Urteil
15 K 3315/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0909.15K3315.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. März 1959 geborene Klägerin absolvierte an der Pädagogischen Hochschule W. /Norwegen einen dreijährigen Bildungsgang zur „Vorschulpädagogin“, die sie im Juni 1983 mit Erfolg abschloss. Nach zwei weiteren Studieneinheiten/Halbjahreseinheiten an der Pädagogischen Hochschule T. /Norwegen erhielt sie im Juli 1984 das Zeugnis über die erfolgreiche Ausbildung zur „Studienassessorin“. Ab August 1984 bis 1989 war die Klägerin zunächst in verschiedenen, auch leitenden Positionen in norwegischen Kindertagesstätten beschäftigt. Von August 1989 bis Oktober 1996 arbeitete sie als Lehrerin an norwegischen Grundschulen. Seit dem Jahr 2005 ist sie in verschiedenen Kindertagesstätten in Deutschland, in der Regel in Teilzeit, beschäftigt gewesen. 3 Am 8. Januar 2014 beantragte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen bei der Bezirksregierung Münster ihren in Norwegen erreichten Studienabschluss „Vorschulpädagogin“ als „Erzieherin“ anzuerkennen, und bat um Prüfung, inwieweit auch ein höherwertiger Abschluss anerkannt werden könne. Auf Anfrage der Bezirksregierung Münster teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ZAB) unter dem 21. März 2014 mit, die norwegische Ausbildung zum Vorschullehrer sei dem Hochschulbereich zuzuordnen und gehöre in den Bereich der Lehrerausbildungen. Sie bereite auf eine pädagogische Tätigkeit im Kindergarten und anderen pädagogischen, sozialen oder medizinischen Institutionen, die Kinder im Alter von 0-6 Jahren aufnehmen, vor. Durch die Weiterbildung zur Studienassessorin habe sie in Verbindung mit dem Abschluss der Ausbildung zur Vorschullehrerin die Qualifikation eines „adjunkt“ erworben; dabei handele es sich um eine Funktionsbezeichnung für norwegische Lehrer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 100 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Unter dem 26. Juni 2014 teilte die Bezirksregierung Münster der Klägerin mit, dass eine direkte Gleichstellung mit der deutschen Ausbildung zur Erzieherin nicht möglich sei. Die Ausbildung zur Erzieherin sei breiter angelegt und vielseitiger als die zur „Vorschullehrerin“. Ihrer Ausbildung fehlten wichtige Fächer wie Didaktik und Methodik der sozialpädagogischen Praxis, (deutsche) Rechtskunde und Kinder- und Jugendliteratur/Medien bezogen auf die deutsche Sprache. Auch könne sie eine praktische Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen nicht nachweisen. Der Klägerin wurde ein Vorschlag unterbreitet (6-monatiges Praktikum mit älteren Kindern/Jugendlichen, Kolloquium, einjähriges Berufspraktikum), wie sie die bestehenden Defizite ausgleichen könne. Mit E-Mail vom 23. September 2014 bat die Klägerin um Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen ausreichten, um eine Anerkennung als „Kindheitspädagogin“ zu erhalten. Am 21. Januar 2015 legte die Klägerin der Bezirksregierung Münster zum Nachweis ihrer Arbeit mit älteren Kindern verschiedene Unterlagen über ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“ vor und bat – falls die Unterlagen nicht ausreichen sollten – um kurzfristige Benennung einer Ausgleichsmaßnahme, um die Anerkennung als Erzieherin zu erreichen. Ein daraufhin von der Bezirksregierung Münster an einem Berufskolleg initiiertes Kolloquium zur Prüfung, ob die Ausbildung der Klägerin zumindest mit dem theoretischen Teil der Erzieherausbildung gleichwertig sei, fand in der Folgezeit mangels Teilnahme der Klägerin jedoch nicht statt. Unter dem 26. Januar 2015 nahm die ZAB auf Anforderung der Bezirksregierung Münster erneut zur Einschätzung der Ausbildung der Klägerin im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit dem Berufsbild der „Erzieherin“ sowie demjenigen der „Kindheitspädagogin“ Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 68 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Unter dem 4. März 2015 wies die Bezirksregierung Münster die Klägerin darauf hin, dass sie für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem Studienabschluss der „Kindheitspädagogin“ nicht zuständig sei und verwies die Klägerin für eine entsprechende Prüfung an im Einzelnen benannte andere Behörden. Mit Schreiben vom 10. März 2015 legte die Klägerin bei der Bezirksregierung Münster Widerspruch gegen den „Bescheid“ vom 26. Juni 2014 ein. Sie beschwerte sich unter anderem über die schleppende Bearbeitung sowie darüber, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. Juni 2014 nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeitung nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Im Übrigen machte sie geltend, Gleichwertigkeit bedeute nicht Gleichheit, weshalb ihre Berufserfahrung mit berücksichtigt werden müsse. 4 Mit Bescheid vom 30. März 2015 lehnte die Bezirksregierung Münster die von der Klägerin begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit ab. Die Ausbildung zur Vorschullehrerin sei keine gleichwertige, sondern eine von Struktur als auch Zielsetzung andersartige Ausbildung als die zur Erzieherin in Deutschland. Zielgruppe der Ausbildung zur Erzieherin seien Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 0 – 27 Jahren, insoweit sei die Ausbildung generalistisch angelegt. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern vorbereitet worden, welche in der deutschen Ausbildung mindestens 1200 Stunden umfasse. Bestehende Berufserfahrungen der Klägerin mit älteren Kindern und Jugendlichen hätten ihren Schwerpunkt im schulischen Bereich. Den Berufsabschluss „Erzieherin für Kinder im Vorschulalter“ gebe es in Deutschland nicht. 5 Die Klägerin hat am 28. April 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Ausbildung sei gleichwertig. Als Studienassessorin sei sie insbesondere berechtigt, an norwegischen Volkshochschulen, einem speziellen Schultyp mit einem 9-monatigen freiwilligen Bildungsangebot für 18- bis 25-Jährige, zu arbeiten. Das Bildungsprogramm, zu dem auch Studienreisen gehörten, ermögliche es, die Persönlichkeit der Schüler zu entwickeln und sie damit auf ihren Lebensweg vorzubereiten. Norwegische Volkshochschulen seien damit als sozialpädagogische Institutionen einzuordnen. Auch die Tätigkeit für den Verein „norsk for barn“ sei dem sozialpädagogischen Bereich zuzuordnen, denn sozialpädagogische Institutionen seien alle außerschulischen Einrichtungen mit erzieherischem grundberatendem Aufgabenfeld. 6 Die Klägerin beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher“ festzustellen und die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erteilen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Über die Begründung im Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 hinaus macht es geltend, eine Feststellung der Gleichwertigkeit erfordere nicht nur eine materielle Gleichwertigkeit, sondern auch eine funktionale Gleichartigkeit der zu vergleichenden Ausbildungen. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung sei aber in erster Linie wissenschaftspropädeutisch strukturiert, während die hiesige Fachschulausbildung zur Erzieherin ihren Schwerpunkt in der Kompetenzorientiertheit habe und nicht schulische, sondern sozialpädagogische Arbeitsfelder in den Fokus stelle. Zudem hätten sich pädagogische Ausbildungskonzepte seit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Ausbildung absolviert habe, grundlegend verändert. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung in Norwegen berechtigt sei, mit jungen Erwachsenen zu arbeiten, beziehe sich dies nur auf den schulischen Bereich. Die Arbeit im Verein „norsk for barn“ gleiche nicht einer sozialpädagogischen Arbeit, wie sie etwa in der Kinder- und Jugendhilfe geleistet werde. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Norwegen erworbenen Berufsqualifikation mit dem in Nordrhein-Westfalen geregelten Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ und auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Voraussetzungen des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW) vom 28. Mai 2013, GV. NRW. S.272, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016, GV. NRW. S. 229 ff., für die von der Klägerin begehrte Entscheidung durch die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht vom 14. November 2010, GV NRW S. 602 ff. zuständige Bezirksregierung Münster liegen nicht vor. 17 Auf das Begehren der Klägerin finden die Vorschriften der §§ 9 ff. BQFG NRW über die Feststellung der Gleichwertigkeit reglementierter Berufe Anwendung. Bei dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 BQFG NRW um einen reglementierten Beruf. Nach der genannten Vorschrift sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. 18 Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ ist in Nordrhein-Westfalen in diesem Sinne reglementiert. 19 Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 5. September 2016 – 4 E 91/16 –. 20 Gemäß § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999, GV. NRW. S. 102, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2016, GV. NRW S. 630, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 der Anlage E – Bildungsgänge der Fachschulen – zu § 29 APO-BK berechtigt der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Sozialpädagogik zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“. Demnach darf nur derjenige, der die entsprechende Fachschulausbildung in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen hat, sich „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ nennen. 21 Nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs – mit der zugleich die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt (§ 13 Abs. 1 BQFG NRW) – der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechend landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern 22 23 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 24 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen, und 25 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechend landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 26 Hiernach gilt der in Norwegen erworbene Ausbildungsnachweis der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer bislang erworbenen Berufserfahrung nicht als gleichwertig mit dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“. 27 Es fehlt bereits an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW. Die Ausbildungsnachweise der Klägerin als „Vorschulpädagogin“ und „Studienassessorin“ belegen nicht die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, zu denen die Absolventen der Fachschulausbildung – Fachrichtung Sozialpädagogik – befähigt sind. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung bereitete sie jedenfalls nicht auf eine berufliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe vor. 28 Die Ausbildung zum Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ befähigt die Absolventen zur Tätigkeit als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe. So nehmen nach Ziff. 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 – 313.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgang der Fachschulen des Sozialwesens; Fachrichtung Sozialpädagogik; Lehrplan zur Erprobung“, in Kraft getreten am 1. August 2014, 29 www.berufsbildung.nrw.de, 30 Erzieherinnen und Erzieher „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr. Sie arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder ‑ersetzend.“ Es handelt sich demnach um eine generalistische Ausbildung, die den Absolventen die für eine Tätigkeit als Fachkraft in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie etwa in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch den Feldern der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (vgl. für die Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/Hilfe für junge Volljährige §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielt auch der zum 31. Juli 2014 außer Kraft getretene frühere Lehrplan der Fachschulen des Sozialwesens, Fachrichtung Sozialpädagogik (vgl. Ziff. 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2009 ‑ 312.6.08.01.13 – „Sekundarstufe II – Berufskolleg; Bildungsgänge der Fachschulen; Lehrpläne zur Erprobung“). 31 Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII wird gewährt, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung durch den oder die Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung sind Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshilfe, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 28 bis 35 SGB VIII). Eingliederungshilfe wird Kindern und Jugendlichen gewährt, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35 SGB VIII). 32 Eine Befähigung zu den Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35 SGB VIII entsprechenden Tätigkeiten, die ihrem Hauptzweck nach Defizite der Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern oder sonst Sorgeberechtigten ausgleichen sollen, vermittelten die von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgänge zur „Vorschulpädagogin“ und zur „Studienassessorin“ nicht. 33 Nach den sachverständigen Stellungnahmen der ZAB vom 21. März 2014 und 26. Januar 2015 gehören sowohl die Ausbildung zur „Vorschulpädagogin“ als auch die zur „Studienassessorin“ in den Bereich der Lehrerausbildungen. An dieser Einschätzung bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Urkunden bzw. Zeugnisse keine Zweifel. 34 Die Ausbildung zum norwegischen Vorschulpädagogen dient ausweislich der Zeugnisurkunde vom 20. Juni 1983 der Vorbereitung auf die pädagogische Arbeit im Kindergarten und kann auch die Grundlage für die Arbeit in anderen pädagogischen, sozialen und medizinischen Einrichtungen sein. Das Studium umfasste pädagogische Theorie und Praxis und ein fachbezogen-pädagogisches Studium in bestimmten Fächern und Fachbereichen (Theater, Gestaltung, Leibeserziehung, Musik, Naturkunde, Norwegisch, Religion/Ethik und Sozialkunde). Die Weiterbildung der Klägerin durch die erfolgreiche Belegung einer Halbjahreseinheit „Gestaltung“ und einer Halbjahreseinheit „Sonderpädagogik“ führte unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Vorschulpädagogin gemäß des norwegischen Gesetzes vom 8. Juni 1973 Nr. 49 über die Ausbildung für Lehrkräfte zum Abschluss als Studienassessorin; jener bereitete sie nach den Angaben auf der Zeugnisurkunde vom 2. Juli 1984 auf die Arbeit in Kindergärten, Grundschulen, weiterführenden Schulen oder Volkshochschulen vor und umfasste auch Fachdidaktik und Praxis. 35 Eine Ausbildung zur Lehrerin befähigt jedoch im Allgemeinen nicht zu einer sozialpädagogischen Tätigkeit mit dem Ziel des Ausgleichs von Erziehungsdefiziten. Die Tätigkeit eines Lehrers oder einer Lehrerin dient regelmäßig der – in der Regel außerhalb des Elternhauses stattfindenden – Bildung von Kindern und Jugendlichen; sie richtet sich – unabhängig davon, ob sie im Kindergarten, in der Schule oder in der (norwegischen) Volkshochschule stattfindet – an alle die Einrichtung besuchenden Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen unabhängig von der Frage, wie gut oder schlecht die jeweiligen Eltern ihrer Erziehungsaufgabe gerecht werden. Zwar muss der Lehrer oder die Lehrerin im Falle von häuslichen Erziehungsdefiziten auch in der Lage sein, auf hieraus resultierendes Verhalten eines Schülers mit seinem Unterricht zu reagieren. Dies dient aber vorrangig dazu, dem beeinträchtigten Kind oder Jugendlichen die gleiche Bildungschance zu ermöglichen wie den Mitschülern, ohne dass das Fortkommen der übrigen Schüler beeinträchtigt wird. 36 Dafür, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen sich abweichend von allgemeinen Grundsätzen auch auf den Bereichen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vergleichbare Tätigkeitsfelder bezogen, ist weder etwas dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, auch bei der Arbeit an den norwegischen Volkshochschulen, für die sie ausgebildet worden sei, handele es sich um eine „sozialpädagogische“ Tätigkeit, so kommt es nicht darauf an, ob diese Bezeichnung zutreffend ist. Denn es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit an einer norwegischen Volkshochschule, wie sie von der Klägerin beschrieben worden ist, nicht mit den – oben dargestellten – Maßnahmen der Jugendhilfe nach den §§ 28 ff. SGB VIII vergleichbar ist. 37 Das Ausbildungsdefizit im Bereich der erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe kann die Klägerin auch nicht durch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen, also sonstige Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung (§ 3 Abs. 1 BQFG NRW) ausgleichen. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten ausgeübt, die denjenigen, die bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe zu bewältigen sind, auch nur nahe kommen. Dies gilt nicht nur für ihre langjährige Beschäftigung in Kindergarten und Grundschule, sondern auch für ihre Tätigkeit für den Verein „norsk for barn – norwegisch für Kinder e.V.“, dessen Zweck es ist, norwegischen und norwegisch-sprachigen Kindern und deren Familien – durch Sprachunterricht, Feste und soziale Aktivitäten – ein sprachliches und kulturelles Angebot zu unterbreiten (§ 1 der Vereinssatzung). Die Klägerin arbeitet dort nach dem Arbeitszeugnis der Vorstandsvorsitzenden des Vereins aus dem Jahr 2014 seit dem Jahr 2006 nämlich als Pädagogische Leitung und als Lehrerin. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Beschluss: 41 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 42 Gründe: 43 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer legt in Verfahren, die die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland abgelegten Prüfung oder dort erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen, die Berufsausübung eröffnenden Bildungsabschluss betreffen, in ständiger Praxis einen Wert von 15.000,00 Euro zu Grunde. 44 Vgl. auch OVG NRW; Beschluss vom 26. Januar 2016 – 14 A 2032/13 –, juris, und Beschluss vom 26. Juli 2017 – 4 E 162/16 –, juris.