Beschluss
5 E 1202/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Kläger aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 115 ZPO, § 114 ZPO).
• Eine Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen wiederholter Misshandlungen bzw. eine besonders schwere Ersttat voraus.
• Ergebene Zweifel an der Gefährdungslage und eine glaubhafte, beruhigende Gefährderansprache rechtfertigen die Fortdauer einer Wohnungsverweisung nicht; die Behörde muss die Ermessenserwägungen während der Wirksamkeit des Dauerverwaltungsakts fortlaufend überprüfen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei zweifelhafter Rechtfertigung einer Wohnungsverweisung • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Kläger aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 115 ZPO, § 114 ZPO). • Eine Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen wiederholter Misshandlungen bzw. eine besonders schwere Ersttat voraus. • Ergebene Zweifel an der Gefährdungslage und eine glaubhafte, beruhigende Gefährderansprache rechtfertigen die Fortdauer einer Wohnungsverweisung nicht; die Behörde muss die Ermessenserwägungen während der Wirksamkeit des Dauerverwaltungsakts fortlaufend überprüfen. Der Kläger wurde am 13.3.2014 von seiner damaligen Lebensgefährtin beschuldigt, sie nach einem Streit im Bad gegen eine Wand gestoßen und in die Badewanne gedrückt zu haben; er bestritt körperliche Gewalt und verließ die Wohnung vor dem Eintreffen der Polizei. Die Polizei veranlasste mündlich eine Wohnungsverweisung und erteilte am 14.3.2014 eine schriftliche Verfügung nach § 34a PolG NRW. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung. Er beantragte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Beiordnung, das Oberverwaltungsgericht änderte dies und bewilligte Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: Nach Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Kläger die Kosten nicht tragen, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 115 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 121 Abs.2 ZPO). • Aussicht auf Erfolg der Klage: Die Klage ist nicht mutwillig und hat hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 Abs.1 ZPO). Nach Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 34a PolG NRW, insbesondere eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, vorgelegen haben. • Unklare Tatsachenlage: Aussagen der Beteiligten widersprachen sich; Einsatzkräfte stellten keine sichtbaren Verletzungen fest und die Situation war bei Eintreffen ruhig. Der Kläger bestritt die schwerwiegenden Vorwürfe, gab aber verbale Streitigkeiten zu. • Gefährderansprache und Prognoseänderung: Bei der protokollierten Gefährderansprache erklärte der Kläger glaubhaft, die Tathandlung nicht begangen zu haben bzw. dies zu bedauern und künftig nicht wieder so zu handeln; dies erschütterte die Gefahrenprognose für die Zukunft und sprach gegen die Fortwirkung der Wohnungsverweisung. • Erforderlichkeit der Überprüfung des Dauerverwaltungsakts: Als Dauerverwaltungsakt musste die Behörde die Ermessenserwägungen aktualisieren, insbesondere nachdem sich die Erkenntnislage am Abend des 13.3.2014 durch die Gefährderansprache änderte. • Rechtsgedanke zu Wohnungsverweisungen: Gesetzgeberischer Leitgedanke verlangt entweder Anzeichen wiederholter Misshandlungen oder eine derart schwere Ersttat, dass mit Wiederholungen jederzeit zu rechnen ist; bloße Prognosen über zukünftige Streitigkeiten reichen nicht aus. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde abgeändert: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt K. beigeordnet. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung ist nicht mutwillig und hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nach Aktenlage erhebliche Zweifel an einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestanden und die Gefährderansprache die Gefahrenprognose deutlich erschütterte. Die Behörde hätte die Fortwirkung des Dauerverwaltungsakts überprüfen müssen, zumal der Kläger freiwillig Abstand suchte und glaubhaft Bedauern zeigte. Die außergerichtlichen Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.