Beschluss
3 M 123/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0906.3M123.18.00
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Tenor
1.Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2.Der Gegenstandswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2.Der Gegenstandswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Vollstreckungsgläubigerin ist ein deutschlandweit tätiger – nach § 3 UmwRG anerkannter – Umweltverband, der einen seiner Schwerpunkte im Bereich der Luftreinhaltung hat. Sie begehrt die Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Am 18. November 2015 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage (3 K 7695/15) auf Änderung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 mit der Begründung, dass dieser selbst von einer Überschreitung des seit dem 1. Januar 2010 geltenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch im Jahr 2015 ausgehe und nicht angebe, bis wann mit den vorgesehenen Maßnahmen dieser Grenzwert eingehalten werden könne. In dem Klageverfahren stritten die Beteiligten insbesondere auch über die Zulässigkeit von (streckenbezogenen) Verkehrsverboten für (bestimmte) Dieselfahrzeuge. Mit Urteil vom 13. September 2016 gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf dieser Klage der Vollstreckungsgläubigerin statt und verurteilte den Vollstreckungsschuldner, „den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern, dass dieser die erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen enthält.“ Gegen dieses Urteil legte der Vollstreckungsschuldner mit Zustimmung der Vollstreckungsgläubigerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision ein. Zur deren Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass für die Anordnung eines (beschränkten) Fahrverbots für Dieselfahrzeuge (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf) eine Rechtsgrundlage fehle. Auch lasse sich eine Verhältnismäßigkeit einer derartigen Anordnung mit den vorhandenen rechtlichen Instrumentarien nicht herstellen. Mit Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - änderte das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – dahingehend, dass der Vollstreckungsschuldner verurteilt wurde, „den Luftreinhalteplan Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.“ Noch vor Zustellung des vollständigen Revisionsurteils am 18. Mai 2018 stellte die Vollstreckungsgläubigerin am 14. März 2018 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes (3 M 59/18), den sie am Folgetag zurücknahm (Einstellungsbeschluss vom 15. März 2018). Unter dem 21. Juni 2018 hat sie das vorliegende Vollstreckungsverfahren eingeleitet; zur Begründung des erneuten Antrages auf Androhung eines Zwangsgeldes hat sie zunächst unter Hinweis auf Äußerungen der Umweltministerin des Vollstreckungsschuldners in einer aktuellen Stunde des Landtages sowie des geführten Schriftverkehrs mit den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners angeführt, dass dieser offenbar nicht gewillt sei, schnellstmöglich zur Grenzwerteinhaltung beizutragen und die dafür notwendigen Maßnahmen so in Kraft treten zu lassen, dass sie für das Jahr 2019 ihre Wirksamkeit entfalten könnten. Nach Vorlage des Entwurfs des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2018 am 21. August 2018 sieht sie sich in dieser Annahme bestätigt. Dieser Entwurf werde den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht, denn dieses habe eindeutig entschieden, unter welchen – hier gegebenen – Voraussetzungen von einem Dieselfahrverbot nicht mehr abgesehen werden könne. Schon der gewählte Planungshorizont 2020 sei unzutreffend. Der Planentwurf erwecke den Eindruck eines Disputs zwischen der rechtlichen (und fachlichen) Notwendigkeit von Fahrverboten und der (rechtswidrigen) politischen Vorgabe, dies nicht umsetzen zu dürfen. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in dem Entwurf der Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen – unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe – für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen – unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe – für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in eine solche Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden sollen, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, weiter hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro anzudrohen. Der Vollstreckungsschuldner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass er mit der nunmehrigen Vorlage des Planentwurfs die Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin in zeitlicher Hinsicht nicht nur eingehalten, sondern auch übertroffen habe. Der Planentwurf einschließlich des gewählten Planungshorizonts entspreche zudem auch in inhaltlicher Hinsicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Klageverfahrens 3 K 7695/15 und des Vollstreckungsverfahrens 3 M 59/18) nebst Beiakten Bezug genommen. Hinsichtlich des wesentlichen Ergebnisses des am 21. August 2018 durchgeführten Erörterungstermins wird auf das Protokoll verwiesen. II. Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dessen Statthaftigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 172 VwGO. Vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 67 und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 24 ff. Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. „unter Beachtung der Maßgaben“ – vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris – der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -. An der (in § 172 Satz 1 VwGO normierten) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges – hier des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – ändert sich hierdurch nichts. Eine Vollstreckungsklausel ist entsprechend § 171 VwGO entbehrlich. Vgl. nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 38 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg. Juni 2017, § 172 Rn. 32; a. A.: von Nicolai in Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2014, § 172 Rn. 4; Schink, DVBl 2016, 1557 (1563). Dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes vermag das Vollstreckungsgericht in der Sache aber nicht zu entsprechen, weil der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der Erfüllung der ihm vom Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Pflichten nicht „grundlos säumig“, vgl. nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 39; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 21; Waldhoff in Gärditz, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 172 Rn. 11, jeweils m. w. N., ist; vielmehr sprechen Zeitpunkt und Inhalt des im August 2018 vorgelegten Planentwurfs dafür, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm in den genannten Urteilen „auferlegten Verpflichtung“ (im Sinne der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO) nachkommen wird und damit weder eine „Nichterfüllung“ noch eine „Schlechterfüllung“ vorliegt. Die Kammer hat den Vollstreckungsschuldner mit dem Tenor des Urteils vom 13. September 2016 zur Änderung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 dergestalt verpflichtet, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen enthält. In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, der Vollstreckungsschuldner sei verpflichtet, in den Luftreinhalteplan geeignete Maßnahmen aufzunehmen, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der geltenden Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten (juris Rn. 32). In Bezug auf das Reizgas Stickstoffdioxid fehle ein Gesamtkonzept, das alle effektiven, rechtlich oder tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossenen Maßnahmen aufliste, bewerte und über deren (Nicht-)Umsetzung entscheide. Insbesondere fehle auch die Angabe von konkreten Zeithorizonten hinsichtlich der Einhaltung des Grenzwertes (juris Rn. 38). Auch fehle eine differenzierte Auseinandersetzung mit der besonderen Problematik von Dieselfahrzeugen, die unstreitig überproportional an der Überschreitung des Grenzwertes beteiligt seien. Effektive, in der Zuständigkeit des Vollstreckungsschuldners bzw. der Beigeladenen selbst liegende Maßnahmen zur Eingrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen würden nicht ernsthaft in den Blick genommen (juris Rn. 40). Der Vollstreckungsschuldner müsse eine aktuelle Bestandsaufnahme und Prüfung auch einschneidenderer Maßnahmen in Bezug auf Dieselfahrzeuge vornehmen, die deren hohem Verursachungsanteil hinreichend Rechnung trügen. Diese Auseinandersetzung habe in einem geänderten bzw. fortgeschriebenen Luftreinhalteplan selbst zu erfolgen, denn die besonders effektive Maßnahme eines (beschränkten) Fahrverbots für (bestimmte) Dieselfahrzeuge sei rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen (juris Rn. 43). Unter Berücksichtigung der Vorgabe „schnellstmöglich“ sei ein zeitlicher Orientierungsrahmen für die Änderung bzw. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 von etwa einem Jahr angemessen (juris Rn. 64). Zunächst ist festzuhalten, dass der Vollstreckungsschuldner in zeitlicher Hinsicht der in dem vorgenannten – nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärten – Urteil enthaltenen Vorgabe gerecht geworden ist, indem er den Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 weniger als ein halbes Jahr nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts und nur wenig mehr als ein Vierteljahr nach Zustellung des vollständigen Revisionsurteils zur Offenlage gebracht hat. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Rechtskraft jedenfalls bei Bescheidungsurteilen: Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 N 1891/18.KS -, juris, Ls. 2 und Rn. 8 unter Auseinandersetzung mit Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg. Juni 2017, § 172 Rn. 33. Mit dem Planentwurf (und einem diesem entsprechenden Luftreinhalteplan Düsseldorf 2018) wird der Vollstreckungsschuldner der ihm in dem Urteil vom 13. September 2016 auferlegten Verpflichtung auch inhaltlich gerecht (werden). Denn dort ist er dem „bloßen Prüfauftrag“ der Kammer – so die zutreffende Bezeichnung der Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2018 – nachgekommen bzw. wird ihm (in dem endgültigen Plan aller Voraussicht nach) nachkommen. In Kapitel 7 des Planentwurfs hat sich die Bezirksregierung Düsseldorf nämlich nunmehr erstmals eingehend mit „Einfahrtbeschränkungen“ (und ihren Minderungspotentialen) auseinandergesetzt und unter Ziff. 7.1.3 (S. 110 ff.) verschiedene Varianten von „Dieselfahrverboten“ (gesamtes Stadtgebiet einschließlich Diesel Euro 6/VI; streckenbezogene Dieselfahrverbote; Einführung einer – neuen – Umweltzone im Kernstadtbereich für Dieselfahrzeuge mit Schadstoffnorm unterhalb Euro 6/VI und Benzinfahrzeuge unterhalb Euro 3) in den Blick genommen. Dass die zuständige Planungsbehörde jegliches „Dieselfahrverbot“ (insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) verworfen hat, ist in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren unschädlich, weil sie – ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris Rn. 31, anders als das Regierungspräsidium Stuttgart auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris – nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur eine Prüfung, nicht aber auch eine Verhängung eines Fahrverbots für (bestimmte) Dieselfahrzeuge „schuldet“. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin vermag das Vollstreckungsgericht dem Revisionsurteil vom 27. Februar 2018 keine dahingehende „Erweiterung“ in Richtung einer zwingenden Verpflichtung zur Ergreifung eines Fahrverbots zu entnehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Kammer, die das planerische Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf seinerzeit auf der Grundlage der damaligen Erkenntnislage (noch) nicht als derart eingeschränkt sah, auf Sprungrevision des Vollstreckungsschuldners zu dessen Gunsten und zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin (auch hinsichtlich der Kosten) abgeändert hat. Mit diesem Tenor, in den die Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten ausdrücklich aufgenommen worden ist, ist die seitens der Vollstreckungsgläubigerin vorgenommene Interpretation (insbesondere auf Grund des Leitsatzes 1 und der Randnummer 32) der Entscheidung des 7. Senats nicht vereinbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser gegen das Verböserungsverbot im Rechtsmittelverfahren (§ 141 i. V. m. § 129 VwGO) – vgl. hierzu nur Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 88 Rn. 6, § 129 Rn. 1 ff. und § 141 Rn. 1 – hat verstoßen wollen. Abweichendes fordert auch das Unionsrecht nicht, denn dieses verpflichtet den nationalen Richter nicht dazu, von Amts wegen eine Vorschrift des Unionsrechts anzuwenden, wenn er infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. November 2008 - C-455/06 -, juris Ls. 4 und Rn. 44 ff. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung unter den Überschriften „Sachliche Reichweite der zu vollstreckenden Verpflichtung“ und „Unionsrechtliche Determinanten für die gerichtliche Handhabung des Vollstreckungsrechts in Fällen der vorliegenden Art “, vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 75 ff. und 86 ff., angestellten Überlegungen vermögen ebenfalls nicht dazu zu führen, aus dem von der Kammer im September 2016 in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56, im Sinne eines Bescheidungsurteils gemachten Vorgabe „aktuelle Bestandsaufnahme und Prüfung von – rechtlich nicht ausgeschlossenen – Dieselfahrverboten“ (im Sinne eines „klassischen“ Leistungsurteils, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 83), die Vorgabe „Anordnung von Dieselfahrverboten“ zu machen. Denn hierdurch würden die Grenzen einer zulässigen konkretisierenden „Fortschreibung“ des Vollstreckungstitels überschritten, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 -, juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 26 ff. und - 9 E 450/16 -, juris Ls. sowie Rn. 26 ff.; hierzu abl. Hilbert, DVBl 2016, 1137 (1140) und Klinger, ZUR 2018, 272 (274); zust. Schink, DVBl 2016, 1557 (1560 ff.), und damit zugleich die Grenzen zwischen Vollstreckungs- und Erkenntnisverfahren aufgelöst. Das Vollstreckungsgericht sieht keine Veranlassung, diese Grenzen in Streitigkeiten um Luftreinhaltepläne anders als in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen. Dort ist anerkannt, dass eine Behörde einem Bescheidungsurteil nur dann nicht nachkommt, wenn sie gar keine Neubescheidung eines Antrags vornimmt oder wenn sie sich mit einer Neubescheidung gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt; die Frage, ob eine Behördenentscheidung, welche die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils beachtet, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, muss demnach einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben. Vgl. nur Verwaltungsgericht Freiburg/Br., Urteil vom 15. November 2017 - 1 K 3188/17 -, juris Ls. 1 und 2 sowie Rn. 26 m. w. N.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg. Juni 2017, § 172 Rn. 34 unter Hinweis darauf, dass die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils nicht nur die Verpflichtung zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die „Rechtsauffassung des Gerichts“ umfasst. Durch die „Hintertür“ der Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO kann die Behörde nicht gezwungen werden, eine bestimmte Regelung zu treffen, zu welcher sie in dem Bescheidungsurteil gerade nicht verpflichtet worden ist. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2002 - 5 S 1042/02 -, juris Rn. 10 und (dem folgend) Verwaltungsgericht Freiburg/Br., Urteil vom 15. November 2017 - 1 K 3188/17 -, juris Rn. 26. Eine abweichende – auch unter dem Aspekt der Gewaltenteilung problematische – Bestimmung der Grenzen fordert in den Fällen der vorliegenden Art auch das in dem für die Vollstreckung in erster Linie maßgeblichen (Leistungs-)Tenor, vgl. zur primären Maßgeblichkeit des Tenors und zur ergänzenden Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nur Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg. Juni 2017, § 172 Rn. 34 m. w. N., enthaltene Gebot der „schnellstmöglichen Einhaltung“ nicht. Dies gilt schon deshalb, weil es sich hierbei nicht um die bloße Angabe einer (festen kurzen) Zeitspanne, sondern um einen unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 -, juris Rn. 30 zur Ersetzung durch den unbestimmten Rechtsbegriff „in kurzer Zeit“, der neben der tatsächlichen Möglichkeit die rechtliche Möglichkeit beinhaltet, die ihrerseits maßgeblich von Verhältnismäßigkeitserwägungen abhängt. Deren Bedeutung hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Aufnahme der Verhältnismäßigkeit in den Tenor des Revisionsurteils nochmals ausdrücklich unterstrichen. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Verweis auf ein weiteres Erkenntnisverfahren angebrachten Argumente des weiteren Zeitverlusts und „vor allem“ der sich möglicherweise erneut stellenden Problematik der Durchsetzung derartiger Entscheidungen, vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 88, überzeugen nicht, weil diese rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind; überdies kann der (unionsrechtlichen) Bedeutung des Zeitfaktors in dem weiteren Erkenntnisverfahren durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung und etwaige verbindliche Vorgaben – im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56 – (auch in zeitlicher Hinsicht) Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung zwischen Vollstreckungs- und Erkenntnisverfahren ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsgläubigerin in dem vorliegenden Verfahren weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen durchdringen kann, weil der Vollstreckungsschuldner rechtzeitig einen Planentwurf vorgelegt hat, der die Bindungswirkung der Urteile der Kammer und des Revisionsgerichts – wie dargelegt – beachtet und sich auch sonst nicht gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bzw. der Gerichte bewegt. Dies gilt auch hinsichtlich des gewählten „Planungshorizonts 2020“, zumal die Vertreter des Vollstreckungsschuldners im Erörterungstermin klargestellt haben, dass damit nicht die (offensichtlich fehlerhafte) Annahme verbunden sei, der Grenzwert müsse erst 2020 und nicht schon vorher eingehalten werden. Hingegen ist die Frage, ob der sich derzeit noch in der Offenlage befindende Luftreinhalteplan Düsseldorf 2018 unter Berücksichtigung der (2016 im ersten Erkenntnisverfahren naturgemäß noch nicht vorhandenen) aktuellen Fakten allen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen – auch an die Verhältnismäßigkeitsprüfung von „Dieselfahrverboten“ – genügt oder vielmehr wegen ggf. nunmehriger Reduktion des planerischen Ermessens der Bezirksregierung Düsseldorf (erneut) geändert werden muss, nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem etwaigen weiteren Erkenntnisverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die – von der Vollstreckungsgläubigerin (in dem Schriftsatz vom 24. August 2018) sinngemäß beantragte – Festsetzung des Gegenstandswertes – einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der in Ziff. 5301 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehenen Festgebühr nicht – ist nach §§ 23, 33 RVG, §§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. In Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO bemisst die Kammer den Gegenstandswert in ständiger Praxis unter Orientierung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 mit ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Unter Berücksichtigung der durch das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren 7 C 26.16 vorgenommenen Streitwertänderung von 10.000,00 auf 30.000,00 Euro ergibt sich der festgesetzte Wert. Rechtsmittelbelehrung: (1)Gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag (Beschluss zu 1.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2)Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes (Beschluss zu 2.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.