Beschluss
17 L 1492/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0513.17L1492.16.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5608/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2016 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5608/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2016 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. April 2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 5608/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2016 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) anzuordnen, hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung (AVV-Code: 20 01 10) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie ausgeführt, weshalb sie unter Berücksichtigung des Ziels einer funktionsfähigen Abfallentsorgung, der konkreten Anzeige und der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung sieht. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. April 2016 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedoch als offensichtlich rechtswidrig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben. I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016) als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32. Die ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage allein in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen), denn die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Sammlung ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützt. II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. 1. Die Antragsgegnerin hat als zuständige Behörde gehandelt. Sie ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Es ist insbesondere gerichtsbekannt, dass bei der Antragsgegnerin eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben ist, vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 46 ff. m.w.N. 2. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 17. Februar 2016 und 9. März 2016 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden und hat vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung mit Schriftsatz vom 8. April 2016 zur Untersagung der gewerblichen Sammlung Stellung genommen. III. Die Ordnungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. 1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind nicht gegeben. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Es liegen derzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unzuverlässig sind. a. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Zu den Voraussetzungen unter welchen dies im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG anzunehmen ist, wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N., und des erkennenden Gerichts Bezug genommen, vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N. Danach können namentlich auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Hierzu zählt grundsätzlich etwa auch die Verletzung der Anzeigeverpflichtung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG. Daneben sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 220. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien kann hier nicht von einer sammlungsrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers, als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person, ausgegangen werden. aa. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 in ihrem Stadtgebiet eine gewerbliche Abfallsammlung betrieben, ohne diese gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG vorher anzuzeigen, begründet dieser Vorgang im konkreten Einzelfall keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers in der Vergangenheit. Die Antragstellerin hat im vorgenannten Zeitraum mit nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Argumenten die Rechtsauffassung vertreten, Alttextilien seien keine Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, weshalb die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auf die von ihr durchgeführte Sammlung keine Anwendung finde. Von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent, hat die Antragstellerin dementsprechend gegen eine von der Antragsgegnerin durch Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 wegen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgesprochene Sammlungsuntersagung den Rechtsweg beschritten, um die Frage der Abfalleigenschaft von Alttextilien einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Nachdem das erkennende Gericht den von der Antragstellerin anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung durch Beschluss vom 21. März 2013 ‑ 17 L 260/13 – abgelehnt hat, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris, und die hiergegen gerichtete Beschwerde seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 331/13 – bezogen auf die Sammlungsuntersagung zurückgewiesen wurde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 331/13 –, juris, hat die Antragstellerin die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung von Alttextilien mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 19. Februar 2014) unverzüglich angezeigt. Da die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens – 17 L 260/13 – auf entsprechende Bitte des erkennenden Gerichts von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren durch Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) vom 3. April 2013 – 20 B 331/13 – aufgegeben hatte, bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, war die Antragstellerin jedenfalls bis zum letztinstanzlichen Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gehindert, die von ihr bereits in der Vergangenheit betriebene gewerbliche Sammlung fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist das Betreiben einer gewerblichen Sammlung ohne vorherige Anzeige im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 hier nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers zu begründen. Selbst wenn aufgrund der im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 unterbliebenen Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durch das Amtsgericht L. zukünftig noch eine für die Antragstellerin nachteilige Entscheidung im dort anhängigen Bußgeldverfahren ergehen sollte, könnte der Verstoß gegen die Anzeigepflicht im hiesigen Verfahren nicht (mehr) zum Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt werden, weil sie ihre Sammlungstätigkeit – wie vorstehend ausgeführt – zwischenzeitlich ordnungsgemäß gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt hat, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 223. bb. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Vergangenheit. (1) Die von der Antragsgegnerin bezogen auf das Stadtgebiet L. geltend gemachten Verstöße der Antragstellerin gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Zeitraum Januar 2012 bis August 2015 – die einen Zeitrahmen von annähernd vier Jahren abbilden – begründen keine Zuverlässigkeitsbedenken, weil die dargelegten Verstöße jedenfalls nicht die Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens erreichen. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten insgesamt 16 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten im Stadtgebiet L. handelt es sich im Einzelnen um folgende Standorte: 1. L1. / Ecke B. Straße, festgestellt im Januar 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 2. N. Landstraße, festgestellt im Januar 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 3. G. / Ecke C. , festgestellt im Januar 2012 (Privatgrundstück); 4. H.--------straße / Ecke G1.-------weg , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 5. L2. Allee / Eingang L3. , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 6. L4.--------------straße , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 7. C1.-----straße , festgestellt im November 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 8. O.------straße , festgestellt im November 2012 (Privatgrundstück); 9. X. / gegenüber Hausnummer 00, festgestellt im Februar 2013 (Privatgrundstück); 10. N1.------straße , festgestellt im Oktober 2013 (Privatgrundstück); 11. I.-----straße 000, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 12. N. Landstraße / gegenüber Gaststätte, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 13. M.----straße / Bahndamm, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 14. V. 000, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück); 15. S.--straße 00 / vor Bahnunterführung, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück); 16. F. Straße / neben Hausnummer 0, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück). Der seitens der Antragsgegnerin angeführte vermeintliche Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten auf der Straße C2. / gegenüber B1. (festgestellt im Januar 2013) ist offensichtlich nicht berücksichtigungsfähig, weil die Antragsgegnerin selbst angibt, über keine gesicherten Erkenntnisse zu verfügen, ob insoweit ein Einverständnis des Grundstückseigentümers vorgelegen hat. Es kann dahinstehen, ob sämtliche von der Antragsgegnerin angeführten 16 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen überhaupt hinreichend aussagekräftig mittels Lichtbildern mit Datums- und Zeitangaben nebst Katasterauszügen und genauer Angabe der Containerstandorte, vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 ‑ 17 K 4877/13 –, juris Rn. 274, dokumentiert worden sind und insoweit eine ausreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Beurteilung eines die Unzuverlässigkeit des Sammlers begründenden, massiven und systematischen Fehlverhaltens bilden können, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 263. Denn auf Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die Antragstellerin – die Berücksichtigungsfähigkeit sämtlicher 16 Verstöße im Stadtgebiet L. einmal unterstellt – bei der Aufstellung ihrer Altkleidersammelbehältnisse massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hat. Ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin wurde seitens der Antragstellerin im Stadtgebiet L. im Jahr 2012 in acht Fällen, im Jahr 2013 in zwei Fällen, im Jahr 2014 in keinem Fall und im Jahr 2015 in sechs Fällen gegen privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken bzw. gegen öffentliches Straßenrecht verstoßen. Die Anzahl der dokumentierten Verstöße rechtfertigt unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. zur Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris (23 berücksichtigungsfähige Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten in der untersagenden Kommune innerhalb eines Zeitraumes von 21 Monaten zuzüglich weiterer, in anderen Kommunen durch vier rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Verstöße); VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris (14 berücksichtigungsfähige Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten in der untersagenden Kommune bzw. einer Nachbarkommune innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten zuzüglich weiterer, in anderen Kommunen durch zwei rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Verstöße); vgl. demgegenüber ein massives und systematisches Fehlverhalten verneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 ‑ 17 K 4877/13 ‑, juris (12 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten innerhalb eines Zeitraumes von rund drei Jahren), indes weder bei isolierter Betrachtung der einzelnen Jahre, noch bei einer Gesamtbetrachtung des nahezu vierjährigen Zeitraumes die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Insbesondere der Umstand, dass in der Zeit von November 2013 bis Juni 2015 und damit über einen Zeitraum von rund anderthalb Jahren keinerlei Zuwiderhandlungen gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten dokumentiert worden sind, steht der Annahme einer massiven und systematischen Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen durch die Antragstellerin entgegen. (2) Auch unter Berücksichtigung der die Antragstellerin bzw. ihren Geschäftsführer betreffenden Eintragungen im Gewerbezentralregister sind massive und systematische Zuwiderhandlungen gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten nicht feststellbar. Dem Gewerbezentralregisterauszug der Antragstellerin sind zwei Eintragungen rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen wegen unerlaubter Sondernutzung von Straßen durch Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um zwei Entscheidungen des Bezirksamtes N2. -I1. vom 24. Oktober 2013 (rechtskräftig seit 14. November 2013) und 4. Februar 2014 (rechtskräftig seit 27. Februar 2014). Dem Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers der Antragstellerin sind weitere fünf Eintragungen rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen wegen unerlaubter Sondernutzung von Straßen zu entnehmen. Insoweit handelt es sich um drei Entscheidungen der Stadt O1. vom 17. Juli 2007 (rechtskräftig seit 9. August 2007), 26. November 2007 (rechtskräftig seit 13. Dezember 2007) und 9. April 2008 (rechtskräftig seit 29. April 2008) sowie zwei Entscheidungen des Bezirksamtes G2. -L5. vom 28. Juni 2011 (rechtskräftig seit 15. Juli 2011) und 14. Februar 2013 (rechtskräftig seit 5. März 2013). Selbst bei einer Gesamtbetrachtung der in den Gewerbezentralregisterauszügen aufgeführten sieben Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht sowie der 16 auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin entfallenden Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten, sind innerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes von nahezu neun Jahren insgesamt 23 Rechtsverstöße feststellbar. Insoweit hat die Antragstellerin im Jahr 2007 in zwei Fällen, im Jahr 2008 in einem Fall, in den Jahren 2009 und 2010 in keinem Fall, im Jahr 2011 in einem Fall, im Jahr 2012 in acht Fällen, im Jahr 2013 in vier Fällen, im Jahr 2014 in einem Fall sowie im Jahr 2015 in sechs Fällen gegen privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken bzw. gegen öffentliches Straßenrecht verstoßen. Die Anzahl der dokumentierten Verstöße rechtfertigt indes unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. zur Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris (23 berücksichtigungsfähige Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten in der untersagenden Kommune innerhalb eines Zeitraumes von 21 Monaten zuzüglich weiterer, in anderen Kommunen durch vier rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Verstöße); VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris (14 berücksichtigungsfähige Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten in der untersagenden Kommune bzw. einer Nachbarkommune innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten zuzüglich weiterer, in anderen Kommunen durch zwei rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile bestätigte Verstöße); vgl. demgegenüber ein massives und systematisches Fehlverhalten verneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 ‑ 17 K 4877/13 ‑, juris (12 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten innerhalb eines Zeitraumes von rund drei Jahren), weder bei isolierter Betrachtung der einzelnen Jahre, noch bei einer Betrachtung des nahezu neunjährigen Gesamtzeitraumes die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Denn insoweit ist zu Gunsten der Antragstellerin insbesondere in Rechnung zu stellen, dass in den Jahren 2009 und 2010 keinerlei Verstöße zu verzeichnen sind und die Verstöße in den Jahren 2007, 2008, 2011, 2013 und 2014 singulär geblieben sind. Singuläre Verstöße in fünf Jahren eines insgesamt neunjährigen Betrachtungszeitraumes sind jedoch für sich genommen hier nicht geeignet, um von einem massiven und systematischen Fehlverhalten ausgehen zu können. (3) Soweit sich die Antragsgegnerin schließlich ohne nähere Substantiierung darauf beruft, die Antragstellerin habe auch im Zuständigkeitsbereich der Städte Herne und Remscheid bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken verstoßen, so ist dieser pauschale Vortrag im hiesigen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit fehlt es nämlich hinsichtlich der nicht näher konkretisierten Verstöße in den vorgenannten Kommunen bereits an der Vorlage von hinreichend aussagekräftigen Dokumentationen der behaupteten Verstöße mittels Lichtbildern mit Datums- und Zeitangaben nebst Katasterauszügen und genauer Angabe der Containerstandorte, vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 ‑ 17 K 4877/13 –, juris Rn. 274, die es dem Gericht ermöglichen, aufgrund einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage selbst zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverstöße ein massives und systematisches Fehlverhalten darstellen und infolgedessen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers begründen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 261, 263, 280. Die vereinzelt in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Ordnungsverfügungen und/oder Lichtbilder der Städte S1. und I2. genügen nicht den vorgenannten Anforderungen hinsichtlich der Darlegung behaupteter Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen. Zudem ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts, auf nicht näher substantiierten „Zuruf“ der zuständigen Behörde, Verwaltungsvorgänge anderer Behörden bzw., sofern Ordnungsverfügungen anderer Behörden Gegenstand eigenständiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren sind, diesbezügliche Gerichtsakten beizuziehen, um ‑ hier bestehende – Ermittlungsdefizite der zuständigen Behörde zu kompensieren. Die eine Sammlungsuntersagung aussprechende Behörde trifft aufgrund des in § 24 VwVfG NRW normierten Amtsermittlungsgrundsatzes eine Pflicht zur ausreichenden, eigenen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Überdies obliegt ihr allein die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers herleiten lassen. Dies zugrunde gelegt ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn sich die Behörde in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verdikt der Unzuverlässigkeit in Rede steht, pauschal auf „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren beruft. Sie muss vielmehr vor dem Hintergrund der grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG regelmäßig selbst ermitteln, ob die Annahme der die Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen hinreichend bewiesen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 261. Denn es ist zuvörderst Aufgabe der zuständigen Behörde auf Grundlage ausreichender tatsachengestützter Anhaltspunkte zu beurteilen, ob der gewerbliche Sammler bzw. die für die Sammlung verantwortlichen Personen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen haben. Zwar ist diese Vorgehensweise mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden. Vor dem Hintergrund der grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung ist die Ermittlung einer gesicherten und tragfähigen Tatsachengrundlage indes unerlässlich, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 263. (4) Selbst wenn schließlich zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt würde, bei den im Zeitraum von 2007 bis 2015 dokumentierten 23 Rechtsverstößen handele es sich um ein massives und systematisches Fehlverhalten, ließe sich darauf im hiesigen Einzelfall nicht die erforderliche Prognose stützen, die Antragstellerin werde sich auch zukünftig nicht hinreichend rechtstreu verhalten. Denn die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung vom 27. April 2016 nebst Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des bei ihr seit dem Jahr 1998 beschäftigten Betriebsleiters Julian Auer vom 3. Mai 2016, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Begehung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Vergangenheit Umstände zugrundelagen, deren Ursachen sie zwischenzeitlich beseitigt hat. Diesbezüglich führt die Antragstellerin – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – aus, die Antragsgegnerin habe zu Beginn des Jahres 2013 ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, auf Privatgrundstücken aufgestellte Altkleidercontainer, sofern diese von der Straße aus befüllt werden können, als unerlaubte straßenrechtliche Sondernutzungen zu qualifizieren und gegen solche Container behördlich vorzugehen. Nachdem die Antragstellerin von dieser Verwaltungspraxis Kenntnis erlangt habe und auf vermeintliche Verstöße aufmerksam gemacht worden sei, habe sie derartige Aufstellungen nicht mehr vorgenommen. Diese Ausführungen sind allein deswegen nachvollziehbar, weil im Stadtgebiet L. im Jahr 2013 nur singuläre und im Jahr 2014 überhaupt keine Rechtsverstöße der Antragstellerin dokumentiert worden sind. Darüber hinaus sind die im Stadtgebiet L. in den Jahren 2012 und 2013 dokumentierten Verstöße nach den Angaben der Antragstellerin maßgeblich auf einen langjährigen Vertriebsmitarbeiter zurückzuführen, der sich bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen nicht an die internen Vorgaben der Antragstellerin gehalten hat. Diesem Mitarbeiter sei es daraufhin untersagt worden, im Stadtgebiet L. neue Standorte zu akquirieren. Nachdem dieser Mitarbeiter auch nach mehreren Personalgesprächen sein Verhalten nicht geändert habe, sei er zum Ende des Jahres 2014 entlassen worden. Darüber hinaus habe man im Jahr 2014 einen neuen Stützpunktleiter eingestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich auch das Stadtgebiet L. gefallen sei. Allerdings habe sich auch dieser bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen nicht an die rechtlichen Vorgaben gehalten, weshalb er im Laufe des Jahres 2015 wieder entlassen worden sei. Aus diesen Erfahrungen habe man dahingehend Konsequenzen gezogen, als die Vertriebsarbeit Ende 2015 einen neuen Rahmen mit einer angepassten Zielsetzung und einem neuen Anreizsystem erhalten habe. Im Übrigen arbeiteten die verbliebenen Mitarbeiter, anders als zuvor, nunmehr mit einem EDV-gestützten System zum Standort-, Akquise- und Vertragsmanagement. Zwischenzeitlich sei es der Antragstellerin zudem gelungen, mit großen Lebensmitteleinzelhändlern, u.a. L6. , F1. Nord und Q. Markt GmbH Verträge abzuschließen, nach denen sie berechtigt ist, auf den Grundstücken ihrer Vertragspartner gegen Entgelt Altkleidersammelbehältnisse zu platzieren. Auch mit dem Lebensmitteleinzelhändler O2. N3. -Discount stehe der Abschluss eines deutschlandweit geltenden Vertrages kurz bevor. Mit der F1. Rhein-Ruhr seien entsprechende Vertragsverhandlungen ebenfalls weit fortgeschritten. Insbesondere in Anbetracht des Abschlusses der vorgenannten Verträge mit großen Lebensmitteleinzelhandelsketten, aufgrund derer die Antragstellerin berechtigt ist, auf den Grundstücken ihrer Vertragspartner (teilweise regional und teilweise deutschlandweit) Altkleidersammelbehältnisse aufzustellen sowie der gezielten Aufnahme weiterer Vertragsverhandlungen mit großen Lebensmitteleinzelhandelsketten, bestehen aktuell keine tatsachengestützten Anhaltspunkte dafür, die Antragstellerin werde zukünftig bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen. Dass die Antragstellerin bestrebt ist sich zukünftig rechtstreu zu verhalten zeigt sich im Übrigen daran, dass sie sämtliche Altkleidercontainer an den von der Antragsgegnerin im Jahr 2015 beanstandeten sechs Standorten im Stadtgebiet L. zwischenzeitlich abgezogen hat, um etwaigen Rechtsverstößen gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorzubeugen. Diesen Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht mehr entgegengetreten. Anderes ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin die von ihr angezeigte gewerbliche Sammlung im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen durchführt. 2. Die Rechtswidrigkeit der auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhenden Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016) folgt aus der materiell rechtswidrigen Grundverfügung. IV. Erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung mithin als offensichtlich rechtswidrig, fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (240 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 48.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 ‑, juris Rn. 41.