Beschluss
2 L 1717/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die eine Zulassung zu einem Einstellungsauswahlverfahren vorläufig anordnet, ist ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Betroffenen unzumutbare Nachteile drohen und er in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird.
• Bei Zugangsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst wie Mindestkörpergrößen fordert Art. 33 Abs. 2 GG ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren, das aktuelle empirische Grundlagen berücksichtigt.
• Fehlen belastbare, aktuelle Erhebungen oder eine nachvollziehbare Begründung für die konkrete Festlegung von Mindestkörpergrößen, ist der Verwaltungsakt zur Ablehnung der Bewerbung wegen Unterschreitung der Mindestgröße rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren bei fehlender Verfahrensgrundlage für Mindestkörpergrößen • Eine einstweilige Anordnung, die eine Zulassung zu einem Einstellungsauswahlverfahren vorläufig anordnet, ist ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Betroffenen unzumutbare Nachteile drohen und er in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. • Bei Zugangsvoraussetzungen für den öffentlichen Dienst wie Mindestkörpergrößen fordert Art. 33 Abs. 2 GG ein hinreichend fundiertes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren, das aktuelle empirische Grundlagen berücksichtigt. • Fehlen belastbare, aktuelle Erhebungen oder eine nachvollziehbare Begründung für die konkrete Festlegung von Mindestkörpergrößen, ist der Verwaltungsakt zur Ablehnung der Bewerbung wegen Unterschreitung der Mindestgröße rechtswidrig. Der Antragsteller wurde wegen Unterschreitung der in einem Erlass festgelegten Mindestkörpergröße von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW 2016 ausgeschlossen. Er beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz und verlangte vorläufige Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Antragsgegner stützte die Mindestgrößen auf frühere Stellungnahmen und Erfahrungswerte, legte jedoch keine aktuelle statistische oder empirische Grundlage dar. Für den Einstellungstermin war ein Ausbildungsbeginn zum 1. September 2016 vorgesehen, so dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung den Bewerber dauerhaft am Zugang hindern würde. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des § 123 VwGO für eine einstweilige Anordnung sowie die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Mindestkörpergrößen. • Rechtsschutzbedürfnis und Eilbedürftigkeit: Ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde wegen des Ausbildungsbeginns und der sich daraus ergebenden verlorenen Einstellungstermine zu irreversiblen, unzumutbaren Nachteilen führen; effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache wäre nicht rechtzeitig erreichbar (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 GG). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache dargelegt, weil die Ablehnung auf der bloßen Festlegung von Mindestkörpergrößen in einem Erlass beruhte, ohne dass ein hinreichend fundiertes, nachvollziehbares Verfahren mit aktuellen empirischen Daten zur Rechtfertigung der konkreten Werte ersichtlich war. • Verfahrensanforderungen an Zugangsvoraussetzungen: Die Festlegung von Mindestkörpergrößen greift in das grundrechtsgleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) ein und erfordert eine substantiierte Begründung und aktuelle Erhebungen; bloße Verweisungen auf ältere Stellungnahmen, Erfahrungswerte oder zurückliegendes Statistikmaterial genügen nicht. • Folgerung: Mangels aktueller, belastbarer Datengrundlage und nachvollziehbarer Begründung waren die in den Erlassen genannten Mindestgrößen für die Ablehnung der Bewerbung nicht ausreichend begründet, sodass die vorläufige Zulassung gerechtfertigt ist. • Verfahrensrechtliches: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO sind erfüllt; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO und Streitwertfestsetzung nach GKG. • Würdigung: Unter Abwägung der Interessen überwiegen die durch die Ablehnung drohenden irreversiblen Nachteile des Bewerbers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der strikten Mindestgrößenregelung, zumal die Behörde die geforderten empirischen Grundlagen nicht vorgelegt hat. Der Antrag wurde stattgegeben: Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW 2016 zuzulassen. Begründend führt das Gericht aus, dass ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung unzumutbare und irreparable Nachteile für den Bewerber zur Folge hätte und er in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird, weil die Festlegung der Mindestkörpergrößen nicht durch ein hinreichend fundiertes, aktuelles Verfahren oder belastbare empirische Daten gestützt ist. Die Anordnung dient dem Schutz des grundrechtsgleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde bis 7.000 Euro festgesetzt.