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Beschluss

7 L 46/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn die Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung hat. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist; dies gilt bei rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. • Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG verhindern; eine Prognose muss Nachhaltigkeit der Erwerbssituation berücksichtigen. • Rechte aus dem Assoziationsübereinkommen ARB 1/80 begründen keinen Aufenthaltsanspruch, wenn die Voraussetzungen (z.B. einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein aufschiebender Wirkungsschutz gegen Ausreiseaufforderung bei fehlendem Lebensunterhalt und nicht erfüllten ARB‑Voraussetzungen • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn die Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung hat. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist; dies gilt bei rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. • Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG verhindern; eine Prognose muss Nachhaltigkeit der Erwerbssituation berücksichtigen. • Rechte aus dem Assoziationsübereinkommen ARB 1/80 begründen keinen Aufenthaltsanspruch, wenn die Voraussetzungen (z.B. einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung) nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin reiste im Oktober 2014 mit Kindern zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann ein. Die Ausländerbehörde lehnte im Dezember 2015 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG ab, setzte eine 30tägige Ausreisefrist und drohte Abschiebung sowie einjähriges Einreiseverbot an. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein gegenüber der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. Es wertete insbesondere die Erwerbsbiographie des Ehemannes und die aktuelle Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft aus. Zudem untersuchte das Gericht Anspruchsgrundlagen aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Assoziationsübereinkommen ARB 1/80. • Zulässigkeit: Der auf die aufschiebende Wirkung gegenüber der Ausreiseaufforderung beschränkte Eilantrag ist statthaft; die Klage hat insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S.2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). • Rechtlicher Maßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse überwiegt. • Rechtsanwendung auf Abschiebungsandrohung: Die Abschiebungsandrohung basiert auf § 59 AufenthG; die Antragstellerin ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (§ 59 Abs. 3 AufenthG) vor. Daher ist die Androhung offensichtlich rechtmäßig. • Ermessens- und materielle Prüfung zur Aufenthaltserlaubnis: Für die Aufenthaltserteilung nach § 30 Abs. 1 AufenthG fehlt es an der gesicherten Lebensunterhaltsperspektive gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Sicherung erfordert eine Prognose nachhaltiger Einkünfte; die Erwerbsbiographie des Ehemannes zeigt nur kurze, wechselnde Beschäftigungsverhältnisse und zeitweilige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, so dass Nachhaltigkeit fehlt. • ARB 1/80 und Arbeitnehmerrechte: Das Assoziationsübereinkommen begründet keinen Aufenthaltsanspruch, weil die Antragstellerin und ihr Ehemann die Voraussetzungen der einschlägigen Artikel (z.B. einjährige ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung nach Art. 6 ARB 1/80) nicht erfüllen. • Abwägung: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Abschiebungsandrohung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub; daher ist § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung bleiben vollziehbar. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG rechtmäßig ist und kein Abschiebungsverbot besteht. Zudem steht einer Aufenthaltserteilung nach § 30 AufenthG die fehlende, nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Rechte aus dem ARB 1/80 begründen keinen Anspruch, weil die erforderlichen Beschäftigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.