Urteil
1 S 241/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das morgendliche Betläuten einer Kirchengemeinde ist nicht ohne Weiteres durch Art. 4 GG schutzlos; steht es aber im Rahmen herkömmlicher, sozialadäquater Praxis und überschreitet es keine immissionsschutzrechtlichen Schwellenwerte, besteht kein Unterlassungsanspruch des Nachbarn.
• Vorrang der kollektiven Religionsfreiheit und kirchlichen Selbstbestimmung begrenzt individuelle negative Religionsfreiheit: Der Staat muss nur prüfen, ob die grundrechtliche Untermaßgrenze verletzt ist.
• Für die Frage erheblicher Belästigungen sind maßgeblich die TA Lärm-Schwellenwerte und die Sozialadäquanz; bloße religiöse Empfindungen oder kurzzeitige Belästigungen rechtfertigen keine Unterlassung nach §§3,22 BImSchG.
• Art. 13 GG schützt nicht gegen unspezifische Umwelteinwirkungen wie Kirchenglockengeläut; Art. 14 GG verlangt eine konkretere Darlegung von Wertminderungen.
• Gleichheitsschutz (Art. 3 GG) greift nicht, soweit die Gemeinde in Ausübung ihrer spezifischen Autonomie und kollektiven Religionsfreiheit unterschiedlich handelt als andere Gemeinden.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen traditionelles morgendliches Kirchengeläut • Das morgendliche Betläuten einer Kirchengemeinde ist nicht ohne Weiteres durch Art. 4 GG schutzlos; steht es aber im Rahmen herkömmlicher, sozialadäquater Praxis und überschreitet es keine immissionsschutzrechtlichen Schwellenwerte, besteht kein Unterlassungsanspruch des Nachbarn. • Vorrang der kollektiven Religionsfreiheit und kirchlichen Selbstbestimmung begrenzt individuelle negative Religionsfreiheit: Der Staat muss nur prüfen, ob die grundrechtliche Untermaßgrenze verletzt ist. • Für die Frage erheblicher Belästigungen sind maßgeblich die TA Lärm-Schwellenwerte und die Sozialadäquanz; bloße religiöse Empfindungen oder kurzzeitige Belästigungen rechtfertigen keine Unterlassung nach §§3,22 BImSchG. • Art. 13 GG schützt nicht gegen unspezifische Umwelteinwirkungen wie Kirchenglockengeläut; Art. 14 GG verlangt eine konkretere Darlegung von Wertminderungen. • Gleichheitsschutz (Art. 3 GG) greift nicht, soweit die Gemeinde in Ausübung ihrer spezifischen Autonomie und kollektiven Religionsfreiheit unterschiedlich handelt als andere Gemeinden. Der Kläger, Eigentümer und Bewohner eines Hauses etwa 68 m von der Konradskirche entfernt, klagte gegen die evangelische Kirchengemeinde auf Unterlassung des täglichen Glockengeläuts, das an Werktagen um 6:00 Uhr für zwei Minuten mit 15 Sekunden Ausklang stattfindet. Nach eigenen Angaben stört ihn das Läuten in seiner negativen und positiven Religionsfreiheit sowie in seiner Wohnruhe; er beruft sich zudem auf Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine mögliche Wertminderung seines Eigentums. Die Beklagte verweist auf eine lange Tradition des Laudes und hat bereits nächtliche Anpassungen vorgenommen, will das Läuten ab 6:00 Uhr beibehalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die auf grundsätzliche Fragen des Grundrechtsschutzes und staatlicher Schutzpflichten abstellt. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; die Beklagte ist rechtsfähig und der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse, weil es sich nicht um eine rein innerkirchliche Angelegenheit handelt. • Keine schuldhafte immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigung: Für eine schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. §§3 Abs.1, 22 Abs.1 BImSchG fehlen Anhaltspunkte; die TA Lärm-Schwellenwerte sind nicht überschritten und der Kläger hat keine Überschreitung dargelegt. • Herkunft, Sozialadäquanz und Dauer: Das morgendliche Läuten ist herkömmlich, sozialadäquat und allgemein akzeptiert; Nachtzeit-Schutz endet um 6:00 Uhr, die zwei Minuten Dauer sind zumutbar. • Abwägung grundrechtlicher Positionen: In Konflikten zwischen individueller negativer Religionsfreiheit und kollektiver Religionsfreiheit der Kirche ist die Prüfung auf Verletzung der grundrechtlichen Untermaßgrenze beschränkt; die immissionsschutzrechtliche Abwägung ist hierfür maßgeblich. • Art. 13 und Art. 14 GG greifen nicht zugunsten des Klägers: Art.13 schützt nicht gegen unspezifische Umwelteinwirkungen; eine konkrete Werteinbuße am Eigentum ist nicht schlüssig dargetan. • Gleichheitsschutz nicht verletzt: Die kirchliche Autonomie begründet keine Bindung an das Verhalten anderer Gemeinden; es fehlt an vergleichbaren Fällen für einen Gleichheitsverstoß. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Tradition, Sozialadäquanz, fehlender Überschreitung von Grenzwerten und verfassungsrechtlicher Schranken der negativen Religionsfreiheit besteht kein Anspruch des Klägers auf Unterlassung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb bestehen. Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§3,22 BImSchG, weil das morgendliche Läuten weder immissionsschutzrechtliche Schwellenwerte überschreitet noch als sozialinadäquat anzusehen ist. Auch verfassungsrechtlich verletzt das Läuten weder die negative noch die positive Religionsfreiheit des Klägers; staatliche Behörden sind nur verpflichtet zu prüfen, ob die grundrechtliche Untermaßgrenze verletzt ist, was hier nicht der Fall ist. Art. 13 und Art. 14 GG stützen kein weitergehendes Unterlassungsbegehren, und ein Gleichheitssatzverstoß liegt nicht vor. Daher trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.