Urteil
1 K 4093/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0610.1K4093.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin erhält – wie die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände – vom beklagten Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge nach den Regelungen der Gemeindefinanzierungsgesetze allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2011 richten sich nach dem Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 – GFG 2011), GV. NRW. S. 259. 4 Mit Bescheid vom 8. Juni 2011 setzte die Bezirksregierung E. die Leistungen an die Klägerin für das Jahr 2011 auf der Grundlage des GFG 2011 fest. 5 Zahlreiche Städte und Gemeinden – darunter die Klägerin – legten Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) ein, mit der sie geltend machten, §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 GFG 2011 verletzten die Vorschriften der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) über das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2). Mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde machten andere Städte und Gemeinden geltend, § 8 Abs. 3 und 5 GFG 2011 verstießen gegen Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 LV NRW. Der VerfGH NRW wies mit Urteilen vom 6. Mai 2014 – VerfGH 14/11 und VerfGH 9/12 – beide Verfassungsbeschwerden zurück. 6 Die Klägerin hat am 6. Juli 2011 Klage erhoben. 7 Sie macht im Wesentlichen geltend: 8 Die bereits mit der Verfassungsbeschwerde – VerfGH 14/11 – angegriffenen Vorschriften des GFG 2011 verletzten die in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Die Finanzausstattung der Kommunen – darunter die Klägerin – unterschreite den verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Mindeststandard. In seinen Urteilen vom 6. Mai 2014 – VerfGH 14/11 und VerfGH 9/12 – habe der VerfGH NRW Art. 78, 79 LV NRW nicht in dem gebotenen Maß im Lichte des Art. 28 Abs. 2, 3 GG ausgelegt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 – garantiere Art. 28 Abs. 2 GG den Kommunen eine von der Haushaltssituation des Landes unabhängige Mindestausstattung, die es den Kommunen erlaube, über die ihnen auferlegten Pflichtaufgaben hinaus in einem gewissen Maß freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen („freie Spitze“). Dieser Vorgabe genüge das GFG 2011 nicht. Zudem verstoße das Gesetz gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie, wonach die gleichwertige Erfüllung der Aufgaben des Landes und der Kommunen durch eine gleichrangige Finanzierung sicherzustellen sei. Daher sei das Gesetz, auf dem der angefochtene Bescheid beruhe, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. 9 Das Verwaltungsgericht sei nicht durch die Bindungswirkung der Urteile des VerfGH NRW an der Vorlage an das BVerfG gehindert. Die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG gelte nur, „soweit“ Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden könne. Der Weg zum BVerfG sei mithin nicht stets ausgeschlossen, wenn ein Landesverfassungsgericht mit der Sache befasst gewesen sei, sondern nur wenn die Gemeinde beim Landesverfassungsgericht angemessenen Rechtsschutz gefunden habe. Es bestünden Zweifel, ob die Landesverfassung das kommunale Selbstverwaltungsrecht in gleichem Maße garantiere wie das Grundgesetz, da der VerfGH NRW in den genannten Urteilen davon ausgegangen sei, dass die Garantie aus Art. 28 Abs. 2 GG durch die Landesverfassung eingeschränkt werden könne. Zudem begründeten auch Umfang und Detailtiefe der Erörterung des Art. 28 Abs. 2 GG in den Entscheidungen des VerfGH NRW Zweifel daran, ob der erlangte Rechtsschutz mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gleichwertig sei. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass dieselbe Norm des Grundgesetzes von verschiedenen Landesverfassungsgerichten unterschiedlich ausgelegt würde, falls die Auslegung den Landesverfassungsgerichten alleinverantwortlich überlassen würde. Aufgrund seines Verständnisses des Art. 28 Abs. 2 GG hätte der VerfGH NRW eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 3 GG einholen müssen. Da dies unterblieben sei, sei die Vorlage nun durch das Verwaltungsgericht nachzuholen. Die Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG werde durch das Gutachten „Verfassungsrechtliche Grundlagen der Finanzierung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen“ von Prof. Dr. M. (Dezember 2015) bestätigt. 10 Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Zuweisungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 8. Juni 2011 zu verpflichten, über die Zuweisungen und Zahlungen des beklagten Landes an die Klägerin auf der Grundlage des GFG 2011 unter Berücksichtigung der Entscheidung des VerfGH NRW über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das GFG 2011 neu zu entscheiden. 12 Nach Zurückweisung ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde durch den VerfGH NRW beantragt die Klägerin nunmehr, 13 festzustellen, dass die durch das beklagte Land auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011 festgesetzte Schlüsselzuweisung den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es führt unter Bezugnahme auf die Urteile des VerfGH NRW vom 6. Mai 2014 – VerfGH 14/11 und VerfGH 9/12 – aus: Das GFG 2011 verstoße nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG. Entgegen der von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG dargelegten Auffassung sei Art. 28 Abs. 2 GG keine Garantie einer von der Haushaltslage des Landes unabhängigen Mindestausstattung der Gemeinden zu entnehmen. Insbesondere habe das BVerfG trotz Befassung mit dieser Frage nicht im Sinne der Argumentation der Klägerin entschieden. Unabhängig davon gewährleisteten die Zuweisungen nach dem GFG 2011 zusammen mit kommunalen Einnahmen die für eine eigenverantwortliche kommunale Aufgabenwahrnehmung erforderliche finanzielle Ausstattung der Gemeinden. Das GFG 2011 verstoße auch nicht gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG lägen nicht vor. 17 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Hinsichtlich der Zulässigkeit kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klage – entsprechend dem umgestellten Antrag der Klägerin – als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), 23 so in einem ebenfalls das GFG 2011 betreffenden Verfahren VG Münster, Urteil vom 19. April 2016 – 1 K 1532/11 –, juris, Rn. 17 ff.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. November 2012 – 3 A 113/12 –, juris, Rn. 38 ff., jeweils unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG zum beamtenrechtlichen Alimentationsanspruch, vgl. Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29, 24 oder – entsprechend dem ursprünglich angekündigten Klageantrag – als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft ist. 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Die Festsetzung von Zuweisungen an die Klägerin auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011 mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 8. Juni 2011 ist – insbesondere gemessen an der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG – nicht zu beanstanden. 27 Der VerfGH NRW hat entschieden, dass die von der Klägerin monierten Vorschriften des GFG 2011 mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 LV NRW sowie nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar sind. Insbesondere gebiete es Art. 28 Abs. 2 GG nicht, den Kommunen eine ausschließlich nach ihrer Aufgabenlast bemessene Mindestfinanzausstattung selbst dann noch zu gewähren, wenn die Haushaltssituation des Landes sogar in konjunkturellen Aufschwungphasen eine angemessene Finanzierung seiner eigenen Aufgaben nicht mehr oder nur noch kreditfinanziert ermögliche. 28 Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – VerfGH 14/11 –, juris, Rn. 59 ff., und – VerfGH 9/12 –, juris, Rn. 56 ff. 29 An diese Urteile des VerfGH NRW ist die Kammer nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) gebunden. 30 Die Bindungswirkung der Entscheidungen des VerfGH NRW erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidungsformel, sondern auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung. 31 Vgl. Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Art. 75 Rn. 87 m.w.N. 32 Sie geht so weit, wie der Prüfungsumfang reicht (Kongruenz von Prüfungsreichweite und Bindungswirkung). Zwar ist Prüfungsmaßstab in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren einer Kommune vor dem VerfGH NRW die Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung und nicht Art. 28 Abs. 2 GG. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvK 1/00 –, juris, Rn. 63; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Februar/Dezember 2014, § 31 Rn. 328, § 91 Rn. 82; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 32; Diehm, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Neuausgabe 2015, § 91 Rn. 26. 34 Die Bindungswirkung der Entscheidungen des VerfGH NRW erstreckt sich aber mittelbar auf Art. 28 Abs. 2 GG, da der VerfGH NRW sicherzustellen hat, dass die Selbstverwaltungsgarantie der LV NRW das von Art. 28 Abs. 2 GG gebotene materielle Schutzniveau gewährleistet. 35 A.A. VG Münster, Urteil vom 19. April 2016 – 1 K 1532/11 –, juris, Rn. 22 ff. 36 Die verschiedenen Prüfungsmaßstäbe des BVerfG – Grundgesetz – und der Landesverfassungsgerichte – Landesverfassungen – beruhen auf dem Grundsatz der Trennung der Verfassungsräume von Bund und Ländern. 37 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 389/94 –, juris, Rn. 38; Beschluss vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 –, juris, Rn. 38. 38 Diese Trennung führt aber nicht dazu, dass das BVerfG und die Landesverfassungsgerichte bei der Prüfung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie völlig unterschiedliche materielle Maßstäbe zugrunde legen. Die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG hat mittelbar insoweit Einfluss auf die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte zur Selbstverwaltungsgarantie nach den Landesverfassungen, als Art. 28 Abs. 2 GG für die Länder – mithin für die Landesverfassungsgerichte – objektiv-rechtlich verbindlich ist und die Landesverfassungsgerichte sicherzustellen haben, dass der eigene Prüfungsmaßstab – die jeweilige Landesverfassung – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 39 Vgl. Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 82; Magen, a.a.O., § 91 Rn. 35. 40 Das materiell-verfassungsrechtliche Schutzniveau der Landesselbstverwaltungsgarantie – in der Auslegung durch das Landesverfassungsgericht – darf hinter der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG – in der Auslegung des BVerfG – nicht zurückbleiben. 41 Vgl. Magen, a.a.O., § 91 Rn. 37. 42 Die Trennung der Verfassungsräume ist mit der Eigenständigkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit verknüpft, die in der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG gegenüber einer landesverfassungsrechtlichen Beschwerde wegen der Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie zum Landesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG) zum Ausdruck kommt. Die Subsidiaritätsklausel schließt die Prüfung eines Landesgesetzes am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG grundsätzlich aus, soweit das Landesverfassungsrecht eine Beschwerde zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Wenn Länder Landesverfassungsgerichte mit den entsprechenden Kompetenzen eingerichtet haben, ist die Wahrung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ihnen anvertraut. 43 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 688/92 –, juris, Rn. 9. 44 Durch die Subsidiaritätsklausel wird dem Land ein vor bundesverfassungsgerichtlicher Einflussnahme geschützter Freiraum eingeräumt, in dem das Landesverfassungsgericht abschließend entscheidet. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 389/94 –, juris, Rn. 44 (zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG); Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2004 – 2 BvR 596/01 –, juris, Rn. 5 f. 46 Damit unterliegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte bezüglich der Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das BVerfG. Eine regelmäßige Kontrolle durch das BVerfG als „Revisionsinstanz“ wäre mit der Eigenständigkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht zu vereinbaren. 47 Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass infolge dieser im Grundgesetz angelegten Systematik eine gewisse Divergenz der Rechtsprechung der einzelnen Landesverfassungsgerichte zur Auslegung der Selbstverwaltungsgarantie entstehen kann. 48 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 688/92 –, juris, Rn. 9. 49 Es steht aber nicht zu befürchten, dass der Schutz der Selbstverwaltungsgarantie in einem Land hinter der Mindestgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt. Denn der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht nur so weit, als die Kommunen im Land einen im Vergleich zur bundesrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde gleichwertigen Rechtsschutz erlangen können. 50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 –, juris, Rn. 38; Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2007 – 2 BvR 635/07 –, juris, Rn. 3. 51 Das BVerfG nimmt infolge der Gewährleistungsfunktion des Bundes nach Art. 28 Abs. 3 GG eine Reservezuständigkeit wahr, die zum Tragen kommt, soweit der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz normativ, d.h. in der prozessualen Ausgestaltung, hinter der bundesverfassungsrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde zurückbleibt, 52 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 –, juris, Rn. 33 ff., 53 oder das materiell-verfassungsrechtliche Schutzniveau der Selbstverwaltungsgarantie nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts der Mindestgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG nicht genügt. 54 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 25. Juni 2007 – 2 BvR 635/07 –, juris, Rn. 3, und vom 14. Oktober 2013 – 2 BvR 1961/13 u.a. –, juris, Rn. 4; ferner Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 83, 87 („substantielles Manko“); Magen, a.a.O., § 91 R. 37, 79; Diehm, a.a.O., § 91 Rn. 25 f. 55 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Kammer – in Durchbrechung der grundsätzlich auch bezüglich der Auslegung der Art. 78, 79 LV NRW am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG durch den VerfGH NRW bestehenden Bindungswirkung – berechtigt wäre, die Normen des GFG 2011 an Art. 28 Abs. 2 GG zu messen, wenn einer der Fälle vorläge, in denen die Reservezuständigkeit des BVerfG greifen würde. Denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier nicht gegeben. 56 Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass das materiell-verfassungsrechtliche Schutzniveau der Selbstverwaltungsgarantie nach der Rechtsprechung des VerfGH NRW der Mindestgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG nicht genügen würde. In den Urteilen vom 6. Mai 2014 hat der VerfGH NRW die Selbstverwaltungsgarantie und die Regelungen zum Finanzausgleich nach der LV NRW an Art. 28 Abs. 2, 3 GG gemessen und dabei die Rechtsprechung des BVerfG und die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BVerwG vom 31. Januar 2013 – 8 C 1/12 – einbezogen. 57 Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – VerfGH 14/11 –, juris, Rn. 59 ff., – VerfGH 9/12 –, juris, Rn. 56 ff. 58 Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis dieser Prüfung durch den VerfGH NRW, wenn sie argumentiert, der VerfGH NRW habe Art. 28 Abs. 2 GG nicht zutreffend ausgelegt, indem er von der Einschränkbarkeit dieser Norm durch die LV NRW ausgegangen sei und sich nur in geringem Umfang und geringer Detailtiefe mit Art. 28 Abs. 2 GG auseinandergesetzt habe. Die damit begehrte inhaltliche Überprüfung der Würdigung des VerfGH NRW ist der Kammer verwehrt. 59 Aus den vorstehenden Gründen ist die Kammer nicht der Anregung der Klägerin gefolgt, die von ihr monierten Normen des GFG 2011 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 2 GG vorzulegen. 60 Zwar ist die für die Kommunalverfassungsbeschwerde geltende Subsidiaritätsklausel (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG) nicht auf andere Verfahrensarten anzuwenden und steht damit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. 61 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1963 – 2 BvL 12/62 –, juris, Rn. 32, und vom 23. Juli 2002 – 2 BvL 14/98 –, juris, Rn. 54; ferner Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 78; M. , Verfassungsrechtliche Grundlagen der Finanzierung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen, S. 63. 62 Die Kammer verkennt auch nicht, dass ihr grundsätzlich ein Wahlrecht zukommt, ob sie ein Landesgesetz dem VerfGH NRW zur Prüfung am Maßstab der Landesverfassung oder dem BVerfG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder beiden Gerichten zugleich vorlegt. 63 Vgl. Müller-Terpitz, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: April 2015, § 80 Rn. 202; Dollinger, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Neuausgabe 2015, § 80 Rn. 23, jeweils m.w.N. 64 Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG liegen aber nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der von der Klägerin angesprochenen Normen des GFG 2011. Wie oben ausgeführt ist die Kammer an die Urteile des VerfGH NRW vom 6. Mai 2014 gebunden, in denen der VerfGH NRW entschieden hat, dass die Normen des GFG 2011 mit der Selbstverwaltungsgarantie der LV NRW und mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar sind. Aufgrund der Bindungswirkung bleibt der Kammer kein Raum für eine eigene Prüfung der Normen des GFG 2011 am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG. 65 Im Übrigen darf die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht dazu führen, dass die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG gegenüber der entsprechenden Beschwerde nach Landesverfassungsrecht umgangen und der Kommune auf dem Umweg über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewissermaßen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VerfGH NRW eröffnet wird. 66 Vgl. allgemein zur Umgehung der Subsidiaritätsklausel Bethge, a.a.O., § 91 Rn. 88. 67 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Vorlage auch nicht geboten, weil der VerfGH NRW es versäumt hätte, wegen seiner Auslegung des Art. 28 Abs. 2 GG eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 3 GG einzuholen. Selbst wenn ein solches Versäumnis in dem Verfahren vor dem VerfGH NRW festzustellen wäre, wäre die Kammer nicht berufen, dieses durch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu korrigieren. 68 Mit dem dargelegten Verständnis der Bindungswirkung nach § 26 Abs. 1 VGHG NRW und des Verhältnisses von Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu dem bereits zitierten Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2002 – 2 BvL 14/98 –, juris. In dem Ausgangsverfahren klagten – vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation – Gemeinden vor einem Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie. Nachdem das Landesverfassungsgericht über parallel erhobene Kommunalverfassungsbeschwerden entschieden hatte, legte das Verwaltungsgericht das maßgebliche Landesgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG vor. Das BVerfG entschied, der Zulässigkeit der Vorlage stehe nicht entgegen, dass das Landesverfassungsgericht die Vorschriften des Landesgesetzes bereits am Maßstab der Landesverfassung geprüft habe. Eine Richtervorlage zum BVerfG sei nicht deswegen unzulässig, weil eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zum gleichen Prüfungsgegenstand ergangen sei. Der Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG stehe auch nicht die Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b 2. Halbsatz GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen, die nicht auf dieses Verfahren erstreckt werden könne. 69 Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 53 f. 70 In dieser Entscheidung hatte sich das BVerfG allein mit der Frage der Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu befassen. Der diesbezüglichen Auffassung des BVerfG folgt die Kammer wie oben ausgeführt. Die für das vorliegende Urteil entscheidende Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht an ein Urteil des Landesverfassungsgerichts gebunden ist, die nach dem jeweiligen einfach-gesetzlichen Landesrecht zu beurteilen ist, hatte das BVerfG nicht zu prüfen, da sich das vorlegende Verwaltungsgericht – jedenfalls bezüglich der Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes – nicht an die ergangene Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gebunden sah. 71 Die Festsetzung der Zuweisungen an die Klägerin auf der Grundlage des GFG 2011 mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 8. Juni 2011 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keine Fehler bei der Anwendung des Gesetzes oder bei der Berechnung geltend gemacht. Solche sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 73 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die vorliegend entscheidungserhebliche Frage nach der Bindungswirkung einer Entscheidung des VerfGH NRW im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG über den Einzelfall hinausreichende, allgemeine Bedeutung hat und noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist. 74 Beschluss 75 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 76 Gründe: 77 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.