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Urteil

7 K 2961/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1023.7K2961.16.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Landwirt und stellte beim S. -T. -L. mit Datum vom 10.10.2015 einen Antrag auf Gewährung einer BHV-1 Merzungsbeihilfe für 2014/2015. Die Anzahl der gehaltenen Rinder wurde mit 133 angegeben. Im Antragsformular war folgender Vordruck angekreuzt: „Der Betrieb führt ein von der Veterinärbehörde genehmigtes Sanierungsverfahren durch. Das Sanierungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen“. Dieser Vordruck ist mit dem handschriftlichen Vermerk versehen: „... Sanierung durch Reagentenentfernen da die Bestanduntersuchungen fehlen. Abgang letzter Reagent 14.10.15“. Unter „Anmerkungen“ schrieb die Amtstierärztin: „Der Betrieb I. hat nach mehrfacher Untersuchungsaufforderung erst in Ersatzvornahme durch unser Amt am 25.3.13 seine Herde auf BHV 1 untersucht. Impfungen erfolgten einmal jährlich nach mehrfacher Aufforderung. Der Bulle lief bis zuletzt in der Milchkuhherde mit den Reagenten. Der Betrieb wurde aufgefordert seine Reagenten bis Ende 2015 zu entfernen und hat dies vollständig getan. Eine Bestandsuntersuchung muss noch durchgeführt werden. Abgang letzter Reagent 14.10.15.“ Mit Schreiben vom 05.11.2015 hörte die Beklagte, an die der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Kläger zu einer Versagung der Merzungsbeihilfe an. Bei der beantragten Beihilfe handele es sich um eine freiwillige Leistung, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung gewährt werde. Es seien folgende Voraussetzungen einzuhalten: „- Einhaltung der Vorgaben der BHV1-Verordnung seit 2009 - Abschluss der Reagentenmerzung bis spätestens 31.12.2015 - Einhaltung aller Maßnahmen des vom Veterinäramt genehmigten Sanierungsverfahrens - Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Beginn der Reagentenmerzung und Weiterleitung an das Veterinäramt - Keine Wiederbelegung von Reagenten - Pflege aller Daten in Hit (Untersuchungen, Impfungen, Tierbewegungen etc.), soweit möglich und erforderlich auch rückwirkend bis 2009.“ Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Erst am 25.03.2013 sei der Rinderbestand im Rahmen einer Ersatzvornahme untersucht worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich 87 BHV-1-Reagenten im Rinderbestand befunden hätten. Auch sei die Impfung erst nach mehrfacher Aufforderung erfolgt. Aufgrund der nicht zeitnahen Impfung habe sich das Virus möglicherweise schneller ausbreiten können. Zudem sei der Kläger seiner Beitragspflicht in 2015 nicht nachgekommen. Die Beitragszahlung sei neben der Meldeverpflichtung die Hauptpflicht eines Tierbesitzers gegenüber der Tierseuchenkasse. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 20.11.2015. Die Untersuchung habe sich verzögert, weil sich der Tierarzt wegen Unfall- und Verletzungsgefahr geweigert habe, auch den Mastbullenbestand zu untersuchen. Das Veterinäramt habe eingelenkt und es sei nur noch geimpft worden. 2013 und später sei nur noch geimpft worden. Die Reagenten seien ausgemerzt worden. Nach der ersten Feststellung seien keine Reagenten hinzugekommen, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, das Virus habe sich in seinem Betrieb vermehrt. Den Tierseuchenbeitrag 2015 könne die Beklagte ja von dem Beihilfebetrag abziehen. Mit Bescheid vom 26.11.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ab. Sie verwies darauf, dass die Impfung des Bestandes erst am 25.03.2013 im Wege der Ersatzvornahme erfolgt sei. Am 28.05.2014 sei ein Bußgeldbescheid wegen fehlender Bestanduntersuchungen erlassen worden. Auch wegen fehlender BHV-1-Nachimpfungen sei am 06.05.2017 eine Ordnungsverfügung ergangen. Dies sei mit der vom Kläger selbst abgegebenen Verpflichtungserklärung unvereinbar. Die ausstehende Beitragszahlung belaufe sich für 2015 auf 1.857,00 Euro. Dies stehe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Tiergesundheitsgesetzes i.V.m. § 2 der Durchführungsverordnung einer Beihilfegewährung entgegen. Mit am 11.01.2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25.12.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Die Impfung habe sich nur um ein paar Tage verzögert, da der Tierarzt Schwierigkeiten mit der Datenbank gehabt habe. Er habe bereits unter dem 08.03.2015 seine Betriebsprämie an die Tierseuchenkasse abgetreten. Sie sei auf die Beitragsforderung anzurechnen. Die Beitragsforderung sei zudem mit ausstehenden Rückzahlungen aus der Zahlung für letztlich kostenlose Ohrmarken zu verrechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dieser sei bereits unzulässig. Die Widerspruchsfrist sei versäumt. Der auf den 26.11.2015 datierte Bescheid sei noch am selben Tag zur Post gegeben worden. Die Bekanntgabe sei damit entsprechend der 3-Tage-Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW sei damit am 29.11.2015 erfolgt, Fristende sei somit Dienstag, der 29.12.2015 gewesen. Eingegangen sei der Widerspruch jedoch erst am 11.01.2016. Der Widerspruch sei zudem unbegründet. Die Gewährung von Beihilfen erfolge auf der Grundlage des § 7 des Ausführungsgesetzes zur Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) und des § 2a Abs. 1 Ziff. 2 der VO zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung. Auf die Gewährung bestehe kein Rechtsanspruch. Sie erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund der Nichteinhaltung der Untersuchungsintervalle bzw. der Nichtuntersuchung könne eine Gewährung nicht erfolgen. Zudem verwies die Beklagte auf nicht oder nicht entsprechend den Angaben des Herstellers durchgeführte Impfungen. Der Beitragsrückstand bestehe weiterhin. Eine Abtretungserklärung im Original liege nicht vor. Überzahlungen aus Ohrmarkenlieferungen verlange der Kläger nunmehr für sich selbst. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 18.03.2016. Der Kläger hat am 12.04.2016 Klage erhoben und zunächst nur die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer BHV-1-Merzungsbeihilfe begehrt. Mit am 19.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begehrt er zudem die Feststellung, dass die Beklagte zur Leistung von Entschädigungen für die durchgeführten Schlachtungen nach § 16 des AG TierSG TierNebG NRW verpflichtet sei. Die Beihilfegewährung durch die Beklagte sei rechtswidrig. Beihilfen nach § 7 AG TierSG TierNebG NRW würden zu einem anderen Zweck, wie z.B. präventive Maßnahmen (Impfungen, Desinfektionen) gewährt. Die Beitragskalkulation sei überdies undurchsichtig und nicht schlüssig. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des VG Düsseldorf 23 L 1277/16 und 23 K 3952/14. Die Beihilfezahlungen hätten nicht aus den Beiträgen zur Tierseuchenkasse entnommen werden dürfen. Auch habe die Beklagte nicht einen einheitlichen Beitrag für Beihilfen und Entschädigungen erheben dürfen. Ihm stehe nicht eine Beihilfezahlung, sondern eine Entschädigung zu. Unter dem Versprechen einer rechtswidrigen Beihilfeleistung habe man den Kläger zur Schlachtung veranlasst. Der Inhalt dieser Verpflichtungserklärung sei offensichtlich rechtswidrig. Damit könne die Verpflichtungserklärung nur in eine vom Kläger geforderte Schlacht- und Tötungsanordnung umgedeutet werden, sodass ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 16 AG TierSG TierNebG NRW zustehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nicht weiterverfolgt werde. Er beantragt nunmehr noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für sämtliche von ihm im Rahmen der BHV-1-Sanierung durchgeführten Schlachtungen von sogenannten BHV-1-Reagenten eine Entschädigungsleistung nach § 16 des AG TierSG TierNebG NRW zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und die eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides. Ein Fall der Entschädigungsleistung nach § 15 Nr. 1 TierGesG liege nicht vor, weil es an einer behördlichen Tötungsanordnung fehle. Die Aufforderung, Reagenten aus dem Bestand zu entfernen, sei mit einer Tötungsanordnung nicht gleichzusetzen. Auch fehle es an einem fristgemäßen Entschädigungsantrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG. Eine Umdeutung des Beihilfeantrages in einen Entschädigungsantrag sei nicht möglich. Es liege schon kein vollständiger Antrag vor, wie ihn § 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG erfordere. Deshalb sei auch eine amtliche Schätzung zur Wertermittlung unterblieben. Der Beitrag für 2015 sei weiterhin nicht beglichen. Insbesondere fehle es an einer wirksamen Abtretungserklärung. Die Datierung der nicht im Original vorliegenden Abtretungserklärung erwecke den Eindruck der Rückdatierung, um ein Datum vor Erlass des Beitragsbescheides zu suggerieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf eine Merzungsbeihilfe sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Gewährung einer Entschädigungsleistung nach § 16 des AG TierSG TierNebG NRW erfolgt durch Verwaltungsakt, den der Kläger durch einen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 TierGesG rechtzeitigen Antrag begehren und im Fall der Versagung durch eine Verpflichtungsklage erzwingen kann. Der Kläger hat indes einen solchen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt. Die Erhebung einer Feststellungsklage läuft vor diesem Hintergrund auf eine Umgehung des gesetzlichen Antragserfordernisses hinaus. Denn mit ihr kann nicht erreicht werden, was auch mit einer – als statthaft unterstellten – Verpflichtungsklage nicht hätte erreicht werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.