Beschluss
23 L 1277/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen die Tierseuchenverfügung wird für die Ziffern 1–3 wiederhergestellt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist und die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint.
• Eine behördliche Anordnung nach § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund bedarf einer konkreten Einzelfallanweisung; die Pflicht zur Entfernung von Reagenten tritt erst nach entsprechender Konkretisierung ein.
• Die Behördenentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf nicht tragfähige oder rechtswidrige landesrechtliche Vorgaben stützt; insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
• Zwangsgeldandrohungen müssen hinreichend bestimmt sein; unklare Formulierungen zur Höhe oder zum Tatbestand (z. B. ‚für jeden Fall der Zuwiderhandlung‘) verletzen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung zur Entfernung von BHV1‑Reagenten • Die aufschiebende Wirkung gegen die Tierseuchenverfügung wird für die Ziffern 1–3 wiederhergestellt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist und die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint. • Eine behördliche Anordnung nach § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund bedarf einer konkreten Einzelfallanweisung; die Pflicht zur Entfernung von Reagenten tritt erst nach entsprechender Konkretisierung ein. • Die Behördenentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf nicht tragfähige oder rechtswidrige landesrechtliche Vorgaben stützt; insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. • Zwangsgeldandrohungen müssen hinreichend bestimmt sein; unklare Formulierungen zur Höhe oder zum Tatbestand (z. B. ‚für jeden Fall der Zuwiderhandlung‘) verletzen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Antragsteller ist Halter von BHV1‑Reagenten und wurde durch Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22.09.2015 verpflichtet, diese zu entfernen. Die Verfügung enthielt weitere Maßnahmen sowie Zwangsgeldandrohungen; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob Klage bzw. Widerspruch und beantragte wiederherstellende bzw. anordnende aufschiebende Wirkung gegen die Verfügung und gegen eine später festgesetzte Zwangsgeldentscheidung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Abschaffung der Reagenten, die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehungsanordnung und die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohungen. Relevant sind bundes- und landesrechtliche Regelungen zur BHV1‑Bekämpfung (BHV1-VO Bund, BHV1-VO NRW, TierGesG) sowie die Voraussetzungen für Ermessen, Sofortvollziehung und Zwangsgeld. Das Gericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutz summarisch und stellte fest, dass die Sofortvollziehung formell fehlerhaft begründet und die Verfügung wegen Ermessenfehlern rechtswidrig ist. Folge war die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Kostenverurteilung des Antragsgegners. • Zulässigkeit: Der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung, weil die Pflicht zur Entfernung von Reagenten nicht unmittelbar und ohne behördliche Konkretisierung aus den einschlägigen Vorschriften folgt (vgl. § 2 Abs. 2a BHV1-VO Bund). • Sofortvollziehung: Nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder das Aussetzungsinteresse überwiegt. Die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine einzelfallbezogene Abwägung enthalten; ein pauschaler Verweis auf erforderliche Seuchenbekämpfung genügt nicht. • Ermessen: Die Anordnung zur Entfernung der Reagenten war bei summarischer Prüfung ermessenfehlerhaft, weil die Behörde sich auf nicht tragfähige bzw. unwirksame landesrechtliche Vorgaben (BHV1-VO NRW) und auf ein vermeintliches Impfverbot stützte, wodurch entscheidungserhebliche Belange fehlerhaft gewichtet wurden. Nach § 114 VwGO ist insoweit nur auf Ermessensfehler zu prüfen. • Bundes- vor Landesrecht: Die BHV1-VO Bund trifft abschließende Regelungen zur Entfernung und zur Möglichkeit von Ausnahmen; die einschlägigen Regelungen der BHV1-VO NRW sind insoweit unwirksam, weil das Bundesministerium seine Befugnis bereits ausgeübt hat (vgl. TierGesG, § 38). • Zwangsgeldandrohungen: Die in Ziffern 4 und 5 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 VwVfG NRW), weil unklar ist, wie sich das Zwangsgeld auf einzelne oder mehrere Fälle der Zuwiderhandlung sowie auf einzelne Tiere oder Bestände bezieht. Dadurch sind die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig. • Rechtsfolge: Wegen der beschriebenen Mängel überwiegt bei summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen und die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben. Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Streitwertfestsetzung nach GKG und Streitwertkatalog. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Tierseuchenverfügung vom 22.09.2015 für die Ziffern 1–3 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.03.2016 angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft begründet war und die Verfügung bei summarischer Prüfung wegen Ermessensfehlern und wegen der Stützung auf unwirksame landesrechtliche Vorgaben rechtswidrig ist. Ferner sind die Zwangsgeldandrohungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 96.625,00 Euro festgesetzt.