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Beschluss

26 L 1626/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt nach § 15 Abs. 8 WTG NRW zugunsten des Sofortvollzugs; eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Bescheids in Betracht. • Ein Leistungsangebot, das Unterkunft, Betreuungsleistungen und umfassende hauswirtschaftliche Versorgung für intensiv pflegebedürftige Personen einheitlich organisiert und entgeltlich bereitstellt, ist nach § 18 WTG NRW eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und nicht eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nach § 24 WTG NRW. • Fehlende rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen sowie faktische Unmöglichkeit selbstbestimmter Gemeinschaftsführung begründen die Einstufung als Einrichtung statt als Wohngemeinschaft.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung; Leistungsangebot als Einrichtung nach § 18 WTG NRW • Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt nach § 15 Abs. 8 WTG NRW zugunsten des Sofortvollzugs; eine Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Bescheids in Betracht. • Ein Leistungsangebot, das Unterkunft, Betreuungsleistungen und umfassende hauswirtschaftliche Versorgung für intensiv pflegebedürftige Personen einheitlich organisiert und entgeltlich bereitstellt, ist nach § 18 WTG NRW eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und nicht eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nach § 24 WTG NRW. • Fehlende rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen sowie faktische Unmöglichkeit selbstbestimmter Gemeinschaftsführung begründen die Einstufung als Einrichtung statt als Wohngemeinschaft. Antragstellerin betreibt in Räumen in X. ein Angebot, das mietvertraglich überlassenen Wohnraum mit Betreuungsleistungen und umfassender hauswirtschaftlicher Versorgung für schwerstpflegebedürftige, überwiegend wachkomatöse Personen umfasst. Der Landrat des Kreises W. erließ am 22.04.2016 einen Statusfeststellungsbescheid, wonach es sich um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i.S. des § 18 WTG NRW handelt und legte die Vorlage bestimmter Unterlagen sowie Zwangsgeldandrohungen fest. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid gerichteten Klage. Das Gericht hat den Antrag geprüft und entschieden, dass der Sofortvollzug nach Landesrecht greift und der Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist. Die Antragstellerin behauptete, es handele sich um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nach § 24 WTG NRW; die Behörde stellte hingegen fest, dass organisatorische Strukturen, Verträge und die Pflegebedürftigkeit der Bewohner dem entgegenstehen. Entscheidend waren die vertragliche Bindung an die Antragstellerin, die 24-Stunden-Betreuung, die einheitliche Leitungsstruktur und die fehlende Möglichkeit kollektiver, selbstbestimmter Haushaltsführung. • Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist § 80 Abs. 5 S.1 i.V.m. Abs.2 Nr.3 VwGO; bei gesetzlich angeordneter Wegfallsfolge des Suspensiveffekts (hier § 15 Abs.8 WTG NRW) ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des Bescheids möglich. Das ist nicht der Fall. • Der Statusfeststellungsbescheid stützt sich auf § 2 Abs.4 i.V.m. § 18 WTG NRW. Nach § 18 WTG NRW sind Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot solche, die Wohnraum überlassen, Betreuungsleistungen und umfassende hauswirtschaftliche Versorgung bereitstellen, unabhängig vom Wechsel der Nutzer und entgeltlich betrieben werden. • Die räumlichen, vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse in den betreffenden Räumen sprechen gegen eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nach § 24 WTG NRW: Bewohner sind überwiegend schwerstpflegebedürftig und kaum zu gemeinsamer Willensbildung fähig; die Verträge binden sie an die Antragstellerin; zentrale Merkmale selbstverantworteter WG (rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraum und Betreuungsleistungen, Freiheiten bei Anbieterwahl, Ausübung des Hausrechts, eigenständige Gestaltung gemeinschaftlicher Räume und Finanzen) sind nicht erfüllt. • Die Untermietverträge und die Interessengemeinschaftsordnung enthalten Regelungen, die die Wahlfreiheit der Nutzer unterlaufen (z. B. Beitrittsbedingungen, Beendigung bei Wegfall spezieller Betreuung, Beschlusslage, dass Betreuungsleistungen ausschließlich durch die Antragstellerin bezogen werden), wodurch die formale Trennung von Miet- und Betreuungsverträgen in der Praxis wirkungslos bleibt. • Damit liegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein einheitliches Angebot von Unterkunft und Pflege vor, das den Charakter einer Pflegeeinrichtung hat; die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen beruht auf §§ 9 Abs.1 WTG NRW i.V.m. § 23 WTG DVO und die Zwangsgeldandrohungen auf den §§ 55–60 VwVG NRW. Der Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid herzustellen, wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist und das Leistungsangebot in den betreffenden Räumen den Charakter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 WTG NRW hat. Die Voraussetzungen einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nach § 24 WTG NRW sind nicht erfüllt, weil rechtliche und tatsächliche Bindungen an die Antragstellerin sowie die Pflegebedürftigkeit der Bewohner die notwendige Selbstbestimmung ausschließen. Die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen und die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf den genannten Normen und sind damit rechtmäßig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 8.000,00 Euro festgesetzt.