Leitsatz: 1. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfassungsmäßigkeit des GFG 2011 entfalten keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Prüfung eines Verstoßes der Vorschriften des GFG 2011 gegen Art. 28 Abs. 2 GG. 2. Zum grundgesetzlichen Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung zu messen sind. 3. Es kann im diesem Einzelfall nicht festgestellt werden, dass die der klagenden Gemeinde gewährte Schlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2011 den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. 4. Nach den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Darlegungs- und Beweislast obliegt die nähere Darlegung und Substantiierung der klagenden Gemeinde, weil die maßgeblichen Daten zur Finanzausstattung allein in ihre Sphäre fallen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhält ebenso wie andere Gemeinden und Gemeindeverbände von dem Beklagten jährlich auf der Grundlage eines Gemeindefinanzierungsgesetzes im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierbei erhält sie unter anderem einen Anteil am Steueraufkommen des Beklagten. Für das Haushaltsjahr 2011 stellte der Beklagte den Gemeinden und Gemeindeverbänden hierfür einen Prozentsatz von 23 v. H. (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung und beteiligte die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen an der Grunderwerbssteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 [GFG 2011]). Die nach näheren Berechnungen auf der Grundlage von §§ 2 und 3 GFG 2011 ermittelte verteilbare Finanzausgleichsmasse in Höhe von 7.921.581.000 Euro (vgl. Anlage 1 zum GFG 2011) wurde sodann auf Schlüsselzuweisungen (6.721.858.000 Euro, hiervon für Gemeinden 5.275.425.000 Euro, vgl. § 6 GFG 2011), Investitionspauschalen (521.423.000 Euro, hiervon 439.736.000 Euro als allgemeine Investitionspauschale für die Gemeinden, vgl. § 16 GFG 2011), fachbezogene Sonderpauschalen (Schulpauschale/Bildungspauschale i. H. v. 600.000.000 Euro und Sportpauschale i. H. v. 50.000.000 Euro, vgl. §§ 17 und 18 GFG 2011) und Bedarfszuweisungen (28.300.000 Euro, vgl. § 19 GFG 2011) aufgeteilt (vgl. § 4 GFG 2011). Mit Bescheid vom 8. Juni 2011 setzte die Bezirksregierung Münster (Bezirksregierung) die Leistungen für das Jahr 2011 an die Klägerin auf der Grundlage des GFG 2011 fest. Im Einzelnen setzte sie als Schlüsselzuweisung 2.713.912 Euro, als allgemeine Investitionspauschale 407.474,22 Euro, als Schulpauschale/Bildungspauschale 367.585 Euro und als Sportpauschale 40.000 Euro fest. Unter Verrechnung eines von der Klägerin zu leistenden Finanzierungsbeitrages („Krankenhausumlage“) i. H. v. 128.822,39 Euro ergab sich hieraus ein Auszahlungsbetrag von 3.400.148,83 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Bezirksregierung Bezug genommen. Die Berechnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mehrere Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen, darunter die Klägerin, legten am 23. Dezember 2011 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) ein und machten geltend, §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 GFG 2011 verletzten die Vorschriften der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) über das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß den Art. 78 Abs. 1 und 79 Satz 2 LV NRW. Weitere Städte und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen erhoben am 8. Mai 2012 Verfassungsbeschwerde beim VerfGH NRW und machten geltend, § 8 Abs. 3 und 5 GFG 2011 verstießen gegen Art. 78 Abs. 1 und 79 Satz 2 LV NRW. Der VerfGH NRW wies diese Verfassungsbeschwerden mit Urteilen vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 bzw. VerfGH 9/12 - zurück. Die Klägerin hat bereits am 7. Juli 2011 Klage gegen den Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung erhoben. Sie ist der Ansicht, die die gesetzliche Grundlage der Finanzzuweisungen bildenden Vorschriften §§ 2 Abs. 1, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 GFG 2011 verstießen gegen Art. 28 Abs. 2 GG, weshalb die Frage nach der Vereinbarkeit dieser gemeindefinanzierungsrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen sei. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Art. 28 Abs. 2 GG gewährleiste u. a. die Finanzhoheit der Gemeinden; diese umfasse neben der Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft auch das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung; die vorgenannten Vorschriften verstießen gegen beide Gewährleistungsgehalte; die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft setze eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die eigenen finanziellen Mittel voraus; diese sei de facto nicht mehr gegeben, wenn eine Gemeinde ihre Einnahmen durch Erhöhungen von Steuern und Gebühren soweit maximieren müsse, dass eine Gestaltung des Wirtschaftslebens dadurch nicht mehr möglich sei; dies treffe auf eine signifikant große Zahl nordrhein-westfälischer Kommunen zu; die Hebesätze der kommunalen Steuern und Abgaben hätten eine Höhe erreicht, die eine Gestaltung des Wirtschaftslebens kaum mehr ermögliche; gleichzeitig hätten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen ihre Sachinvestitionen deutlich reduzieren müssen; trotzdem habe im Jahr 2011 das Finanzierungsdefizit der Kommunen 1.074 Millionen Euro betragen; mit ihrer originären, nicht kreditfinanzierten Finanzausstattung könnten die Kommunen nicht einmal ihre Pflichtaufgaben finanzieren; es habe sich bei dem Jahr 2011 nicht etwa um einen Ausreißer gehandelt, denn nach der vorläufigen Kassenstatistik des Jahres 2014 sei das Finanzierungsdefizit der Kommunen auf 1.549 Millionen Euro angestiegen; demgegenüber habe sich das Finanzierungsdefizit im Landeshaushalt von Nordrhein-Westfalen von 3.167 Millionen Euro in 2011 auf 1.475 Millionen Euro in 2014 reduziert; die vorangestellten Vorschriften verletzten zudem die Garantie einer kommunalen Mindestfinanzausstattung; die kommunale Mindestfinanzausstattung sei unantastbar, keiner Relativierung zugänglich und stehe nicht unter einem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes; sie setze voraus, dass die Gemeinden ihre Pflichtaufgaben ohne Kreditfinanzierung erfüllen könnten und darüber hinaus noch über eine „freie Spitze“ für freiwillige Aufgaben verfügten; dem würden die genannten Normen des GFG 2011 in der Gesamtschau nicht gerecht; die Kommunen hätten keine „freie Spitze“ zur Verfügung, um ihre freiwilligen Aufgaben zu finanzieren; sie müssten vielmehr ihre Pflichtaufgaben über Kredite finanzieren; dies betreffe auch sie – die Klägerin – selbst, deren Haushaltsvolumen über die letzten Jahre bei 19 bis 20 Millionen Euro liege; im Jahr 2011 habe das Finanzierungsdefizit 1.388.000 Euro betragen, bei der Ergebnisrechnung habe sie sogar ein Defizit von 2.265.131 Euro (so die schriftsätzlichen Angaben) bzw. 2.265.107 Euro (so das in der mündlichen Verhandlung überreichte Schaubild „Informationen zu den Jahresergebnissen, Schlüsselzuweisungen und Konsolidierungsbeiträgen“) aufgewiesen; es habe ein Kassenkredit im Umfang von einer Millionen Euro aufgenommen werden müssen; die Kommunen hätten ihre Einsparpotentiale vollständig ausgeschöpft und eine weitere Steigerung der eigenen Einnahmen sei nicht mehr möglich; außerdem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie vor; hierbei sei als Indikator der Saldo der laufenden Rechnung heranzuziehen; im Jahr 2011 habe das Land im Kernhaushalt einen Überschuss in der laufenden Rechnung von 165 Millionen Euro erzielt, während die Kommunen ein Defizit von 985 Millionen Euro aufgewiesen hätten. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Zuweisungsbescheides vom 8. Juni 2011 – AZ: 31.2.31/32 – zu verpflichten, über die Zuweisungen und Zahlungen des Beklagten an sie auf der Grundlage des GFG 2011 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das GFG 2011 neu zu entscheiden. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die durch den Beklagten auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2011 festgesetzte Schlüsselzuweisung den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Bindungswirkung der Entscheidungen des VerfGH NRW stehe auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegen; die Bindungswirkung sei unter Berücksichtigung der Kompetenzabgrenzung zwischen dem BVerfG und dem VerfGH NRW zu bestimmen, die sich aus der Subsidiaritätsklausel der Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG) ergebe; die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG dürfe nicht dazu führen, dass einer Gemeinde, deren Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW keinen Erfolg gehabt habe, gewissermaßen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VerfGH NRW zum BVerfG eröffnet werde. Er ist weiter der Ansicht, das GFG 2011 verstoße nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Dazu trägt er im Wesentlichen vor: es erscheine eher fernliegend, dass eine (abwägungsfeste) kommunale Mindestfinanzausstattung zum sachlichen Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG gehöre; unabhängig davon gewährleiste das GFG 2011 die kommunale Finanzausstattung; dies habe bereits der VerfGH NRW umfassend geprüft; die Klägerin habe nicht hinreichend aufgezeigt, dass kommunale Aufgaben tatsächlich nicht mehr eigenverantwortlich erfüllt werden könnten; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Städte und Gemeinden im Betrachtungszeitraum des GFG 2011 ganz überwiegend ihre Pflichtaufgaben nicht mehr hätten erfüllen können oder keine freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben mehr hätten wahrnehmen können; der von der Klägerin vorgenommene Vergleich des Finanzierungsdefizits der Kommunen in Nordrhein-Westfalen mit dem der anderen Bundesländer sei zur Beweisführung ungeeignet; dies zeige ein Pro-Kopf-Vergleich bezogen auf der Datenbasis kommunaler Kernhaushalte; die Darstellung des Anstiegs der sozialen Leistungen sei ebenfalls fehlerhaft, weil Kostenerstattungen durch den Bund bei „SGB II-Optionskommunen“, SGB XII-Leistungen und SGB II-Leistungen nicht berücksichtigt würden; auf die finanzielle Situation der Klägerin komme es nicht an, da die – unterstellte – unzureichende finanzielle Ausstattung einer einzelnen Gemeinde in keinerlei Weise geeignet sei, den landesweiten kommunalen Finanzausgleich für 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen im verfassungsrechtlichen Blickwinkel als unterfinanziert erscheinen zu lassen; die Normen des GFG 2011 beeinträchtigten nicht die kommunale Dispositionsbefugnis über Einnahmen und Ausgaben im Sinne finanzieller Eigenständigkeit, denn sie gewährleisteten gemeinsam mit den sonstigen Bestandteilen (Steuern und Abgaben) die für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderliche Finanzausstattung der Kommunen; ein Verstoß gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie liege nicht vor, weil eine aufgabengerechte Verteilung der Finanzmittel zwischen Land und Kommunen im Jahr 2011 gewährleistet gewesen sei; die herangezogenen Parameter einschließlich des Finanzierungssaldos blieben im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraumes. Das Verfahren ist zwischenzeitlich mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. Juli 2011 bis zur Erledigung der beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig gewesenen gegen das GFG 2011 gerichteten Verfahren ausgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Übergang der Klägerin von einer Verpflichtungs- zu einer allgemeinen Feststellungsklage ist hier nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig – I. –, aber unbegründet – II. –. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der entsprechend der beamtenrechtlichen Alimentationsklage, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris, Rn. 29; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 A 113/12 -, AS RP-SL 41, 344 = juris, Rn. 38 ff. hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz, auf die Feststellung gerichteten Klage, die durch den Beklagten auf der Grundlage des GFG 2011 festgesetzte Schlüsselzuweisung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, steht insbesondere nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel nicht durch Verfolgung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Die Fortführung der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage verhilft der Klägerin nicht zu ihrem Begehren. Den Anspruch auf Festsetzung der Schlüsselzuweisung auf der Grundlage des GFG 2011 hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise erfüllt. Für einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Schlüsselzuweisung mit der Begründung, die bestehenden Regelungen des GFG 2011 verstießen gegen die Verfassung, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs direkt aus der Verfassung scheidet mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Finanzzuweisungen aus. Eine Anfechtungsklage entspricht ebenfalls nicht dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin, weil sie nicht geeignet wäre, zu einer höheren Schlüsselzuweisung zu führen. Unabhängig davon handelt es sich bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisung um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der inhaltlich zugleich keine abschließende ablehnende Entscheidung dergestalt enthält, dass ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausgeschlossen wird. Aus dem vorstehenden Grund ist auch eine – neben die Feststellungsklage tretende – zusätzliche Anfechtung des Zuweisungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 8. Juni 2011 nicht notwendig, um für den etwaigen Fall des späteren Erlasses eines neuen GFG für das Jahr 2011 die Wirkung der Bestandskraft des Bescheides auszuschließen. II. Die Klage ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die der Klägerin auf der gesetzlichen Grundlage nach §§ 2 bis 9 GFG 2011 gewährte Schlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2011 den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. Dieses Ergebnis folgt nicht bereits aus einer Bindungswirkung der Entscheidungen des VerfGH NRW – 1. –, sondern beruht auf einer eigenständigen Prüfung des erkennenden Gerichts – 2. –. 1. Die Entscheidungen des VerfGH NRW zur Verfassungsmäßigkeit des GFG 2011, siehe VerfGH NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, insb. Rn. 39 ff., und - VerfGH 9/12 -, NVwZ-RR 2014, 707 = juris, insb. Rn. 31 ff., entfalten keine wie auch immer geartete Bindungswirkung für das erkennende Gericht im Hinblick auf einen Verstoß der Vorschriften des GFG 2011 gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Bindung folgt nicht aus § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -). Hiernach binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden (§ 26 Abs. 1 VGHG NW) und haben u. a. Entscheidungen wie die über die vorzitierten Kommunalverfassungsbeschwerden Gesetzeskraft (§ 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 12 Nr. 8 VGHG NW). Unabhängig von der grundsätzlichen Frage nach Inhalt und Reichweite der Bindungswirkung einer Entscheidung, die eine Rechtsnorm bestätigt, erstreckt sich diese hier jedenfalls nicht auf die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen des GFG 2011 mit Art. 28 Abs. 2 GG. Dies folgt zunächst daraus, dass der Verfassungsgerichtshof NRW in den angeführten Entscheidungen nicht entschieden hat, ob die Vorschriften des GFG 2011 gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen oder nicht; Art. 28 Abs. 2 GG wird vielmehr allein im Rahmen der Auslegung des Art. 79 Satz 2 LV NRW herangezogen. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, Rn. 59 ff., und - VerfGH 9/12 -, NVwZ-RR 2014, 707 = juris, Rn. 56 ff. Unabhängig davon wird die Bindungswirkung begrenzt durch den Prüfungsmaßstab des Landesverfassungsgerichts, den hier allein die Landesverfassung bildet. Vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 328 (Stand: Februar 2014) m. w. N. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG. Diese Normen sehen die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG durch ein Landesgesetz nur vor, soweit nicht – wie hier – Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Sie erweitern aber weder den Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs NRW noch die Bindungswirkung seiner Entscheidungen nach § 26 VGHG NW. Hiermit korrespondiert, dass Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG das Gericht im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG – selbstredend – nicht daran hinderten, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Diese Subsidiaritätsklausel kann nämlich über die kommunale Verfassungsbeschwerde hinaus nicht auf andere Verfahrensarten, namentlich nicht auf Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 -, LKV 2002, 569 = juris, Rn. 54, und vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 = juris, Rn. 32; siehe auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 78 (Stand: Dezember 2014). Dahinstehen kann die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, inwieweit die zitierten Vorschriften Raum für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht lassen, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährt, vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2013 - 2 BvR 1961/13 u. a. -, juris, Rn. 4 m. w. N., und ob ein solcher Fall hier – wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertreten – gegeben ist. 2. Das erkennende Gericht kann nicht feststellen, dass die der Klägerin auf der gesetzlichen Grundlage nach §§ 2 bis 9 GFG 2011 gewährte Schlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2011 den grundgesetzlichen Gewährleistungen des Rechts auf Selbstverwaltung nicht genügt. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung insoweit zu messen sind, ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG. Hiernach muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Satz 1). Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle (Satz 3). (1) Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Finanzhoheit. Sie garantiert den Gemeinden und ebenso den Gemeindeverbänden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 -, BVerfGK 10, 365 = juris, Rn. 20 m. w. N. Darüber hinaus gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Das ergibt sich schon aus Satz 1 der Garantie; das Recht der Gemeinden, grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, setzt voraus, dass die Gemeinden über eine Finanzausstattung verfügen, die sie hierzu in den Stand setzt. Es wurde im Übrigen durch die Anfügung von Satz 3 der Garantie bestätigt und noch materiell-rechtlich verstärkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris, Rn. 11 m. w. N.; ausdrücklich offen gelassen: BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u. a. -, BVerfGE 119, 331 = juris, Rn. 142, sowie Nichtannahmebeschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 -, BVerfGK 10, 365 = juris, Rn. 20 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. (2) Ob der gegen das Land gerichtete, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1969 - 2 BvR 480/61 -, BVerfGE 26, 172 = juris, Rn. 32 ff., Anspruch der Kommunen eine verfassungsfeste finanzielle Mindestgarantie im Sinne eines abwägungsfesten Mindestpostens im öffentlichen Finanzwesen des jeweiligen Landes darstellt, der auch bei einer notleidenden Haushaltslage des Landes keiner weiteren Relativierung zugänglich ist, vgl. lediglich den Fall eines Haushaltsnotstandes des gesamten Landes offen lassend BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris, Rn. 19 ff., oder ob er unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes steht, mit der Folge, dass auch eine Mindestfinanzausstattung der Kommunen im Sinne einer „absoluten“ Untergrenze, die selbst bei einer extremen finanziellen Notlage des Landes nicht unterschritten werden dürfte, verfassungsrechtlich nicht verankert ist, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, Rn. 41, 58 f. zu Art. 78 und 79 Satz 2 LV NRW m. w. N. zur entsprechenden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Länder; siehe auch ebd., Rn. 59 ff. zu Art. 28 Abs. 2 GG, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Bei der Beantwortung der aufgeworfenen rechtlichen Frage spricht zwar einiges dafür, dass der kommunale Mindestfinanzausstattungsanspruch unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes steht. Insoweit dürfte zunächst in Rechnung zu stellen sein, dass der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem ‑ anders als hier - den Gemeinden Finanzmittel entzogen wurden. Es bedürfte hiernach weitergehender Prüfung, ob die dort aufgestellten Grundsätze auch in Konstellationen wie der vorliegenden in vollem Umfang Geltung beanspruchen sollen, in denen den Gemeinden in begünstigender Weise finanzielle Mittel zugewandt werden. Unabhängig davon dürfte der Annahme eines kommunalen Anspruchs auf eine abwägungsfeste finanzielle Mindestausstattung entgegenstehen, dass es an einer entsprechenden ausdrücklichen normativen Regelung fehlt. Es spricht mit Blick auf das Verfassungsgefüge des Grundgesetzes sowie der Landesverfassungen einiges dafür, dass es sich der Verfassunggeber selbst vorbehalten hat und es dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten bleibt, einen so verstandenen Mindestfinanzausstattungsanspruch in der Verfassung zu verankern. Dies dürfte umso mehr gelten vor dem Hintergrund der außerordentlichen finanziellen Tragweite einer solchen Entscheidung sowie mit Blick auf die Auswirkungen eines abwägungsfesten Mindestpostens im öffentlichen Finanzwesen auf das Budgetrecht des jeweiligen Landesparlaments. Darüber hinaus dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Gemeinden über die ihnen zukommenden Zuweisungen mit dem Land und auch mit dem Bund in einem allgemeinen Steuerverbund zusammengeschlossen sind und auch das Land zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben auf Mittel aus diesem Verbund angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte trotz des hohen Stellenwertes der Selbstverwaltungsgarantie einiges dafür sprechen, die Höhe der gemeindlichen Finanzausstattung auch unter angemessener Berücksichtigung des finanziellen Bedarfs und der Haushaltssituation des Landes zu bestimmen, wobei es dem Gesetzgeber allerdings verwehrt wäre, die Belange des Landes von vornherein höher zu gewichten als die der kommunalen Ebene und umgekehrt, weil letzteres zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung kommunaler Aufgaben gegenüber denen des Landes führen würde. Vgl. zu diesem Aspekt näher VerfGH NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, Rn. 41 zu Art. 78 und 79 Satz 2 LV NRW. Letztlich bedarf es hier gleichwohl keiner Entscheidung der zuvor aufgeworfenen Frage. Denn die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Schlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2011 lässt sich – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter b) ergibt – auch unter der Annahme nicht feststellen, dass Art. 28 Abs. 2 GG eine abwägungsfeste finanzielle Mindestgarantie im vorstehenden Sinne gewährleistet. b) Eine der Höhe nach verfassungswidrige Schlüsselzuweisung im Haushaltsjahr 2011 lässt sich nicht feststellen. (1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies bereits daraus folgt, dass die dem Gericht allein zur Überprüfung vorgelegte Schlüsselzuweisung nur einen und dazu noch vergleichsweise geringen Beitrag – die Klägerin selbst gibt im Schriftsatz vom 1. Juli 2015 für das Haushaltsjahr 2011 einen Anteil von etwa 15 % an; dies deckt sich mit ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, über ein Haushaltsvolumen von 19 bis 20 Millionen Euro zu verfügen – zu den Gesamteinnahmen der Gemeinden leistet. Hierfür spräche, dass die Feststellung der Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung sich nur aus einer Gesamtschau sämtlicher Regelungen auf Einnahmen- wie Ausgabenseite der Gemeinden ergeben kann. Hiernach könnte eine Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung – falls sie sich feststellen ließe – möglicherweise nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung – hier der gesetzlichen Grundlagen der Schlüsselzuweisung – nach sich ziehen. Dieser Rechtsfolge könnte bereits der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entgegenstehen. Dieser dürfte es insbesondere ausschließen, dass die Verfassungswidrigkeit entsprechender Regelungen davon abhängt, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Verwaltungsgerichte über sie entscheiden. Dies hätte möglicherweise eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zur Folge. Vgl. zur beamtenrechtlichen Alimentationsklage BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = juris, Rn. 28. (2) Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich, dass ihre Finanzausstattung oder die der Gemeinden insgesamt zur eigenverantwortlichen Erledigung der Selbstverwaltungsaufgaben nicht ausreicht – dazu (aa) und (bb) – oder ein Verstoß gegen das Gebot der Verteilungssymmetrie vorliegt – (cc) –. (aa) Die Klägerin hat nicht, worauf der Beklagte zu Recht bereits mit Schriftsatz vom 4. August 2015 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung sinngemäß hingewiesen hat, substantiiert dargelegt, dass die nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird. Wie sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Darlegungs- und Beweislast aufdrängt, obliegt die nähere Darlegung und Substantiierung der Klägerin, weil die maßgeblichen Daten zur Finanzausstattung allein in ihre Sphäre fallen. Insoweit verringern sich in gewissem Umfang die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich aus öffentlich zugänglichen Quellen sogar Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass selbst die Haushaltssicherungskommunen noch nicht alle gebotenen Konsolidierungsmaßnahmen ausgeschöpft haben. Vgl. Gusovius, Die GPA NRW als Beraterin im Stärkungspakt Stadtfinanzen, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Städte in Not. Wege aus der Schuldenfalle, 2013, http://gpanrw.de/media/1389949124_die_gpa_nrw_als_beraterin.pdf (Abruf: 19. April 2016); siehe hierzu bereits VerfGH NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, Rn. 56. Nach den zugrunde zu legenden Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Gemeinden mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine „freie Spitze“ verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen. Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird allerdings nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibt; zur Überbrückung derartiger Notlagen steht der Gemeinde die Befugnis zur Aufnahme von Kassenkrediten zur Verfügung. Der Kernbereich der Garantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, BVerwGE 145, 378 = juris, Rn. 19, 41. Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Informationen zu den Jahresergebnissen, Schlüsselzuweisungen und Konsolidierungsbeiträgen“ nicht substantiiert dargelegt, dass sie oder die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen insgesamt über keine „freie Spitze“ zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr verfügen oder sogar bereits ihre pflichtigen Aufgaben nicht ohne nicht nur vorübergehende Kreditaufnahme erfüllen können. (aaa) Zu einem eine solche Behauptung ausreichend substantiiert begründenden Vortrag gehört zum einen die Darlegung, welchen Gesamtumfang die Finanzausstattung der Klägerin bzw. die der Gemeinden insgesamt hat. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 -, BVerfGK 10, 365 = juris, Rn. 22 f. Den Gesamtumfang ihrer Einnahmen und Ausgaben oder der der Gemeinden insgesamt über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hat die Klägerin nicht dargelegt. Konkrete Zahlen lassen sich lediglich – und hier auch nur im Hinblick auf ihre Einnahmen – dem Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung vom 8. Juni 2011, aus dem sich die auf der Grundlage des GFG 2011 festgesetzten Zuweisungen für das Jahr 2011 ergeben, sowie den in der mündlichen Verhandlung überreichten „Informationen zu den Jahresergebnissen, Schlüsselzuweisungen und Konsolidierungsbeiträgen“ im Hinblick auf die Schlüsselzuweisungen der Jahre 2009 bis 2013 entnehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich das eigene Haushaltsvolumen (ohne Jahresangabe) mit 19 bis 20 Millionen Euro angegeben. Damit aber ist ein Überblick über die Haushaltslage oder wenigstens über die Zusammensetzung und Entwicklung der Einnahmen nicht zu erlangen. (bbb) Zum anderen hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, dass sie oder die Gemeinden insgesamt die ihr oder ihnen obliegenden Aufgaben – gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten – nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen kann bzw. können. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 -, BVerfGK 10, 365 = juris, Rn. 25. Dem ist die Klägerin nicht annähernd nachgekommen. Der bloße Hinweis auf ein in den Jahren 2011 bis 2014 bestehendes Finanzierungsdefizit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen insgesamt bzw. der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 sowie die Notwendigkeit der Aufnahme von Kassenkrediten führt nicht weiter. Die Klägerin hat insoweit in unzureichender Weise nur globale Zahlen ohne jede nähere Aufschlüsselung vorgetragen. Unabhängig davon mögen das Bestehen sowohl eines Finanzierungsdefizits als auch die Notwendigkeit der Kreditaufnahme möglicherweise notwendige Bedingungen für die Feststellung einer Verletzung der finanziellen Mindestausstattung darstellen. Hinreichend ist ihr Vorliegen jedenfalls nicht. Denn dieses kann vielerlei Ursprungs sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zur Substantiierung weiterer Darlegungen bedurft, etwa dass das Bestehen eines Finanzierungsdefizits und die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht zurückzuführen sind auf die umfangreiche Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben – z. B. die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin benannten Bereiche Zuschüsse für Vereine, Freibad und Hallenbad oder das Sandsteinmuseum –, auf eine nicht den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung genügenden Verwaltung oder die unzureichende Ausschöpfung eigener Einnahmemöglichkeiten. Hieran fehlt es. (aaaa) Die Kernargumentation der Klägerin zielt auf die Darlegung, dass das jährliche Finanzierungsdefizit der Gemeinden größer sei als ihre Ausgaben für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben. Hierzu rekurriert sie auf den Zuschussbedarf der Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2013 bzw. der Klägerin im Jahr 2011 für die Bereiche Kultur und Sport – hierbei handele es sich um typische Bereiche, in denen sich freiwillige Aufgaben fänden – und behauptet, dass das Finanzierungsdefizit im Jahr 2011 in rund 200 von 396 Gemeinden höher gewesen sei als der gesamte Zuschussbedarf in diesen Bereichen. Dieser Vortrag ist unabhängig von der grundsätzlichen Frage, inwieweit dem Zuschussbedarf in einem Teilbereich des Haushalts überhaupt Relevanz im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Fragen zukommen kann, unschlüssig. Die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen lassen nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Gemeinden zur Finanzierung ihrer Pflichtaufgaben Kredite aufnehmen müssen. Dies folgt – in aller Pauschalität – schon daraus, dass es auch andere freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben als die von der Klägerin zu Darlegungszwecken herangezogenen gibt. Weiterhin trifft die Stoßrichtung der Behauptung der Klägerin lediglich auf die Hälfte der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu. Losgelöst davon ist der Vortrag der Klägerin aber auch mit Blick auf die unterschiedlichen und darüber hinaus zu kurz bemessenen Zeiträume sowie außerdem deshalb zur Substantiierung ungeeignet, weil weder die Berechnung des Zuschussbedarfs genauer dargelegt noch die für das Jahr 2013 genannten globalen Zahlen, die ohnehin keinen Rückschluss für das Jahr 2011 zulassen, näher aufgeschlüsselt werden. (bbbb) Unabhängig vom Vorstehenden fehlt es an ausreichenden Darlegungen der Klägerin dazu, dass ihr die Erfüllung von Pflichtaufgaben – jetzt unterstellt – nicht nur deshalb unmöglich ist, weil sie keine sparsame Haushaltsführung betrieben hat. Sie hat weder eine nähere Aufschlüsselung ihrer gesamten Ausgaben bzw. die der Gemeinden insgesamt vorgelegt noch etwa näher dargelegt, in welchen Bereichen bereits konkret gespart wurde sowie warum kein weiteres Einsparpotential – beispielsweise in den kostenintensiven Bereichen der Personal- und Betriebskosten – vorhanden sein soll. Vielmehr hat es die Klägerin bei der Angabe bewenden lassen, die Kommunen hätten ihre Sachinvestitionen in den Jahren 2011 bis 2014 deutlich reduzieren müssen. Dies allein ist nicht aussagekräftig und ermöglicht dem Gericht keine eigenständige Prüfung der sparsamen Haushaltsführung der Gemeinden. Von der Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der sparsamen Haushaltsführung entbindet auch nicht der bloße Hinweis darauf, dass eine größere Anzahl von Gemeinden – für Ende 2011 nennt die Klägerin: 261 von 396 – Kredite zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen habe. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass damit offensichtlich 135 Gemeinden keine Kredite zur Liquiditätssicherung in Anspruch nehmen mussten, wenngleich dies seinen Ursprung auch beispielsweise in dem Rückgriff auf Rücklagen finden mag. Jedenfalls hätte es insoweit näherer Darlegung bedurft. Zum anderen ermöglicht der pauschale Hinweis ohne Benennung konkreter Zahlen keine selbständige Prüfung der sparsamen Haushaltsführung durch das Gericht. Im Übrigen legen die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nahe, dass im Haushaltsjahr 2011 bezogen auf ihren Haushalt noch Einsparpotential vorhanden gewesen ist. Denn die überreichten „Informationen zu den Jahresergebnissen, Schlüsselzuweisungen und Konsolidierungsbeiträgen“ weisen – ohne nähere Erläuterung oder Aufschlüsselung – für die Jahre 2012 und 2013, ausgehend wohl von dem schon 2011 erreichten Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsbeiträge von jeweils knapp einer Million Euro aus. (cccc) Losgelöst hiervon hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, ob und inwieweit ein besseres Ausschöpfen von Einnahmequellen möglich gewesen wäre. Hierzu bedarf es insbesondere des Vortrags, in welcher Höhe die Kosten des Betriebes der von ihr vorgehaltenen öffentlichen Einrichtungen durch Gebühren gedeckt sind und ob sich dieser Deckungsgrad erhöhen lässt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 -, BVerfGK 10, 365 = juris, Rn. 30. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Zur Unterfütterung ihrer Behauptung, es seien alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft worden, nimmt sie in unzureichender Weise allein die von den Kommunen festzusetzenden Hebesätze bei den Realsteuern in den Blick. Ihr Vortrag ist aber auch im Hinblick auf diese schon nicht schlüssig. Die Behauptung der Klägerin, dass eine weitere Erhöhung der Hebesätze fast zwingend zu einem Rückgang der Einnahmen führe, steht bereits in Widerspruch zu den eigenen Angaben, nach denen die Steuereinnahmen der Gemeinden trotz hoher oder steigender Hebesätze im Zeitraum von 2008 bis 2014 weiter – wenngleich im Vergleich der Bundesländer nur unterproportional – gestiegen seien. Sie steht ebenso in Widerspruch zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, nach denen in diesem Jahr erneut Steuererhöhungen geplant seien, allerdings die politische Umsetzbarkeit noch fraglich sei. (dddd) Auch das übrige Vorbringen der Klägerin führt nicht weiter. Dies gilt zunächst für die von ihr vorgenommene Gegenüberstellung des Anstiegs sozialer Leistungen der Kommunen einerseits und andererseits des geringeren Anstiegs der Schlüsselzuweisungen sowie der kommunalen Nettosteuereinnahmen in den Jahren von 2008 bis 2014. Zum einen ist der Beklagte diesem Vorbringen im Hinblick auf die zum Anstieg sozialer Leistungen der Kommunen vorgelegten Zahlen unwidersprochen entgegengetreten; nach den von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen ergäbe sich sogar ein Entwicklungsplus für die Kommunen. Unabhängig davon erbringt zum anderen eine isolierte Betrachtung ohne Darstellung der Gesamteinnahmen- und -ausgaben bzw. derer Entwicklung keinen weiterführenden Erkenntnisgewinn. Schließlich wird der bloße Vergleich etwa der Hebesätze, der Sachinvestitionen oder des Finanzierungsdefizits der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen mit denen von Gemeinden in anderen Bundesländern dem Maßstab der finanziellen Mindestausstattung einer bzw. aller Gemeinden eines Bundeslandes nicht gerecht und birgt desweiteren die Risiken von Verzerrungen, wie bereits die unwidersprochen gebliebenen abweichenden Berechnungen des Beklagten offenbaren. (bb) Es kann offen bleiben, ob die Art. 28 Abs. 2 GG zu entnehmende Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Fragen neben dem Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts noch einen eigenständigen Gehalt aufweist. Denn jedenfalls hat die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung der Gewährleistung nicht substantiiert dargelegt. (cc) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von der Klägerin herangezogenen „Gebot der Verteilungssymmetrie“, das im Kern auf eine angemessene Verteilung der Finanzmittel zwischen Land und Kommunen zielt. Es kann offen bleiben, ob Art. 28 Abs. 2 GG überhaupt ein solches Gebot enthält oder ob es nicht in dem Anspruch der Kommunen auf eine angemessene finanzielle Ausstattung aufgeht. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Finanzmittel im Jahr 2011 zwischen Land und Kommunen in rechtlich zu beanstandender Weise verteilt worden wären. Sie bringt im Wesentlichen lediglich vor, als Indikator für die Einhaltung des Grundsatzes der Verteilungssymmetrie sei der vom Land verwendete „Finanzierungssaldo“ nicht geeignet, sondern stattdessen der „Saldo laufende Rechnung“ heranzuziehen. Dieses Vorbringen führt bereits deshalb nicht weiter, weil dem Landesgesetzgeber insoweit ein Spielraum zukommt, in dessen Rahmen er sich mit der Heranziehung der Parameter Finanzierungssaldo, Schuldenstand und Zinsausgaben für das Haushaltsjahr 2011 gehalten hat. Vgl. näher VerfGH NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - VerfGH 14/11 -, DVBl 2014, 918 = juris, Rn. 44 ff., 50 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Die rechtlichen Fragen, ob im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung des Gerichts besteht sowie ob Art. 28 Abs. 2 GG den Kommunen einen Anspruch auf eine keiner weiteren Relativierung zugängliche finanzielle Mindestausstattung verleiht, waren nicht entscheidungserheblich.