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Urteil

16 K 6074/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0601.16K6074.15.00
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Tenor

Der Bescheid vom 31. August 2015 sowie die Eintragung des Grundstücks Gemarkung V.         Flur 27 Flurstück 130, S.--------straße 00 in L.       werden insoweit aufgehoben, als die Außenanlagen zwischen S.--------straße und S1.    einbezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 31. August 2015 sowie die Eintragung des Grundstücks Gemarkung V. Flur 27 Flurstück 130, S.--------straße 00 in L. werden insoweit aufgehoben, als die Außenanlagen zwischen S.--------straße und S1. einbezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin, die sich mit der Errichtung und Verwaltung eigener und fremder Gebäude befasst, hat einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der C. AG, M. , abgeschlossen. Diese Ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung V. Flur 27 Flurstück 130 (bis 2. Februar 2010 Flur 9 Flurstück 137 und Flur 27 Flurstück 102) S.--------straße 00 in L. , das mit einem bis zum Jahr 2011 als Kasino dienenden Gebäude bebaut ist. Das Grundstück liegt zwischen dem S1. und der S.--------straße . Nordwestlich dieser Straße schließt sich das Industriegebiet D. an. Dort befinden sich industrielle Anlagen unter anderem der C. AG. Die Beklagte trug das Kasinogebäude mit Bescheid vom 21. August 2013 vorläufig, und mit Bescheid vom 31. August 2015 endgültig in die Denkmalliste ein. Zur Begründung gab sie an, für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes lägen wissenschaftliche, insbesondere architektur-, garten-, orts- und sozialgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vor. Auf die von dem Beigeladenen erstellte Denkmalwert- Begründung wurde verwiesen. Darin wird ausgeführt, das in den Jahren 1960 und 1961 errichtete Gebäude der Architektengemeinschaft I. , Q. und Partner sei als eingeschossiger unterkellerter Skelettbau in einem strengen Konstruktionsraster errichtet worden. Markant sei die Rundumverglasung des flachgedeckten Hauptgeschosses, das im Wesentlichen aus Glas und Aluminium bestehe. Die Tragkonstruktion trete optisch stark in den Hintergrund, sie stelle eine Mischform aus Stahlbetonelementen und Fassadenstützen aus rechteckigen Stahlrohrprofilen dar. Das Casino sei klar nach Funktionen und hierarchischem Rang der Mitarbeiter gegliedert gewesen. Alle Räume würden großzügig über die feststehende Rundumverglasung belichtet. Das Casino sei bedeutend für die Geschichte der Städte und Siedlungen, weil es einen kleinen, aber bedeutenden Baustein innerhalb der wirtschaftlichen und städtebaulichen Entwicklung der ehemals selbstständigen Stadt V. darstelle. Die Expansion des Uerdinger Bayerwerkes habe dazu geführt, dass die Versorgung zahlreicher Werksangehöriger habe bewältigt werden müssen. Das Casino stelle ein charakteristisches innovatives Beispiel der Baukultur der 1960er Jahre dar. Er besteche durch seine reduzierte minimalistische Formensprache, seine Leichtigkeit und die geschickte Einbettung in das Kulturlandschaftsumfeld. Sein ursprünglicher Zustand sei mit Ausnahme der innenarchitektonischen Umgestaltung der Speisesäle weitestgehend erhalten. Viele Publikationen, die sich mit dem Kasino beschäftigten, werteten es als beispielhaft für das elementierte Bauen. Architekt I. sei durch zahlreiche von den Materialien Glas und Stahl bestimmte Gebäude wie das E. Dreischeibenhaus hervorgetreten. Das Kasino stelle einen besonders gelungenen Entwurf dar, weil alles, was selbstverständlich und leicht wirke, auf einer peniblen Durchplanung aller baulichen Details beruhe. Als Beispiel wird die filigrane Ecklösung des Gebäudes angeführt, die keine statische Funktion habe. Unter den um 1960 geplanten und in den zeitgenössischen Architekturzeitschriften veröffentlichten Angestelltenspeisehäusern besitze das Kasino eines der am klarsten strukturierten Grundrisse und eine besondere Transparenz. Weiterhin lägen auch gartengeschichtliche Gründe für die Erhaltung des Denkmals vor. Der gestaltende Architekt X. sei einer der wichtigsten Garten- und Landschaftsarchitekten dieser Epoche. Architektur und Natur gingen hier eine gelungene Symbiose ein, das Kasino sei gekonnt in die gestaltete Uferlandschaft mit altem Baumbestand eingebettet. Schließlich bestünden auch ortsgeschichtliche Gründe, weil die C. AG hier den Fortschrittsglauben des technischen Zeitalters durch eine moderne Architektur zum Ausdruck habe bringen und mit dem multifunktionalen Gebäude, das auch für öffentliche Veranstaltungen habe genutzt werden können, Vertrauen bei den Bürgern haben erzielen wollen. Die sozialgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes zeige sich an der streng hierarchischen Trennung von Beschäftigten, leitenden Angestellten und der Direktion, die funktionale Gründe habe aber auch das charakteristische Denken in Hierarchien widerspiegele. Dagegen richtet sich die am 8. September 2015 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin macht geltend, die Eintragung erweise sich insoweit als rechtswidrig, als das Denkmal neben dem Kasino-Gebäude selbst auch die Außenanlagen zwischen S.--------straße und S1. umfassen solle. Die Beigeladene habe darauf hingewiesen, dass die gartendenkmalrechtliche Würdigung der Grünplanung noch ausstehe. Nach ihrer, der Klägerin Kenntnis sei die Fläche um den Neubau einfach bis zum Baukörper mit Gras eingesät worden. Es seien keine Wege angelegt worden, möglicherweise sei eine große Platane südlich des Baukörpers stehen geblieben. Eine denkmalswerte funktionelle Einheit zwischen Haus und Garten bestehe nicht. Das Gebäude möge zwar eine gewisse architektonische Qualität besitzen, es sei jedoch im Bereich des Speisesaals und der Essensausgabe stark umgebaut worden. Grundsätzlich unrichtig werde der Standort außerhalb des Betriebsgeländes gewürdigt. Die Beschreibung suggeriere einen parallelen quasi-öffentlichen Betrieb des Kasinos, der so nicht bestanden habe. Vielmehr sei die Nutzung immer werksbezogen gewesen, öffentliche Veranstaltungen seien als Ausnahme anzusehen und hätten einer separaten Genehmigung bedurft. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des ehemaligen Kasinos des C1. V. ,S. str. 00 in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid vom 31. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin des Grundstücks, sie kann aber geltend machen, durch die Unterschutzstellung des Grundstücks in eigenen Rechten betroffen zu sein, weil sich die Pflichten gemäß § 7 DSchG auch an sonstige Nutzungsberechtigte richten. Hierzu zählt die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Errichtung und Verwaltung von eigenen und fremden Gebäuden sowie baulichen Anlagen im eigenen und fremden Namen ist. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Bescheid vom 31. August 2015 ist insoweit rechtswidrig, als er auch das Umfeld des Gebäudes erfasst. Der Bescheid selbst verhält sich zwar lediglich zum Kasino, verweist indessen hinsichtlich des genauen Umfangs des Baudenkmals auf die beigefügte Beschreibung. Diese wiederum kennzeichnet den „Umfang des Denkmals“ auf Bl. 1 dahingehend, dass dieser „das Kasinogebäude selbst sowie die Außenanlagen zwischen S.--------straße und S1. “ umfasse. Ein eigener Denkmalwert ergibt sich für die Außenanlagen aus der Beschreibung dagegen nicht. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Die Ausführungen zu den Außenanlagen auf Blatt 7 der Beschreibung beschränken sich im Wesentlichen auf Angaben zum Stil des Architekten X. . Zum Einfluss dieses Stils auf die Gestaltung des Denkmals wird allerdings einschränkend ausgeführt, dass die gartendenkmalfachliche Würdigung der Grünplanung noch ausstehe, insbesondere weil noch nicht geprüft worden sei, was sich substantiell erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass weder die Möglichkeit bestanden habe, im Nachlass des Architekten X. nach der Planung zu suchen, noch von der Klägerin eine entsprechende Planung habe zur Verfügung gestellt werden können. Dem Gericht stehen keine weiteren Erkenntnisse zur Verfügung, die die Bewertung des Beigeladenen stützen könnten. Dass es sich bei dem Architekten um einen bedeutenden Vertreter der Gartenbauarchitektur handeln mag, ersetzt keine konkreten Darlegungen dazu, wie sich dies in der Planung des Umfeldes des Kasinos niedergeschlagen hat. Ohne solche Darlegungen fehlt es an einer Grundlage für die eigenständige Unterschutzstellung des Außenbereichs. Dass die landschaftliche Einbettung wesentlich zur Wirkung des Gebäudes selbst beiträgt, wird dadurch nicht infrage gestellt. Vielmehr kann dieser Umstand etwa durch § 9 Abs. 1b) DSchG berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig, soweit er das Kasinogebäude selbst betrifft. Gemäß § 3 Absatz 1 S. 1 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Das Objekt S.--------straße 00 der Klägerin erfüllt die oben angeführten Voraussetzungen eines Denkmals. Die Bedeutung eines denkmalwürdigen Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – juris, Rn. 33 m. w. N). Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat (vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 35). Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen für das Kasinogebäude erfüllt. Allerdings erscheint fraglich, inwieweit die Denkmaleigenschaft bereits daraus abgeleitet werden könnte, dass das Gebäude für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, also die Sozialgeschichte eine besondere Bedeutung hat. Soweit die dem Bescheid angefügte Beschreibung der inneren Struktur des Gebäudes in seiner ursprünglichen Gestalt eine streng hierarchische Unterscheidung der verschiedenen Benutzergruppen vorsah, lässt sich aus der Beschreibung nicht entnehmen, dass und wie sich diese historische Funktion auch heute noch am Gebäude ablesen lässt. Soweit sie die Funktionen des Hauptgeschosses mit großem Personalspeisesaal, kleinem Gruppenraum und Speise- und Konferenzräumen der Direktion wiedergibt, ist diese funktionale Trennung offensichtlich zwischenzeitlich aufgehoben worden. Lediglich vom Sockelgeschoss wird ausgeführt, dass sich seine Grundrissstruktur im Wesentlichen bauzeitlich erhalten hat. Aus den unter der Überschrift „jüngere bauliche Veränderungen“ vermerkten Änderungen ergibt sich, dass zum Teil starke Veränderungen im Bereich der ehemaligen Großküchentheke stattgefunden haben, die Essensausgabe in einen anderen Raum verlegt wurde und sich der Raumeindruck im Gruppenraum stark verändert hat. Da die ursprüngliche innere Aufteilung – entsprechend der architektonischen Konzeption – keinen Niederschlag in der äußeren Gestalt des Gebäudes gefunden hat, dürften die Reste der Ausstattung in den Innenräumen alleine nicht ausreichen, um den Denkmalwert zu begründen. Dagegen ist das Gebäude bedeutend für die Geschichte des Menschen. Für seine Erhaltung sprechen wissenschaftliche, nämlich architekturhistorische Gründe. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere ‑ d.h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt (vgl. OVG NRW a.a.O., Urteil vom 12. September 2006, Rn. 45). Aus der dem Bescheid beigefügten Beschreibung des Gebäudes lässt sich entnehmen, dass es sich um ein besonderes Beispiel der Architektur des 20. Jahrhunderts handelt. Insbesondere hat die Bauherrin mit dem Architektenbüro I. und Partner einen Planer beauftragt, der stilbildend im Bereich der Industriearchitektur tätig gewesen ist. Die Einwendungen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. Selbst wenn die innere Struktur alleine den Denkmalwert des Objektes nicht begründen kann, so besteht gleichwohl kein Anlass, etwa nur die Außenfassade unter Schutz zu stellen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG können zwar auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein mit der Folge, daß sich der Denkmalschutz auf diese Teile beschränken muss. Das setzt jedoch voraus, daß die Teile gegenüber nicht schutzwürdigen Anlageteilen einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich sind und in diesem Sinne als abtrennbar erscheinen. Es wird nur in Einzelfällen denkbar sein, dass allein der Fassade eines Gebäudes - etwa weil die Originalsubstanz des übrigen Gebäudes nicht mehr vorhanden ist - oder einzelnen Bauteilen wie Haustüren und Treppenpfosten Denkmalcharakter zukommt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Originalbausubstanz der Gebäude noch erhalten ist und sich deren Denkmalcharakter gerade auch aus der Anordnung des Gebäudeinneren und der darin zum Ausdruck kommenden Verteilung von Raumfunktionen im Rahmen der ursprünglichen Nutzung ergibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1989, 11 A 2476/88, – juris). Hier hat es, wie ausgeführt, zwar Änderungen der Raumaufteilung gegeben. Diese gehen aber nicht so weit, dass der Zusammenhang von Fassade und Gebäudeinnerem aufgehoben wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des §§ 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.