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Beschluss

18 L 2301/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0707.18L2301.16.00
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Tenor

1. Frau B.         I.      , E.            Straße 000, 00000 X.         ,         wird beigeladen.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

5. Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Frau B. I. , E. Straße 000, 00000 X. , wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 5. Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Frau B. I. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der am 5. Juli 2016 eingegangene wörtliche Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage (Aussetzung der sofortigen Vollziehung) gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners nach § 34 Abs. 2 PolG NRW vom 2. Juli 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, war gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigten Klage gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners nach § 34 Abs. 2 PolG NRW vom 2. Juli 2016 in der Gestalt der Polizeiverfügung des Antragsgegners nach § 34a PolG NRW vom 3. Juli 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass er bei seiner schriftlichen Polizeiverfügung vom 2. Juli 2016 irrtümlich das Formular für eine Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW verwendet hatte, obwohl er ausweislich eines ausgefüllten Kästchens offenbar ein Rückkehrverbot aussprechen wollte („10 Tage Rückkehrverbot“), hat er am Folgetag, dem 3. Juli 2016, unter Verwendung des korrekten Formulars eine schriftliche Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW mit einem bis zum 11. Juli 2016 geltenden Rückkehrverbot erlassen. Beide Verfügungen wurden in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller auf diesem Wege nicht nur Kenntnis von der bei Gericht eingereichten schriftlichen Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW erlangt hat, sondern auch von der am darauffolgenden Tag ebenfalls in den Briefkasten eingelegten schriftlichen Polizeiverfügung nach § 34a PolG NRW. Da insoweit offen bleiben kann, ob nicht bereits mit der Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2016 trotz Verwendung des falschen Formulars in der Sache ein Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW ausgesprochen worden ist, war es sachdienlich, den Antrag des Antragstellers in der oben genannten Art und Weise auszulegen. Der so verstandene Antrag hat indes keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Mit Blick auf die gerügte unterbliebene Anhörung des Antragstellers kann offen bleiben, ob - wovon der Antragsgegner ausgeht - gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig war, und ob diese Einschätzung auch in Anbetracht der einen Tag später erfolgten Neufassung der Polizeiverfügung (noch) trägt. Denn jedenfalls aufgrund der Korrespondenz mit dem im Verwaltungsverfahren für den Antragsteller bestellten Rechtsanwalt Wülfing, die Bestandteil der hier vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist, ist von der Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers auszugehen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). In der Sache kann die Polizei nach § 34a PolG NRW eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014, ‑ 5 E 1202/14 ‑, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, Juris. Gemessen daran durften die Polizeibeamten davon ausgehen, dass von dem Antragsteller eine gegenwärtige Gefahr für die Beigeladene ausging und - für die Zeit des Rückkehrverbotes - noch ausgeht. Ausweislich der polizeilichen Unterlagen hat die Beigeladene gegenüber den von ihr irrtümlich statt der Polizei herbeigerufenen Einsatzkräften der Feuerwehr unter Tränen angegeben, von dem Antragsteller, mit dem sie seit zwei Wochen verheiratet sei, dreimal mit dem Kopf gegen die Bettkante geschlagen worden zu sein. Ferner konnte bei der Beigeladenen durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr Nasenbluten festgestellt werden. Soweit die Beigeladene diesen Geschehensablauf noch am Einsatztag gegenüber den sodann eintreffenden Polizeibeamten insoweit abweichend beschrieb, als sie angab, dass das Nasenbluten aufgrund ihres hohen Blutdruck zustandegekommen sei und im Übrigen keine weiteren Angaben machen wollte, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ihre vorherige Schilderung ernsthaft zu erschüttern. Denn zum einen wurden durch die Polizeibeamten im Schlafzimmer mehrere Tropfen Blut am Fußende des Bettes auf dem Boden festgestellt. Zum anderen ist aufgrund einer durch Rettungssanitäter erfolgten Blutdruckmessung vor Ort festgestellt worden, dass bei der Beigeladenen im Hinblick auf ihren Blutdruck keinerlei Auffälligkeiten vorliegen. Ferner hatte die Beigeladene gegenüber einer Einsatzkraft der Feuerwehr zuvor ihre Bedenken geäußert, die Verwandtschaft könne von dem heutigen Vorfall Kenntnis bekommen und dieser könne ein schlechtes Licht auf sie werfen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag des Antragstellers in dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 5. Juli 2016 gegenüber dem Antragsgegner, die Beigeladene sei von ihm nicht körperlich angegriffen oder gar verletzt worden, man habe sich lediglich mit Worten gestritten und das Nasenbluten sei auf den Bluthochdruck der Beigeladenen zurückzuführen, als reine Schutzbehauptung zu werten. Das danach hinreichend wahrscheinliche vorgenannte Geschehen (dreimaliges Schlagen des Kopfes der Beigeladenen gegen die Bettkante; Nasenbluten) ließ aus der maßgeblichen Sicht der Polizeibeamten vor Ort besorgen, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers in der Wohnung jederzeit zu weiteren körperlichen Angriffen gegen Leib und Gesundheit der Beigeladenen kommen konnte. Diese Prognose war insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass es nach den Erkenntnissen der Beamten in der Vergangenheit schon öfter zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Denn auch dies gab die Beigeladene gegenüber den Einsatzkräften der Feuerwehr am Tattag an. Ausgehend hiervon ist auch die weitergehende Prognose der Einsatzbeamten, dass während der gesamten Dauer des zehntägigen Rückkehrverbotes mit erneuten körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist, nicht zu beanstanden. Das gilt trotz des Vortrags des Antragstellers in dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 5. Juli 2016 gegenüber dem Antragsgegner, dass zwischen den Eheleuten zwischenzeitlich wieder bestes Einverständnis herrsche und der Antragsteller auf den ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen hin wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beigeladene als von häuslicher Gewalt Betroffene - unabhängig davon, ob sie sich selbst so schutzbedürftig hält - auf den grundgesetzlich garantierten Schutzauftrag nicht verzichten kann. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht angesichts des gesetzlichen Regelvorrangs der sofortigen Vollziehbarkeit von Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen. Belastungen, die mit dem Rückkehrverbot in die Wohnung verbunden sind, sind Folgen der gesetzgeberischen Entscheidung nach § 34a PolG NRW und daher vom Gesetzgeber gewollt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Rückkehrverbot im vorliegenden Fall zu einer besonderen Härte führt, liegen nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 53, 56 PolG NRW. Der Antragsteller hat es in der Hand, die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes zu vermeiden, indem er sich bis zum Ablauf des festgesetzten Rückkehrverbotes von dem in der polizeilichen Verfügung genannten Bereich fernhält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges 2013. Zu einer Minderung des Wertes wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.