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Beschluss

12 A 82/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0310.12A82.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst mit mehreren Einrichtungen, betreute von 2015 bis Februar 2019 intensivpflegebedürftige Personen (beatmungspflichtige Personen bzw. solche mit apallischem Syndrom) in dem von ihr angemieteten Objekt C.- in X. . Der Betrieb ist inzwischen mit mündlicher Verfügung des Beklagten 15. Februar 2019, schriftlich bestätigt durch Verfügung vom 18. März 2019 untersagt und das Objekt zwangsgeräumt worden. Das Mietobjekt steht der Klägerin seitdem nicht mehr zur Verfügung, die Wohngemeinschaft ist durch Unterbringung der Pflegebedürftigen in anderen Einrichtungen aufgelöst. Gegen die Anordnungen vom 18. März 2019 (Räumungsanordnung und Nutzungsuntersagung) ist Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 16 K 2069/19 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig und inzwischen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt ist. Seinerzeit hatte die Klägerin für Räumlichkeiten in dem Haus Untermietverträge mit jeweils intensivpflegebedürftigen (beatmungspflichtigen) Personen geschlossen, die vor Vertragsabschluss einer am 3. Januar 2015 zum Zwecke der Einrichtung einer Pflege-Wohngemeinschaft gegründeten "Interessengemeinschaft T. " beigetreten waren. Die sämtlich unter Betreuung stehenden Untermieter hatten - vertreten durch ihre Betreuer bzw. Angehörigen - in der Gründungsversammlung der Interessengemeinschaft festgelegt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft sich verpflichtet, mit der Klägerin jeweils Betreuungs-, Versorgungs- und Pflegeverträge abzuschließen. Mit der in der Gründungsversammlung beschlossenen "Gemeinschaftsverordnung" wurde geregelt, dass Voraussetzung für eine Aufnahme in die Gemeinschaft ein Bedarf an spezieller Krankenbeobachtung i. S. v. Nr. 24 der Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - HKP-Richtlinie -) ist. Gegenstand des Versorgungsvertrages mit der Klägerin für Leistungen nach § 38a SGB XI war die entgeltliche Erbringung organisatorischer, verwaltender und unterstützender Tätigkeiten für die in der Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Nutzer (z. B. Entgegennahme von Post, Führung der Haushaltskasse, Lagerung und Beschaffung von Verbrauchsgütern etc.). Parallel dazu wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Klägerin über die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten durch diese geschlossen. Mit Bescheid vom 10. April 2015 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin auf deren Antrag hin nach wiederholter Überprüfung den Status "selbstverantwortete Wohngemeinschaft i. S. d. § 24 Abs. 1 und 2 WTG" fest. Nachdem zwischenzeitlich Beschwerden von Angehörigen aufgekommen und eine Begehung des Hauses (u. a. durch Vertreter des MDK und des Gesundheitsamtes des Beklagten) mit anschließendem Prüfbericht des MDK erfolgt waren, nahm der Beklagte am 3. Juli 2015 eine weitere (infektionshygienische) Begehung vor. Der Zustand der dort untergebrachten Bewohner (z. B. wurden sämtliche Bewohner über Sonde ernährt und konnten sich nicht aus ihren privaten Zimmern bewegen) gab dem Beklagten Anlass zur Anforderung verschiedener Unterlagen und einer erneuten Statusüberprüfung der Einrichtung. Die Klägerin wurde dazu angehört. Mit Bescheid vom 22. April 2016 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10. April 2015 mit sofortiger Wirkung nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW zurück, weil eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 WTG NRW nicht bestehe. Nach ihrem Internetauftritt vermarkte die Klägerin die Wohngemeinschaft und sei für die Akquise der Nutzer zuständig. Es gebe keinen Hinweis auf deren Autonomie im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung und Selbstverantwortung. Die Leistungserbringung sei nahezu vollständig auf die Klägerin als Anbieterin übertragen, die in der täglichen konkreten Ausgestaltung frei sei. Die Nutzer seien mit einer Ausnahme in einem wachkomatösen Zustand, so dass nur ihre Vertreter Einfluss auf die Haushaltsführung nehmen könnten. Diese brächten allerdings durch weitgehende Delegation von Aufgaben an den Pflegedienst ihren Wunsch zum Ausdruck, eine Versorgungsgarantie für ihre Angehörigen zu erhalten. Schließlich könne ein einzelnes Mitglied der Interessengemeinschaft wegen der Verknüpfung von Untermietvertrag und Zugehörigkeit zur Interessengemeinschaft den Pflegedienst auch nicht wechseln. Nach dem Vertragswerk sei insoweit vielmehr ein Beschluss der Interessengemeinschaft notwendig. Die Schutzzwecke des WTG NRW könnten nicht durch Erklärungen von Angehörigen der Bewohner umgangen werden, es handle sich um eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft. Mit weiterem Bescheid vom 22. April 2016 stellte der Beklagte fest, dass das von der Klägerin angebotene Wohn- und Betreuungsangebot am C. in X. eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne des § 18 WTG NRW darstelle, und ordnete unter Androhung von Zwangsgeldern die Vorlage verschiedener Unterlagen, namentlich eine vollständige Personalaufstellung, an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, vorliegend stehe nicht das Wohnen im Vordergrund. Vielmehr gehe es um eine sachgerechte Versorgung der Nutzer mit speziellem Pflegeschwerpunkt in einer geschützten Umgebung. Die Klägerin hat am 9. Mai 2017 Klage gegen beide Bescheide vom 22. April 2016 erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Statusfeststellungsbescheid erhobenen Klage ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2016 abgelehnt worden (26 L 1626/16). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2017 - 4 B 777/16 - zurückgewiesen worden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die gesonderten Untermietverträge enthielten ausdrücklich den Hinweis, dass mit dem Abschluss des Vertrages keine Verpflichtung begründet werde, ihre Leistungen als Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe eine Vereinbarung mit den Untermietern, dass Mietverträge über Wohnraum nur mit Zustimmung sämtlicher Bewohner respektive des für sie handelnden Sprechers abzuschließen seien. Die Wohngemeinschaft erfülle sämtliche Kriterien des § 24 WTG NRW für die Anerkennung als "selbstverantwortet". Demgegenüber betreue sie als ambulanter Pflegedienst die sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Bewohner entsprechend den ihr erteilten Einzelaufträgen und sei als Dienstleister in den Räumen der Bewohner von deren Aufträgen abhängig. Diese seien in ihren Entscheidungen frei. Der Wohnraum sei voll möbliert und ermögliche eine autarke Lebensführung. Die kollektive Entscheidung der Bewohner, sie mit den Pflegedienstleistungen zu beauftragen, sei gerade Ausdruck der Selbstbestimmung und diene einem möglichst reibungslosen Zusammenleben. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung verfassungswidrig, weil die Pflegebedürftigen u. a. nach § 14 WTG NRW zu Objekten staatlichen Handelns gemacht würden und ungeschützt staatlicher Willkür ausgesetzt seien. Die Vorschrift könne dementsprechend nicht Grundlage für eine Statusfeststellung sein. Der Beklagte habe auch nicht die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WTG NRW erforderliche Selbsteinschätzung der Mitglieder der Interessengemeinschaft bzw. ihrer Vertreter eingeholt. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 22. April 2016 betreffend Rücknahme des Statusfeststellungsbescheides vom 10. April 2015 beziehungsweise Feststellung des Status einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Nutzer führten in der Einrichtung keinen eigenen Hausstand. Im Vordergrund stehe vielmehr eine umfassende Versorgungsgarantie für Pflege und Betreuung und nicht - wie in Wohngemeinschaften üblich - das Wohnen und das selbstbestimmte Leben mit unmittelbarem Anschluss an den Sozialraum. Alle wesentlichen Leistungen seien an die Klägerin delegiert. Ein Beitrag der Angehörigen sei zwar im Ergebnis erwünscht, aber nicht zwingend notwendig, da der Dienst eine 24-stündige Leistungserbringung gewährleiste. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass tatsächlich ein anderer Pflegedienst beauftragt werden könne. Dem stehe der Beschluss der Interessengemeinschaft entgegen, dass alle Nutzer durch einen gemeinsamen Pflegedienst versorgt werden sollten. Das Leistungsspektrum der Klägerin entspreche eher dem einer stationären Einrichtung und nicht dem der häuslichen Pflege. Auch finde kein Zusammenleben der Bewohner statt, die mit einer Ausnahme kommunikationsunfähig seien. Ein solches Zusammenleben sei auch nicht stellvertretend durch die Bevollmächtigten möglich. Die Selbsteinschätzung sei in verschiedenen Gesprächen mit den Vertretern der Nutzer eingeholt worden. Mit Urteil vom 24. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Statusfeststellungsbescheides werde nicht mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit des § 14 WTG NRW in Frage gestellt. Denn soweit diese geltend mache, § 14 WTG NRW ermächtige zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 und 2 GG und in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 14 (gemeint offensichtlich Art. 13) GG, mache sie bereits keine eigenen, ihr als leistungserbringender GmbH zustehenden Rechtspositionen geltend, sondern vielmehr Rechte der Nutzer bzw. Untermieter. Der Statusfeststellungsbescheid beruhe auf der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 1 WTG NRW. Das Leistungsangebot der Klägerin stelle keine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach § 24 WTG NRW dar, sondern es handele sich vielmehr um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne des § 18 WTG NRW. Es fehle vorliegend bereits an einem Leben in einer Wohnung mit gemeinsamen Hausstand, denn die dort lebenden schwerstpflegebedürftigen Personen, die sich mit einer Ausnahme in einem wachkomatösen Zustand befänden, seien aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, auf Basis einer gemeinsamen Willensbildung die für die Führung eines gemeinsamen Hausstandes erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Ferner sei die Wohngemeinschaft auch nicht "selbstverantwortet" im Sinne von § 24 Abs. 2 WTG NRW. Die Verträge über Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen seien lediglich formal voneinander unabhängig, nicht jedoch rechtlich im Sinne des § 24 Abs. 2 WTG NRW. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WTG NRW seien nicht erfüllt. Weder übten die Nutzer oder die sie betreuenden Angehörigen das Hausrecht aus, noch seien die Gemeinschaftsräume selbst gestaltet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin laut ihrem Internetauftritt eine Rundum-Betreuung in "unseren" Wohngemeinschaften in E. , L. und X. anbiete, stelle sich ihr Leistungsangebot unabhängig von der Ausgestaltung der verschiedenen Verträge als einheitliches Angebot von Unterkunft und Pflege dar. Aufgrund des bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die Nutzung der fraglichen Räume lägen schließlich auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 letzter Satz WTG NRW nicht vor. Die vom Beklagten im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden und auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei eingehalten, da die für die abschließende Beurteilung des Leistungsangebotes der Klägerin maßgeblichen Unterlagen dem Beklagten erst im November 2015 vorgelegen hätten. Die Klägerin hat gegen das am 4. Dezember 2017 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2017 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vordringlich vertieft, die Einrichtung in X. stelle eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i. S. d. § 24 WTG NRW dar. Sämtliche Verträge seien voneinander unabhängig und die Mitglieder daher frei, eigene Anbieter zu wählen, während sie ihrerseits als Mitglied des Landesverbandes für freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. (seinerseits Mitglied der Vertragsarbeitsgemeinschaft der Verbände privater ambulanter Pflegedienste in NRW) verpflichtet sei, im Bereich der Behandlungspflege sämtliche Leistungen, die aufgrund gültiger ärztlicher Verordnung verordnungsfähig seien, anzubieten. Soweit ihr - der Klägerin - das Mietobjekt nunmehr seit geraumer Zeit nicht mehr für eine Anmietung zur Verfügung stehe, laufe sie Gefahr, dass ihre bisherige Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen werde, weshalb sie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begehre. Ihr Anfechtungsbegehren sei erledigt, weil die Wohngemeinschaft nicht mehr existiere und daher die Statusfeststellung gegenstandslos sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Die Räumlichkeiten seien jederzeit für eine Wohngemeinschaft, wie die von ihr betriebene, nutzbar. Im Übrigen bestehe die Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte erneut eine Verfügung gegen eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft erlasse und diese - fehlerhaft - als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot einstufe. Denn der Beklagte habe das gesetzgeberische Anliegen außer Acht gelassen, wonach das WTG NRW nicht für selbstorganisierte und selbstbestimmte Wohnformen gelte, bei denen die Verträge rechtlich getrennt seien. Sie - die Klägerin - könne ihren Betrieb jederzeit wieder aufnehmen. Weder sei sie in Liquidation noch sei dies beabsichtigt, sie verfüge lediglich nicht über ausreichendes Personal, um die Patientenversorgung sicherzustellen. Ferner habe sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil sie beabsichtige, wegen der Nutzungsuntersagung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei seien die Zivilgerichte an die Entscheidung der sachnäheren Verwaltungsgerichte gebunden. Es sei prozessentscheidend, ob der im vorliegenden Verfahren angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte sei nicht bereit gewesen, seine Rechtsauffassung zur Einstufung der Einrichtung zu ändern oder den damaligen Bewohnern eine entsprechende Beratung zuteilwerden zu lassen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß), das angegriffene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 22. April 2016 betreffend die Rücknahme des Statusfeststellungsbescheids vom 10. April 2015 bzw. die Feststellung des Status einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 22. April 2016 betreffend die Rücknahme des Statusfeststellungsbescheids vom 10. April 2015 bzw. die Feststellung des Status einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot rechtswidrig (gewesen) sind. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er macht ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen geltend, auch die von der Klägerin vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigten keine andere Beurteilung hinsichtlich des Status ihrer Einrichtung als eine solche mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 WTG NRW. Die von ihr angeführten leistungsrechtlichen Grundlagen seien für die Statusfeststellung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz irrelevant. Außerdem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 WTG NRW für eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nicht vor, denn das Angebot der Klägerin bestehe unverändert fort. Die Einrichtung sei in ihrem Bestand zudem unabhängig vom Wechsel der Nutzer. Im Jahr 2017 seien laut des Mitgliederverzeichnisses der Interessengemeinschaft fünf Mitglieder bei- und sechs Mitglieder ausgetreten. Die Vollversorgung der Nutzer ergebe sich nach wie vor aus den einzelvertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Klägerin. Zum geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei anzuführen, dass die Erledigung nicht aus der Untersagung resultiere. Denn der Betrieb des Leistungsangebotes sei nur so lange untersagt, bis eine Abstellung der Mängel erreicht und Strukturen geschaffen seien, die eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten gewährleisteten. Die Klägerin habe aber durch Kündigung des Mietvertrages und Aufgabe der Räumlichkeiten selbst entschieden, an einem Leistungsangebot an diesem Standort nicht mehr interessiert zu sein. Tatsächlich habe er - der Beklagte - Kenntnis davon, dass die Räume bereits langfristig anderweitig vermietet seien. Der streitgegenständliche Bescheid sei zudem nicht ursächlich für die Nutzungsuntersagung, da diese vielmehr auf dem Fehlverhalten der Klägerin und der mangelhaften Versorgung der Bewohner beruhe, wie sich aus den Erläuterungen zum Bescheid vom 18. März 2019 ergebe. Eine Wiederholungsgefahr scheide ebenso aus, da konkrete Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen. Zudem habe die AOK S. als zuständige Krankenkasse inzwischen die Kündigung jeglicher Verträge (Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI und Vertrag nach §§ 132, 132a Abs. 4 SGB V) des ambulanten Pflegedienstes der Klägerin zum 30. Juni 2020 bestätigt. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung eingestellt und die Pflegeverhältnisse beendet würden. Sie sei somit nicht mehr gewerbsmäßig im Bereich der Pflege tätig. Auch das vorgetragene Interesse, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Untersagungsverfügung geltend zu machen, begründe kein Feststellungsinteresse. Die Statusfeststellung habe zu keinen finanziellen Einbußen geführt. Die Untersagungsverfügung sei nicht streitgegenständlich. Im Übrigen hätte die Klägerin es in der Hand gehabt, die beanstandeten Mängel zu beheben. In der Sache verkenne die Klägerin, dass mit einer offenen Vertragsgestaltung und der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in NRW flächendeckend funktionierende Modelle von Wohngemeinschaften bestünden, in denen Synergieeffekte genutzt werden könnten, ohne dass gesetzliche Anforderungen außer Acht blieben. Der Gesetzgeber habe klar und eindeutig eine rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für erfolglos und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden, zuletzt erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 17. November 2020. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die in der ersten Instanz nur mit dem Hauptantrag erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin im Ganzen unzulässig (geworden). Das gilt zunächst für den Hauptantrag, der weiterhin auf Aufhebung der Bescheide vom 22. April 2016 gerichtet ist. Dieser Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil die mit den Bewohnern geschlossenen Verträge für die "WG T. " in X. beendet wurden und die Einrichtung nicht mehr besteht. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse daran, weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu begehren. Von den angefochtenen Verfügungen gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, welche die Klägerin belasten könnten. Die Aufhebung der Bescheide vom 22. April 2016 kann - umgekehrt betrachtet - die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern. Vgl. zum Begriff der Erledigung z. B. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris Rn. 3. Beide Bescheide beziehen sich konkret und ausschließlich auf das bezeichnete Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin. Sie können für eine etwaige neue Einrichtung - auch an gleicher Stelle - nicht herangezogen werden, weil u. a. sowohl neue Vertragspartner (betreute Personen) als auch neue Verträge zu schließen sind, die einer neuen rechtlichen Prüfung bedürfen. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin daran, dennoch die - in der Sache erledigten - Bescheide gerichtlich aufheben zu lassen, ist somit nicht erkennbar. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die insoweit umgestellte Klage ist allerdings als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Darin liegt keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz regelmäßig zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11. Der Rechtsschutz gegen einen erledigten Verwaltungsakt richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Namentlich ist bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, a. a. O. Rn. 15 m. w. N. Daran gemessen kann hier ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide unter keinem der von ihr angeführten Gesichtspunkte angenommen werden. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Wiederholungsgefahr ist anerkannt, dass diese ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dann begründet, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8 m. w. N. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Solche Umstände, die eine im Wesentlichen gleichartige Situation begründen, sind hier nicht ansatzweise erkennbar. Dass für die Beurteilung, welchen Status eine Einrichtung i. S. d. WTG NRW hat, stets die konkrete Situation zu betrachten ist, ist mittelbar bereits den Vorschriften des WTG NRW zu entnehmen: § 14 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW gibt vor, dass Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin geprüft werden müssen, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Diese Prüfungen sind in festgelegten Zeitabständen als Regelprüfungen zu wiederholen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und z. B. §§ 23 Abs. 2, 30 Abs. 3 WTG NRW) oder als Anlassprüfungen durchzuführen (§ 14 Abs. 2 WTG NRW). Schon dies lässt erkennen, dass der jeweilige Status eines Wohn- und Betreuungsangebotes konkret einrichtungsbezogen festgestellt wird und die Feststellung des Status nicht fort gilt, soweit die Statusprüfung anderes ergibt. Unabhängig davon hat die Klägerin auch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sie eine Einrichtung der hier gewählten Art (mit den seinerzeit beteiligten Vertragspartnern) zeitnah schaffen wird. Wie der Beklagte zuletzt (Schriftsatz vom 10. September 2020) mitgeteilt hat, hat die Klägerin die Versorgungsverträge mit der AOK S. zum 30. Juni 2020 beendet und ist gegenwärtig nicht mehr gewerblich auf dem Gebiet der Wohn- und Betreuungsangebote tätig. Dem hat die Klägerin in der Sache nicht widersprochen, sondern sich darauf berufen, aktuell nicht über ausreichend Personal für den Betrieb einer solchen Einrichtung zu verfügen. Damit ist völlig offen, ob und in welcher Weise sie im Bereich der Wohn- und Betreuungsangebote - jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten - zukünftig tätig sein wird. Ungeachtet dessen hat der Beklagte zutreffend auf seine Pflicht zur individuellen Prüfung (vgl. auch § 14 WTG NRW) jeder Einrichtung hingewiesen, was eine konkrete Wiederholung der Statusfeststellung ausschließt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. Die Klägerin hat mit der (hilfsweisen) Umstellung ihrer Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage angekündigt, ihren Schaden im Zivilprozess gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kann in diesem Fall gegeben sein, wenn die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu dienen soll, einen Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Das reicht allerdings nicht aus, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, besteht dann, wenn sich die Hauptsache während des Verfahrens erledigt hat, im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich, ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein und darf nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 20.16 -, juris Rn. 51, und Beschluss vom 25. Februar 2016- 1 WB 24.15 -, juris Rn. 30, sowie OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 A 3254/02 -, juris Rn. 5. An allen drei Voraussetzungen fehlt es hier. Dass ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten ernsthaft beabsichtigt ist und das vorliegende Verfahren daher präjudizielle Wirkung entfalten wird, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Dazu reicht ihre bloße Ankündigung, so verfahren zu wollen, nicht aus. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage‚ die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll‚ ist das Feststellungsinteresse nämlich nur dann zu bejahen‚ wenn ein solcher Prozess bereits anhängig‚ mit hinreichender Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist. Dieses Präjudizinteresse muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Dabei muss er insbesondere aufzeigen‚ was er konkret anstrebt und welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Weder genügt die bloße unsubstantiierte Behauptung, einen solchen Prozess führen zu wollen, noch vermag die Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris Rn. 7 m. w. N.; ferner OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47 m. w. N.; Bay. VGH‚ Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 8 ZB 10.957 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 L 351/06 -, juris Rn. 7. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe und der Nennung einer Anspruchsgrundlage. Vgl. OVG NRW‚ Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11-, juris Rn. 22 ff.; OVG Meck.-Vorpomm., Urteil vom 15. November 2018 - 3 L 120/14 -, juris Rn. 50. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin erkennbar nicht. Sie hat weder eine ungefähre Schadenshöhe angegeben noch ihr Vorhaben dahingehend konkretisiert, welche Entschädigungspositionen sie geltend machen will. Es bedurfte, soweit der Feststellungsantrag auf die Absicht gestützt wird, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, auch nicht eines gesonderten richterlichen Hinweises auf die rechtlichen Voraussetzungen für das erforderliche Feststellungsinteresse. Vielmehr muss ein kundiger Prozessbeteiligter, der einen entsprechenden Antrag stellt, damit rechnen, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren Anwendung findet. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.27 -, juris Rn. 9. Daneben bietet ein etwaiger Schadensersatzprozess gegen den Beklagten auch keine Aussichten auf Erfolg, vielmehr erscheint dieser als offensichtlich aussichtslos. Von einer "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, juris Rn. 50, und vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, juris Rn. 14. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, a. a. O. Rn. 50, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2000- 2 C 5.99 -, juris Rn. 65, sowie Beschlüsse vom11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 20, und vom 23. März 1993 - 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16. Davon ist hier auszugehen, nachdem das Verwaltungsgericht als Gericht der ersten Instanz die Anfechtungsklage abgewiesen hat. Weiter spricht für die Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses auch, dass der 4. Senat des erkennenden Gerichts im vorangegangenen Eilverfahren um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Status betreffenden Entscheidungen diese - jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - für rechtmäßig befunden hat (Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 4 B 777/16 -). Weiter fehlt es für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs auch an der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 49; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 10. September 2013 - 6 A 10448/13 -, juris Rn. 61. Die Klägerin hat die Erheblichkeit der Statusfeststellung für den von ihr behaupteten Schaden nicht ansatzweise dargelegt. Der geltend gemachte Schaden ist - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - unmittelbar durch die zwangsweise vorgenommene Räumung der Einrichtung, Betriebsuntersagung und Wiederbelegungssperre vom 19. Februar 2019, bestätigt durch schriftliche Verfügung vom 18. März 2019, eingetreten. Auf einen Schaden, der mit der Statusfeststellung bzw. der Rücknahme der Statusfeststellung vom 10. April 2015 verbunden sein könnte, beruft sich hingegen auch die Klägerin selbst nicht. In der angefochtenen Verfügung zur Statusfeststellung wird ihr auch lediglich die Vorlage (weiterer) Unterlagen zur Prüfung aufgegeben. Unmittelbarer Anlass für die zwangsweise durchgesetzte Betriebsschließung im Februar 2019 war demgegenüber die konkret vorgefundene Situation der betreuten Bewohner, bei der aus Sicht des beteiligten Gesundheitsamtes erhebliche infektionshygienische Mängel festgestellt worden waren. Aus amtsärztlicher Sicht lag damit ein akutes Risiko für die Bewohner vor, das die Leiterin des Kreisgesundheitsamtes des Beklagten als "Tatbestand einer gefährlichen Pflege" eingestuft hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die zuvor erlassene, auf einer vorangegangenen infektionshygienischen Überprüfung beruhende Anordnung vom 5. Februar 2019 nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes jedenfalls nicht vollumfänglich befolgt hat. Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage (26 K 2070/19) hat die Klägerin zurückgenommen. Sonstige Gesichtspunkte, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nach oben angeführtem Maßstab begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin die Rechtsanwendung des Beklagten für falsch, die Vorschriften des WTG NRW möglicherweise auch (teilweise) für verfassungswidrig hält, mag zwar - soweit die Ansicht der Klägerin treffend ist - öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche auslösen können, soweit die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen, namentlich ein etwaiger Schaden bei der Klägerin aufgrund der Statusfeststellungsbescheide eingetreten ist. Dies vermag der Senat nach obigen Ausführungen aber nicht zu erkennen. Etwaige dahingengehende Ansprüche kann die Klägerin außerhalb des hier erledigten Verfahrens unmittelbar durch Klageerhebung vor den Verwaltungsgerichten verfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 2 GKG.