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Urteil

28 K 6084/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0912.28K6084.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Öffnung einer Tür zwischen der Gaststätte und der Wettannahmestelle auf dem Grundstück Gemarkung X. ∙ Flur 34 ∙ Flurstück 105 (C.-------straße 00 ∙ X. ). 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 d (Stadtkern Ost), der im Bereich des Grundstückes ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist. Eigentümer des Grundstückes ist der Prokurist der Klägerin. 4 Am 1. September 2014 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Umnutzung der zur Straße gelegenen Teilflächen der Gaststätte im Erdgeschoss des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes in eine Wettannahmestelle und ein Ladenlokal. Die Baugenehmigung wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 22. Dezember 2014 erteilt. Im Wege der Nachtragsgenehmigung genehmigte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2015 die Nutzung des Ladenlokals als Kiosk / Steh-Café sowie den Einbau einer Glaswand in dem Bereich zwischen Wettannahmestelle und Eingangsbereich. 5 Der als Wettannahmestelle genehmigte Bereich umfasst eine Fläche von ~ 43 m 2 und der Kiosk eine Fläche von ~ 57 m 2 . Die Größe der verbliebenen Fläche der Gaststätte beläuft sich auf ~ 234 m 2 . Gaststätte, Wettannahmestelle und Kiosk sind über einen gemeinsamen Vorraum erschlossen. Der Kiosk hat einen zusätzlichen Eingang zur Straße. Die Wettannahmestelle wird zu dem Vorraum durch eine Glastür und Glaswand abgegrenzt. Der Zugang zu der als "Sportsbar" betriebenen Gaststätte erfolgt durch eine Feuerschutztür im Rückwärtigen Bereich des Vorraumes. Die Wettannahmestelle hat keine Personaltoilette. Es sollen die Toiletten der Gaststätte mitbenutzt werden. Nach der Betriebsbeschreibung hat die Wettannahmestelle von 10:00 - 23:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten der Gaststätte sind im Eingangsbereich zum Vorraum und an der Eingangstür vom Vorraum zur Gaststätte mit 15.00 - 01.00 Uhr angegeben. 6 Am 15. April 2015 beatragte die Klägerin die Genehmigung einer Öffnung / Verbindungstür zwischen den Thekenebereichen der Wettannahmestelle und der Gaststätte. 7 Am 10. August 2015 zeigte die Klägerin der Beklagten die Fertigstellung des Bauvorhabens zum 18. August 2015 an. Nachgehend wurde der Betrieb der Gaststätte von der G. -F. GmbH und der Betrieb der Wettannahmestelle von der C1. -T. UG aufgenommen. Der Eigentümer des Grundstücks und Prokurist der Klägerin ist zugleich Prokurist und einer von zwei Gesellschaftern der G. -F. GmbH. Die Gaststätte tritt als "G. Sportsbar“ und "G. Shisha“ auf. Die C1. -T. UG wird nach Umfirmierung im Handelsregister 27899 als D. -H. GmbH geführt. Vermittelt werden Wetten an die U. Limited. 8 Den Bauantrag der Klägerin vom 15. April 2015 nahm die Beklagte zum Anlass, das Bauvorhaben in Gänze wiederholt zu prüfen. Nach Anhörung der Klägerin nahm sie die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2014 durch Bescheid vom 7. April 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurück, als sie die Nutzungsänderung des linken vorderen Bereichs zur Wettannahmestelle genehmigt, und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Gegen den Rücknahmebescheid hat die Klägerin Klage erhoben (28 K 5078/169 und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (28 L 1303/16). 9 Den Bauantrag vom 15. April 2015 lehnte die Beklagte nach Anhörung zuvor durch Bescheid vom 18. August 2015 ab. Zur Begründung des Bescheides führte sie im Wesentlichen aus, der Einbau einer Verbindungstür von der Wettannahmestelle zu der Gaststätte habe planungsrechtlich zur Folge, dass hier eine Vergnügungsstätte entstehe, die nach § 4 BauNVO nicht zulässig sei. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 000 d, der hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweise. In einem solchen sei eine Vergnügungsstätte unzulässig. 10 Die Klägerin hat am 8. September 2015 Klage erhoben. 11 Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei der Wettannahmestelle weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer einheitlichen Betrachtung von Wettannahmestelle und Gaststätte um eine Vergnügungsstätte. Die Verbindungstür sei nicht für Kunden der Betriebe zugänglich. Es werde nicht abgestritten, dass beide Betriebe nebeneinanderliegen und sich gegenseitig ergänzen. Dies allein führe aber noch nicht zu einer Vergnügungsstätte, denn eine solche liegt allenfalls dann vor, wenn die Kunden in ein und demselben Bereich, nämlich der einen einzigen Vergnügungsstätte, verweilen könnten. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Hier sollten nur Synergie-Effekte von zwei Nutzungen, die zueinander passen, ausgenutzt werden. Eine Vergnügungsstätte liege allein deshalb nicht vor, weil der Kunde nicht in einem der beiden Betriebe beide Angebote (einerseits Essen und Getränke und Fernsehen und andererseits Sportwetten) wahrnehmen könne. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 15. April 2015 begehrte Baugenehmigung zur Öffnung einer Tür zwischen Gaststätte und Wettannahmestelle zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. Juni 2016 in den Verfahren 28 K 5078/16 und 28 L 1303/16 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 21 Eine Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 22 Das Bauvorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, da schon mit der durch die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2014 genehmigten Nutzungsänderung einer Teilfläche der Gaststätte in eine „Wettannahmestelle“ eine Vergnügungsstätte entstand. Eine solche Widerspricht der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 d. Durch die Genehmigung der Öffnung einer Tür zwischen der Gaststätte und der Wettannahmestelle würde sich die Baurechtswidrigkeit weiter verfestigen. 23 Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 d aus dem Jahr 1991 gelegen ist. Die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1990 findet Anwendung. 24 Der Bebauungsplans Nr. 000 d weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als Allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Nach § 4 BauNVO 1990 sind Vergnügungsstätten in einem Allgemeinen Wohngebiet weder allgemein (§ 4 Abs. 2 BauNVO 1990) noch ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 BauNVO 1990) zulässig 25 Mit der durch die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2014 genehmigten Nutzungsänderung wurde aus der bisherigen Gaststätte eine Vergnügungsstätte. 26 Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. 27 Vgl. Stock, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Loseblattwerk (Stand Februar 2016) § 4 a BauNVO Rdnr. 69, m.w.N. 28 Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu zählen etwa auch die Ladengeschäfte, die Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen und in denen sich außerdem eine Lotto-Toto-Annahmestelle befindet. Demgegenüber sind Wettannahmestellen bzw. Wettbüros jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen und die Wettangebote bzw. ‑ergebnisse live mitzuverfolgen, womit sich zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbindet. Sie unterfallen zumindest dann dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, Juris ; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 UZ 2566/07 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 ‑ 8 B 10278/11 -, Juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage (2014), § 4 a Rdnr. 23.69. 30 Zu den Vergnügungsstätten gehören Diskotheken und andere Tanzlokale, Nachtlokale aller Art, Kabaretts, Spielhallen, Spielkasinos und Spielbanken. Im Verhältnis zum „normalen“ Gewerbebetrieb wird die Vergnügungsstätte also gerade durch ihren „Vergnügungsbetrieb“ charakterisiert. Es kommt den Besuchern nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung an. Vielmehr besteht der Hauptzweck eines entsprechend ausgestalteten Wettlokals darin, in der Vergnügungsstätte zu verweilen, sich mit anderen auszutauschen und gemeinsam dem jeweiligen Ausgang der getätigten Wette „entgegenzufiebern“. 31 Vgl. VG Minden, Urt. v. 10. Februar 2006 - 1 L 69/06 -, Juris 32 Dieses „Vergnügen“ unterscheidet ein Wettbüro auch von einer bloßen Annahmestelle, in der der Wettschein ohne längeren Aufenthalt und auch nicht zu diesem Zweck erworben bzw. abgegeben wird. Dementsprechend kommt es für die Qualifizierung eines Geschäftsbetriebes, der Sportwetten vermittelt, als Vergnügungsstätte ganz entscheidend auf die Ausgestaltung des einzelnen Betriebes an. Nur wenn dessen Dienstleistung nicht nur den Abschluss bzw. die Annahme der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne umfasst, sondern vor allem das Erleben des dazugehörigen Sportereignisses per Live-Übertragung sowie schließlich dem Ergebnis der Wette „entgegenzufiebern“, ist die Einstufung als Vergnügungsstätte gerechtfertigt. 33 Vgl. VG München, Urteil vom 24. Juni 2013 - M 8 K 12.4195 -, Juris. 34 Streitig ist in der Rechtsprechung, welche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung zu stellen sind, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Wettvertriebsstätte zum längeren Aufenthalt einlädt. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer Vergnügungsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn die Nutzung in einer als angenehm empfundenen Atmosphäre erfolgt, wozu die Aufstellung von Sitzplätzen eventuell auch in Verbindung mit einem Getränkeangebot gehöre. 35 So VG Neustadt, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 L 59/11.NW -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 8 B 10/14 -, Juris; VG München, vom 17. Februar 2014 ‑ M 8 K 13.1878 -, Juris. 36 Nach anderer Ansicht reicht es dagegen aus, dass die Räumlichkeiten eine ausreichende Größe haben, damit das Wettbüro nicht nur zur Abgabe der Wetten dienen soll, sondern auch die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten animieren soll, um das Ergebnis der Wetten abzuwarten und sich ggf. mit auch mit anderen Wettern auszutauschen. Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden sind, keine Rolle, 37 vgl. VG Berlin, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 13 K 2.13 - und 28. April 2014 - 19 K 146.13 -, Juris, 38 oder sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte. 39 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300 -, Juris. 40 Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier offen gelassen werden. Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Wettvertriebsstätte als solche bei isolierter Betrachtung – unstreitig – nur der Abgabe der Wetten dient, nicht jedoch zu einem längeren Verweilen einlädt. Die Räumlichkeiten der Gaststätte und der Wettannahmestelle stellen sich jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Vergnügungsstätte dar. 41 Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere "selbständige Nutzungseinheiten" entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer "betrieblichen Einheit" handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind. 42 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014 - 5 K 1953/13 -, Juris. 43 Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt nicht schon die Belegenheit unter einem Dach. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 1 C 9/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 -, Juris. 45 Maßgeblich sind vielmehr bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.November 2005 - 4 C 8/05 -, Juris, und BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103/92 -, Juris. 47 Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992, - 4 B 103/92 -, Juris. 49 Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung. 50 Vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 -, Juris; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 -, Juris. 51 Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen. 52 Vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 1 C 9/92 -, Juris. 53 Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren. 54 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2014 - 5 K 1953/13 -, Juris. 55 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die durch die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2014 genehmigte Wettannahmestelle sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit mit der verbleibenden Sportsbar und somit als Vergnügungsstätte dar. Die Wettannahmestelle und die Sportsbar bilden bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb. 56 Nach den Planunterlagen sowie nach den tatsächlichen Verhältnissen ist das Wettbüro mit einer Fläche von ~ 43 m 2 aus der bestehenden Gaststätte räumlich abgetrennt und wird durch dieselbe Eingangstür von der Straße aus durch einen gemeinsamen Vorraum betreten. Die Wettannahmestelle ist gleichsam aus dem als Sportsbar dienenden Raum herausgeschnitten worden. Die Kunden können durch den Vorraum sowohl die Wettannahmestelle als auch die "Sportsbar" betreten und verlassen, ohne auf die Straße hinausgehen zu müssen, wobei die Wettannahmestelle durch die Glaswand und Glastür eine optische Einheit mit dem Vorraum bildet. Für die Kunden besteht angesichts des gemeinsamen Vorraums die Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten, der es erlaubt, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre das Ergebnis der Wettspiele abzuwarten, um gegebenenfalls weitere Wetten abzugeben. In den Räumlichkeiten der Gaststätte finden sich mehrere großformatige Fernsehgeräte und ausweislich der Aushangkarte im Eingangsbereich und den Karten auf den Tischen werde dort "alle Spiele live in HD" gezeigt. Es liegt damit nahe, dass Kunden der Wettannahmestelle die Möglichkeit nutzen, um in der Sportsbar Getränke (und kleine Snacks) zu sich zu nehmen, während sie den Ergebnissen ihrer Wetten entgegenfiebern. Dies erhöht die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot. Eine Einheitlichkeit ist auch aus betrieblich-funktionalen Gründen gegeben. Die Wettannahmestelle und die Sportsbar ergänzen sich in geradezu idealer Weise. Durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ist ein längerer Aufenthalt insbesondere der Kunden der Wettannahmestelle in einer als "angenehm empfundenen Atmosphäre" möglich. Es erscheint nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Sportsbar als nahezu ausgeschlossen, dass sich Besucher in diese Räumlichkeiten begeben, um dort nur etwas zu trinken, zu essen oder eine Shisha zu rauchen. Die Sportsbar als "Kneipe" oder "Shisha Bar" ist bedingt durch die Tatsache, dass sie nur wenig Fenster hat und über keinen Außenbereich verfügt, stark auf Fußballübertragungen ausgerichtet ist und von Außen aus kaum wahrnehmbar ist, für ein normales Publikum eher unattraktiv. Besucher erwarten durch die Dominanz der Außenwerbung für den Wettanbieter U. auch gar keine normale Gaststätte und würden daher – wenn sie nicht zum Wetten kommen – diesen Ort eher meiden. Die Dominanz setzt im Innenbereich durch die Glaswand zwischen Vorraum und Wettannahmestelle fort. Die Gaststätte ist als solche kaum wahrnehmbar. 57 Da bereits die Genehmigung der Nutzung von Teilflächen der Gaststätte als Wettannahmestelle nicht genehmigungsfähig war, gilt dies umso mehr für die begehrte Öffnung einer Tür zwischen der Gaststätte und der Wettannahmestelle. Hierdurch würde die betriebliche Einheit zwischen der "Sportsbar" und der Wettannahmestelle weiter verfestigt. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.