Urteil
7 K 7892/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0623.7K7892.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1991 in E. geborene Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige. Sie hat in der Türkei den am 00.00.1988 in V. geborenen türkischen Kläger zu 2. geheiratet und wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung der Beklagten, die der Auffassung ist, die Niederlassungserlaubnis und die Rechte der Klägerin zu 1. aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 seien durch ihren Türkeiaufenthalt erloschen. Der Kläger zu 2. begehrt die Erteilung einer von der Klägerin zu 1. abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis. Der Vater der Klägerin zu 1., J. L. , war zwischen dem 6. Juni 1991 und dem 31. Dezember 1999 nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Oktober 2014 durchgehend rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Tag ihrer Geburt (00.00. 1991) bis zum 13. August 2001 war die Klägerin zu 1. unter derselben Anschrift gemeldet wie er. Am 23. Juni 1997 erhielt sie eine bis zum 7. Juni 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Sie bezog zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. November 2007 sowie zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Mai 2008 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich einer Bescheinigung des X. -C. -Berufskollegs in E. vom 1. September 2008 besuchte die Klägerin zu 1. seit dem 1. August 2008 bis (voraussichtlich) zum 21. Juli 2009 den Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung. Am 5. Januar 2009 erteilte ihr die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG. Zum 1. September 2011 verließ die Klägerin zu 1. den mütterlichen Haushalt und bezog allein eine 45 m² große Wohnung in der I.-----straße 0 in E. . Vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 erhielt sie erneut Leistungen nach dem SGB II. Am 28. Mai 2013 heiratete sie in N. bei B. im Süden der Türkei den Kläger zu 2. Knapp zwei Jahre später, am 25. März 2015, versuchte sie, beim Jobcenter E. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Aus der dortigen Mitteilung vom 31. März 2015 ergibt sich, dass sie dort mitgeteilt habe, seit zwei Jahren durchgängig in der Türkei gelebt zu haben. Nun sei sie aus der Türkei zurückgekehrt, um wieder dauerhaft in E. zu leben und wolle deshalb den Leistungsantrag stellen. Bei der Ausländerbehörde der Beklagten erklärte sie am 21. April 2015 demgegenüber, sie habe sich nicht länger als sechs Monate im Jahr in der Türkei aufgehalten. Ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet sei durch ihren Vater J. L. , ihren Onkel I1. L. und ihren Ehemann, der ihr etwas Geld mitgegeben habe, gesichert worden. Dieses Geld sei jedoch fast verbraucht. Über ihre Aufenthaltszeiten in der Türkei bzw. über ihre Rückreisen nach Deutschland zwischen 2013 und 2015 lassen sich den Verwaltungsvorgängen nur wenige verlässliche Daten entnehmen: Ausweislich eines Einreisestempels in ihrem Pass reiste sie am 23. Mai 2013, also fünf Tage vor der Hochzeit, in die Türkei („B. “, „Giris“) ein. Aus einem weiteren Stempel in ihrem Pass ergibt sich ihre Einreise („Giris“) nach J1. am 5. Dezember 2013. Am 12. März 2014 beantragte sie in N. einen Pass. Am 22. April 2014 sprach sie bei der Ausländerbehörde der Beklagten in E. vor. Aus einer von ihr zu den Verwaltungsvorgängen gereichten, nicht datierten Bescheinigung der türkischen Ausländerbehörde in N. (Beiakte Heft 2, Bl. 126) ergeben sich für sie folgende Einreise- bzw. Ausreisedaten: „Einreise“ g iris „Ausreise“ c ikis 23.05.2013 (J1. ) 18.11.2013 (B. ) 07.04.2014 (B. ) 01.10.2014 (B. ) 8.12.2014 (B. ) 11.3.2015 (B. ) Die Klägerin zu 1. reichte ferner eine „Bestätigung Aufenthalt in Deutschland zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ vom 8. Mai 2015 zu den Akten, die von ihren Eltern, ihrer Schwester, ihrem Bruder und zwei Freundinnen als „Zeugen“ unterschrieben war. Hiernach hatte sie sich vom 18. November 2013 bis zum 7. April 2014, vom 1. Oktober 2014 bis zum 8. Dezember 2014 und seit dem 11. März 2015 in Deutschland aufgehalten. Der Kläger zu 2. erhielt von der griechischen Botschaft in J2. am 4. Juni 2015 ein bis zum 3. August 2015 im Schengen-Raum gültiges Visum „C“, das einen 15-tägigen Aufenthalt im Schengenbereich ermöglichte. Mit diesem Visum reiste er am 9. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum 1. Juli 2015 mietete die Klägerin zu 1. für monatlich 379 € eine 55 m² große Wohnung in der C1.----straße 00 in E. an und zog dort mit einer weiteren Person – dem Kläger zu 2. – ein. Der Kläger zu 2. beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger teilten am 17. und 21. August 2015 mit, die vorgelegte Flughafenbescheinigung sei nicht vollständig, die Klägerin zu 1. sei am 23. Mai 2013 in die Türkei eingereist. Der Kläger zu 2. erhalte für den Fall einer Aufenthaltserlaubnis sofort eine Arbeit als Dachdeckergehilfe bei einem Bruttogehalt von 1.160,25 €. Eine entsprechende Zusicherung der Firma C2. vom 19. August 2015 war dem Schreiben beigefügt. Aus weiteren vorgelegten und übersetzten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger zu 2. in N. als Student eingeschrieben war und „ die Fernlehre laut nach Bildungsgrundlagen und Verfahren, keine Notwendigkeit mehr in Wirtschaftslehre besteht, zu besuchen und es keine Unannehmlichkeiten gibt ins Ausland zu gehen .“ Nach Anhörung beider Kläger erließ die Beklagte gegen beide am 5. November 2015 jeweils eine Ordnungsverfügung. In der ersten Ordnungsverfügung forderte sie die Klägerin zu 1. auf , innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei, an (1.), befristete für den Fall der Abschiebung die Wirkungen des hierdurch entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr (2.) und setzte für die Befristung eine Gebühr von 30 € fest (3.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ihre Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, denn sie habe am 00.00.2013 in der Türkei geheiratet, wodurch eine wesentliche Änderung ihrer Lebensumstände eingetreten sei. Sie habe sich seitdem wiederholt und auch längerfristig in der Türkei aufgehalten. Maßgeblich sei der Zweck der Ausreise zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG greife im Fall der Klägerin zu 1. nicht ein, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da sie vor ihrer Ausreise in die Türkei öffentliche Leistungen bezogen habe. Im Übrigen habe sie sich während der letzten zwei Jahre nicht bemüht, die Nachzugsvoraussetzungen für ihren Ehemann zu erfüllen. Sie habe daher ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, so dass die Niederlassungserlaubnis im Mai 2013 kraft Gesetzes erloschen sei. Auch die von ihr nach Art. 7 S. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenen Rechte seien durch den Türkeiaufenthalt erloschen, weil sie das Bundesgebiet für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland weg verlagert habe. Wie lange er im Ausland verblieben sei, spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Hier erscheine es angesichts der Gesamtumstände unwahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1. sich lediglich zu Besuchszwecken bei ihrem Ehemann in der Türkei aufgehalten habe. Sie habe vielmehr ihren Lebensmittelpunkt zu ihm in die Türkei verlagert. Damit sei ihr Recht nach Art. 7 ARB 1/80 ebenfalls erloschen, ohne dass es eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfe. Im Übrigen stelle die Androhung der Abschiebung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zwar sei sie in Deutschland geboren und habe ihre prägenden Jahre wie Jugend und Schulzeit im Bundesgebiet verbracht, doch habe sie diesen Integrationszusammenhang durch die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in die Türkei freiwillig aufgegeben. Der langjährige Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Türkei verdeutliche, dass ihre Bindungen in dieses Land zu keinem Zeitpunkt abgerissen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung verwiesen. Mit der zweiten, an den Kläger zu 2. gerichteten Ordnungsverfügung lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Juli 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (1.), forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (2.), befristete für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme und abgeschoben werde, die Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr und zwei Monate (3.) und setzte schließlich die Gebühren für die Bearbeitung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis auf 100 € (4.) und für die Befristung auf 30 € fest (5.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Von seiner Ehefrau könne er keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG herleiten, da sich diese nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels befinde. Ihre Niederlassungserlaubnis sowie ihre Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 seien erloschen. Außerdem könne er bisher keine Nachweise darüber vorlegen, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Schließlich sei der Lebensunterhalt nicht sichergestellt, da die Bescheinigung der Firma C2. keine näheren Auskünfte über Vertragsdauer, Probezeit, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. angebe. Außerdem ergebe sich aus einer Berechnung, dass das dort erwartbare Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche. Desweiteren sei er nicht mit dem gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Visum eingereist und habe nicht die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht. Sein Visum habe lediglich einen 15-tägigen Aufenthalt im Schengenbereich ermöglicht. Da er am 9. Juli 2015 eingereist sei, sei sein Aufenthalt nur bis zum 23. Juni 2015 rechtmäßig gewesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22. Juli 2015 sei damit verspätet erfolgt. Besondere Umstände, welche die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK stehe dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht entgegen, da er erst im Alter von 26 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Kläger haben am 26. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihre Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Das ARB-Recht der Klägerin zu 1. erlösche nicht nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AufenthG, sondern dann, wenn ein Rechteinhaber unabhängig von der Dauer seiner Abwesenheit das Gebiet der Bundesrepublik für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne Grund verlasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde in entsprechender Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie ein der Natur nach mehr als vorübergehender Aufenthalt nach zwölf Monaten Auslandsaufenthalt angenommen. Im Fall der Klägerin zu 1. seien die Ein- und Ausreisen nicht mehr exakt feststellbar; selbst aus den sich aus der Ordnungsverfügung wiedergegebenen Daten folge, dass sie sich nie über einen Zeitraum von sechs Monaten in der Türkei aufgehalten habe. Soweit ihr vorgehalten werde, sie habe beim Jobcenter angegeben, sich in der Vergangenheit zwei Jahre durchgängig in der Türkei aufgehalten zu haben, werde diese Aussage bestritten. Dem stünden schon die Angaben in ihrem Pass und ihrer Verwandten in der Ausländerakte entgegen. Überdies habe sie am 22. April 2014 persönlich bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und sei nach den Angaben auf Bl. 3 der Ordnungsverfügung am 23. Mai 2013, 7. April 2014, 10. Oktober 2014 und 11. März 2015 in die Türkei ausgereist. Diese Ausreisen seien aber nur dann denkbar, wenn sie vorher eingereist gewesen sei. Das unbefristete ARB-Recht habe zudem nur durch eine Verlustfeststellung erlöschen können. Ferner sei die gegenüber der Klägerin zu 1. angeordnete Einreisesperre von einem Jahr rechtlich unhaltbar. Was den Kläger zu 2. betreffe, so sei sein Lebensunterhalt durch den bestätigten Bruttolohn von 1.160 € gesichert. Der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse für Familienangehörige türkischer Staatsbürger sei nicht erforderlich. Für die Einreise mit dem richtigen Visum gelte, dass das Ermessen bereits dann eröffnet sei, wenn nach einer Heirat alle weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Es bleibe festzuhalten, dass bei Fortbestehen des Assoziationsaufenthaltsrechtes der Klägerin zu 1. auch dem Antrag des Klägers zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug stattzugeben sei. Der Kläger zu 2. hat vom Trägerverein des Berufskollegs für Wirtschaft E. ein Zertifikat A1 Deutsch vom 19. Februar 2016 sowie ein Zertifikat für die Abnahme der Prüfungsvorbereitung „Fliesenleger“ vom 12. April 2016 vorgelegt. Die Klägerin zu 1. beantragt, unter Aufhebung der gegen sie gerichteten Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. November 2015 festzustellen, dass ihre Niederlassungserlaubnis und ihr Assoziationsaufenthaltsrecht nicht erloschen sind. Der Kläger zu 2. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer gegen ihn, den Kläger zu 2., gerichteten Ordnungsverfügung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. Juli 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Ordnungsverfügungen und macht darüber hinaus geltend, die Klägerin zu 1. habe spätestens mit Eheschließung ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, weil es lebensfremd sei anzunehmen, dass sie nach dem 31. August 2013 in Deutschland gelebt haben solle, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen zu haben. Angesichts ihrer Erwerbsbiografie, die bisher ausschließlich durch den Bezug von Sozialleistungen ohne die Erwirtschaftung eigenen Einkommens gekennzeichnet sei, sei fraglich, von welchen Mitteln die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt bestritten haben solle. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Flughafens zum Nachweis der Aufenthaltszeiten in der Türkei sei nur in geringem Maße aussagekräftig, da diese Bescheinigung unvollständige Angaben zu den Ein- und Ausreisen mache. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Beide Kläger sind im Rahmen eines Erörterungstermins am 25. Mai 2016 eingehend gehört worden. Die Beteiligten haben sich dort mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Der (auch) als Feststellungsantrag formulierte Klageantrag der Klägerin zu 1. war in ihrem wohlverstandenen Interesse dahin auszulegen, die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfolgte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzufechten. Einer Feststellungsklage stünde nämlich § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil die Klägerin zu 1. ihre Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann, indem sie Ziffer 1 der Ordnungsverfügung mit einer Anfechtungsklage angreift. Durch die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung macht die Beklagte ihre Auffassung deutlich, der Klägerin zu 1. stünden mittlerweile weder eine Niederlassungserlaubnis noch ARB-Rechte zu und formuliert dies auf S. 2 der Ordnungsverfügung („Rechtliche Hinweise“) noch einmal ausdrücklich. Mit einer Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung würde dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu 1. daher hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG festgesetzten Frist von einem Jahr, wie sie in der Klagebegründung zum Ausdruck bringt. Da dieses Anliegen nur für den Fall bedeutsam wird, dass es bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bleibt, kommt insofern ein Hilfsantrag in Betracht, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu verpflichten, die Frist kürzer als ein Jahr festzusetzen. Der so ausgelegte Antrag der Klägerin zu 1. (hierzu unten A.) und der Antrag des Klägers zu 2. (hierzu unten B.) haben keinen Erfolg. Die beiden Ordnungsverfügungen vom 5. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf die von der Klägerin zu 1. hilfsweise begehrte Neufestsetzung der Frist des §§ 11 Abs. 2 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. A. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin zu 1. erfolgten Abschiebungsandrohung richtet sich nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und setzt die Ausreisepflicht der Klägerin zu 1. gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Hiernach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin (dazu unter I.) und das von ihr erworbene Recht aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) (dazu unter II.) sind indes erloschen. Auch ist die von der Beklagten auf ein Jahr festgesetzte Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter III.) I. Der Klägerin zu 1. war am 5. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel steht ihr aber nicht mehr zu. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15/11 –, juris, m.w.N., sind dabei lediglich solche Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt im Ausland. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Ausreise im Zeitpunkt der Ausreise. Wenn die Ausreise in diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend war, erlischt die Aufenthaltserlaubnis damit unmittelbar und unwiderruflich; sie lebt nicht wieder auf, wenn der Ausländer es sich später – und sei es auch nur kurze Zeit nach der Ausreise – anders überlegt und nach Deutschland zurückkehrt bzw. zurückkehren will, vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 9. September 2009 – 4 K 1339/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 11 S 192/04 -, beide juris. So liegt der Fall hier. Das Gericht geht von folgendem Geschehen aus, wobei es sich im Wesentlichen an den Angaben beider Kläger während des Erörterungstermins am 25. Mai 2016 orientiert: Die Klägerin zu 1. hatte nach eigenem Bekunden den in der Türkei lebenden Kläger zu 2. im Internet kennen gelernt und 2008 in J1. in einer Cafeteria erstmalig getroffen. Man hatte 2012 beschlossen zu heiraten und sich am 23. Juni 2012 im Beisein der Eltern am Urlaubsort der Familie der Klägerin zu 1. am Schwarzen Meer verlobt. Die Klägerin zu 1., die in Deutschland weder eine Ausbildung gemacht hatte noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, gab ihre Wohnung in der I.-----straße 0 in E. auf, in der sie bis dahin allein gelebt hatte. Ihre Möbel verschenkte sie zum Teil und lagerte sie zum Teil im Keller dieses Hauses ein, das einem Bekannten gehörte, mit dessen Hilfe sie dort angemeldet bleiben konnte. Am 23. Mai 2013 reiste sie in die Türkei, um den Kläger zu 2. am 00.00.2013 in N. bei B. zu heiraten. In der Folgezeit lebte sie bis November 2013 beim Kläger zu 2. in der beengten Wohnung seiner Eltern und seiner zwei Geschwister in N. . Der Kläger zu 2., der zu diesem Zeitpunkt nach zwei Jahren Fernstudiums den ersten Teil eines Buchhaltungsstudiums mit einem Diplom abgeschlossen und auch das dritte Studienjahr im Rahmen eines Aufbaustudiums geschafft hatte, beabsichtigte zum Zeitpunkt des Zusammenziehens der Eheleute, das Studium in der Türkei abzuschließen und dann dort eine Anstellung zu finden. Er war zunächst der Meinung, die Klägerin zu 1. werde es schaffen, sich an das Leben in der Türkei zu gewöhnen und zu integrieren. Auch die Klägerin zu 1. ging zunächst davon aus, dass er sein Studium in der Türkei beenden würde. Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten die Eheleute aus einem kleinen Zusatzeinkommen des Klägers zu 2., das er aus dem Verkauf von Brezeln erzielte. Außerdem wohnten sie miet- und nebenkostenfrei und nahmen die Mahlzeiten im Haushalt der Schwiegereltern ein. Die Klägerin zu 1., die selbst keiner Arbeit nachging, geriet jedoch zunehmend in Streit mit ihren Schwiegereltern, die aus ihrer Sicht zu streng waren und sich in alles einmischten. Der Kläger zu 2., der nach eigenem Bekunden die Streitigkeiten zwischen seiner Frau und seinen Eltern schlichten wollte, sah sich in dieser Situation nicht mehr in der Lage, das Studium in der Türkei fortzusetzen. Die Klägerin zu 1. wollte nicht in der Türkei bleiben, ihren Ehemann andererseits aber auch nicht alleine lassen. Nachdem ihre Schwiegereltern, die mit der Situation ebenfalls unzufrieden waren, gefragt hatten, wann das Paar denn nach Deutschland gehen würde, fasste sie den Entschluss, sich nach Deutschland zurück zu begeben, kaufte in B. ein Flugticket und reiste im November 2013 allein zurück nach E. . Ob sie zum Jahresende 2013 noch einmal (kurzfristig?) in die Türkei zurückkehrte, was etwa den Einreisestempel J1. vom 5. Dezember 2013 in ihrem Pass erklären würde, lässt das Gericht offen, da es nicht entscheidungsrelevant ist. Da sie in Deutschland nicht in ihre alte Wohnung zurückkehren konnte, zog sie in die Wohnung ihres Vaters und ihres Onkels in der C1.----straße 0 in E. . Sie führte aus, sie habe von E. aus organisieren wollen, dass der Kläger zu 2. nachkommen könne. Nach eigenen Angaben verbrachte sie mehrere Monate – jedenfalls den Winter 2013/2014 – in Deutschland. Danach kehrte sie in die Türkei zurück, wo sie sich jedenfalls am 12. März 2014 aufhielt, da sie dort an diesem Tag persönlich ihren Pass beantragte. Dort lebte sie mehrere Monate. Sie gab an, ihr zweiter Türkeiaufenthalt habe zwischen drei und sechs Monate angedauert, sie sei jedenfalls im Sommer 2014 dort gewesen. Die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit ihren Schwiegereltern dauerten indes an. So kehrte sie nach einigen Monaten, noch im Jahr 2014, erneut allein nach Deutschland zurück und wohnte dort bei verschiedenen Verwandten für jeweils etwa einen Monat. Danach reiste sie noch ein drittes Mal für drei bis sechs Monate in die Türkei. Das Gericht legt seiner rechtlichen Würdigung im Wesentlichen den Vortrag der Kläger zu Grunde, wonach sich die Klägerin zu 1. zwischen 2013 und 2015 insgesamt drei Mal jeweils zwischen drei und sechs Monate in der Türkei aufhielt und dazwischen zweimal für mehrere Monate nach Deutschland zurückreiste. Weitere belastbare Details zu den Zeitpunkten der Ein- und Ausreisen in die bzw. aus der Türkei waren nicht feststellbar. So ist die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung der türkischen Ausländerbehörde in N. objektiv lückenhaft, weil sie für den 7. April 2014 und den 1. Oktober 2014 jeweils eine Ausreise attestiert, ohne dazwischen eine Einreise aufzuweisen. Auch enthält sie die sich aus dem Pass der Klägerin zu 1. ergebende Einreise am 5. Dezember 2013 nicht, obwohl zeitlich frühere Daten aus dem Jahr 2013 aufgeführt werden. Die „Bestätigung Aufenthalt in Deutschland zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ vom 8. Mai 2015 ist ebenfalls unbrauchbar, weil die dort genannten Daten nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1. von ihr selbst auf der Grundlage der behördlichen Bescheinigung niedergeschrieben worden sind, ohne dass sie oder die unterzeichnenden Personen losgelöst von der behördlichen Bescheinigung die genauen Reisedaten hätten angeben können. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. nicht erklären konnte, wie ihr Vorbringen, sie sei im November 2013 nach Deutschland zurück gereist und habe sich dort mehrere Monate aufgehalten, mit dem Einreisestempel J1. vom 5. Dezember 2013 in ihrem Pass in Einklang zu bringen ist. Eine rechtliche Würdigung ergibt indes auch auf der Grundlage der Angaben der Klägerseite, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. erloschen ist, weil sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ausgereist ist. Sie ist am 23. Mai 2013 in die Türkei ausgereist, hat dort am 00.00.2013 den Kläger zu 2. geheiratet und in der Folgezeit zunächst etwa sechs Monate bis November 2013 in der Türkei gelebt. In den folgenden etwa 16 Monaten ist sie zudem zweimal für jeweils mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt. Dieser in der Summe mehr als einjährige, den zeitlichen Rahmen eines Urlaubs deutlich sprengende Auslandsaufenthalt erfüllt die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund stellt. Er war von vornherein zeitlich nicht begrenzt und führte zu einer wesentlichen Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände der Klägerin zu 1. in Deutschland. Es war bei ihrer Einreise in die Türkei im Mai 2013 offen, ob sie überhaupt nach Deutschland zurückkehren bzw. wie lange sie sich in der Türkei aufhalten würde. Bei der zum Zweck der Heirat erfolgten Ausreise gab es weder objektive noch von der Klägerin zu 1. geäußerte Umstände, die auf eine bestimmte Zeitspanne hindeuteten. Vielmehr hat sie hierzu im Erörterungstermin erklärt, ursprünglich habe sie schon gedacht, ihr Ehemann könne in der Türkei sein Studium abschließen. Aus den Äußerungen des Klägers zu 2. im Erörterungstermin ergibt sich darüber hinaus, dass die Eheleute ihre Zukunft zunächst in der Türkei planten, da er sein Studium sein Studium abschließen und dann in der Türkei eine Anstellung finden wollte; er habe auch gehofft, dass die Klägerin zu 1. sich an das Leben in der Türkei gewöhnen und sich integrieren könne. Auch haben sich die gewöhnlichen Lebensumstände der Klägerin zu 1. in Deutschland, die bis dahin allein in einer Wohnung in E. lebte, durch die Eheschließung in der Türkei und das Zusammenleben dort mit ihrem Ehemann in der Wohnung ihrer Schwiegereltern wesentlich geändert. Sie hat gewissermaßen die „Brücken hinter sich abgebrochen“, indem sie ihre Wohnung in der I.-----straße 0 in E. aufgab, und ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem Ehemann in die Türkei verlagert, wo sie ein neues Leben beginnen wollte. Das zeigt sich besonders deutlich auch daran, dass sie während der zweimaligen Rückkehr nach Deutschland für jeweils mehrere Monate nicht erneut eine neue Wohnung bezog, sondern sich mit Provisorien begnügte, indem sie beim ersten Mal in der Wohnung ihres Vaters und Onkels, beim zweiten Mal für jeweils einen Monat in der Wohnung verschiedener Verwandter einquartierte. Zudem sprechen auch die weiteren Umstände des Einzelfalles nicht dafür, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten hat. Dass sie in der Türkei nicht gearbeitet hat, lässt Rückschlüsse nicht zu, weil sie auch in Deutschland keine Ausbildung gemacht hat und dort ebenfalls nicht erwerbstätig war; insofern hat sich die Situation für sie nicht verändert. Auch war die Klägerin zu 1. nach der Hochzeit nicht nachhaltig bestrebt, mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes dort spricht. Wie der Kläger zu 2. im Erörterungstermin erklärt hat, habe man 2014, als sich die Klägerin zu 1. ein zweites Mal für mehrere Monate in der Türkei aufhielt, nicht einmal einen Visumsantrag für ihn gestellt („Daran haben wir nicht gedacht.“) Im Übrigen ändert auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. wegen des (dauerhaften) Streits mit ihren Schwiegereltern im Herbst 2013, also nach einem halben Jahr, den Entschluss fasste, nicht in der Türkei zu bleiben, an der Einstufung ihrer Ausreise als nicht nur vorübergehend nichts. Für diese Einstufung kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Ausreise an, also auf Mai 2013. Seinerzeit bestand, wie ausgeführt, die Absicht, in der Türkei zu bleiben. Dadurch, dass es sich die Klägerin zu 1. später anders überlegt hat, lebt die Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf. Nach alledem ist die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG durch ihren etwa sechsmonatigen Türkeiaufenthalt 2013 und die sich anschließenden beiden mehrmonatigen Aufenthalte 2014 und 2015 erloschen. Ob zusätzlich auch noch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin vorliegen, insbesondere ob sie durchgehend sechs Monate lang in der Türkei gewesen ist, kann offen bleiben. Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin zu 1. nicht zur Seite. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da jedenfalls die Voraussetzung der Unterhaltssicherung nicht gegeben ist. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen. Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 18 B 176/11 –, mit weiteren Nachweisen, juris. Die somit im Mai 2013 zu treffende Prognose fällt für die Klägerin zu 1. negativ aus. Sie hat nach dem Besuch des X. -C. -Berufskollegs in E. 2008/2009 weder eine Ausbildung gemacht noch ist sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 erhielt sie – wie schon zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. November 2007 sowie zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Mai 2008 – Leistungen nach dem SGB II. Auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland versuchte sie, am 25. März 2015 beim Jobcenter E. , Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dies zeigt deutlich, dass ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert war. Im Mai 2013 sprach nichts dafür, dass sich diese Einkommenssituation für die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Deutschland ändern würde. Insbesondere war nicht damit zu rechnen, dass ihr (künftiger) Ehemann in Deutschland ein für beide hinreichendes Erwerbseinkommen erzielen würde. Das ergibt sich zum einen aus seinen – jedenfalls seinerzeit – mangelnden deutschen Sprachkenntnissen, zum anderen daraus, dass er auch in der Türkei nach Angaben der Kläger im Erörterungstermin mit seinem Nebenerwerb als Brezelverkäufer lediglich ein monatliches Einkommen von etwas mehr als 100 € erzielen konnte. Dafür, dass der Kläger zu 2. sein Studium abschließen und dieses in Deutschland anerkannt werden würde, sodass er hier eine Stelle finden und ein auskömmliches Gehalt würde beziehen können, sprach 2013 nichts. Im Nachhinein wird dies dadurch bestätigt, dass der Kläger zu 2. nicht etwa seinen Plan aufnahm, in Köln sein Studium abzuschließen, sondern ein Zertifikat für die Abnahme der Prüfungsvorbereitung „Fliesenleger“ vom 12. April 2016 zu den Akten reichte. Auch die von ihm vorgelegte Zusicherung der Firma C2. vom 19. August 2015 über den Erhalt einer Arbeit als Dachdeckergehilfe bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Bruttogehalt von 1.160,25 € führt insofern nicht weiter. Unabhängig davon, dass sie im Mai 2013 für die Erstellung einer Einkommensprognose noch nicht zur Verfügung stand, reicht das dort genannte Einkommen für den Lebensunterhalt beider Kläger nicht aus, wie Berechnungen der Beklagten vom 2. September 2015 und 3. November 2015 zeigen. II. Der Klägerin zu 1. steht auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung des Assoziation (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33; nachfolgend: ARB 1/80) nicht mehr zu, da es infolge ihres Türkeiaufenthaltes erloschen ist. Sie hatte allerdings ein solches Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Hiernach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Zwar wird hier nur ein Beschäftigungsrecht geregelt, jedoch kann das Beschäftigungsrecht ohne Aufenthaltsrecht nicht verwirklicht werden. Deshalb führt ein solches Recht zur Ausübung einer Beschäftigung zwangsläufig auch zu einem Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, also ein Aufenthaltstitel nach dem innerstaatlichen nationalen Recht ausgeschlossen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 C 11.94 –, juris; EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 (Eker), www.curia.europa.eu. Die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 liegen vor, wie auch die Beklagte bei einer Prüfung am 3. Juli 2015 festgestellt hat. Die Klägerin zu 1. wurde am 00.00.1991 im Bundesgebiet geboren und hat seit ihrer Geburt bis zum 13. August 2001, also etwa zehn Jahre, im Haushalt ihres Vaters, J. L. , gelebt. Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, m.w.N., juris Der Vater gehörte dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland als Arbeitnehmer an. Ihm steht ein ARB-Recht aus Art. 6 Abs. 1 zweiter bzw. dritter Spiegelstrich ARB 1/80 zu, weil er mehr als drei bzw. vier Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war. Wie sich aus einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Oktober 2014 ergibt, war er zwischen dem 6. Juni 1991 und dem 31. Dezember 1999 durchgehend rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin zu 1. hat ihre assoziationsrechtliche Rechtsposition aus Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 jedoch durch ihre Türkeiaufenthalte verloren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar – das ist hier nicht der Fall –, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 (Ergat), a.a.O. Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49. Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (s.o.) auf sein Urteil in der Sache Kadiman EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48, verwiesen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Drei-Jahres-Zeitraum des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigem und Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen seien, während der der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei. Diese Ausführungen gelten – wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich – entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 26 und vom 25. März 2015 - 1 C 19/14 -, juris. Im Übrigen ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33, dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen. Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71; BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 16 und vom 25. März 2015, a.a.O. darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen. Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles für die Frage, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat . Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist. Zur weiteren Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kann nicht im Sinne eines notwendigen Mindestzeitraums auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EG L 158 S. 77, berichtigt ABl. EG L 229 S. 35 und ABl. EG L 204 S. 28) – nachfolgend: Unionsbürgerrichtlinie – zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, kann mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze dienen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27 und vom 25. März 2015, a.a.O. Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Unionsbürgerrichtlinie, sondern Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heranzieht, EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff., wirkt sich auch auf die Bestimmung des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus. Denn die vom Gerichtshof im Wege des Vergleichs von Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie angeführten Erwägungen, das Assoziationsabkommen verfolge nur wirtschaftliche Zwecke, während die Unionsbürgerrichtlinie darüber hinaus die Unionsbürgerschaft als grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten mit ihrem unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Freizügigkeitsrecht ausforme, sind allgemeiner Natur, so dass die Ausführungen zur Zwecksetzung ebenso für den hier zu prüfenden Verlustgrund gelten. Erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, liegt es auf der Hand, dass die – nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende – rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff., nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter – wenn keine berechtigten Gründe vorliegen – seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und in die Türkei verlagert hat. Dafür spricht zunächst die lange Dauer ihres Türkeiaufenthaltes. Sie ist im Mai 2013 unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in E. in die Türkei gereist, um dort zu heiraten und zu bleiben. Auf die unter „I.“ gemachten Ausführungen zu den näheren Umständen der Ausreise wird verwiesen. Dabei geht das Gericht allerdings zu Gunsten der Klägerin zu 1. davon aus, dass sie die Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht überschritten hat, da sich nicht feststellen lässt, dass sie länger als ein Jahr ununterbrochen in der Türkei gelebt hat. Das steht aber einem Erlöschen ihrer Assoziationsrechte nicht entgegen, sondern führt lediglich dazu, dass allein der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes keine „gewichtige Indizwirkung“ für die Aufgabe des Integrationszusammenhanges zukommt. Immerhin ist sie jedoch nach eigenem Bekunden nach der Ausreise in die Türkei im Mai 2013 etwa ein halbes Jahr dort geblieben, was auch schon ein beträchtlicher Zeitraum ist. Hinzu kommen bis zum Frühjahr 2015 zwei weitere, mehrmonatige („drei bis sechs Monate“) Türkeiaufenthalte, welche den Gesamtzeitraum, den die Klägerin zu 1. in der Türkei gelebt hat, auf mindestens ein Jahr verlängerten und somit die Entfremdung der Klägerin zu 1. von Deutschland zusätzlich vergrößern. Dass sie sich dazwischen zweimal über jeweils mehrere Monate in Deutschland aufhielt, führte hingegen nicht dazu, den Integrationszusammenhang wieder zu vertiefen, weil sie während dieser Phasen ihr altes Leben nicht wieder aufnahm. Dies ergibt sich daraus, dass sie sich weder nach der ersten noch nach der zweiten Rückkehr nach Deutschland bemüht hat, wieder eine eigene Wohnung anzumieten, sondern wechselnd in den Haushalten ihres Vaters/Onkels, ihrer Mutter bzw. anderer Verwandter lebte, was zwangsläufig Anpassung an die Wohnungsinhaber und Aufgabe derjenigen Selbstständigkeit bedeutete, in der sie vor Mai 2013 gelebt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer endgültigen Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2015 versucht hätte, aus diesen Provisorien herauszukommen und wieder eine eigene Wohnung anzumieten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1., die nach eigenem Bekunden die Übersiedlung ihres Ehemannes nach Deutschland vorbereiten wollte, versucht hat, das hierfür erforderliche wirtschaftliche Fundament zu schaffen, indem sie sich bemüht hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie hat somit während der beiden Deutschlandaufenthalte im Winter 2013/2014 und im Herbst 2014 wenig getan, den Integrationszusammenhang wieder herzustellen bzw. zu vertiefen. Bei einer Gesamtsicht hat die Klägerin zu 1. infolgedessen Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Jahren insgesamt für mehr als ein Jahr verlassen. Berechtigte Gründe dafür bestehen nicht. Solche Gründe im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 sind dann anzunehmen, wenn sie Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind. Das trifft zu etwa bei Urlauben und Besuchsaufenthalten (beispielsweise bei Verwandten), die auf eine angemessene Zeitspanne angelegt sind. Ebenfalls ein berechtigter Grund wäre es, wenn der Auslandsaufenthalt durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt wäre, etwa bei Ableistung des Allgemeinen Wehrdienstes, oder wenn es sich um ein sonstiges schutzbedürftiges und schutzwürdiges Verhalten des Betroffenen handelte. Berechtigte Gründe stellen darüber hinaus auch Schwangerschaft , Niederkunft , schwere Krankheit , Studium oder sonstige Berufsausbildung sowie die berufliche Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat dar. Berechtigte Gründe können darüber hinaus aber auch im Falle des Eintritts von Naturereignissen oder kriegerischen Auseinandersetzungen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 (Kadiman), a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11 -, juris (nicht bei einem Verlassen des Bundesgebiets um sich einer Strafverfolgung zu entziehen); OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 - , juris. Hiernach kann sich die Klägerin nicht auf einen berechtigten Grund berufen. Die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich angesichts der langen Dauer ihres Türkeiaufenthalts weder um einen Urlaubs- noch um einen Besuchsaufenthalt. Auch ist sie nicht etwa deshalb in die Türkei gereist, weil sie schwanger war und dort niederkommen wollte. Neben der Dauer des Türkeiaufenthaltes und der Abwesenheit berechtigter Gründe gibt es weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. im Mai 2013 ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Hierzu zählt vor Allem der Grund für ihre Ausreise: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sie am 23. Mai 2013 dorthin reiste, um zu heiraten und dann mit ihrem Mann, dem Kläger zu 2., in der Türkei zu leben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis näher ausgeführt, war eine Rückkehr nach Deutschland zunächst nicht geplant, da es weder objektive noch von der Klägerin zu 1. geäußerte Umstände gab, die hierauf hindeuteten. Vielmehr war die gemeinsame Zukunft der Eheleute in der Türkei vorgesehen. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin zu 1. in Deutschland wirtschaftlich nicht Fuß gefasst hat, da sie keine Ausbildung durchlaufen hat und nie erwerbstätig war. Es ist daher naheliegend, dass sie sich in der Türkei mit der Hilfe ihres Ehemannes, der sich dort in der Endphase seines Studiums befand und jedenfalls danach mit einem hinreichenden Einkommen rechnen konnte, ein auskömmlicheres Leben vorstellte, als sie es bislang in Deutschland mit Hilfe von Sozialleistungen geführt hatte. Überdies bestehen umgekehrt keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin zu 1. nach der Einreise in die Türkei im Mai 2013 im Bundesgebiet verblieben ist. Wie oben bereits ausgeführt, hat sie schon vor der Ausreise die Brücken hinter sich abgebrochen, indem sie ihre Wohnung in E. aufgab. Zwar wird nicht verkannt, dass sie in E. geboren wurde, ihre Sozialisierung dort erfolgt ist und ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. Jedoch ist der Integrationszusammenhang gleichwohl nicht stark ausgeprägt. Es gab keinerlei wirtschaftliche Bindungen an Deutschland etwa in Form einer Ausbildung, eines Arbeitsplatzes oder von Vermögen, die ein Anreiz für das Belassen des Lebensmittelpunktes dort hätten sein können. Außerdem war die Klägerin zu 1. in den ersten beiden Jahren nach der Hochzeit nicht nachhaltig bestrebt, mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes dort spricht. Es gibt nach alledem keine berechtigten Gründe bzw. gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. trotz ihres insgesamt mindestens einjährigen Türkeiaufenthaltes ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten hat. Vielmehr muss von einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei ausgegangen werden. Ihr Aufenthalt dort hat folglich den Integrationszusammenhang zerrissen, sodass das Fortbestehen ihres Assoziationsrechts nicht festgestellt werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nach der Übersiedlung wegen der Streitigkeiten mit ihren Schwiegereltern später den Entschluss gefasst und 2015 endgültig umgesetzt hat, nach Deutschland zurückzukehren. Ein einmal erloschenes Assoziationsrecht kann nicht durch die im Nachhinein getroffenen Entscheidung, nach Deutschland zurückzukehren, wieder aufleben. Insofern gilt nichts anderes als für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (s.o.). Die Klägerin zu 1. war damit nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da sie dennoch ins Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), war die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Die verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgesehenen Ausreisefrist und ist nicht zu beanstanden. Sie ist zudem bereits abgelaufen. Soweit die Beklagte auf dem dritten Absatz auf Blatt 8 der Verfügung – in der Sache fehlerhaft – ausführt, die Frist sei deshalb auf 30 Tage festgesetzt worden, weil sich die Klägerin noch nicht fünf Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist, weil ohnehin die längst mögliche Frist festgesetzt wurde. Dass die Beklagte im Übrigen von der Möglichkeit des § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG keinen Gebrauch gemacht und die Frist nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei, da sie sich insoweit zu Recht darauf berufen hat, dass weder die Klägerin zu 1. hierfür besondere Gründe vorgetragen habe noch solche sonst ersichtlich seien. Im Übrigen, insbesondere zur Frage des Art. 8 EMRK, wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, der sich das Gericht anschließt. III. Der im Wege der Auslegung ermittelte Hilfsantrag, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu verpflichten, die Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG kürzer als ein Jahr festzusetzen, war abzuweisen. Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin zu 1. nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung verwiesen. B. Die Klage des Klägers zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) zulässig und insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden. Die Klage ist allerdings nicht begründet, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Die Beklagte hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht festgestellt, dass dem Kläger zu 2. ein Anspruch auf Erteilung einer von der Klägerin zu 1. abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG nicht zusteht. Es fehlt bereits an dem in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehenen Erfordernis eines Aufenthaltstitels des Stammberechtigten. Wie oben unter A. ausgeführt, sind die Niederlassungserlaubnis und das Assoziationsrecht der Klägerin zu 1. erloschen. Ob es darüber hinaus auch an den weiteren Voraussetzungen (einfache Sprachkenntnisse, Sicherstellung des Lebensunterhaltes, Einreise mit dem erforderlichen Visum) fehlt, kann offen bleiben, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,-- Euro festgesetzt.