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Beschluss

7 L 47/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0829.7L47.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Januar bei Gericht eingegangene Antrag, „für die vorgelegte Klage aufschiebende Wirkung gegenüber der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen“, hat keinen Erfolg. Der am 00.00.2006 geborene Antragsteller reiste am 8. Oktober 2014 mit seiner Mutter O. P. und seinem am 00.00.2009 geborenen Bruder B. (Antragsteller der Verfahren 7 L 46/16 und 7 L 45/16) mit einem bis zum 13. Dezember 2014 gültigen Visum zur Familienzusammenführung zu ihren türkischen Vater und Ehemann N. P. in das Bundesgebiet ein, der am 26. Juli 2012 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG erhalten hatte. Die Antragsgegnerin lehnte mit Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2015 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG ab (Ziffer 1), forderte den Antragsteller auf, innerhalb von 30 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei an oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Ziffer 2), befristete für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme und abgeschoben wird, die Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr (Ziffer 3) und setzte Gebühren für die Bearbeitung des Antrages (Ziffer 4) und die Befristung (Ziffer 5) fest. Hiergegen erhob der Antragsteller am 7. Januar 2016 Klage (7 K 88/16). Der ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 89/16 gegenüber der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) beschränkte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Rechtsstreit hat sich bislang auch nicht anderweitig erledigt. Der vom Gericht mit Beschluss vom 6. April 2016 vorgeschlagene Vergleich kam nicht zu Stande, weil ihn die Beteiligten nicht bedingungslos angenommen haben. Auch wurde der Eilantrag nicht durch Erklärung des Vaters des Antragstellers vom 5. August 2016 gegenüber der Ausländerbehörde wirksam zurückgenommen, weil nicht bekannt ist, dass die Mutter dem ebenfalls zugestimmt und den Vater zur Antragsrücknahme bevollmächtigt hatte. Ihre Zustimmung zur Antragsrücknahme war erforderlich, weil der Antragsteller von beiden Eltern gemeinschaftlich vertreten wird, vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Vorliegend kam es auf diese Norm aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch an, weil gemäß Art. 21 EGBGB das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an ihrem vorläufigen Aufschub ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist und auch die fiktive Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG mit Ergehen der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin weggefallen ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Die dem Antragsteller für die Ausreise eingeräumte Frist von dreißig Tagen entspricht der gesetzlichen Vorgabe, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren ergänzend darauf hin, dass auch die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG rechtmäßig sein dürfte. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2015 verwiesen. Insbesondere dürfte dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG die fehlende Sicherstellung des Lebensunterhaltes entgegenstehen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom heutigen Tage im die Mutter des Antragstellers betreffenden Verfahren 7 L 46/16 wird insoweit verwiesen. Schließlich dürften dem Antragsteller auch keine Rechte aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zustehen, weil die beiden hier in Betracht kommenden Stammberechtigten, seine Eltern, ihrerseits nicht assoziationsberechtigt sind. Auch hierzu wird auf den vorgenannten Beschluss des Gerichts betreffend die Mutter des Antragstellers Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG.