Urteil
3 K 7096/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0816.3K7096.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Wohnung des Klägers in der D. -T. -Straße 00 in P. -T1. befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der beklagten katholischen I. -K. -Kirche mit ihrer Anschrift Am B.--markt , nämlich gegenüber der westlichen Längsseite der Kirche. Beide Objekte befinden sich in der Stadtmitte von P. . Bei der Umgebung handelt es sich um ein sogenanntes C-Gebiet, welches vergleichbar ist mit einem Kern- oder Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung. Die Pfarrei besteht bereits seit dem Jahr 1892, die Einweihung der Kirche erfolgte im Jahr 1911. 3 Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 zunächst bei dem Landgericht Duisburg eine „Nachbarschaftsklage“ als „Akt der Notwehr“ gegen die Beklagte „wegen Körperverletzung durch Glockenlärm“ erhoben. Das Landgericht erklärte sich mit Beschluss vom 28. Juli 2015 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Oberhausen. Dieses erklärte seinerseits mit Beschluss vom 21. September 2015 den Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Bei diesem ist die Klage am 22. Oktober 2015 eingegangen. 4 Der Kläger wendet sich sowohl gegen das viertelstündliche Zeitläuten täglich zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie gegen das sakrale (liturgische) Glockengeläut. Außerhalb dieser Zeiten findet kein Zeitläuten und kein Geläut statt. 5 Hinsichtlich der Läutezeiten, ihrer Dauer und der Arten des Geläutes sowie zu den jeweiligen Begrifflichkeiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. August 2015 an das Amtsgericht Oberhausen sowie vom 3. Dezember 2015 und vom 14. Juni 2016 in Verbindung mit einem Schreiben des Pfarramtes der katholischen Kirchengemeinde I. -K. vom 6. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht Bezug genommen. Der Kläger hält das Läuten der Glocken für nicht hinnehmbare Gewalt und vergleicht es mit Waffen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, das Läuten der Kirchturmglocken der I. -K. -Kirche in P. -Stadtmitte (viertelstündliches Zeitläuten und sakrales (liturgisches) Läuten) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr einzustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Kläger sowohl das Zeitläuten sowie das (anlassbezogene) sakrale (liturgische) Glockengeläut hinzunehmen habe. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass das sakrale Kirchengeläut als kirchliche Angelegenheit durch das Grundgesetz geschützt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Wohnung in Kenntnis des Standortes gewählt hat. Überdies ergebe sich aus den von der Stadt P. bereits am 28. Oktober 2013 veranlassten vier Messungen der Lärmimmissionen der Kirchenglocken, dass die vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte von 60 bzw. 90 dB(A) beachtet worden seien bzw. eingehalten werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Stadt P. beigezogenen Messunterlagen (Beiakte Heft 1 bezüglich der Messvorgänge am 28. Oktober 2013). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG), da das erkennende Gericht an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 21. September 2015 gebunden ist und auch in der Sache eine immissionsschutzrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage bzw. der auf ein tatsächliches Handeln gerichteten Vornahmeklage. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da nach seinem Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass er möglicherweise durch das Glockengeläut in eigenen Rechten verletzt sein kann. 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. 16 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unterlassen des täglich stattfindenden Zeitläutens zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr noch des (anlassbezogenen) sakralen (liturgischen) Kirchengeläuts. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, die sicherstellen, dass die Lautstärke des Glockengeläuts reduziert wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass die zeitliche Dauer oder die Anzahl des Glockenläutens bzw. das Geläute pro Tag bzw. pro Jahr reduziert wird. 17 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der aus den §§ 906, 1004 BGB abgeleitete privatrechtliche Unterlassungsanspruch oder ein grundrechtlich hergeleiteter Anspruch in Betracht kommt. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Zeitgeläutes und des sakralen (liturgischen) Glockengeläutes wird zunächst auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44/81 – und Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, jeweils juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 7 L 38/89 –, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 22 ZB 03.3011 – und Beschluss vom 11. Januar 2005 – 22 ZB 04.3246 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2012 – 1 S 241/11 –, jeweils juris. 19 Danach unterliegt das Zeitschlagen von Kirchturmuhren grundsätzlich den Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockenläuten prinzipiell geeignet. Auch auf das sakrale (liturgische) kirchliche Glockengeläut ist das Bundesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich anzuwenden. Geräuschimmissionen durch solches Geläut stellen aber regelmäßig keine erheblichen Belästigungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImschG dar. Insgesamt wird bei einer allerdings erforderlichen Einzelfallbetrachtung die Art des Glockenläutens sowie die Zahl der Läutefälle, die Läutedauer und der jeweilige Anlass für das Glockengeläut berücksichtigt. Das kirchliche Glockengeläut und insbesondere das Angelus-Läuten als kultische Handlung sowie das Läuten zum Gottesdienst gehört dabei zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Allerdings kann es auch mit dem Schutz eines Nachbarn vor schädlichen Immissionen kollidieren. Indes ist das Läuten als ausdrücklich geschützte kirchliche Lebensäußerung und Ausdruck der Religionstätigkeit grundsätzlich hinzunehmen, weil es als zumutbare sozialadäquate Einwirkung anzusehen ist. 20 Vor diesem Hintergrund führt zunächst die vom Kläger gerügte Lautstärke des Glockengeläuts zu keiner Beeinträchtigung seiner Rechte. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die ihm von der Stadt P. unter dem 27. Oktober 2015 übermittelten Lärmmessungen der O. AS vom 28. Oktober 2013. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Messungen und an dem Ergebnis, dass der durchschnittliche Lärmrichtwert und der für den Spitzenpegel geltende Richtwert dabei nicht überschritten worden ist, bestehen nicht. Der Kläger hat die Feststellungen auch weder substantiiert angegriffen noch eigene taugliche nachvollziehbare Angaben zur tatsächlichen Lautstärke gemacht. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung und insbesondere eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. 21 Hinsichtlich des Zeitläutens ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht zur Nachtzeit, sondern viertelstündlich nur zwischen 7.00 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends stattfindet. Gegen dieses Läuten, sein Umfang und die Häufigkeit bestehen angesichts der Innenstadtlage der Kirche keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht kein Anspruch auf ein gänzliches Unterlassen. 22 Auch das (zusätzliche) (sakrale) liturgische Geläut ist vom Kläger zu dulden. Sowohl die Anlässe, die Häufigkeit des Läutens und die jeweilige Dauer vermögen auch in Verbindung mit dem Zeitgeläut nicht zu einer Annahme von rechtswidrigen Beeinträchtigungen zu Lasten des Klägers zu führen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Beschluss: 26 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro (Regelstreitwert) festgesetzt.