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Beschluss

22 L 3160/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0915.22L3160.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. 3 Der am 14. September 2016 gestellte Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und ihm gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG eine Duldung zu erteilen, 5 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. 8 Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), 10 berechtigt, den Antragsteller nach Italien abzuschieben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, weil der Antragsteller unerlaubt (nach eigenen Angaben im Dezember 2015) in das Bundesgebiet einreiste. Er war bei der Einreise nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und stellte auch nachfolgend keinen Asylantrag. Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil der Antragsteller zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird, vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG. Denn schon mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juni 2016 ist gemäß § 34a Asylgesetz (AsylG) 11 in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), 12 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 22 L 2434/16.A) ist mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. Juli 2016 abgelehnt worden. Gleichwohl hält sich der Antragsteller nach eigenen Angaben weiterhin im Bundesgebiet auf. 13 Schließlich vermögen auch die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände (beabsichtigte Eheschließung mit einer Deutschen) nicht auf einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG zu führen. Denn zur Prüfung eines insoweit allein in Betracht kommenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist der Antragsgegner nicht befugt. Vielmehr hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ‑ wie hier ‑ das Bundesamt neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. 14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4 und vom 3. März 2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rdn. 9 ff. 15 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4. 17 Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris; BayVGH, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 20 B 14.30214 –, juris Rdn. 17. 19 Der Antragsteller ist nach alledem darauf zu verweisen, die von ihm angeführten Abschiebungshindernisse im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die asylrechtliche Abschiebungsanordnung geltend zu machen (wie vorliegend geschehen im Verfahren 22 L 2434/16.A) und im Falle neuer Umstände ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu betreiben. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung unter Beachtung der Ordnungsziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro pro Person (1.250,00 Euro).