Beschluss
2 L 2282/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1107.2L2282.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wird wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 94/100 und der Antragsteller zu 6/100. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.537,70 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8456/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (000-00-00-00-00) sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 31. August 2016 anzuordnen, 4 ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet (1.). Hinsichtlich des Gebührenbescheids ist er unzulässig (2.). 5 Das Gericht kann auf Antrag die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW sowie 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht erkennbar kein öffentliches Interesse. 6 (1.) Gemessen hieran fällt die vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. August 2016 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit, zulasten der Antragsgegnerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung besteht damit kein überwiegendes Interesse. 7 Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage des Antragstellers nach derzeitigem Stand mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. 8 Bei summarischer Prüfung leidet die angefochtene Ordnungsverfügung an schwerwiegenden Mängeln, die zu ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit führen. Denn die Ordnungsverfügung genügt nicht den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. 9 Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris. 11 Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei richten sich im Einzelnen die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 41.57 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282. 13 Der Verwaltungsakt muss einen Inhalt haben, der es erlaubt, ihn ohne weitere Konkretisierung zwangsweise durchzusetzen, 14 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1994 – 4 TH 1779/93 –, juris m.w.N. 15 Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mittels Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgegeben, näher beschriebene Pflanzmaßnahmen vorzunehmen [lit a) und d)], weiterhin den Quellbereich auf seinem Grundstück wiederherzustellen [lit b)] und den Gehölzbestand wiederherzurichten [lit c)]. Der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin einen Pflanzplan beigefügt, der auflistet, an welchem der dort genannten Pflanzstandorte die jeweilige Bepflanzung vorzunehmen ist. Die in diesem Plan genannten Pflanzstandorte sind mittels Kreisen und Ellipsen in drei nicht vermaßten Luftbildern eingezeichnet. Gemäß Satz 2 von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sind diese Maßnahmen zudem „im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde [...] abzustimmen.“ 16 Den vorgenannten Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Regelung nicht gerecht. Der Verwaltungsakt ist unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn weder ist eine eindeutige Bestimmung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte anhand objektiver Kriterien möglich noch eine Bestimmung von deren jeweiligen Außengrenzen, weswegen nicht eindeutig erkennbar ist, in welchen Bereichen die Pflanzmaßnahmen vorzunehmen sind. 17 Bereits die Verortung des Belegenheitsorts der vorgegebenen Pflanzstandorte ist nach dem Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht möglich. Dies resultiert zunächst aus dem Umstand, dass die Ordnungsverfügung eine Benennung der betroffenen Flurstücke vermissen lässt. Einzig unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung findet sich die Flurstücksbezeichnung „Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00“. Allerdings sollen nach Auswertung der beigefügten Luftbilder - anders als es die Ordnungsverfügung suggeriert - nur einzelne Pflanzmaßnahmen auf dem in der Ordnungsverfügung genannten Flurstück vorgenommen werden. Zahlreiche der zu bepflanzenden Flächen erstrecken sich – über das genannte Flurstück hinaus - jedenfalls auch auf weitere Flurstücke oder liegen ausschließlich auf anderen. Die betroffenen Flurstücke können auch nicht anderweitig bestimmt werden, denn die in den Luftbildern mittels Kreisen oder Ellipsen vorgenommenen Einzeichnungen schneiden oder überlappen in den Luftbildern (etwaig) verzeichnete Parzellengrenzen (dies betrifft insbesondere die Standorte Nr. 4d, 4e, 4c, 4a, 4f, 4g [wohl auch Standort 2, möglicherweise Standort 1 und 3 – in diesem Luftbild fehlt jegliche Parzellierung]). Keines der beigefügten Luftbilder enthält Flurstücksbezeichnungen. Losgelöst davon sind die Einzeichnungen zudem missverständlich und liegen in Teilen über Zuwegungen (vgl. Standorte 1, 2, 4c 4e 4f, 4g). 18 Die fehlende Vermaßung der Luftbilder führt dazu, dass die jeweiligen Außengrenzen der einzelnen Pflanzstandorte nicht anhand objektiver Kriterien zu verifizieren sind. Somit wäre im Fall einer Bepflanzung nicht eindeutig erkennbar, ob diese tatsächlich innerhalb der von der Antragsgegnerin eingezeichneten Flächen vorgenommen wurde. In Folge fehlt es dem Handlungsgebot an seiner Vollstreckbarkeit. Erforderlich wäre die jeweils präzise Angabe der Entfernung der Außengrenze der Flächen von den Grundstücksgrenzen oder eine vermaßte und parzellierte kartographische Darstellung, 19 vgl. zu den Anforderungen der Flächenbestimmung eines Wiederaufforstungsbescheids VG Düsseldorf, Urteil vom 02. September 2016 – 15 K 331/15 –, juris (Rn. 30). 20 Der aus den vorgenannten Gründen folgenden Unbestimmtheit kann seitens der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden, dass ausweislich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die geforderten Maßnahmen im Vorfeld mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt werden sollen. Ausweislich dieser Formulierung bleibt unklar, welchen Inhalt die Abstimmungsgespräche zum Gegenstand haben würden. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass der Pflanzstandort – der ja durch die Luftbilder ausdrücklich vorgegeben sein soll – noch näher zu bestimmen wäre. Diese Unklar- und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, 21 vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 37 Rn. 5. 22 Wird nach summarischer Prüfung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, fehlt es der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erlassenen Zwangsgeldandrohung an einem vollstreckbaren Handlungsgebot im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, so dass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. 23 (2.) Im Übrigen ist das einstweilige Rechtsschutzgesuch bereits unzulässig. Denn hinsichtlich des Gebührenbescheids hat der Antragsteller es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin zu stellen. Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. 24 Die Vorschrift des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO enthält eine Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen das einstweilige Rechtsschutzgesuch unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde muss daher vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein und kann auch nicht mehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, 25 st. obergerichtliche Rspr., vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris; zahlreiche weitere Nachweise bei Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 180. 26 Vorliegend hat der Antragsteller den diesbezüglichen Antrag erst nach erteiltem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. September 2016 und damit nach Antragserhebung am 27. September 2016 gestellt. Da im Zeitpunkt der Antragstellung keine Vollstreckung drohte, 27 vgl. zu deren Voraussetzungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris, 28 sind auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht gegeben. Der anderslautende und unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers vom 29. September 2016, wonach die Vollstreckung drohe, ist rechtfehlerhaft. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Demnach waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß Ziff. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05 / 01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen war betreffend der Ordnungsverfügung die Hälfte des geschätzten wirtschaftlichen Interesses (hier: 10.423,40 EUR) zu Grunde zu legen. Bezüglich des Gebührenbescheids war ¼ dessen festgesetzter Verwaltungsgebühr (325 EUR) festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).