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Urteil

3 K 7695/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zuständige Behörde muss den Luftreinhalteplan so ausgestalten, dass er alle effektiven und nicht von vornherein ausgeschlossenen Maßnahmen auflistet, bewertet und ein Gesamtkonzept zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwertes von 40 µg/m³ enthält. • Ein Luftreinhalteplan muss konkrete Zeithorizonte oder ein Gesamtkonzept benennen, aus dem ersichtlich ist, wann und durch welche Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden soll. • Die planaufstellende Behörde hat bei der Auswahl der Maßnahmen einen eingeschränkten Ermessensspielraum; das Gebot, die Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, kann diesen Spielraum zugunsten zeitnaher, geeigneter Maßnahmen einschränken. • Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge sind rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen und können Bestandteil eines Luftreinhalteplans sein; hierfür stehen Mitteln wie Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen und Ausnahmeregelungen nach der 35. BImSchV zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Luftreinhalteplan muss Gesamtkonzept und konkrete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwerts enthalten • Die zuständige Behörde muss den Luftreinhalteplan so ausgestalten, dass er alle effektiven und nicht von vornherein ausgeschlossenen Maßnahmen auflistet, bewertet und ein Gesamtkonzept zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwertes von 40 µg/m³ enthält. • Ein Luftreinhalteplan muss konkrete Zeithorizonte oder ein Gesamtkonzept benennen, aus dem ersichtlich ist, wann und durch welche Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden soll. • Die planaufstellende Behörde hat bei der Auswahl der Maßnahmen einen eingeschränkten Ermessensspielraum; das Gebot, die Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, kann diesen Spielraum zugunsten zeitnaher, geeigneter Maßnahmen einschränken. • Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge sind rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen und können Bestandteil eines Luftreinhalteplans sein; hierfür stehen Mitteln wie Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen und Ausnahmeregelungen nach der 35. BImSchV zur Verfügung. Die Klägerin, ein anerkannter Umweltverband, verlangt die Änderung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013, weil der NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ in Düsseldorf weiterhin deutlich überschritten wird. Der Plan enthält zwar zahlreiche Maßnahmen zur Luftreinhaltung und Prognosen für 2015, nennt jedoch kein Gesamtkonzept mit konkreten Zeithorizonten zur vollständigen Einhaltung des Grenzwertes. Die NO2-Werte lagen 2014/2015 bei etwa 60 bzw. 59 µg/m³ an relevanten Messstellen. Die Klägerin rügte, die bislang ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend und forderte u. a. Prüfung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge und stärkere ÖPNV-Förderung. Der Beklagte verteidigte den Plan, wies auf Kompetenzgrenzen, Finanzierbarkeit, Verhältnismäßigkeit und mögliche Verlagerungseffekte hin und hielt Fahrverbote oder andere einschneidende Maßnahmen für rechtlich oder praktisch problematisch. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden und eine Planänderung verlangt. • Zulässigkeit: Die allgemeine Leistungsklage und die konkrete Antragstellung sind zulässig; die Klägerin ist klagebefugt und nicht nach §2 Abs.1 Nr.3 UmwRG präkludiert. • Rechtliche Grundlage: Nach §47 BImSchG und der RL 2008/50/EG (Art.23) sind Luftreinhaltepläne bei Grenzwertüberschreitungen aufzustellen und geeignete Maßnahmen zu enthalten, die den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich halten. • Einhaltungspflicht: Der NO2-Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ ist seit 01.01.2010 einzuhalten; anhaltende Überschreitungen verpflichten zur Aufnahme geeigneter Maßnahmen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit sowie zur Festlegung eines Zeithorizonts. • Anforderungen an den Plan: Ein effektiver Luftreinhalteplan muss alle effektiven und nicht von vornherein ausgeschlossenen Handlungsoptionen benennen, deren Wirksamkeit bewerten und darstellen, wann und wie das Ziel erreicht werden soll; bloße Aufzählung einzelner Maßnahmen ohne Gesamtkonzept genügt nicht. • Beschränkung des Ermessens: Das gesetzliche Gebot der schnellstmöglichen Minimierung kann den Ermessensspielraum der Behörde einschränken; Maßnahmen dürfen stufenweise erfolgen, müssen aber in ein nachvollziehbares Gesamtkonzept eingebettet sein. • Dieselfahrzeuge: Angesichts ihres überproportionalen Beitrags zur NO2-Belastung ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit Maßnahmen gegen Emissionen von Dieselfahrzeugen erforderlich; beschränkte Fahrverbote sind rechtlich nicht generell ausgeschlossen. • Rechtsrahmen für Verkehrsmaßnahmen: Verkehrszeichen mit passenden Zusatzzeichen sowie die 35. BImSchV mit Ausnahmemöglichkeiten bieten hinreichende Instrumente zur Umsetzung beschränkter Verbote und zur Regelung von Ausnahmen; Kontrollierbarkeit kann anhand der Fahrzeugzulassungsdaten erfolgen. • Zeithorizont: Unter Würdigung des Gebots ‚schnellstmöglich‘ erscheint ein Orientierungsrahmen von etwa einem Jahr für die Änderung/Fortschreibung des Plans angemessen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung und die Zulassung von Berufung und Sprungrevision stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO und dienen der Klärung grundsätzlicher Fragen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Beklagten, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwertes von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen enthält. Begründet wurde dies mit der anhaltenden und deutlichen Überschreitung des Grenzwertes, der Verpflichtung nach §47 BImSchG und der RL 2008/50/EG, sowie dem Fehlen eines Gesamtkonzepts und konkreter Zeithorizonte im bestehenden Plan. Insbesondere hat das Gericht klargestellt, dass die Behörde eine vertiefte Prüfung auch einschneidender Maßnahmen gegen Dieselfahrzeuge vorzunehmen hat und dass beschränkte Fahrverbote rechtlich umsetzbar sind, wobei Ausnahmen und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, Berufung und Sprungrevision wurden zugelassen.