Urteil
8 K 7903/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0512.8K7903.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger leitet auf der Grundlage des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. März 1998 – in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 20. August 2013 (Az.: 00.0.0.00-000/00) – Schmutzwasser aus seiner Kläranlage T. -P. (Einleitungs-Nr. 000000/000) in die J. ein. Die Einleitungen unterliegen dem Anhang 1 AbwVO. Für den Parameter Nickel ist in der Erlaubnis ein Überwachungswert im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG zur Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe von 50 µ/l festgesetzt. Im Veranlagungsjahr wurden im Rahmen der amtlichen Überwachung drei Überschreitungen des Überwachungswertes für Nickel festgestellt, nämlich am 25. Oktober 2013 mit 87 µ/l um 74%, am 5. Dezember 2013 mit 130 µ/l um 160% und am 20. Dezember 2013 mit 190 µ/l um 280%. Der Verursacher dieser Überschreitungen ist nicht bekannt. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 setzte der Beklagte für das Jahr 2013 Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser aus dem Klärwerk T. -P. in Höhe von 354.191,94 Euro fest. Den Abgabesatz setzte er für die Parameter CSB, Phosphor und Stickstoff gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG und für den Parameter Nickel gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG fest. Für den Parameter Nickel erhöhte er die Zahl der Schadeinheiten wegen der drei festgestellten Überschreitungen im Jahr 2013 um 280% auf 3.116,00 Schadeinheiten und legte den nicht ermäßigten Abgabesatz in Höhe von 35,79 Euro zugrunde. Den Abgabeertrag setzte er auf insgesamt 111.521,64 Euro fest. Der Kläger hat am 26. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabesatzes für den Parameter Nickel nach § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AbwAG lägen vor. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spreche bereits die frühere dahingehende Festsetzungspraxis der Bezirksregierung E. und des Landesumweltamtes, bei dem Anhang 1 AbwVO unterfallenden Kläranlagen die Ermäßigung des Abgabesatzes für Nickel auch dann zu gewähren, wenn der Überwachungswert für diesen Parameter überschritten worden sei. Auszugehen sei davon, dass der Anhang 1 AbwVO für den Parameter Nickel als Stand der Technik für alle Größenklassen von Abwasserbehandlungsanlagen weder einen Überwachungswert noch ein besonderes Behandlungsverfahren vorsehe. Eine gezielte Elimination von Nickel und die Einhaltung eines bestimmten Überwachungswertes sei daher für diese Kläranlagen kein Stand der Technik. Kommunale Kläranlagen seien von ihrer Auslegung und Bauweise nach den für sie einschlägigen technischen Regeln auf eine biologische Behandlung des Abwassers ausgerichtet. Als Stand der Technik für den Parameter Nickel bei Kläranlagen für häusliches Abwasser könne daher – ähnlich wie für die Parameter Stickstoff und Phosphor – nur eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung angesehen werden. Eine solche habe auch Einfluss auf die Konzentration von Nickel im Kläranlagenzulauf und –ablauf und auf die Eliminationsrate von Nickel in Kläranlagen. Der Überwachungswert für Nickel nach § 4 Abs. 1 AbwAG könne nicht mit dem Stand der Technik gleichgesetzt werden. Bei dem genannten Wert handele es sich nach Nr. 5.4 der Anlage zu § 3 AbwAG um den Schwellenwert für den Parameter Nickel, der gleichsam eine Untergrenze für die Festsetzung der Abwasserabgabe für den jeweiligen Parameter darstelle, unterhalb derer eine Minderung der Gewässerbelastung durch einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe abwassertechnisch nicht mehr möglich sei oder angesichts der angestrebten Ziele eine Verminderung der Belastung unverhältnismäßig erscheine. Bei Überschreitung der Schwellenwerte werde von dem Einleiter entsprechend dem Verursacherprinzip eine Abgabe gefordert; auch in diesem Fall werde bei einer Abwasserbehandlung entsprechend dem Stand der Technik der Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ermäßigt. Die Anforderungen nach dem Stand der Technik legten Obergrenzen für eine Emission von Schadstoffen und Schadstoffgruppen fest. Daraus folge, dass die Anforderungen nach dem Stand der Technik höhere Werte beinhalteten und erheblich höher als die Schwellenwerte lägen. Der Beklagte verkenne, dass die Überwachung der Vorbehandlung der Indirekteinleiter nicht zu dem von dem Kläger einzuhaltenden Stand der Technik für das Klärwerk T. -P. gehöre. Die Stadt T. sei Betreiberin des Kanalnetzes. Sie regle und überwache die Indirekteinleitungen in ihr Kanalnetz nach Maßgabe ihrer Entwässerungssatzung. Für den Fall, dass auch eine Überwachungspflicht des Klägers bestehe, sei er dieser nachgekommen. Unter anderem führe er Untersuchungen im Zulauf des Klärwerks T. -P. durch. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten in Höhe von 55.745,24 Euro aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Versagung der Abgabesatzreduzierung für den Parameter Nickel sei rechtmäßig erfolgt. Es fehle bereits an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG, da diese Norm die Anwendbarkeit des § 7a WHG a.F. bzw. des § 57 WHG n.F. voraussetze. Diese sei hier indes nicht einschlägig. Aus der früheren Festsetzungspraxis könne der Kläger keinen Anspruch herleiten, da diese fehlerhaft gewesen sei und ein Recht auf weiterhin unrichtige Entscheidungen nicht bestehe. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabesatzreduzierung seien zudem in jedem Veranlagungsjahr zu erfüllen. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sei für Nickel ein Überwachungswert festgelegt worden, obwohl bei einer kommunalen Kläranlage der Parameter Nickel üblicherweise nicht in einer Konzentration über den Schwellenwerten zu erwarten sei. Im Einzugsbereich der Stadt T. gebe es Indirekteinleiter aus der Metallverarbeitung und Galvanotechnik, die ihr vorbehandeltes Abwasser in das Kanalisationsnetz der Stadt T. einleiteten. Eine Vielzahl dieser Betriebe seien dem Anhang 40 der Abwasserverordnung zuzuordnen und verfügten über entsprechende Erlaubnisse. Gemäß Anhang 40, Teil D, Abs. 1 der Abwasserverordnung würden an das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Herkunftsbereiche vor der Vermischung mit anderem Abwasser konkrete Anforderungen gestellt, d.h. die gefährlichen Stoffe seien bereits an der Anfallstelle zu eliminieren. Sei aber eine Elimination von Nickel schon am Ort des Anfalls vorgeschrieben, spreche dies für die Festlegung eines konkreten Wertes als Stand der Technik und nicht für ein Verfahren. Zwar sei die Verantwortung für die Indirekteinleiterüberwachung ordnungsrechtlich bei den Wasserbehörden angesiedelt. Dieser Umstand stelle den Kläger aber nicht von seiner alleinigen abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit für die in das Gewässer eingeleitete Schadstofffracht frei. Ebenso wenig könne sich der Abgabepflichtige bei einer Überwachungswertüberschreitung unter Hinweis auf die ordnungsrechtliche Verantwortung für die Indirekteinleiterüberwachung von einer Abgabeerhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG freizeichnen. Ließe man zu, dass sich der Direkteinleiter darauf berufen könne, dass die Überwachung als Indirekteinleiter in ordnungsrechtlicher Hinsicht den Wasserbehörden obliege, würde man die mit § 9 Abs. 5 AbwAG geschaffene ausnahmsweise Durchbrechung des dem Abwasserabgabenrecht zugrunde liegenden Verursacherprinzips über den Sinn und Zweck der Vorschrift hinaus ausdehnen. Mit seiner Argumentation verkenne der Kläger schließlich auch den Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung. Die Möglichkeit der Abgabesatzermäßigung solle einen Anreiz schaffen, die Abwasserbehandlung zu verbessern. Diese Anreizfunktion verwandle sich in einen bloßen Mitnahmeeffekt, wenn der Einleiter ohne eigene Anstrengung die Ermäßigung erhielte. Dies sei auch von dem Gesetzgeber nicht gewollt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2013 sind die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) – in der für den Veranlagungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) –. Nach diesen Vorschriften war der Kläger im streitigen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AbwAG liegen nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG um die Hälfte der Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl (1.) der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG festgelegten Anforderungen entspricht und (2.) die in einer Rechtsverordnung nach Nr. 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gilt Satz 1 entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgelegten oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 keine Anforderungen festgelegt sind. Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG liegen nicht vor. Bezogen auf den Parameter Nickel sieht die Abwasserverordnung (AbwV) hinsichtlich der Schadstofffracht des Abwassers keine Mindestanforderungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG vor. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die nunmehr geltende Vorschrift des § 57 WHG n.F. übernimmt und erweitert die in § 7a WHG a.F. getroffene Regelung über das Einleiten von Abwasser. Vgl. BT-Drs. 280/09, S. 199. Die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 WHG setzt – wie die Vorgängervorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. – voraus, dass bezogen auf den maßgeblichen Parameter hinsichtlich der Schadstofffracht des Abwassers in der Abwasserverordnung Mindestanforderungen enthalten sind. Fehlt es an der Anwendbarkeit des § 7a WHG a.F., ist zugleich eine tatbestandliche Voraussetzung des § 9 Abs. 5 AbwAG nicht erfüllt, so dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 – 9 A 3726/96 – juris (Rdn. 8 ff.); VG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – 9 A 307/08 – juris (Rdn. 32). Dies zugrundegelegt, scheidet eine Abgabeermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG aus. Für die streitgegenständliche Kläranlage T. -P. findet der Anhang 1 (Häusliches und kommunales Abwasser) dieser Verordnung Anwendung. Die Kläranlage ist der Größenklasse 5 zuzuordnen. Die Abwasserverordnung legt – wie die früher geltende Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) – im Anhang 1 für den Parameter Nickel für keine der Größenklassen Mindestanforderungen fest. Eine Reduzierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Nach seinem eindeutigen Wortlaut knüpft § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG eine Ermäßigung des Abgabesatzes an das Vorliegen der Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 AbwAG. Soweit der Verweis auf Satz 1 ins Leere geht, weil hier gerade kein in der AbwV festgelegter Stand der Technik existiert, folgt hieraus nicht etwa, dass jedwede Einhaltung von Bescheidwerten zu einer Ermäßigung nach dieser Vorschrift führt. Als Rechtsgrundverweisung setzt § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG vielmehr voraus, dass auch bei Fehlen von festgeschriebenen Regeln der Technik der im Bescheid nach § 4 AbwAG festgesetzte oder der nach § 6 AbwAG erklärte Überwachungswert dem Stand der Technik entsprechen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1998 (8 C 30/96) zu der insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG, § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG a.F. – in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 2.11.1990 – BGBl. I S. 2425 –, entschieden (juris – Rdn. 13 ff.). Das Gericht führt hierzu aus: „Bei der verweisenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG handelt es sich nicht nur um einen Rechtsfolgenverweis, so dass es für eine Abgabesatzermäßigung auf die übrigen Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG nicht ankäme, sondern um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass der Abgabesatz nur ermäßigt wird, wenn die Einleitung der Schadstoffe auch den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG entspricht. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "entsprechend". Wäre dagegen eine bloße Rechtsfolgenverweisung gewollt, hätte § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG direkt vorschreiben können, dass sich der Abgabesatz stets ermäßigt, wenn keine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG gestellt werden. Wann die Einleitung von Schadstoffen, an die keine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a WHG gestellt werden, den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG entspricht, ergibt sich aus einer Auslegung von Satz 1, bei der die Tatbestandsmerkmale der gegenüber der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift geänderten Situation, die in der Verweisungsvorschrift des § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG geregelt ist, angepasst werden. Diese Auslegung ergibt, dass Voraussetzung der Ermäßigung u.a. ist, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Die in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG vorgenommene Verknüpfung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG ist nämlich - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Zusammenhang mit § 7 a WHG als der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zu sehen. Gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser - soweit es sich nicht um hier nicht vorliegende gefährliche Stoffe handelt (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WHG) - nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Die gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassene Rahmen-AbwasserVwV nennt Mindestanforderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie konkretisiert diese Regeln der Technik (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 -, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Soweit die Verwaltungsvorschrift keine Anforderungen stellt, ist nicht etwa die wasserrechtliche Erlaubnis voraussetzungslos zu gewähren. Vielmehr darf auch in diesem Fall die Einleitungserlaubnis nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die - dann im Einzelfall festzustellenden - allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. (…) Für diese Auslegung spricht auch (…) der sich aus der Systematik des Abwasserabgabengesetzes und dem Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ergebende Sinn und Zweck der Abgabesatzermäßigung. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der - in Schadeinheiten bestimmten - Schädlichkeit des Abwassers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Dieser Grundsatz dient der Verwirklichung des Verursacherprinzips und macht die Höhe der Abgabe abhängig von der im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts "Gewässers" objektiv eingetretenen Umweltschädigung (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, S. 138). Von diesem Grundsatz macht die Bestimmung des § 9 Abs. 5 AbwAG eine Ausnahme, indem sie die Abgabe je Schadeinheit (vgl. § 9 Abs. 4 AbwAG) um 75 v.H. ermäßigt. Diese Ermäßigung wird nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG gewährt für Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des wasserrechtlichen Bescheids oder der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG den - die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisierenden - Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht und die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift auch eingehalten werden. Wer gemäß dem in der Rahmen-AbwasserVwV konkretisierten Regeln der Technik investiert, seine Anlagen demgemäß betreibt und für eine entsprechende Anpassung seiner wasserrechtlichen Einleitungsbescheide sorgt bzw. entsprechende Werte erklärt, spart damit nicht nur die Abgabe für Schadeinheiten, die dadurch vermieden werden. Er zahlt auch weniger für Schadeinheiten, die damit noch nicht vermieden werden (vgl. Lübbe-Wolff, NVwZ 1991, 445 <446>). Damit schafft § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG einen weiteren Anreiz, durch eine Verbesserung der Abwasserreinigung Abwasserabgabe zu sparen. Für Schadstoffe, an die in der Rahmen-AbwasserVwV keine Anforderungen gestellt werden, gilt nichts anderes. Auch für diese soll die Möglichkeit der Abgabesatzermäßigung einen Anreiz schaffen, die Abwasserbehandlung zu verbessern. Wenn dagegen eine Abgabenermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG auch ohne Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu gewähren wäre, erhielte der Einleiter eine Ermäßigung ohne eigene Anstrengungen. Damit würde die Abgabenermäßigung ihren Zweck verfehlen, und eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG wäre nicht mehr gerechtfertigt.“ Nach diesen Maßstäben stellt sich § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gleichsam als „Spiegelbild“ zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG dar, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nur bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften gestellt werden, erfolgt eine Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AbwAG daher nur, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweist und diese im konkreten Falle eingehalten werden. Vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2006, § 9 Rdn. 41. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Abgabepflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 3055/08 –, juris (Rdn. 55). Nach Maßgabe dessen scheidet hier eine Ermäßigung des Abgabesatzes für den Parameter Nickel aus. Der Kläger behauptet selbst nicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG zu erfüllen. Denn der in dem Erlaubnisbescheid festgesetzte Überwachungswert von 50 µ/l entspricht nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht dem Stand der Technik im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG. Unabhängig davon und selbständig tragend weist die Kammer auf folgendes hin: Ein Anspruch des Klägers auf Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten, der in dem Erlaubnisbescheid festgesetzte Überwachungswert entspreche dem Stand der Technik. Zwar liegt in diesem Fall die zweite anspruchsbegründende Voraussetzung, nämlich die Festsetzung eines Überwachungswertes entsprechend dem Stand der Technik, vor. Indes fehlt es an der dritten Voraussetzung von § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG, der die Einhaltung dieses Wertes verlangt. Denn der Kläger hat den festgesetzten Wert von 50 µ/l im Veranlagungsjahr unstreitig drei Mal überschritten und diesen somit entgegen der Voraussetzung des Vergünstigungstatbestandes nicht durchgehend eingehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die hier streitige Auslegung des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG für eine Vielzahl von Verfahren entscheidungserhebliche Bedeutung haben wird. Beschluss: Der Streitwert wird auf 55.745,24 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.