Urteil
17 K 5608/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0530.17K5608.16.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. April 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches seit dem Jahr 1988 Alttextilien mittels Altkleidercontainern einsammelt. Im Stadtgebiet L. unterhält sie ausweislich ihrer Angaben derzeit keine Altkleidersammelcontainer, nachdem sie die zuletzt im Jahr 2015 an sechs Standorten im Stadtgebiet L. aufgestellten Altkleidersammelcontainer zwischenzeitlich abgezogen hat. Am 18. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in ihrem Stadtgebiet eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchführte. Daraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2012 die Sammlung von Alttextilien mit Altkleidersammelcontainern im gesamten Stadtgebiet L. mit der Begründung, die Klägerin habe gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verstoßen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2012 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 17 K 7509/12) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 17 L 1953/12). Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 17 L 1953/12 – stattgegeben, woraufhin die Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2012 durch Bescheid vom 15. Januar 2013 aufhob. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 17 K 7509/12) wurde durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin erneut die gewerbliche Sammlung von Alttextilien in ihrem Stadtgebiet und begründete dies gleichfalls damit, die Klägerin habe der gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG bestehenden Anzeigepflicht zuwidergehandelt. Gegen diese Sammlungsuntersagung beschritt die Klägerin abermals den Rechtsweg und machte insoweit geltend, die von ihr gesammelten Alttextilien seien keine Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, weshalb die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auf die von ihr durchgeführte Sammlung keine Anwendung finde. Nachdem das erkennende Gericht den von der Klägerin neben der Klage (Az.: 17 K 1535/13) anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 17 L 260/13) hinsichtlich der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung durch Beschluss vom 21. März 2013 ‑ 17 L 260/13 – abgelehnt hatte und die hiergegen gerichtete Beschwerde seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 331/13 – bezogen auf die Sammlungsuntersagung zurückgewiesen wurde, zeigte die Klägerin die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung von Alttextilien bei der Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (Zugang am 19. Februar 2014) gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unverzüglich an. Während des erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens (Az.: 17 L 260/13) hatte die Beklagte bis zu dessen Abschluss auf entsprechende Bitte des erkennenden Gerichts hin von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin bezüglich der weiteren Durchführung einer nicht angezeigten gewerblichen Sammlung abgesehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gab der Beklagten im Beschwerdeverfahren durch Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) vom 3. April 2013 – 20 B 331/13 – auf, auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 17 K 1535/13) wurde durch Prozessvergleich vom 23. Juli 2014 beendet. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 und 9. März 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der von ihr mit Schreiben vom 11. Februar 2014 angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien an. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin, weil diese im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt habe. Zudem habe die Klägerin im Stadtgebiet L. sowie in anderen Kommunen Altkleidersammelbehältnisse aufgestellt, ohne zuvor das Einverständnis der jeweiligen privaten Grundstückseigentümer bzw. erforderliche Sondernutzungserlaubnisse für die Benutzung öffentlichen Straßenlandes eingeholt zu haben. Mit Ordnungsverfügung vom 15. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) untersagte die Beklagte der Klägerin die am 19. Februar 2014 angezeigte gewerbliche Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung (AVV-Code: 20 01 10) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt. Insoweit bestünden Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin, weil diese im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt habe. Zudem habe die Klägerin im Stadtgebiet L. in insgesamt 17 Fällen bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen. Hierbei handele es sich um folgende Standorte: 1. L1. / Ecke B. Straße, festgestellt im Januar 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 2. N. Landstraße, festgestellt im Januar 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 3. G. / Ecke C. , festgestellt im Januar 2012 (Privatgrundstück); 4. H.--------straße / Ecke G1.-------weg , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 5. L2. Allee / Eingang L4. , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 6. L3.--------------straße , festgestellt im Oktober 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 7. C1.-----straße , festgestellt im November 2012 (unerlaubte Sondernutzung); 8. O.------straße , festgestellt im November 2012 (Privatgrundstück); 9. C2. / gegenüber B1. , festgestellt im Januar 2013 (Privatgrundstück); 10. X. / gegenüber Hausnummer 00, festgestellt im Februar 2013 (Privatgrundstück); 11. N1.------straße , festgestellt im Oktober 2013 (Privatgrundstück); 12. I.-----straße 000, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 13. N. Landstraße / gegenüber Gaststätte, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 14. M.----straße / Bahndamm, festgestellt im Juli 2015 (Privatgrundstück); 15. V. 000, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück); 16. S.--straße 00 / vor Bahnunterführung, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück); 17. F. Straße / neben Hausnummer 7, festgestellt im August 2015 (Privatgrundstück). Den Gewerbezentralregisterauszügen der Klägerin und ihres Geschäftsführers sei zudem zu entnehmen, dass die Klägerin in den Jahren 2007, 2008, 2011, 2013 und 2014 in O1. , G2. -L5. und N2. -I1. Altkleidersammelbehältnisse ohne die hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe. In der Stadt I2. habe die Klägerin bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen ebenfalls gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen. Eine diesbezügliche Ordnungsverfügung der Stadt I2. vom 14. Juni 2013 sei aktuell Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 9 K 3346/13). Die Klägerin hat am 22. April 2016 Klage erhoben und am 27. April 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 – stattgegeben. Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin bislang keine Klagebegründung vorgelegt. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 17 L 1492/16) hat sie indes im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15. April 2016 sei rechtswidrig. Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bzw. die ihres Geschäftsführers bestünden nicht. Die Durchführung einer nicht angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet L. im Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2014 begründe keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit, denn sie habe seinerzeit mit tragfähigen Argumenten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, Alttextilien stellten keinen Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG dar, weshalb die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auf die von ihr durchgeführte Sammlung keine Anwendung finde. Nachdem sie in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unterlegen sei, habe sie die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung bei der Beklagten angezeigt. Aus dieser Vorgehensweise könnten keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gezogen werden. Die von der Beklagten angeführten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Vergangenheit begründeten ebenfalls keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. Zwar sei es in der Vergangenheit zu entsprechenden Verstößen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten in L. und in anderen Kommunen gekommen. Solche Verstöße seien aber mittlerweile abgestellt worden. Insbesondere habe sie die von der Beklagten monierten Altkleidersammelbehältnisse im Stadtgebiet L. vorsorglich vollständig abgezogen. Zudem seien die von der Beklagten geltend gemachten Verstöße im Stadtgebiet L. maßgeblich auf das Verhalten zweier Vertriebsmitarbeiter der Klägerin zurückzuführen, die sie zwischenzeitlich entlassen habe. Aus diesen Vorgängen seien betriebsintern dahingehend Konsequenzen gezogen worden, als ein verbesserter Rahmen für die Vertriebstätigkeit mit neuen Anreizsystemen und ein modernes EDV-gestütztes Standort-, Akquise- und Vertragsmanagement geschaffen worden sei. Den in der Vergangenheit aufgetretenen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen hätten somit Umstände zugrundegelegen, deren Ursachen sie zwischenzeitlich beseitigt habe. Aufgrund der neu eingeführten Standards hinsichtlich des Standort-, Akquise- und Vertragsmanagements sei es ihr zwischenzeitlich gelungen, mit großen Lebensmitteleinzelhändlern, u.a. L6. , F1. O3. und Q. N4. GmbH, Verträge abzuschließen, nach denen sie berechtigt sei, auf den Grundstücken ihrer Vertragspartner gegen Entgelt Altkleidersammelbehältnisse zu platzieren. Auch mit dem Lebensmitteleinzelhändler O2. N3. -E. stehe der Abschluss eines deutschlandweit geltenden Vertrages kurz bevor. Mit der F1. S1. -S2. seien entsprechende Vertragsverhandlungen bereits weit fortgeschritten. Angesichts dieser betriebsinternen Umstrukturierungen als Reaktion auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Rechtsverstöße könne prognostisch gegenwärtig nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt der Sache nach, die Klage abzuweisen. Im Hauptsacheverfahren hat die Beklagte bislang keine Ausführungen zur Klage gemacht. Demgegenüber hat sie im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 17 L 1492/16) hinsichtlich der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 15. April 2016 ausgeführt, diese sei rechtmäßig, und zur Begründung auf ihre in dieser Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, sie habe ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergebe. Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich die im Stadtgebiet L. aufgestellten Altkleidersammelbehältnisse abgezogen habe, entkräfte nicht die bestehenden Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. Zudem seien ihr nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016 auch Vorgänge aus der Stadt Remscheid bekannt geworden, wonach die Klägerin dort Altkleidersammelbehältnisse unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt habe. Hinsichtlich der bereits benannten Vorgänge in der Stadt I2. werde gebeten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az.: 9 K 3346/13) beizuziehen. Auch wenn die Rechtsverstöße der Klägerin maßgeblich auf einen ehemaligen Vertriebsmitarbeiter zurückzuführen seien, müsse sie sich diese zurechnen lassen, zumal sie an ihrem Geschäftsgebaren festhalte und weiterhin unerlaubt Altkleidersammelbehältnisse aufstelle. Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 20. Mai 2016 (Beklagte) und 27. Mai 2016 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 1492/16 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. A. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen), denn die Beklagte hat die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind indes nicht erfüllt. Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben könnten (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Zur Begründung wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen, ausführlich begründeten Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 – Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen ist die Beklagte im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch im Übrigen sind keine Änderungen der Sach- und Rechtslage feststellbar. II. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die in der Ordnungsverfügung vom 15. April 2016 enthaltene Sammlungsuntersagung auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG genannten Voraussetzungen) getragen wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG sind nicht erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die ausgesprochene Sammlungsuntersagung ausschließlich mit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers begründet hat, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung wäre (jedenfalls) auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG rechtmäßig, weil die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Denn es ist weder ersichtlich noch seitens der Beklagten ansatzweise im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Eil- und/oder Hauptsacheverfahren dargetan, die von der Klägerin gesammelten Abfälle würden keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt bzw. der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 48.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 11. Februar 2014 angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (240 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 48.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 ‑, juris Rn. 41.