Beschluss
7 L 46/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0829.7L46.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. Januar bei Gericht eingegangene Antrag, 3 „für die vorgelegte Klage aufschiebende Wirkung gegenüber der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen“, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragstellerin reiste am 8. Oktober 2014 mit ihren Kindern B. und P. N. (Antragsteller der Verfahren 7 L 45/16 und 7 L 47/16) mit einem bis zum 13. Dezember 2014 gültigen Visum zur Familienzusammenführung zu ihren türkischen Ehemann und Kindesvater N1. P1. in das Bundesgebiet ein, der am 26. Juli 2012 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG erhalten hat. Die Antragsgegnerin lehnte mit Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2015 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin auf, innerhalb von 30 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei an oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist (Ziffer 2), befristete für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme und abgeschoben wird, die Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr (Ziffer 3) und setzte Gebühren für die Bearbeitung des Antrages (Ziffer 4) und die Befristung (Ziffer 5) fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 7. Januar 2016 Klage (7 K 89/16). 6 Der ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 89/16 gegenüber der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) beschränkte Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Rechtsstreit hat sich bislang auch nicht anderweitig erledigt. Der vom Gericht mit Beschluss vom 6. April 2016 vorgeschlagene Vergleich kam nicht zu Stande, weil ihn die Beteiligten nicht bedingungslos angenommen haben. Auch wurde der Eilantrag nicht durch Erklärung des Ehemannes der Antragstellerin vom 5. August 2016 gegenüber der Ausländerbehörde wirksam zurückgenommen, weil nicht bekannt ist, dass er von der Antragstellerin hierzu auch bevollmächtigt war. 7 Der Antrag ist aber nicht begründet. 8 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an ihrem vorläufigen Aufschub ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage der Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist und auch die fiktive Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG mit Ergehen der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin weggefallen ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Die der Antragstellerin für die Ausreise eingeräumte Frist von dreißig Tagen entspricht der gesetzlichen Vorgabe, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 10 Im Übrigen und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren ergänzend darauf hin, dass auch die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG rechtmäßig sein dürfte. 11 Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 § 30 Abs. 1 AufenthG dürfte die fehlende Sicherstellung des Lebensunterhalts entgegen stehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nach Satz 2 der Vorschrift bleiben dabei das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert eine Prognose, bei der auch die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte liefern kann. Sie erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB II. 12 Zwar ist nach der unwidersprochenen und nicht zu beanstandenden Berechnung der Antragsgegnerin im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung derzeit der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Antragstellerin, ihres Ehemannes und der beiden Kinder B. und P. N. aufgrund des aktuellen Erwerbseinkommens des Ehemannes und der Antragstellerin sichergestellt (vgl. Berechnungsbogen vom 19. Juli 2016, Gerichtsakte Bl. 34R). 13 Jedoch kann aufgrund der bisherigen Erwerbsbiografie des Ehemannes – das Einkommen der Antragstellerin allein reicht insoweit keinesfalls aus – jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in Zukunft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt wird. Wie bereits ausgeführt, setzt die Feststellung, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 –, juris. 15 Hieran fehlt es. Die bisherigen Erwerbstätigkeiten des Ehemannes der Antragstellerin erfolgten bisher immer nur für einen kurzen, wenige Monate andauernden Zeitraum und sind deshalb von fehlender Stetigkeit und Verlässlichkeit. Den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der am 24. April 2009 ins Bundesgebiet eingereiste Ehemann zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. September 2014 insgesamt sechs Mal gearbeitet hat, wobei sich die Dauer der jeweiligen Beschäftigung von ca. einem Monat (9. Juli bis 31. Juli 2013) bis zu ca. fünf Monaten (1. Mai bis 1. September 2014) erstreckte (Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. November 2014 über den Versicherungsverlauf, Beiakte Heft 1 zu 7 K 89/16, Bl. 85). Für die Zeit danach ist aktenkundig, dass er zwischen dem 15. Dezember 2014 bis zu seiner Kündigung am 5. März 2015, mithin knapp drei Monate, als Metzger bei der Firma B1. S. erwerbstätig war. Vom 15. April 2015 an war er bei der Firma C. UG in I. als Metzger beschäftigt, wobei die näheren Umstände durch zwei unterschiedliche, von ihm vorgelegte Arbeitsverträge bislang nicht aufgeklärt sind; jedenfalls beendete er die Tätigkeit dort spätestens zum 2. September 2015, also nach maximal dreieinhalb Monaten, da er seit diesem Tag erneut bei der B2. GmbH in O. als Kassierer erwerbstätig war. Zum 20. November 2015, also nach knapp drei Monaten, wurde ihm dort wegen Betriebsschließung gekündigt. Zum 23. November 2015 trat er eine neue Arbeitsstelle als Metzger beim N2. Market in C1. an, die er jedoch höchstens bis zum 15. Dezember 2015, also nicht einmal einen Monat lang, innehatte. Seit diesem Tag arbeitete er max. vier Monate bei der F. GmbH in E. -N3. , X. Straße 00, als Metzger. Nachdem das Gericht auf der Grundlage dieser Arbeitsstelle mit Beschluss vom 6. April 2016 einen Vergleich vorgeschlagen hatte, änderte sich der Arbeitgeber des Ehemannes erneut. Jedenfalls reichte er für die Monate Juni und Juli 2016 eine Gehaltsabrechnung durch „T. V. , L. Str. 000x, E. “ bei Gericht ein. Die näheren Umstände dieses erneuten Wechsels der Arbeitsstelle blieben unklar. Zwar ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 vortragen, die F. GmbH, bei welcher der Ehemann seinerzeit beschäftigt gewesen sei, sei an die F1. GmbH in E1. veräußert worden und dem Ehemann sei vorgeschlagen worden, den Fleisch- und Wurstbereich zu kaufen und sodann auf eigene Rechnung zu betreiben, was er aber wegen fehlender finanzieller Mittel nicht angenommen habe. Er habe sodann bei einer befreundeten Firma (F2. Supermarkt in St. B3. ) bis zum 3. Mai 2016 gearbeitet, wegen fehlender Gehaltszahlungen seit März 2016 aber dort aufgehört. Zwischen dem 3. und dem 19. Mai 2016 habe er als Übergangslösung bei einer Firma in H. gearbeitet und sei anschließend seit dem 1. Juni 2016 bei der Firma B1. S. in E. dauerhaft beschäftigt. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen die im Ergebnis fehlende Verlässlichkeit und Dauerhaftigkeit der Arbeitsverhältnisse des Ehemannes der Antragstellerin sogar noch stützt, ist es auch mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen. Es bleibt unklar, wie der Ehemann der Antragstellerin für die Monate Juni und Juli 2016 Gehaltsabrechnungen durch „T. V. , L. Str. 0000x, E. “ einreichen konnte, wenn er andererseits seit dem 1. Juni 2016 bei der Firma B1. S. in E. beschäftigt sein will. Im Ergebnis jedenfalls ist festzuhalten, dass der Ehemann der Antragstellerin seit dem 1. Juli 2010 16 verschiedene Arbeitgeber nur für jeweils wenige Monate hatte bzw. behauptete (gehabt) zu haben. Zwischendurch hat er öffentliche Leistungen bezogen. Hinzu kommt, dass die Familie im August 2016 offenbar zur Ausreise entschlossen war, dies jedoch trotz eines Ausreiseversuches nicht vollständig umsetzen konnte und zurückgekehrt ist. Eine umfassende wirtschaftliche Integration ist dem Ehemann der Antragstellerin jedenfalls bislang nicht gelungen und möglicherweise auch nicht mehr beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund kann von einer sicheren und nachhaltigen Erwerbsprognose nicht die Rede sein. 16 Zu Gunsten der Antragstellerin kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG oder gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG angenommen werden kann, der zu einem Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führte. Weder lässt sich dies aus Art. 6 GG begründen, da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Ehemann nur in Deutschland möglich wäre. Beide Eheleute stammen aus der Türkei, die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft dort kann ihnen trotz der dem Ehemann am 26. Juli 2012 erteilten Niederlassungserlaubnis zugemutet werden. Zudem stehen weder der erst am 8. Oktober 2014 eingereisten Antragstellerin noch dem am 24. April 2009 eingereisten Ehemann Rechte aus Art. 8 EMRK zur Seite. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2015 Bezug genommen. 17 Schließlich dürften der Antragstellerin auch keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zustehen. Zwar wird hier nur ein Beschäftigungsrecht geregelt, jedoch kann das Beschäftigungsrecht ohne Aufenthaltsrecht nicht verwirklicht werden. Deshalb führt ein solches Recht zur Ausübung einer Beschäftigung zwangsläufig auch zu einem Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, also ein Aufenthaltstitel nach dem innerstaatlichen nationalen Recht ausgeschlossen wäre. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 C 11.94 –, juris; EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 (Eker), www.curia.europa.eu. 19 Eigene Rechte als Arbeitnehmerin hat die Antragstellerin aus Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Dieser Vorschrift ist ein abgestuftes System der Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats dergestalt zu entnehmen, dass die in den 3 Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jeweils aufgestellten Erwerbsvoraussetzungen von dem türkischen Arbeitnehmer nacheinander erfüllt werden müssen. 20 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - C-230/03 - (Sedef), vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - (Eroglu) ; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 1 B 133.06 - , jeweils juris. 21 Es ist indes schon nicht feststellbar, dass die Antragstellerin zumindest die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches erfüllt. Hiernach ist erforderlich, dass sie ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war (vergleiche Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80). Erst nach 1-jähriger (ununterbrochener) ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, soweit der türkische Staatsangehörige einen Arbeitsplatz innehat und eine Fortsetzung der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber anstrebt. 22 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 und vom 3. Oktober 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1998 - 13 S 2792/96 – und Beschluss vom 22. Oktober 1998 - 10 S 1152/98 - , juris. 23 Hieran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin ist erst seit dem 2. Dezember 2015 als Hilfskraft bei einem Friseur erwerbstätig, so dass sie schon deshalb das Merkmal der einjährigen, ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht erfüllt. Unabhängig davon setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung im vorgenannten Sinne einen Aufenthaltstitel voraus, während der Aufenthalt der Antragstellerin seit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 23. Oktober 2014 bis zur Ablehnung durch die Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2015 lediglich gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG als fortbestehend gegolten hat, was in keiner Weise ausreicht. 24 Der Antragstellerin stehen auch als Ehefrau des Herrn N1. P1. keine von diesem abgeleiteten Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 zu. Dieser dürfte bereits als Stammberechtigter seinerseits schon nicht assoziationsberechtigt sein, so dass die Antragstellerin hieraus nichts herleiten kann. Herr N1. P1. erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 ebenso wenig wie die Antragstellerin, da er nicht zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Wie bereits ausgeführt, war Herr N1. P1. bislang nie länger als fünf Monate durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt. 25 Ob sich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die gleichzeitig eingereichte Klage 7 K 89/16 entscheidungserheblich verändert haben wird, bleibt im Hauptsacheverfahren abzuwarten. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG.