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Urteil

9 A 307/08

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0608.9A307.08.0A
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Leitsätze
Voraussetzungen für die Ermäßigung einer Abwasserabgabe für das Jahr 2004 (hier: Stickstoff bei Sodaherstellung) (Rn.31) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG waren 2004 nicht mehr einschlägig, weil der Anhang 30 AbwV bereits zuvor aufgehoben wurde. (Rn.32) § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG setzt voraus, dass diese Werte dem Stand der Technik entsprechen. Den in einen wasserrechtlichen Bescheid aufgenommenen Werten kommt jedoch in Bezug auf das Abwasserabgabenrecht keine Präjudiz zu. (Rn.32) Aus diesem Grunde ist das Gericht befugt und verpflichtet, den jeweiligen Stand der Technik anhand aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu beurteilen. Dabei kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch solchen (Rechts-)Normen Bedeutung zu, die zwischenzeitlich aufgehoben worden sind (hier: Anhang 30 AbwV, ATV-Arbeitsblatt). (Rn.40) Zur Berücksichtigung von BVT-Arbeitsblättern und der IVU-Richtlinie. (Rn.41) Bei der Sodaherstellung wird der Stand der Technik in Bezug auf den Parameter Stickstoff am Ort des Ablaufs der Destillation auch dann bestimmt, wenn am Ort der Einleitung in das Gewässer ein dem Stand der Technik entsprechender Wert erreicht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies nur unter Inanspruchnahme einer anderen Umweltressource (hier: Verdunstung von Ammoniak in der Luft) geschieht. (Rn.44) Subjektives Vermögen ist nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG; denn mit der Ermäßigung der Abwasserabgabe soll nur derjenige privilegiert werden, der den Stand der Technik (tatsächlich) e r r e i c h t hat und gleichwohl noch abwasserabgabenrechtliche relevante Schadstoffe einleitet. (Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die Ermäßigung einer Abwasserabgabe für das Jahr 2004 (hier: Stickstoff bei Sodaherstellung) (Rn.31) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG waren 2004 nicht mehr einschlägig, weil der Anhang 30 AbwV bereits zuvor aufgehoben wurde. (Rn.32) § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG setzt voraus, dass diese Werte dem Stand der Technik entsprechen. Den in einen wasserrechtlichen Bescheid aufgenommenen Werten kommt jedoch in Bezug auf das Abwasserabgabenrecht keine Präjudiz zu. (Rn.32) Aus diesem Grunde ist das Gericht befugt und verpflichtet, den jeweiligen Stand der Technik anhand aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu beurteilen. Dabei kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch solchen (Rechts-)Normen Bedeutung zu, die zwischenzeitlich aufgehoben worden sind (hier: Anhang 30 AbwV, ATV-Arbeitsblatt). (Rn.40) Zur Berücksichtigung von BVT-Arbeitsblättern und der IVU-Richtlinie. (Rn.41) Bei der Sodaherstellung wird der Stand der Technik in Bezug auf den Parameter Stickstoff am Ort des Ablaufs der Destillation auch dann bestimmt, wenn am Ort der Einleitung in das Gewässer ein dem Stand der Technik entsprechender Wert erreicht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies nur unter Inanspruchnahme einer anderen Umweltressource (hier: Verdunstung von Ammoniak in der Luft) geschieht. (Rn.44) Subjektives Vermögen ist nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG; denn mit der Ermäßigung der Abwasserabgabe soll nur derjenige privilegiert werden, der den Stand der Technik (tatsächlich) e r r e i c h t hat und gleichwohl noch abwasserabgabenrechtliche relevante Schadstoffe einleitet. (Rn.47) I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abwasserabgabe für den Parameter Stickstoff um die Hälfte auf 203.975,21 €. Der Abwasserabgabebescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Abwasserabgabe beträgt vorliegend für den Parameter Stickstoff (N) 407.950,42 €. Sie berechnet sich auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 4, 5 AbwAG. Das AG AbwAG LSA enthält hierzu keinen eigenen Regelungen. Die Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung unter anderem des Stickstoffs nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides, § 9 Abs. 4 AbwAG. Gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG beträgt der Abgabesatz je Schadeinheit Stickstoff ab dem Jahr 2002 35,79 €. Vorliegend hat der Beklagte aufgrund einer angenommenen Schmutzfracht von 298.592,00 kg Stickstoff pro Jahr 11.943,68 Schadeinheiten Stickstoff (N) festgestellt und ist unter Berücksichtigung einer Vorbelastung von 545,23 Schadeinheiten zu einer anzusetzenden Zahl von 11.398,45 Schadeinheiten gelangt. Diese Zahl hat er multipliziert mit dem Abgabesatz von 35,79 € und ist zu einer Abwasserabgabe von 407.950,42 € für den Parameter Stickstoff gelangt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Eine Ermäßigung der Abgabe um die Hälfte kann vorliegend nicht erfolgen. Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG kommt nicht in Betracht. 2.1. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach Absatz 4 um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl erstens der Inhalt eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und zweitens die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Mit diesen Anforderungen sind Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG gemeint, die Anforderungen festlegen, die dem Stand der Technik entsprechen. Dies erleichtert für eine Vielzahl von Industriezweigen die Feststellung dessen, was Stand der Technik ist, was bereits bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis von Bedeutung ist. Denn gemäß § 7 a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Eine solche Rechtsverordnung, die Werte bezogen auf die Sodaindustrie festlegt, existierte im Jahr 2004 nicht mehr und gibt es auch heute nicht. Im Jahr 2004 galt die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) in der Fassung vom 15.10.2002, außer Kraft getreten am 31.12.2004. Diese sah in § 3 allgemeine Anforderungen vor und enthielt in den Anhängen zu § 3 besondere Anforderungen. Zwar enthielt der Anhang 30 Festlegungen für die Sodaherstellung, in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung die Festlegung, dass Abwasser aus der Sodaherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 0,9 kg/t Stickstoff aus Ammoniumverbindungen enthalten darf. Dieser Anhang wurde indes im Jahr 2002 aufgehoben, wobei sich der amtlichen Begründung der Bundesregierung (BR-Drs. 421/02 vom 08.05.2002) entnehmen lässt, dass man der Ansicht war, es lasse sich wegen der „stark unterschiedlichen Anlagetypen und Verfahrensweisen für die noch vorhandenen Anlagen kein einheitlicher Stand der Technik feststellen“. Man erarbeite für diesen Bereich lediglich Hinweise und Erläuterungen als Vollzugshilfe. Solche stehen noch heute aus. 2.2. Auch eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung kommt nicht in Betracht. Das eingeleitete Abwasser entsprach im Jahr 2004 im Hinblick auf den Parameter Stickstoff nicht dem Stand der Technik. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG gilt Satz 1 entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wurden. Die Reduzierung setzt danach voraus, dass der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik, vgl. § 7 a Abs. 5 WHG, entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.1999, 11 B 45.99 zu § 9 Abs. 5 in der ab 01.01.1991; OVG NRW, U. v. 20.01.2010, 9 A 3055/08, zu § 9 Abs. 5 AbwAG in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung, die der hier anzuwendenden entspricht; OVG NRW, B. v. 09.01.2008, 9 A 209/05, Rn. 12 zu derselben Fassung des AbwAG, wie in der Entscheidung vom 20.01.2010; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl., 2006, § 9, Rn. 41). Zwar geht die Verweisung von Satz 2 auf Satz 1 dem Wortlaut nach ins Leere, weil hier gerade kein in der AbwV festgelegter Stand der Technik existiert. Dies kann indes nicht dazu führen, dass jedwede Einhaltung von Bescheidwerten zur Ermäßigung führt. Der ansonsten leer laufende Verweis ist daher auszufüllen und eine Abgabenermäßigung aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch nur dann zu gewähren, wenn die Bescheidwerte dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Köhler Meyer, a. a. O., § 9, Rn. 85 m. w. N.). Eine Ermäßigung kann daher nur erfolgen, wenn entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 1 AbwAG, der nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG entsprechend anzuwenden ist, der Überwachungswert den Anforderungen des § 7 a Abs. 5 WHG, d. h. dem Stand der Technik entspricht. Auf sich beruhen kann, ob eine Ermäßigung auch in Betracht kommt, wenn im Bescheid ein Wert gar nicht festgesetzt ist, aber bei der Abwassereinleitung der Stand der Technik gleichwohl eingehalten wird, denn die Klägerin hielt den Stand der Technik in Bezug auf den Parameter Stickstoff im Jahr 2004 nicht ein, so dass eine Ermäßigung auch dann nicht in Betracht käme, wenn man vorliegend einen Überwachungswert für Stickstoff erst ab dem 01.01.2010 für festgesetzt hielte. Vorliegend sieht der die Einleitung erlaubende Bescheid vom 19.12.2003 unter E I 4. „Benutzungsbedingungen“ zum einen für Ammonium-Stickstoff (NH4-N) einen Überwachungswert von 120 mg/l am Ablauf der Ammoniakdestillationsanlage vor. Für TIN (Anorganischer Gesamtstickstoff) sieht der Bescheid ferner unter der Überschrift „Abwasserabgaberechtliche Festlegungen“ einen Überwachungswert von 80 mg/l am Ablauf der IAA … vor Einleitung in die Gewässer vor. Letzterer Wert wurde eingehalten, ersterer nicht, wobei für ersteren auch eine Frist bis zum 01.01.2010 vorgesehen war. Der zweite, also der eingehaltene Überwachungswert, entspricht jedoch nicht dem Stand der Technik. 2.2.1. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt die Festlegung des Standes der Technik nicht bereits aus den Festlegungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst, wenngleich diese ausdrücklich ausführt, der Wert am Ablauf der Destillationsanlage entspreche dem Stand der Technik. Dem Einleitungsbescheid kommt hinsichtlich dessen, was Stand der Technik ist, keine feststellende Wirkung für den Abgabenbescheid zu. Vielmehr unterliegt die Frage des Standes der Technik einer eigenen Beurteilung des Gerichts (VG Münster, U.v. 10.10.2008, 7 K 571/07, Rn. 33 unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 30.08.2001, 9 A 3726/96, Rn. 14). Sofern der Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG an „in dem Bescheid festgesetzte“ Werte anknüpft, so soll dadurch lediglich ein Bezug zwischen der Art des Bescheid(wertes), hier Stickstoff, und den Festlegungen in der AbwasserabgabenVO hergestellt werden. Der Höhe des Bescheidwertes kommt in Bezug auf den Rechtsbegriff „Stand der Technik“ jedoch kein abwasserabgabenrechtliches Präjudiz zu. Zudem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - aber auch nicht argumentiert werden, die Tatsache der Erlaubniserteilung trotz Nichteinhaltung des Wertes von 120 mg/l am Ablauf der Destillation spreche für einen Stand der Technik von 80 mg/l am Ablauf der Industriellen Absetzanlage, weil andernfalls die wasserrechtliche Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen, da die Erteilung einer Erlaubnis die Einhaltung des Standes der Technik voraussetze. Denn zum einen könnte die wasserrechtliche Erlaubnis rechtswidrig sein, zum anderen hat sich der Beklagte offensichtlich bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahre 2003 davon leiten lassen, dass eine Einleitung bereits aufgrund einer alten Erlaubnis aus DDR-Zeiten stattfand und er die bereits stattfindende Einleitung entsprechend § 7 a Abs. 3 WHG, bzw. § 13 Abs. 2 WG LSA anpassen wollte, und zwar in verhältnismäßiger Weise (vgl. hierzu: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, 2004, Rn. 587). Die wasserrechtliche Erlaubnis regelt mithin das wasserrechtlich ab einem bestimmten Zeitpunkt Erforderliche. „Wasserrechtlich erforderlich“ bedeutet jedoch nicht, dass derjenige auch abwasserabgabenrechtlich privilegiert ist, der diesen Stand noch nicht erreicht, obwohl er erreichbar wäre. Stand der Technik ist unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, § 13 Abs. 4 WG LSA, in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abwasserabgabe gültigen Fassung der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt (vgl. OVG LSA, B. v. 03.03.2011, 4 L 103/10). Nach § 3 AbwV in der Fassung vom 15.10.2002 (seit 31.12.2004 außer Kraft) durften Anforderungen dieser Verordnung nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft und Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden (so auch § 13 Abs. 5 WG LSA). Ferner dürfen gemäß § 3 Abs. 3 AbwV als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG). Weiter definiert wird das Merkmal „Stand der Technik“ im Anhang 2 zu § 7 a WHG. Danach ist der Stand der Technik jeweils bezogen auf eine bestimmte Anlageart festzustellen. Es handelt sich somit um einen branchenspezifischen Regelungsansatz; mit der Regelung wird zudem eine EU-Richtlinie umgesetzt (IVU-Richtlinie, Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeindung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24.09.1996, ABlEG Nr. L 257, S. 26). Diese Richtlinie wiederum setzte als Standard die beste verfügbare Technik fest, wobei eine Technik nur dann verfügbar ist, wenn ihre Anwendung unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses vertretbar ist. Dabei kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens allerdings nicht an, sondern die Vertretbarkeit ist an den Verhältnissen in dem betreffenden industriellen Sektor zu bemessen (vgl. Feldhaus, NVwZ 2001, S. 1 (3, 4)). Im bundesdeutschen Recht findet eine Begrenzung des Einsatzes von Mitteln nur durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip statt, welches eine aus Sicht des betroffenen Einleiters weniger effektive Schranke darstellt (vgl. Dahme in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, § 7 a, Rn. 35; Feldhaus, a. a. O., S. 5). 2.2.2. In der Regel wird dasjenige, was branchenspezifisch dem Stand der Technik entspricht, durch die Anhänge zur AbwV bestimmt. Vorliegend ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, der Stand der Technik nicht aus einem Anhang, denn Anhang 30 zur AbwV wurde aufgehoben. Grund dafür war, dass der Verordnungsgeber der Ansicht war, es lasse sich aufgrund der stark unterschiedlichen Anlagetypen und Verfahrensweisen kein einheitlicher Stand der Technik feststellen (vgl. BR-Drs.421/02 vom 08.05.2002). Der Anhang selbst hatte im übrigen auch keinen Stand der Technik im Hinblick auf den Stickstoffgehalt aus Ammoniumverbindungen festgestellt, sondern nur erklärt, es entspreche „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wenn das einzuleitende Abwasser einen Wert von 0,9 kg/t aufweise. Die Tauglichkeit des Anhangs zum Feststellen des Standes der Technik war daher bereits damals jedenfalls fraglich, denn die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen vom Niveau her nicht dem Stand der Technik, sondern liegen darunter. 2.2.3. Der Stand der Technik ist vorliegend trotz der Aufhebung des Anhangs 30 zur AbwV unter Heranziehung von Werten aus dem 2005 aufgehobenen ATV-Arbeitsblatt und dem BVT-Arbeitsblatt der Europäischen Union feststellbar und entspricht dem, was der Beklagte an Werten für den Ablauf der Destillation festgelegt hat. Dabei verwendet das Gericht diese Dokumente nicht deshalb, weil sie rechtlich verbindlich den Stand der Technik festlegten im Sinne von § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG, also etwa im Sinne einer Rechtsverordnung, sondern weil sie in tatsächlicher Hinsicht wie ein Sachverständigengutachten verlässlich Auskunft über den Stand der Technik geben (vgl. Köhler/Meyer, a.a.O., § 9, Rn. 51). Die BVT-Arbeitsblätter beschreiben den durch die IVU-Richtlinie anzuwendenden Maßstab der bestverfügbaren Techniken (engl. BREF = Best available technique REFerence documents). Diese werden von dem in Sevilla dafür eingerichteten European Integrated Pollution Prevention and Control Bureau (in Deutschland unter Federführung des Bundesumweltamtes) erarbeitet. Das hier anwendbare, aus dem August 2007 stammende Arbeitsblatt betrifft im Wesentlichen die chemische Industrie (Large Volume Inorganic Chemicals – Solids and Others Industry). Es befasst sich in Kapitel 2 auf ca. 70 Seiten mit der Sodaindustrie in Europa, Asien und Nordamerika. Ausdrücklich wird die Eliminierung von Ammonium angesprochen (S. 73-74 unter Ziffer 2.3.9.1 und S. 87 unter Ziffer 2.4.6). In Ziffer 2.4.6 und ähnlich in 2.3.9.1 wird ausgeführt, dass es „mit modernen und geeigneten Anlagen“ heute möglich ist, Ammoniakverluste im Abwasser aus der Destillationseinheit auf weniger als 0,9 kg/t Soda zu bringen. Weiter heißt es: „Es muss jedoch angemerkt werden, dass ältere Anlagen solche Bedingungen u. U. nicht erreichen können.“ Ferner liegt die Effizienz der Ammoniakrückgewinnung in der Destillation nach diesem Dokument bei über 99,5 %, infolgedessen sei es möglich, die durchschnittlichen jährlichen Ammoniakverluste auf ca. 0,23 – 1,55 kgNH3-N/t Soda zu minimieren. Als Beispielanlagen werden Anlagen in Torrelavega (Spanien) und Bernburg (Deutschland) aufgeführt. Schließlich heißt es unter Ziffer 2.5 „beste verfügbare Technik für die Herstellung von Soda nach dem Solvay-Verfahren, die in dem Kapitel dargestellten Techniken, Verbrauchs- und Emissionswerte würden für den gesamten Produktionssektor als angemessen betrachtet und schließlich: „Für Sodaanlagen in der EU-25 basierend auf dem Solvay-Verfahren ist folgendes BVT :(….)7. Hohe Rückgewinnung an Ammoniak im Prozess mit Gesamtverlusten an Ammoniak ins Abwasser der Destillationsanlage von weniger als 0,9 kg NH4-N je Tonne hergestellter Soda. Es muss jedoch angemerkt werden, dass ältere Anlagen solch niedrige Werte vielleicht nicht erreichen können, da erhebliche Zusatzmengen an Dampf benötigt werden, was durch die Emissionen der Dampferzeugung wiederum medienübergreifende Effekte und erheblich höhere Kosten verursacht – siehe Abschnitte 2.3, 2.3.3.5, 2.4.1 und besonders Abschnitt 2.4.6.“ Nach den unwidersprochenen Berechnungen des Beklagten entsprechen 0,9 kg NH4-N pro Tonne 0,09 g pro Liter Abwasser. Der Beklagte ist nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass Abwasser in einer Menge von 10 m³ pro Tonne produziertem Soda anfällt. Ferner ist er davon ausgegangen, dass es dem Stand der Technik entspricht, wenn in der Destillation ein Ammoniakverlust von 1,2 kg pro Tonne Soda auftritt, so gelangte er bei einer Division von 1,2 kg NH4-N pro Tonne durch 10 m³ Wasser pro Tonne zu einem Wert von 0,12 kg pro m³ = 0,12 g pro l= 120 mg/l im Ablauf der Destillation. Gegen die in den BVT-Arbeitsblättern enthaltenen Werte kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht mit Erfolg eingewandt werden, sie stammten aus dem Jahr 2007, denn diese Werte entsprechen bereits den Werten des ATV-Merkblattes aus dem Jahre 1999, welches unter Beteiligung eines Vertreters der Klägerin zustande gekommen ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass es durchaus technisch möglich war, NH4 durch die Ammoniakdestillation auf einen Wert von 0,09 g/l, bzw. 0,12 g/l zu reduzieren. Wenngleich der Klägerin zuzugeben ist, dass unter 4.2.1 aufgeführt ist, die dort genannten Werte gelten im Destillationsabwasser bzw. im Prozessabwasser nach dessen Behandlung, was den Schluss nahelegen könnte, es entspreche auch dem Stand der Technik, wenn der genannte Wert erst am Ablauf in den Vorfluter erreicht werde, so ist dies für den hier ausschließlich maßgeblichen Parameter Stickstoff unbeachtlich. Denn die Absetzbecken dienen, wie sich ebenfalls dem Merkblatt entnehmen lässt, allein der Reduzierung der Feststoffen, was sich aus Punkt 6 des Merkblattes ergibt. Dementsprechend erklärt auch 7.3 des Merkblattes, dass auch bei Einsatz fortschrittlicher Techniken zur Ammoniakrückgewinnung die unter 4.2.1 genannten NH4-N Konzentrationen nicht zu unterschreiten sind. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich aus der Aufhebung des ATV-Merkblattes oder des Anhang 30 zu AbwVV ergibt, dass Stand der Technik in Ostdeutschland ein anderer ist. Die Normen wurden insgesamt aufgehoben, und nicht nur in Bezug auf Stickstoff, weil die Produktionsweisen sehr unterschiedlich waren, nicht etwa aber, weil der Stand der Technik in Bezug auf die Ammoniakwerte hier ein anderer ist bzw. dieser nicht einhaltbar wäre. Die Aufhebung hat den Stand der Technik nicht unter das damals bestimmte Maß fallen lassen, was den hier streitigen Wert angeht. Die Unterschiede der Produktionen zeigten sich in der Frage der Feststoffe, wobei die westdeutsche Sodaindustrie hier von den dort genutzten größeren Vorfluter profitierte. Dies ergibt sich so bspw. aus 4.1, 6.2 und 8 des ATV-Merkblattes. So heißt es in Ziffer 4.1, das Destillationsabwasser werde in den einzelnen Sodafabriken unterschiedlich weiterbehandelt, zum Teil werde es zur CaCl2-Produktion genutzt, zum Teil werde es zur Feststoffeliminierung Klärteichen zugeleitet und gemeinsam mit anderen Abwässern aus der Sodaproduktion als Prozessabwasser eingeleitet. Aus dieser Formulierung lässt sich erkennen, dass dann gerade keine Behandlung zur Minimierung des Stickstoffanteils mehr erfolgt, sondern die weitergehende Behandlung allein der Feststoffentfernung dient. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. In Ziffer 6.2 führt das Merkblatt aus, bei höherwertigen Kalksteinvorkommen und in der Nähe größerer Vorfluter habe sich das aufwendige Abtrennen von gröberen Feststoffpartikeln als sinnvoll erwiesen, die groben Stoffe könnten so einer Wiederverwendung zugeführt und die feinstverteilten Stoffe in den Vorfluter eingeleitet werden. Im Eingang zu Ziffer 6 des Merkblattes wird erläutert, dass die Abwasserbehandlung der Sodaindustrie zunächst eine prozessintegrierte Behandlung ist. So sei der letzte Reaktionsschritt die Ammoniakrückgewinnung eine prozessintegrierte Abwasserbehandlung. Werde diese optimal geführt, so würden die abfiltrierbaren Stoffe und der Ammoniakgehalt im Abwasser beeinflusst. Nachgeschaltete Behandlungsmaßnahmen zielten hingegen im wesentlichen auf die Reduzierung der ungelösten Stoffe ab, wobei für die Sodaherstellung am Rhein gelte, dass sich bei der Einleitung in diesen großen Vorfluter der größte Teil der Feststoffe auflöse, wohingegen sich bei Sodaherstellern an Vorflutern mit geringerer Wasserführung das Betreiben von Klärteichen zur deutlichen Verminderung (von Feststoffen) bewährt habe. Auch diese Formulierung deutet darauf hin, dass sich die Abwasserbehandlung in Bezug auf den Stickstoffanteil auf die Destillation zu konzentrieren hat, Klärteiche dienen dem Absetzen von Feststoffen. Soweit die Klägerin also meint, aus Ziffer 4.2.1 ergebe sich, dass es dem Stand der Technik entspreche, wenn der dort genannte Wert von Stickstoff aus Ammoniumverbindungen (NH4-N) 0,09 - 0,12 g/l im Prozessabwasser betrage, so folgt das Gericht dem mithin nicht. Zwar ergibt sich aus der genannten Ziffer tatsächlich, dass solche Werte im Destillationsabwasser oder „nach Behandlung im Prozessabwasser“ enthalten sind, im Hinblick auf die nachfolgenden Erläuterungen in Ziffer 6 des Merkblattes kann dies aber nur so verstanden werden, dass in Bezug auf Stickstoff, der Wert bereits vorher zu erreichen ist, weil in Bezug auf Stickstoff keine Behandlung mehr erfolgt in den Klärteichen. In Bezug auf die beiden anderen unter Ziffer 4.2.1 genannten Stoffe, nämlich CaCl2 und NaCl findet ggf. noch nach der Destillation eine Behandlung statt, die zur Reduzierung dieser Stoffe im Abwasser führen kann, wie sich Ziffer 6.1 des Merkblattes entnehmen lässt. Die Tatsache, dass die BVT-Blätter aus dem Jahr 2007 stammen, kann auch deshalb nicht mit Erfolg eingewendet werden, weil diese Blätter, ähnlich wie die AbwV und ihre Anhänge, immer nur nachträglich verbindlich festschreiben, was sich bereits als Stand der Technik herausgestellt hat, und zwar ggf. bereits erhebliche Zeit zuvor (vgl. auch Köhler/Meyer, a.a.O., Rn. 84). Es ist auch unschädlich, dass der Wert, der dem Stand der Technik nach Ansicht des Gerichts entspricht, nicht erst am Ablauf in das Gewässer zu messen bzw. einzuhalten ist, sondern bereits zuvor. Diese Möglichkeit sieht das WHG in § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG ausdrücklich vor, wonach Werte auch für den Ort des Anfalls bzw. vor Vermischung festgesetzt werden können (vgl. auch Breuer, a.a.O., Rn. 580). Dies gilt umso mehr, als auch nach § 3 Abs. 2 AbwV Konzentrationswerte nicht durch Verdünnung erreicht werden dürfen. 2.2.4. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, ihr sei es insbesondere finanziell nicht möglich gewesen, diese Technik zu entwickeln, sie habe insoweit nicht auf die Technik des Mitkonkurrenten aus Bernburg zurückgreifen können, ihre Entwicklungen seien nicht erfolgreich gewesen. Insoweit nimmt das Gericht durchaus zur Kenntnis, dass die Klägerin sich, wie sich ihrem Schreiben vom 14.10.2009 an den Beklagten und auch dem letzten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2011 entnehmen lässt, über Jahre bemüht hat, ihr Destillationssystem zu verbessern. Eigenes Unvermögen - sei es finanzieller oder anderer Natur - kann den Maßstab dessen, was Stand der Technik ist, nicht ändern. Der Stand der Technik ist schon von seiner Definition her nicht an dem Vermögen einzelner Unternehmer zu orientieren. Andernfalls würde diese Art der individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führen, dass der aus Gründen des Gewässerschutzes streng anzuwendende Maßstab, im Einzelfall, je nach Unternehmen, sehr gering sein könnte (vgl. auch Reinhardt, ZfW 2006, S. 73). Wer bestimmtes Know-how und bestimmte finanzielle Mittel nicht hat, kann bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen. Dies ist im Einzelfall bedauerlich, der Einzelne muss indes im Interesse der Gemeinschaft, bzw. des großen, prinzipiell erreichbaren Ziels – hier Gewässerschutz – zurückstehen und verzichten. Insofern muss sich die Klägerin zudem verdeutlichen, dass sie vorliegend nicht etwa auf das Betreiben ihres Unternehmens verzichten muss, bzw. musste, sondern nur auf die Ermäßigung der Abwasserabgabe. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anforderungen dazu führten, dass generell solche Unternehmen nicht mehr betreibbar sind, obgleich die unternehmerische Tätigkeit sozial adäquat ist. Dass der Einzelne das nicht kann, ist ohne Belang. Dann wären indes die Anforderungen generell herunter zu setzen, d.h. der Stand der Technik kann grundsätzlich nur Werte beinhalten, die nicht dazu führen, dass solche Produktionen, die notwendig sind, gar nicht mehr ausgeführt werden können. Insoweit ist es jedenfalls nach deutschem Recht auch unerheblich, ob, wie das BVT-Arbeitsblatt feststellt, „ältere Anlagen solche Bedingungen u. U. nicht erreichen können“. Denn mit der Ermäßigung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 AbwAG soll nur derjenige privilegiert werden, der aufgrund von Investitionen den Stand der Technik erreicht hat und gleichwohl noch abwasserabgabenrechtlich relevante Schadstoffe einleitet. Für denjenigen, der diesen - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreicht, verbleibt es bei der verursacherbezogenen Abgabe. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG sowie zu den Anforderungen an die Bestimmung des Standes der Technik, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin betreibt ein Sodawerk mit Sitz in A-Stadt. Sie leitet u. a. Produktionsabwasser in die Bode ein. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, mit welchem dieser die Abwasserabgabe für das Jahr 2004 festgesetzt und eine Ermäßigung der Abgabe für den Parameter Nges abgelehnt hat. Unter dem 19.12.2003 erteilte das Regierungspräsidium Magdeburg der Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis unter anderem für die Einleitung von Abwasser in die Bode und in einen ehemaligen Fischteich, sowie in das Grundwasser. Die wasserrechtliche Erlaubnis enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, insbesondere für die Abwasserbeseitigung. Die Klägerin wurde verpflichtet, ihre Abwasseranlagen in einer bestimmten Art und Weise zu bauen und zu betreiben. Bereits vorhandene Einleitstellen und Auslaufbauwerke mussten teilweise nachgerüstet bzw. ersetzt werden. Unter E I. 4.1 wurde das Folgende festgelegt: Für das Abwasser ist ab 01.01.2010 am Ablauf der Ammoniakdestillationsanlage vor Vermischung mit anderen Abwässern der nachstehende Überwachungswert der Abwasserbeschaffenheit in der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. Parameter Überwachungswert Ammonium - Stickstoff (NH4 - N) 120 mg/l Zur Begründung dieser Nebenbestimmung führt der Bescheid aus, die gestellte Anforderung an die Abwasserbeschaffenheit am Ablauf der Ammoniakdestillationsanlage sei erforderlich, da nur hier die Einhaltung des Standes der Technik bei der Ammoniakrückgewinnung vor Vermischung mit anderen Abwässern festgelegt und überprüft werden könne. Zudem finde auch im Weiteren keine Behandlung des Abwassers bezogen auf diesen Parameter statt. Die Festlegung des Überwachungswertes ab 01.01.2010 auf 120 mg/l erfolge in Anlehnung an den Stand der Technik, der bereits in dem nicht mehr gültigen Anhang 30 der Rahmen-Abwasser-VwV festgeschrieben worden sei und in dem Merkblatt ATV-M 764 vom Juni 1999 als erreichbarer Konzentrationswert angegeben werde. Mit dieser Forderung werde dem Gewässerbenutzer die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Anforderung nach dem Stand der Technik vor Ort umzusetzen. Die Zulassung eines höheren Überwachungswertes würde dazu führen, dass große Mengen von Ammonium-Stickstoff über die IAA … in das Umweltmedium Luft gelangten. Demzufolge werde mit der Überwachungswertfestlegung zugleich dem § 3 Abs. 2 der Abwasserverordnung entsprochen, wonach Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit nicht durch Verfahren erreicht werden dürfen, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Unter der Überschrift „Abwasserabgaberechtliche Festlegungen“ enthält die wasserrechtliche Erlaubnis die Festlegung, dass Bezugspunkte für die Berechnung der Abwasserabgabe hinsichtlich des Teilstroms 1 der Ablauf der IAA … vor Einleitung in die Gewässer sei. Für den Teilstrom 1 wird sodann für den Parameter „anorganischer Gesamtstickstoff“ als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff (TIN) der Überwachungswert 80 mg/l festgesetzt. Zur Kontrolle dieses Überwachungswertes wird in der Erlaubnis festgelegt, dass die behördliche Überwachung an der Probenahmestelle Teilstrom 1 am Ablauf der drei Nachklärbecken der IAA … in den ehemaligen Fischteich durchzuführen sei. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bestandskräftig. Ausweislich einer Aufstellung der Analyseergebnisse für das Jahr 2004, erstellt im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung an der IAA …, ergab sich am 17.03.2004 ein Wert von 83 NH4-N mg/l, 26.04.2004 ein Wert von 77 NH4-N mg/l, 16.06.2004 ein Wert von 57 NH4-N mg/l, 18.08.2004 ein Wert von 60 NH4-N mg/l, 06.10.2004 ein Wert von 74 NH4-N mg/l sowie 01.12.2004 ein Wert von 100 NH4-N mg/l. Die Analysenergebnisse für den Zeitraum 17.03.2004 bis 1.12.2004 am Ablauf der Ammoniakdestillationsanlage ergaben Werte zwischen 150 mg/l (niedrigster Wert) und 650 mg/l (höchster Wert) NH 4-N. Unter dem 14.10.2008 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 die Abwasserabgabe auf insgesamt 1.120.152,78 € fest. Dabei entfiel auf den Ablauf IAA ein Betrag von 1.113.080,46 €. Für den Parameter Stickstoff (Nges) am Ablauf industrieller Absetzanlage (IAA) wurde keine Ermäßigung gewährt, auf ihn entfällt eine Summe von 407.950,42 € (=11.398,35 Schadeinheiten x 35,79 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Überwachungswert von 80 mg/l Nges stelle zwar eine abwasserabgabenrechtliche Festlegung für deren Berechnung dar, treffe jedoch keine Aussage über den Stand der Technik. Die Einhaltung dieses Wertes führe daher nicht zur Ermäßigung des Abgabensatzes. Dem Stand der Technik entspreche vielmehr der Wert von 120 mg/l am Ablauf der Destillation. Mit am 12.11.2008 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte berücksichtige die Besonderheiten der ostdeutschen Sodaproduktion nicht ausreichend. Diese bestünden darin, dass zur Reduzierung der Feststofffracht im Prozesswasser Absetzanlagen betrieben würden. So werde im Werk der Klägerin mit einem hohen finanziellen Aufwand die Aufarbeitung des bei der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren entstehenden Produktionsabwassers in der industriellen Absetzanlage in … zu einem nahezu feststofffreien, neutralisierten und gekühlten Abwasser vorgenommen. Dementsprechend differenziere auch das einschlägige ATV-Merkblatt zwischen den unterschiedlichen Sodaproduktionen in Ost- und Westdeutschland. Bei den Werken in Westdeutschland werde direkt am Ablauf der Destillation gemessen, da diese die Endlauge gemeinsam mit dem übrigen Produktionsabwasser weitestgehend unbehandelt in öffentliche Gewässer ableiteten. Bei den Sodawerken in Ostdeutschland komme es hingegen nicht auf den Ort des Anfalls, sondern auf den Ort der Einleitung in den Vorfluter an. Dementsprechend nehme auch das ATV-Merkblatt eine Differenzierung vor. Es sei somit ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend, dass die Klägerin am Ablauf der industriellen Absetzanlage die erforderlichen Werte einhalte. Die Unterschiede in den technischen Abläufen bei der Herstellung von Soda in West- bzw. Ostdeutschland seien Anlass gewesen zu einer Novellierung der Abwasserverordnung und insbesondere zur Aufhebung des Anhangs 30 der Abwasserverordnung im Jahre 2002. Das von dem Beklagten herangezogene Merkblatt ATV-M 764 vom Juni 1999 sei von der DWA zurückgezogen worden und könne daher, zumal es auch eine Wertung privatrechtlicher Vereine und damit keine Rechtsnorm sei, weder für Behörden noch für die Gerichte verbindlich sein. Im Übrigen führe das ATV-Merkblatt 764 dezidiert aus, dass der Grenzwert für Ammoniumverbindungen gleichermaßen entweder im Destillationsabwasser oder auch erst nach der Behandlung im Prozesswasser gemessen werden dürfe. Letzteres finde bei der Klägerin mit dem Ergebnis der Einhaltung des Grenzwertes statt. Vorliegend sei bei der Frage, was Stand der Technik sei, zu berücksichtigen, dass nur Anlagen und Techniken, die auf dem Markt erhältlich seien, Stand der Technik sein könnten. Nicht Stand der Technik könne eine Technologie sein, die von einzelnen Unternehmen entwickelt worden und aufgrund einer engen Konkurrenzsituation nicht an andere Marktteilnehmer herausgegeben werden. So verfüge die Klägerin gerade nicht über eine Technik, die zur Einhaltung von Grenzwerten am Ablauf der Destillationsanlage führen könne. Eine solche sei auch nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu erreichen. Zur Funktionsweise der IAA führt die Klägerin wie folgt aus: „Die bei der Produktion von Soda entstandene Endlauge, einschließlich Leckagen und Soleschlamm aus der Solereinigungsanlage, wird in einer Pumpstation zusammengeführt und von dort aus durch eine ca. 5 km lange, oberirdisch verlegte Rohrleitung zu den Spülhalden der IAA gepumpt. Die 1967 in Betrieb genommene Anlage besteht seit 2003 aus sechs Becken und umfasst mehr als 150 ha Fläche. In den Spülhalden sedimentieren die in der Endlauge enthaltenen Feststoffe und es entsteht die sogenannte Klarlauge. Das Absetzbecken ist mit einer was-serundurchlässigen Bodenschicht ausgestattet. Der ganze Beckeninhalt ist eine thixotrope Masse, die sich erst nach Beendigung der Beschickung verfestigt. (…) Die entstandene Endlauge wird als Oberflächenwasser durch ein System von Gräben, Sammelschächten und Rohrleitungen von der Spülhalde abgeführt und über mehrere Vorklärbecken in einen Nachklärteich eingeleitet. In diesem Nachklärteich erfolgt eine Vermischung der Klarlauge mit zufließendem Grund- und Oberflächenwasser. Das so aufbereitete Prozessabwasser wird als sogenanntes Rückführwasser mit zwei Pumpen und zwei Rückführwasserleitungen zum Betriebsstandort zurückgepumpt. Dort wird ein Teil des Wassers wieder zu Kühlzwecken eingesetzt und an den Kalkofengaswäscher neutralisiert. Das gesamte Abwasser wird anschließend über Kanäle in den Vorfluter Bode eingeleitet. In den Kanälen erfolgt vor der Einleitung eine Vermischung mit Kühlwasser, das aus den Produktionsanlagen abläuft. (…) Der Einsatz der IAA dient mithin der Sedimentation von Feststoffen in der Endlauge. Eine aktive Beeinflussung von NH4-N findet nicht mehr statt. Aufgrund der technischen Gegebenheiten der Klägerin - Destillation und industrielle Absetzanlage - bedarf es auch keiner weiteren aktiven Behandlung von NH4-N mehr.“ Die Klägerin ist der Ansicht, dass soweit eine weitere Reduktion des NH4-N-Wertes durch Ausgasen erfolge, dies über § 7a Abs. 5 WHG als integratives Element den Begriff des Standes der Technik zuzuordnen sei. Dies trage auch dem Ansatz der IVU-Richtlinie Rechnung, der eine medienübergreifende Immissionsvermeidung anstrebe. Mit Blick auf den integrativen Ansatz des Stands der Technik habe die subjektive Unmöglichkeit der Einhaltung des Wertes am Ablauf der Destillation zur Folge, dass der maßgebliche Wert beim Einfluss in ein Oberflächengewässer ggf. nur durch die Belastung des Mediums Luft erreicht werden könne. Auch sei das Verdünnungsverbot nicht verletzt. Vielmehr müsse der Beklagte darlegen und ggf. beweisen, dass eine dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung des Abwassers stattgefunden habe und dass die Einhaltung der Anforderungswerte ursächlich auf dieser regelwidrigen Verdünnung beruht. Es sei zu berücksichtigen, dass die klägerische Destillationsanlage wegen der Existenz der industriellen Absetzanlage anders entwickelt sei als andere Destillationsanlagen. Selbstverständlich verfüge die Klägerin aber über eine Destillationsanlage. Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass die Rücknahme des Anhangs 30 der Rahmen-Abwasser-VwV gerade deshalb stattfand, weil ein Überwachungswert von 120 mg/l für NH4-N von der ostdeutschen Sodaproduktion nicht einzuhalten war. Da schon einer existierenden Verwaltungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann normkonkretisierende Wirkung zukomme, wenn die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und den für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen habe und die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet seien, könne eine nicht existente Verwaltungsvorschrift erst recht nicht mehr zur Konkretisierung des Standes der Technik herangezogen werden. Auf den westdeutschen Werten basiere auch das von dem Beklagten herangezogene ATV-Merkblatt, was gerade deshalb zurückgezogen worden sei, da ein einheitlicher Technikstand in der Branche nicht bestehe. Ferner ergebe sich auch aus einem englischsprachigen BREF-Dokument, dass es mit älteren Anlagen nicht möglich sei, einen Ammoniakverlust von 0,9 kg Ammoniumstickstoff/t Soda zu erreichen. Im Übrigen sei auch dieses Dokument nicht rechtlich verbindlich. Die unterschiedlichen Werte bei Firmen in Westdeutschland und bei der Klägerin seien auch zurückzuführen darauf, dass jeweils unterschiedliche Rohstoffe eingesetzt würden, was an dem jeweiligen Rohstoffvorkommen (Kalksteinlager) liege. So nutzten Firmen in Westdeutschland Kalk mit einem CaCO3-Gehalt von 95 % und mehr, wohingegen die Klägerin in ihrem eigenen Kalksteinlager nur einen Kalkstein mit einem CaCO3-Gehalt von etwa 85 % antreffe. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass Abwasserbehandlung grundsätzlich jede Tätigkeit sei, die darauf abziele, eine Veränderung der physikalischen Beschaffenheit des Abwassers herbeizuführen. Die Behandlung des Abwassers könne auch beim Sammeln und Fortleiten in den Kanalisationsrohren stattfinden. Sie verweist auf ein Urteil des EUGH, wonach kommunales Abwasser auch durch Flüsse und Seen verdünnt werden könne und daher nicht gegen eine Richtlinie (91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser) verstoßen werde, wenn Abwässer aus der Kanalisation nicht weiter gegen Stickstoff behandelt werden, bevor diese in die Ostsee geleitet werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2008 hinsichtlich eines Teilbetrages i. H. v. 203.975,21 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erklärt, es treffe zu, dass die Klägerin den Wert von 80 mg/l am Ablauf der IAA einhalte, dies erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz. Entscheidend für die Beurteilung, ob der Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung von Schadstoffen im Abwasser erreicht sei, sei nicht nur der Überwachungswert für Gesamtstickstoff am Ablauf der IAA mit 80 mg/l, sondern der hier maßgebliche Überwachungswert für Ammoniumstickstoff mit 120 mg/l und zwar am Teilstrom aus der Destillation vor dem Einlauf der Endlauge (Abwasser) in die IAA. Der Wert von 80 mg/l berücksichtige, dass das Abwasser aus der Destillation noch nicht dem Stand der Technik entspreche. Insgesamt erfülle das Abwassersystem nicht die Anforderungen nach dem Stand der Technik. Die Konzentration am Ablauf der Destillation sei grundsätzlich höher als technisch erreichbar und unterliege erheblichen Schwankungen. Deshalb sehe der Bescheid vor, dass erst ab 01.01.2010 am Ablauf der Destillation Konzentrationen von 120 mg/l vorliegen müssten, dies gebe der Klägerin Gelegenheit zur Sanierung. Die Erlaubnis definiere den Stand der Technik. Dass dieser erst am 01.01.2010 eingehalten werden müsse, beruhe auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erst am 01.01.2010 seien danach die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.