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Beschluss

9 L 2264/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0920.9L2264.16.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 7803/16 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 9. September 2014 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten, Umnutzung sowie Umbau der rückwärtigen Halle zu einer Mittelgarage mit neun Stellplätzen in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 30. November 2015 zur Errichtung von Doppelparker-Anlagen im Garagengeschoss und Anpassung der Dachhöhe (Az. 63/30-BA-2015-65) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 7803/16 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 9. September 2014 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten, Umnutzung sowie Umbau der rückwärtigen Halle zu einer Mittelgarage mit neun Stellplätzen in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 30. November 2015 zur Errichtung von Doppelparker-Anlagen im Garagengeschoss und Anpassung der Dachhöhe (Az. 63/30-BA-2015-65) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9K 7803/16 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 9. September 2014 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten, Umnutzung sowie Umbau der rückwärtigen Halle zu einer Mittelgarage mit neun Stellplätzen in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung vom 30. November 2015 zur Errichtung von Doppelparker-Anlagen im Garagengeschoss und Anpassung der Dachhöhe (Az. 63/30-BA-2015-65) anzuordnen, hat Erfolg. Das Gericht legt den Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt aus. Der Antragstellerin geht es ersichtlich um die Genehmigung der im rückwärtigen Grundstücksbereich liegenden Parkgarage und deren Errichtung und nicht um die Verhinderung des Abbruchs der rückwärtigen Halle. Dass der Abbruch bereits vollständig durchgeführt ist, wie die Beigeladene vorträgt, stellt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin daher nicht in Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz entfällt auch nicht dadurch, dass das Gebäude zwischenzeitlich so weit fertig gestellt ist, dass voraussichtlich am 23. September 2016 Richtfest sein wird. Denn mit dem Eilrechtsschutzantrag kann eine Fertigstellung des Gebäudes insgesamt und somit eine weitere Verfestigung des -möglicherweise - nachbarrechtswidrigen Zustandes weiterhin verhindert werden. Die nach §§ 80 Buchst. a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sich die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich nachbarrechtswidrig erweist. Die Antragstellerin ist mit Einwendungen gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. September 2014 in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung nicht ausgeschlossen. Ausweislich der auf den Plänen vom 9. Juli 2014 befindlichen Nachbarzustimmung hat sich die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 102, Flurstück 10, T.------straße 12, „mit der dargestellten Bebauung“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück einverstanden erklärt. Diese Pläne lagen der Baugenehmigung vom 9. September 2014 zu Grunde. Sie sehen – soweit hier von Bedeutung – im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks T.------straße 8-10 den Umbau der rückwärtigen Halle zu einer Mittelgarage mit neun Stellplätzen vor. Bei der geplanten Parkgarage handelte es sich um einen eingeschossigen, an drei Seiten grenzständig zu errichtenden Anbau an das Wohngebäude mit einer Kinderspielfläche sowie zwei Dachterrassen auf der Ebene des 1. Obergeschosses. Demgegenüber wurden mit der ersten Nachtragsgenehmigung vom 30. November 2015 die Errichtung von Doppelparker-Anlagen im Garagengeschoss und die Anpassung der Dachhöhe genehmigt. Mit Herstellung der Doppelparker-Anlagen im rückwärtigen Bereich der Parkebene im Erdgeschoss erhöht sich die Ausführung der Deckenkonstruktion auf einer Länge von etwa 6 m um ca. 1,60 m gegenüber der ursprünglich genehmigten Planung. Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben, die sich – wie hier - aus der Unterzeichnung der Bauunterlagen durch den Nachbarn ergeben kann, ist als Verzicht auf eventuelle Abwehrrechte zu werten. Ein Nachbar ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004 – 7 B 2430/03 - . Danach kann die Nachbarzustimmung der Antragstellerin nur dahin ausgelegt werden, dass sie sich ausschließlich mit der der Baugenehmigung vom 9. September 2014 zu Grunde liegenden Planung einverstanden erklärt hat. Das ergibt sich aus der Unterzeichnung (nur) dieser Bauunterlagen sowie der eindeutigen Bezugnahme auf die „dargestellte Bebauung“. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, die Antragstellerin habe darüber hinaus auch auf mögliche Abwehrrechte gegen mehr als geringfügig davon abweichende Vorhaben verzichten wollen. Gegenstand der Nachtragsgenehmigung vom 30. November 2015 ist auch keine geringfügige, möglicherweise unbeachtliche Abweichung in diesem Sinne. Gegenüber der ursprünglichen Planung ist das Dach der Parkgarage 1,60 m höher gelegen und damit (ohne das Geländer) insgesamt ca. vier Meter hoch. Sie weist damit erheblich größere Maße aus und erlaubt darüber hinaus eine Einsicht auf das Grundstück der Antragstellerin, die vorher in diesem Umfang nicht möglich gewesen wäre. Auf dem Dach der Parkgarage ist eine Kinderspielfläche vorgesehen. Während nach der ursprünglich genehmigten Planung das Dach der Parkgarage 1,85 m unter der Oberkante der vorhandenen Grenzmauer lag, ist diese ausweislich der Nachtragsgenehmigung nur noch ca. 58 cm höher als das Dach der Parkgarage mit Kinderspielfläche, so dass von dort aus ohne weiteres der rückwärtige Gartenbereich des Grundstücks der Antragstellerin sowie die Wohnungen eingesehen werden können. Die Änderung des Bauvorhabens führt zum Erlöschen der zuvor für die Bauausführung gemäß Baugenehmigung vom 9. September 2014 erklärte nachbarliche Zustimmung. Dem geänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit insgesamt nicht mehr zugute, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010, - 10 B 1145/12 -. Die Baugenehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Der Verstoß kann auch nicht in rechtmäßiger Weise durch Erteilung einer Abweichung ausgeräumt werden. Das genehmigte Vorhaben wahrt im rückwärtigen Grundstücksbereich, in dem sich die geplante Parkgarage befindet, nicht die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin einzuhaltenden Abstandsflächen. Dass die Gebäude entlang der T.------straße in geschlossener Bauweise errichtet sind, ändert daran nichts. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Das genehmigte Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Gebiet nicht im Bereich eines Bebauungsplanes befindet. Im Bereich der T.------straße besteht geschlossene Bauweise, in der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO). Allerdings sind nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a BauO NRW Abstandsflächen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. Die überbaubare Grundstücksfläche ergibt sich im unbeplanten Innenbereich aus der das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung. Diese wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Hiernach erfasst die maßgebliche nähere Umgebung jedenfalls die auf der nördlichen Seite der T.------straße benachbarten Häuser 2 bis 6 einerseits und die westlich des Baugrundstücks gelegenen Häuser mit der Hausnummer 12 bis ca. 16 andererseits. Ob auch die in westlicher Richtung weiter entfernt liegende Bebauung der Nordseite der T.------straße noch geeignet ist, prägende Wirkung auf das streitgegenständliche Grundstück auszuüben, weil noch wechselseitige Sichtbeziehungen gegeben sein mögen, kann dahinstehen. Denn die Grundstücke auf der Nordseite der T.------straße , die mit ca. 32 m alle nahezu gleich tief sind, sind weitgehend einheitlich bebaut. Die Gebäudevorderkanten liegen sämtlich entlang der T.------straße . Die Bebauungstiefe beträgt maximal ca. 2/3 der Grundstückstiefe, die meisten Häuser liegen darunter. Keines der Grundstücke ist im rückwärtigen, zur Straße I. -Q. -Anlage gelegenen Bereich bebaut. Mit einer Bebauungstiefe von ca. 20 m (Grundstück der Antragstellerin) bis höchstens ca. 23,25 m (T.------straße 20) ist ein Vorbild für die hier angestrebte Bebauungstiefe von gut 32 m, die die gesamte Grundstückstiefe einnimmt, jedenfalls nicht gegeben. Die bestehenden Grenzmauern zwischen dem Vorhabengrundstück und den Nachbargrundstücken ändern daran nichts. Die geschlossene Bauweise bezieht sich nur auf die Gebäude der Hauptnutzung. Die beiden Grundstücke W. Straße 51 und 53 weisen einen völlig anderen Grundstückszuschnitt auf und sind zur W. Straße hin ausgerichtet, die abknickend von der T.------straße verläuft. Sie beeinflussen den einheitlichen Charakter der Bebauung entlang der T.------straße nicht. Die im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks geplante, gut 11 m lange Parkgarage mit einer 5,75 m tiefen Dachterrasse liegt danach außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Bestandsschutz des ehemaligen eingeschossigen Gebäudes mit Teilunterkellerung ist durch dessen Abbruch erloschen. Die Parkgarage muss folglich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abstandsfläche von mindestens 3 m einhalten. Ausweislich der Bauvorlagen soll die Parkgarage aber ohne seitliche Grenzabstände errichtet werden, so dass ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vorliegt. Für die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist vorliegend nach summarischer Prüfung kein Raum. Liegt – wie hier – keiner der in § 6 geregelten „Abweichungsfälle“ vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung „ganz gewöhnlicher“ Verletzungen der Abstandsflächen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – 7 B 1351/05 – m.w.N.. Ein solcher atypischer Fall liegt nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beigeladene ihr Grundstück nur bei Verzicht auf die Einhaltung von Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann. Die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandflächen kommt auch nicht im Hinblick auf die vorhandene Grenzmauer in Betracht. Zwar liegt die Oberkante des Dachs der geplanten Parkgarage mit Doppelparker-Anlagen im hinteren Bereich mit einer Höhe von ca. 4 m über der Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks unter der auf dieser Seite 4,58 m hohen Grenzmauer. Jedoch ist dieser Bereich des Dachs der Parkgarage für die Hausbewohner begehbar, da dort ein Kinderspielplatz vorgesehen ist. Dadurch ergeben sich nicht nur zusätzliche Einsichtmöglichkeiten in den rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks der Antragstellerin, sondern vor allem auch direkte und ungehinderte Einblicke in die Wohnungen. Die Mauer schützt vor dieser Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen nicht. Angesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung von Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) erfolgt. Der für die hier geltend gemachten Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren von der Kammer für angemessen angesehene Betrag von 10.000 Euro war wegen der Vorläufigkeit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffenden Regelung zu halbieren.