OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 162/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0726.4E162.16.00
9mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.2.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.2.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2009– 18 E 480/09 –, juris, Rn. 1 ff.; Bamberger, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2016, § 87a Rn. 15, jew. m. w. N. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 EUR auf 15.000,00 EUR begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes– RVG – zulässig. Sie ist auch begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist hier gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Wert von 15.000,00 EUR festzusetzen. Gegenstand des durch Vergleich beendeten Klageverfahrens war die Anerkennung des Klägers als Fachkraft auf dem Gebiet der sozialen Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes – WTG – i. V. m. § 1 Abs. 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung – WTG DVO –. Fachkräfte sind Beschäftigte, die in einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege oder sozialen Betreuung unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes der fachlichen Erkenntnisse auszuüben (§ 3 Abs. 5 WTG). Gestützt auf die Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 WTG werden in § 1 WTG DVO Berufs- und Studienabschlüsse bestimmt, die eine entsprechende Qualifikation vermitteln. Vorliegend war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Studienabschluss des Klägers (Bachelor of Arts Bildungswissenschaft, Fernuniversität I. ) darunter fällt oder jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen ist. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG lässt sich in Orientierung an den Empfehlungen unter Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog –, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, bestimmen. Danach beläuft sich der Streitwert im Prüfungsrecht bei einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden (Staats-)Prüfung, abschließenden ärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung sowie sonstigen berufseröffnenden Prüfungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber auf 15.000,00 EUR. Auch wenn hier keine derartige Prüfung in Rede steht, ist eine Anlehnung an diese Empfehlungen gerechtfertigt, da die Anerkennung als Fachkraft im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes für den Betroffenen berufseröffnend wirkt. In Einrichtungen bzw. im Rahmen sonstiger Angebote, die dem in § 2 WTG geregelten sachlichen Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabgesetzes unterfallen, dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 WTG). Bestimmte Tätigkeiten sind ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmen (§ 4 Abs. 11 und 12 WTG). In Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot müssen jeweils mindestens die Hälfte der mit sozialen bzw. pflegerischen betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sein und muss jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzerinnen und Nutzer geeignete Fachkraft anwesend sein (§ 21 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 WTG). In Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen muss die Betreuung unter der Verantwortung einer fachlich und persönlich geeigneten Fachkraft stehen und muss zumindest sichergestellt sein, dass im Bedarfsfall in angemessener Zeit eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfs geeignete Fachkraft zur Verfügung steht (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WTG). Da danach bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege und sozialen Betreuung Fachkräften vorbehalten sind, stellt das in § 3 Abs. 5 Satz 1 WTG normierte Erfordernis eines die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelnden Bildungsabschlusses eine subjektive Berufswahlregelung dar. Die Anerkennung einer Person als Fachkraft bzw. die Feststellung, eine Person verfüge über einen entsprechenden Bildungsabschluss, ermöglicht es dem Betreffenden, sich im sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Wohn-und Teilhabegesetzes beruflich als Fachkraft zu betätigen. Der wirtschaftliche Wert der Anerkennung spiegelt sich in den Verdienstmöglichkeiten wider, die mit der Möglichkeit eine beruflichen Betätigung (gerade) als Fachkraft typischerweise verbunden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.