Urteil
16 K 3412/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0601.16K3412.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, die sich mit der Errichtung und Verwaltung eigener und fremder Gebäude befasst, hat einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der C. AG, M. , abgeschlossen. Diese ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung V. Flur 27 Flurstück 130 (bis 2. Februar 2010 Flur 9 Flurstück 137 und Flur 27 Flurstück 102) S.--------straße 00 in L. , das mit einem bis zum Jahr 2011 als Kasino dienenden Gebäude bebaut ist. Das Grundstück liegt zwischen dem S1. und der S.--------straße . Nordwestlich dieser Straße schließt sich das Industriegebiet D. an. Dort befinden sich industrielle Anlagen unter anderem der C. AG. Die Beklagte trug das Kasinogebäude mit Bescheid vom 21. August 2013 vorläufig und mit Bescheid vom 31. August 2015 endgültig in die Denkmalliste ein. Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen. Gegen die endgültige Unterschutzstellung hat die Klägerin Klage erhoben (16 K 6074/15) Bereits unter dem 31. Juli 2013 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes beantragt und unter dem 20. Mai 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 2. November 2015 versagte die Beklagte die begehrte Abbruchgenehmigung. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die dem Abbruchantrag zugrundegelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung durch einen Sachverständigen geprüft worden sei. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Untersuchung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Denkmalschutzes nicht erkennbar sei. Nicht zusammenhängende Kostenermittlungen mit unterschiedlichen Stichtagen seien in Form von PowerPoint-Präsentationen dargestellt worden, dagegen seien keine Ertragsdaten für eine Einnahmepositionen aufgezeigt worden und auch keine methodische Darstellung zur gewählten Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen oder Aussagen zur Wirtschaftlichkeit getroffen worden. 3 Die Klägerin macht geltend, sie sei vor Erlass des Bescheides vom 2. November 2015 nicht hinreichend angehört worden. Eine Heilung dieses Mangels komme im Gerichtsverfahren nicht mehr in Betracht. Insbesondere könne mit dem Austausch von Schriftsätzen keine Anhörung nachgeholt werden. Die Klage müsse zudem schon deshalb Erfolg haben, weil ihre unter dem Az. 16 6074/15 erhobene Klage gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Auch im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs. Eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes sei nicht mehr möglich. Hiermit habe sie sich in einer insgesamt 27-seitigen Untersuchung sehr eingehend auseinandergesetzt. Es sei zu einem verringerten Flächenbedarf in den Kantinen gekommen. Ferner hätten der Wegfall und die Verlagerung von Arbeitsplätzen auch einen deutlichen Rückgang der Gästezahlen im Betriebsrestaurant ergeben. Deshalb habe man sich unter Berücksichtigung eines erheblichen Sanierungsbedarfs und eines enormen Investitionsrückstaus zur Schließung des Kasinos entschlossen. Das Grundstück könne nicht veräußert werden, weil es zur dauerhaften Sicherung der Entwicklungsfähigkeit des D. s notwendig sei. Durch seine Lage am S1. könne es sowohl logistischen Zwecken als auch der Entnahme von Brauchwasser und der Rückführung von nicht klärungsbedürftigem Abwasser dienen. Innerhalb des D. s sei das Grundstück nicht zu vermarkten. Es komme lediglich eine Nutzung als Mitarbeiterrestaurant oder Bürogebäude in Betracht. Eine Nutzung für Hotels, Restaurants, öffentliche Veranstaltungsstätten oder Ähnliches sei aufgrund der Abstandsflächen nach der Seveso-II-Richtlinie nicht zulässig. Wenn aber eine wirtschaftliche Nutzung ausscheide, könne das Denkmalschutzrecht vom Eigentümer nicht gleichwohl dauerhaft den Erhalt des Gebäudes verlangen. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Gutachters Bischoff berücksichtige weder die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch ihre eigenen umfangreichen Berechnungen. Hilfsweise sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Abbruch im Zeitpunkt vor der endgültigen Eintragung zu genehmigen. Die vorläufige Unterschutzstellung sei bereits am 26. Februar 2014 kraft Gesetzes unwirksam geworden. Bei einer Genehmigung hätte sie, die Klägerin, jährliche Unterhaltungskosten von mindestens 50.000 € erspart. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Genehmigung zum Abbruch des Speisehauses X 00 auf dem Grundstück Gemarkung V. Flur 9 Flurstück 137 und Flur 27 Flurstück 102, S.--------straße 00 in 00000 L. zu erteilen, 6 hilfsweise, 7 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihr die beantragte Genehmigung im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung des Objektes in die Denkmalliste zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beigeladene stellt keinen Antrag, 11 Sie nehmen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Weiterhin macht die Beklagte geltend, dass die von der Klägerin veranschlagten Kosten für eine Unterhaltung des Gebäudes nicht berücksichtigten, dass etwa die Wärmeschutzanforderungen für ein eingetragenes Denkmal geringer seien als für einen Neubau. Ferner habe die Klägerin ohne zwingenden Grund besonders hohe Aufwendungen für Beheizung und Klimatisierung eingestellt. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage, die bei sachgerechter Auslegung auch das Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2015 umfasst, ist zulässig. Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin des Grundstücks, sie kann aber geltend machen, durch die fehlende Möglichkeit zum Abriss in eigenen Rechten betroffen zu sein, weil sich die Pflichten gemäß § 7 DSchG auch an sonstige Nutzungsberechtigte richten. Hierzu zählt die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Errichtung und Verwaltung von eigenen und fremden Gebäuden sowie baulichen Anlagen im eigenen und fremden Namen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. 14 Auf einen Anhörungsmangel kann sich die Klägerin nicht stützen. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bei der Versagung der Abbruchgenehmigung handelt es sich bereits nicht um eine Entscheidung, die in Rechte eines Beteiligten eingreift, und die deshalb der Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG. NRW. unterliegt. Ein Verwaltungsakt der "Eingriffsverwaltung" liegt immer dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird (Umwandlung eines status quo in einen status quo minus). Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982, 3 C 46.81, E 66, 184, 186). Es ist dann Sache des Antragstellers, die Umstände vorzutragen, die seinen vermeintlichen Rechtsanspruch begründen sollen. Im Übrigen könnte ein etwaiger Anhörungsmangel nicht nur zeitlich bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – vergleiche § 45 Abs. 2 VwVfG. NRW. – sondern auch innerhalb der in diesem gewechselten Schriftsätze und in der mündlichen Verhandlung geheilt werden (OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010,10 B 270/10 – juris). Die Beklagte hat die Einwände der Klägerin insbesondere zu den Feststellungen des Sachverständigen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und gleichwohl an ihrer versagenden Entscheidung festgehalten. 15 Die Klage ist auch der Sache nach unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung, sei es auf Grundlage des § 9 Abs. 1 a) DSchG, sei es aufgrund § 63 Abs. 1 BauO NRW. 17 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, bereits aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste müsse ihr unabhängig von allen sonstigen Erwägungen eine Abbruchgenehmigung erteilt werden. Wäre in diesem Sinne die Eintragung bis zu ihrer Bestandskraft gleichsam unwirksam, wäre für die begehrte Erlaubnis auf Basis des § 9 DSchG von vornherein ebenfalls kein Raum. Aber auch eine Abbruchgenehmigung auf baurechtlicher Grundlage, vgl. § 63 Abs. 1 BauO NRW, müsste nicht erteilt werden. Einer solchen Abbruchgenehmigung stünden vielmehr öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NW. Eine nach dieser Vorschrift zu erteilende Genehmigung darf gemäß § 9 Abs. 3 DSchG nur unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 DSchG sind unabhängig von der Frage zu beachten, ob die entsprechende denkmalrechtliche Verfügung bereits Bestandskraft erlangt hat oder aus sonstigen Gründen vollziehbar ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem Beschluss vom 14. Februar 2006 (10 B 2119/05 – juris) klargestellt, dass selbst eine bereits bestandskräftige Abbruchgenehmigung auf baurechtlicher Grundlage widerrufen werden kann, um einer zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen denkmalrechtlichen Unterschutzstellung Rechnung zu tragen (a.a.O. Rn. 7 ff). Das ohne einen Widerruf der Abbruchgenehmigung gefährdete öffentliche Interesse liege dabei nicht darin, dass ein Denkmal zerstört werde, sondern darin, dass ein Gebäude beseitigt werde, mit dessen Eintragung als Denkmal zu rechnen sei. 18 Das fragliche Gebäude erfüllt die die Voraussetzungen eines Denkmals. Auf die Entscheidung im Verfahren 16 K 6074/15 wird Bezug genommen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Beseitigung des Denkmals gebietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 226 (245 ff)) zu berücksichtigen, ob durch die Erhaltung eine unverhältnismäßige Belastung des Denkmaleigentümers eintritt. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise für den Eigentümern im allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht „selbst trägt“; denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2013,10 A 1069/12, juris Rn. 33 m. w. N.). Wird ein Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis geltend gemacht, ist hinsichtlich der Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange ein strenger Maßstab anzulegen. Die vollständige Beseitigung eines Baudenkmals kann angesichts des damit verbundenen unwiederbringlichen Verlustes seiner Aussagekraft nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Erlaubnis sich im Einzelfall als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellt (a.a.O.). 19 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unwirtschaftlichkeit ist der Eigentümer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (OVG a.a.O.). Auch muss der Eigentümer vor Genehmigung des Abrisses im Regelfall den Nachweis erbringen, dass er sich erfolglos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat. (vgl. OVG NRW, a.a.O und Beschluss vom 15. Mai 2013, 10 A 255/12). Lediglich dann, wenn der Eigentümer ein über wirtschaftliche Belange hinausgehendes schützenswertes Interesse an einer unbelasteten Nutzung des Grundstücks hat, kann dies im Einzelfall anders sein (OVG, a.a.O., Beschluss vom 15. Mai 2013). 20 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorgelegten Berechnungen der Klägerin belegen die Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes in mehrfacher Hinsicht nicht. 21 Zum einen reduziert die Klägerin in unzulässiger Weise die in Betracht zu ziehenden Nutzungen. Zum zweiten erfüllt ihr Antrag nicht die Voraussetzungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Unwirtschaftlichkeit einer künftigen Nutzung zu stellen sind. Schließlich berücksichtigt die Klägerin die Bedeutung des Grundstückes für die Betriebsentwicklung nicht widerspruchsfrei. 22 Die Klägerin beschränkt ihre Überlegungen zur Nutzung von vornherein auf eine Fortführung des Kantinenbetriebs oder eine Nutzung als Bürogebäude für den Betrieb der C. AG oder andere Betriebe des D. s. Allerdings ist einzuräumen, dass die vom Gutachter der Beklagten angesprochenen Nutzungen (Ausflugslokal, Einzelhandel, Theater, Indoor-Spielplatz oder Discothek, jeweils gegebenenfalls mit zugehöriger Restauration) möglicherweise an dem erforderlichen Schutzabstand von den Produktionsanlagen der C. AG und anderer Unternehmen nach § 50 BImSchG scheitern. Zwar bedeutet der sogenannte Achtungsabstand nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates nicht, dass eine Nutzung durch die Öffentlichkeit hier von vornherein ausscheidet. Vielmehr ist bei Nutzungen innerhalb eines Gebietes nach § 34 Abs. 1 BauGB gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung darüber zu befinden, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands vertretbar ist und deshalb eine Zulassung des Vorhabens innerhalb der Abstandsgrenzen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, 4 C 11.11 – juris – Rn. 39). Doch selbst wenn die Prüfung der Vertretbarkeit eines solchen Vorhabens aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die Anforderungen an die Darlegungen potentieller Nutzungen durch den Denkmaleigentümer überdehnen sollte, hätte Klägerin weitere Möglichkeiten in Betracht ziehen können, die einen hinreichenden Betriebsbezug haben. 23 Es liegt auf der Hand, dass ein Unternehmen von der Größe der C. AG Räume für eine Vielzahl von Zwecken vorhalten muss, die über die Produktionszwecke hinausgehen. Produktpräsentationen, Informationen über das Unternehmen selbst, Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Versammlungen, Aus- und Weiterbildungen sowie soziale (betriebliche) Aufgaben sind insoweit in Rechnung zu stellen. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die genannten Zwecke würden gegenwärtig anderweitig erfüllt. Unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre die Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nur dann, wenn dargelegt würde, dass etwa anderweitig genutzte Räumlichkeiten auf dem angrenzenden Betriebsgelände im Falle einer Funktionsverlagerung ihrerseits ohne Verwendung bleiben müssten. Das aber hat die Klägerin nicht getan. Dass es auf die Nutzung des gesamten Geländes ankommt, folgt gerade aus der funktionalen Bedeutung, die das Grundstück für den Betrieb der C. AG haben soll (dazu sogleich). 24 Im Übrigen sind auch die Ausführungen zur Unwirtschaftlichkeit einer Nutzung als Büroraum nicht geeignet, die Unzumutbarkeit dieser Form der Erhaltung des Denkmals aufzuzeigen. Zu Recht haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Wärmeschutzanforderungen bei einem Denkmal gegebenenfalls deutlich hinter den Anforderungen an einen Neubau zurückbleiben. Ferner ist die Notwendigkeit der aufwändigen Heizungs- und Klimatisierungsgestaltung, von der die Klägerin ausgeht, nicht dargetan. Zudem dürfte der Finanzierungsaufwand gegenwärtig erheblich geringer sein als zu Zeiten der Berechnung durch die Klägerin. 25 Schließlich sind die Überlegungen der Klägerin zur Nutzung des Grundstücks widersprüchlich. So führt sie an, eine Veräußerung komme von vornherein nicht in Betracht, weil das Grundstück, auf dem das Denkmal errichtet wurde, für den Betriebsstandort der C. AG unabdingbar notwendig sei. Indessen nennt die Klägerin kein konkretes Projekt, für das das Grundstück erforderlich (und das Denkmal gegebenenfalls hinderlich) sein könnte. Es mag im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin sein, das Grundstück aufgrund seiner „strategischen“ Lage in jedem Fall zu behalten, auch wenn gegenwärtig noch keine konkrete Nutzung ansteht. Hat das Grundstück aber so überragende Bedeutung wie von der Klägerin geltend gemacht, ist es widersprüchlich, gleichzeitig bereits die Mittel als unverhältnismäßige Belastung anzusehen, die für eine reine Erhaltung des Gebäudes (ohne Betrieb oder gar Umbau) entstehen. Hat das Grundstück lediglich potenziell erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, wird es aber gegenwärtig nur in Reserve gehalten, widerspräche es nicht nur der sachenrechtlichen Beurteilung, sondern auch einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung, zwischen Grundstück und Gebäude zu differenzieren und geltend zu machen, dass unabhängig vom Grundstück die Erhaltung eines ungenutzten Gebäudes in jedem Fall unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist. Die Erhaltung des Gebäudes ist vielmehr schon dann zumutbar, wenn die dafür entstehenden Kosten nicht außer Verhältnis zum langfristig zu erwartenden Ertrag der Flächen stehen, auf denen es errichtet ist. Realisieren sich später die Erwartungen für eine neue Verwendung, ist gegebenenfalls ein weiteres Mal darüber zu befinden, ob das bestehende Gebäude in das neue Nutzungskonzept einbezogen werden kann oder ob zumindest zu diesem späteren Zeitpunkt allein eine Beseitigung des Denkmals den Grundrechten des Eigentümers gerecht werden kann. 26 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Bis zur Eintragung in die Denkmalliste bestand kein Abbruchanspruch. Namentlich ist die vorläufige Unterschutzstellung nicht bereits am 26. Februar 2014 kraft Gesetzes unwirksam geworden. Auf die Gründe des Beschlusses vom 9. September 2015 im Verfahren 16 K 7557/10 wird Bezug genommen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 29 Beschluss 30 Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. 31 Gründe 32 Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die angegebenen jährlichen Unterhaltungskosten.