicht ganz allgemein von „Schusswaffen“. Der Wortlaut dieser Bedürfnisfiktion ist auf Grund ihres eindeutigen Wortlauts und ihres Charakters als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen und kann demnach auf Schalldämpfer keine Anwendung finden. Vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 13 Rdn. 21; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris Rdn. 23; VG Münster, Urteil vom 9. September 2014- 1 K 1670/13 -, juris Rdn. 18; VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris Rdn. 17. Der Nachweis eines Bedürfnisses richtet sich daher ausschließlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG. Er ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder ‑händler oder als Bewachungsunternehmer (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (Nr. 2). Dabei verlangt die Bedürfnisprüfung eine an den einschlägigen Vorschriften und Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen Belange ist ein Bedürfnis zu verneinen, wenn der beabsichtigte Schalldämpfergebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Gebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 23; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 8 Rdn. 21; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 8 Rdn. 13; Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 8 Rdn. 15. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Nachweis für ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz des Schalldämpfers nicht erbracht. Ein allgemeines jagdliches Interesse an der Nutzung eines Schalldämpfers besteht nicht, weil sein Einsatz für eine waidgerechte Jagdausübung nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -, juris; VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 -, juris Rdn. 16; VG Minden, Urteile vom 31. August 2015- 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 26 und vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris Rdn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2009 - 5 K 151/08 -, juris Rdn. 21. Das besondere Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd ist jedoch im Hinblick auf seine Gesundheit, speziell der seines Gehörs, gegeben. Dieses Interesse kann nach § 8 Nr. 1 WaffG trotz fehlender ausdrücklicher Nennung berücksichtigt werden, weil die dortige Aufzählung nicht abschließend ist („vor allem“). Der Abschuss von Büchsenpatronen kann zu irreparablen Gehörschäden führen. Die Meinungen darüber, bei welcher Geräuschbelastung die Schmerzgrenze für das menschliche Gehör beginnt, variieren. Während insbesondere das Bundeskriminalamt (BKA) die Schmerzgrenze bereits bei 120 dB zieht, vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 3; ebenso Braun, in: VBlBW 2011, 382, 386; ders. in: Agrar- und Umweltrecht, 3/2012, 84, 88, ist anderen Quellen zu entnehmen, dass sie erst bei einer Geräuschbelastung von 130 dB beginnt, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris Rdn. 35; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris Rdn. 26 unter Verweis auf Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rdn. 37. Die Geräuschbelastung bei der Schussabgabe liegt jedenfalls weit oberhalb der vorgenannten Grenzwerte, vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Verwendung von Schalldämpfern bei der Ausübung der Jagd vom 11. Mai 2014, nicht veröffentlicht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits an einer gering- bis mittelgradigen Hochtonschwerhörigkeit leidet und dass Lärmexpositionen wie Gewehrschüsse den Innenohrschaden vergrößern können. Hierdurch wäre zugleich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers berührt. Denn die Funktionsfähigkeit seines Gehörs ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Forstbeamter, die ihrerseits den notwendigen Zusammenhang zur Jagd aufweist. Als besonders anzuerkennendes Interesse nach § 8 Abs. 1 WaffG kommt zudem das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinem – gesetzlich in § 30 Abs. 1 LJagdG NRW vorgeschriebenen – brauchbaren Jagdhund in Betracht. Das Eigentum an dem Jagdhund wird von der Rechtsordnung geschützt und anerkannt. Dessen Gehör wird durch den Schuss- und Geschossknall ebenfalls beeinträchtigt, so dass ein Schießen ohne Schalldämpfer dazu führen kann, dass der Jagdhund in regelmäßigen Abständen zu ersetzen sein wird. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Einsatz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit und Berufsausübung erforderlich ist. Denn der Gesundheitsschutz des Klägers lässt sich auch durch zumutbare sonstige, nicht erlaubnispflichtige Maßnahmen erreichen. Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes kann der Kläger auf den Einsatz elektronischer, pegelabhängiger Gehörschutzstopfen (sog. „In-Ear-Gehörschutzstopfen“) verwiesen werden. Diese verfügen über ein außenliegendes Mikrofon und einen innenliegenden Lautsprecher, der auflaufende Geräusche an das Ohr weitergibt. Erreichen die ankommenden Geräusche ein gesundheitsschädliches Niveau, werden sie entweder gar nicht mehr oder nur gemindert weitergegeben. Viele Geräte ziehen diese Grenze bei 84 dB. Wenn die Elektronik keine Geräusche mehr weitergibt, wirkt der elektronische Gehörschutz wie ein passiver Gehörschutz. Vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der Schutzwirkung von Schalldämpfern und Gehörschützern vom 2. September 2015, abrufbar unter: http://schalldaempfer.chayns.net/tapp/index/31117. Solche Gehörschutzstopfen sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht generell oder auf Grund besonderer Umstände in dem vorliegenden Fall ungeeignet, den Einsatz eines Schalldämpfers zu dem beantragten Zweck entbehrlich zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass In-Ear-Gehörschutzstopfen den Schalldruck bei der Abgabe eines Schusses unzureichend dämpfen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, einen derartigen Gehörschutz bislang nicht ausprobiert zu haben. Darüber hinaus ist die durch In-Ear-Gehörschutzstopfen erreichte Dämpfung mit derjenigen von Schalldämpfern jedenfalls vergleichbar, wenn nicht sogar höher. Marktübliche In-Ear-Systeme dämpfen den Schall am Ohr des Schützen – je nach Modell – um 22 dB bis zu 44 dB, vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 4 f., wohingegen Schalldämpfer nach einer Untersuchung der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) am Ohr des Schützen eine nachweisbare Verringerung des Schalldruckpegels von durchschnittlich 23,2 dB erreichen, vgl. DEVA, Anhang zum Bericht vom 5. November 2015 zur Ermittlung realer Werte des Geräuschpegels mit und ohne Schalldämpfer, S. A-5. Es besteht auch keine ernstzunehmende Gefahr, dass der Schall des abgegebenen Schusses, wenn er nicht an der Quelle verringert wird, vom Gewehrkolben über die Knochen des Kopfskelettes auf das Innenohr übertragen wird und dort Gehörschäden verursacht. Denn Schallwellen werden beim Übergang vom Medium Luft in den Knochen nachweislich um ca. 40 bis 60 dB gedämpft, vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Verwendung von Schalldämpfern bei der Ausübung der Jagd vom 11. Mai 2014, nicht veröffentlicht. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass In-Ear-Gehörschutzstopfen bei der Nachsuche und bei Bewegungsjagden leicht verloren gehen können. Zum einen sind Gehörschutzstopfen erhältlich, die mit Hilfe eines um den Nacken des Schützen liegenden Bandes vor dem Herunterfallen gesichert sind. Zum anderen besteht für den Kläger die Möglichkeit, sich von einem Hörgeräteakustiker eine sogenannte Otoplastik anfertigen zu lassen. Die Gefahr eines Herausfallens solcher Geräte wird durch die individuelle Anpassung an den Gehörgang minimiert. Außerdem schließen alle In-Ear-Gehörschutzstopfen den Gehörgang nahezu bündig ab, so dass ein Abstreifen der Stöpsel durch Äste oder dichtes Gebüsch bei der Nachsuche ausgeschlossen sein dürfte. Vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 4 f. Durch die Verwendung von In-Ear-Gehörschutzstopfen ist auch nicht das für die Nachsuche notwendige sogenannte Richtungshören beeinträchtigt. Richtungshören bezeichnet die Fähigkeit des menschlichen Gehörs, auflaufende Geräusche durch eine Bündelung der Schallwellen durch die Ohrmuscheln und die seitenbezogene Zeitdifferenz räumlich zuzuordnen. Den dem Gericht hierzu vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass diese Fähigkeit durch das Tragen von In-Ear-Gehörschutzstopfen vermindert wäre. Aus der Stellungnahme von Dr. med. Christian Neitzel vom 11. Mai 2014 geht zwar hervor, dass Kapselgehörschützer, die die Ohrmuschel des Trägers vollständig abdichten, die räumliche Einordnung einer Geräuschquelle erschweren. Vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Verwendung von Schalldämpfern bei der Ausübung der Jagd vom 11. Mai 2014, nicht veröffentlicht. Eine vergleichbare Aussage in Bezug auf In-Ear-Gehörschutzstopfen ist der Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen. Denn die Ohrmuscheln werden bei der Verwendung von Gehörschutzstopfen gerade nicht abgedichtet, so dass ihre Funktion als Instrument für das Richtungshören erhalten bleibt. Darüber hinaus kann die Ortung von verletztem oder geflohenem Wild mit der Verwendung von In-Ear-Gehörschutzstopfen gegenüber der Jagd ohne elektronischen Gehörschutz sogar verbessert werden. Denn moderne elektronische In-Ear-Systeme bieten die Möglichkeit, die Lautstärke der über den innenliegenden Lautsprecher an das Gehör weitergegebenen Geräusche individuell zu regeln. Leise Geräusche können somit für den nachsuchenden Jäger verstärkt werden. Vgl. zu beiden Aspekten: Hightech Gehörschutz für die Jagd, S. 22, abrufbar unter www.jagd-bayern.de/uploads/media/High-End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.pdf. Auch die sonstigen von dem Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die Verwendung eines Kapselgehörschutzes können mit einem In-Ear-Gehörschutz vermieden werden. Eine mangelnde Abdichtung der Ohrmuschel wegen seiner Brillenbügel ist ebenso wenig zu befürchten wie das Anbacken des Gewehrkolbens an den Gehörschutz. Auch ist eine Verschiebung der Treffpunktlage ausgeschlossen. Denn der Abstand zwischen Kopf und Gewehrschaft wird durch die Verwendung eines In-Ear-Gehörschutzstopfens nicht vergrößert. Der Kläger kann im Hinblick darauf, dass er die Jagd als Forstbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausübt, auch keine Rechte aus der LärmVibrationsArbSchV auf Erteilung einer Schalldämpfererlaubnis ableiten. Denn die Arbeitsschutzbestimmungen legen ausschließlich dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen auf. Nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV müssen Lärmemissionen primär am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden, wobei technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben. Diese Maßnahmen haben gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LärmVibrationsArbSchV Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8 der Verordnung. Ausweislich des insofern eindeutigen Wortlauts ist jedoch der Arbeitgeber alleiniger Adressat der Arbeitsschutzbestimmungen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Verordnung am Maßstab der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) vom 6. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 42, S. 38). Diese regelt in Abschnitt II die „Pflichten der Arbeitgeber“. Dieser ist nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie allein verpflichtet, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Ferner können diese allgemeinen Pflichten des Arbeitsgebers die in der Person des Klägers zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht überwinden. Sie begründen insbesondere keinen gesetzlichen Fall eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG. Denn die zur Umsetzung der Richtlinie in § 7 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Lärmemission können vom Arbeitgeber eigenständig durchgeführt werden, ohne dass es hierbei auf die konkrete Person des Arbeitsnehmers ankommt. Sie sind nicht höchstpersönlicher Natur, frei verfügbar, generell erlaubt und bleiben auch bei einem Wechsel der Belegschaft in der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers und kommen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugute. Gleiches trifft auf die Verwendung von Schalldämpfern jedoch nicht zu. Diese sind nicht für jedermann frei verfügbar und nicht von der Person des Arbeitnehmers unabhängig. Im Gegenteil stehen Schalldämpfer – wie gesehen – unter Erlaubnisvorbehalt und bedürfen des Eintrags in eine Waffenbesitzkarte, die höchstpersönlicher Natur ist und die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres für seine Arbeitnehmer beantragen kann, da insoweit auch etwa die persönliche Zuverlässigkeit und andere Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung zu beachten sind. Vgl. hierzu ferner VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris Rdn. 43; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -, juris. Allerdings stellt sich der Einsatz von In-Ear-Gehörschutzstopfen der Sache nach als ungeeignet dar, soweit das zu berücksichtigende Interesse des Klägers auch dessen wirtschaftliches Interesse an der Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten brauchbaren Jagdhundes umfasst. Dieses Interesse überwiegt jedoch nicht die zu berücksichtigenden Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen, wonach der Begriff der öffentlichen Sicherheit als Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie des Bestandes des Staates, seiner Einrichtungen und der gesamten Rechtsordnung verstanden wird, wohingegen die öffentliche Ordnung die Gesamtheit derjenigen ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird. Vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 8 Rdn. 11 f.; Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 8 Rdn. 10; Zu den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zählen insbesondere das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und daran, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, unter anderem auch, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten genutzt werden. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9/02 -, juris Rdn. 12 und vom 27. November 1997 - 1 C 16/97 -, juris Rdn. 17; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Kap. 5 Rdn. 868b; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 8 Rdn. 15. Dieser Grundsatz gilt auch für Schalldämpfer, die gesetzlich den Schusswaffen gleichgestellt sind. Im Falle einer vermehrten Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen besteht eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Zwar geht das BKA davon aus, dass „bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis […] keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einher gehen dürften.“ Weiter heißt es: „In Deutschland haben Schalldämpfer – in der Summe – bisher keine auffällige Deliktsrelevanz entwickelt.“ Das BKA stützt sich hierzu auf eine Auswertung der Falldatei „Waffen“ und bezieht sich auf den Zeitraum 2004 bis 2013. Bei der deliktischen Betrachtung aller in diesem Zeitraum gemeldeten Fälle seien 706 Meldungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das WaffG erfolgt. In 53 Fällen seien Meldungen im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Strafgesetzbuch erfolgt. Dabei seien 17 Schalldämpfer für Langwaffen sichergestellt worden. Es sei auffällig, dass bei schwerwiegenden Straftaten wie z.B. Mord oder Totschlag eindeutig Schalldämpfer dominierten, die für Kurzwaffen bestimmt seien. Eine Auswertung der Falldatei „Waffen“ im Hinblick auf Jäger und Sportschützen für den Zeitraum 2004 bis 2013 habe ergeben, dass 8 Fälle bekannt seien, in denen Jäger Schalldämpfer illegal besessen, illegal hergestellt oder falsch aufbewahrt hätten. Vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 5 f. Auch nach Ansicht des LKA Baden-Württemberg (LKA BW) bestehen – unter Bezugnahme auf die vorgenannte Stellungnahme des BKA – grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung zur Verwendung von Schalldämpfern. Zwar gehe von Schalldämpfern bei der Begehung von Straftaten grundsätzlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko aus. Außerhalb des Waffengesetzes sei das Gefahrenpotential statistisch gesehen insbesondere durch den Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kurzwaffen erhöht. Im Verhältnis zu der jeweiligen Gesamtzahl der Fälle sei die Anzahl der mit Schalldämpfern begangenen Straftaten im 10-Jahreszeitraum jedoch sehr gering. Vgl. Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 9. Oktober 2014, S. 3 f.; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris Rdn. 27; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -juris Rdn. 44. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass das BKA und das LKA BW ihren Einschätzungen eine Rechtslage zu Grunde gelegt haben, nach der es in Deutschland faktisch keinen Markt für Schalldämpfer gibt und nach der Schalldämpfer bisher weder bei Jägern noch bei Sportschützen eine starke Verbreitung finden konnten, vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 4. Es erscheint nicht fernliegend, dass die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern steigen könnte, wenn die Genehmigungspraxis gelockert würde. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass potentielle Täter, die die deliktische Verwendung einer schallgedämpften Waffe planen, in Zukunft gezielt zum Diebstahl von Schalldämpfern ansetzen. Eine Lockerung der Genehmigungspraxis dürfte die Marktsituation erheblich verändern, so dass eine Vielzahl von Schalldämpfern in Umlauf gelangen würde. Vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 6 f. Das LKA hält es zudem für möglich, eigentlich für Langwaffen konzipierte Schalldämpfer, mit den entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Werkzeug-/ Büchsenmacherei sowie einer geeigneten Werkstattausstattung zur Benutzung auf einer Kurzwaffe umzubauen. Dies sei insbesondere denkbar, wenn Waffenläufe der Lang- und der Kurzwaffe ein Geschoss gleichen Kalibers verarbeiteten. Vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 5 f. Diese nicht ganz fernliegende Gefahr kann vor dem Hintergrund, dass das Bedürfnisprinzip des § 8 WaffG sich nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen legalen Waffenbesitzer richtet, sondern primär dem Schutz der Allgemeinheit dient, nicht hingenommen werden. Vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rdnr. 865 unter Verweis auf BT-Drucksache 596/01, S. 107; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris Rdn. 39. Neben der konkreten Deliktsrelevanz kommt dem Grundsatz, die Zahl der Waffen und Schalldämpfer auf Grund der Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zu. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Schalldämpfer für sich genommen nicht die gleiche Gefährlichkeit aufweist wie eine Waffe. Er muss aber zusammen mit der Waffe gesehen werden, mit der er benutzt werden kann, und erhöht unter bestimmten Umständen deren Gefährlichkeit. Das gilt insbesondere bei der Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe unter Verwendung von Unterschallmunition (sog. Subsonic-Munition), die eine nahezu lautlose Schussabgabe ermöglicht. Vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 7 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris Rdn. 38. Die Verwendung von Unterschallmunition ist zwar für die Jagd auf Schalenwild nicht erlaubt, da die vom Bundesjagdgesetz in § 19 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) vorgeschriebene Auftreffenergie dieser Munition hierfür nicht ausreichend ist. Jedoch wird sie legal auf Kleinwild und Raubwild und illegal bei der Wilderei auch auf Schalenwild eingesetzt. Auch wenn der Straftatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, bergen Schalldämpfer in der Gesamtbetrachtung ein Gefahrenpotential, das es rechtfertigt, die öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Einsatzfähigkeit seines Jagdhundes. Diesem gegen die Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen sprechenden öffentlichen Interesse ist auch dann noch der Vorrang einzuräumen, wenn für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange (etwa der Tierschutz oder der Lärmschutz) in die Interessenabwägung eingestellt werden. Sonstige für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange, die das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 23,63 Euro begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.