Beschluss
7 B 1351/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1027.7B1351.05.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Januar 2005 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 24, Flurstück 238 (L. Straße 121) in F. verstößt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Abstandflächen T 7 und T 8 an der Ostseite des Mehrfamilienhauses halten, wie als solches zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, die Abstandflächen zum Gebäude L1.-------straße 5 nicht ein. Die Verletzung des Abstandflächenrechts erfolgt dabei unter zwei Aspekten: Zum einen liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW vor, weil die Abstandflächen des Gebäudes L. Straße 121 sich mit denen des Gebäudes L1.-------straße 5 überdecken. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW vor, weil das an das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller (L. Straße 119) gebaute und mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Gebäude L. Straße 121 das Schmalseitenprivileg für mehr als eine Außenwand in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch nehmen muss. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW allein kann dem Antrag der Antragsteller allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot, dass die Abstandflächen sich nicht überdecken dürfen, gilt auch in den Fällen, in denen Gebäude auf einem Grundstück liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO begründet aber kein Abwehrrecht zugunsten der Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnenden Abstandflächen nicht auf dem Grundstück der Nachbarn überlappen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, a.a.O. Damit vermag auch eine Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO NRW als solche Nachbarrechte der Antragsteller nicht zu begründen. Denn durch die Abweichung von einer den betroffenen Nachbarn nicht schützenden Vorschrift werden nachbarliche Abwehrrechte - regelmäßig, so auch hier - nicht begründet. Vgl. Heintz in Gädtke/Böckenförde/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage 2003, § 73 Rz. 11. Darauf, ob und wann die Abweichung den Antragsstellern bekannt gegeben wurde, kommt es vorliegend nicht an. Denn für die Begründung eines nachbarlichen Abwehrrechts ist neben einem Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift zusätzlich erforderlich, dass dieser Verstoß nicht durch eine Abweichung ausgeräumt werden kann. Nachbarrechtsbegründend wirkt sich zugunsten der Antragsteller allerdings der Verstoß gegen § 6 Abs. 6 BauO NRW aus. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Mehrfamilienhaus an das Wohn- und Geschäftshaus und an die Grenze des Grundstücks der Antragsteller gebaut wird, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen hält das Vorhaben die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Die Beigeladenen benötigen nicht nur hinsichtlich der auf das Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Abstandfläche T 9, sondern auch im Verhältnis zu dem auf ihrem eigenen Grundstück befindlichen Gebäude L1.-------straße 5 das Schmalseitenprivileg. Dieses steht ihnen wegen des Anbaus an die Nachbargrenze nur einmal zur Verfügung. Bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor mehr als den zulässigen Außenwänden stehen allen betroffenen Nachbarn Abwehrrechte zu. Dies sind hier die Antragsteller, denn zu ihrem Grundstück ist das Vorhaben der Beigeladenen ebenfalls, nämlich soweit es die Abstandfläche T 9 betrifft, auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs angewiesen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144; Temme in Gädtke/ Temme/Heinz, a.a.O., § 6 Rz. 240 m.w.N. Hieran ändert nichts, dass der Verstoß gegen das Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW) aus den oben dargelegten Gründen mit einer - von den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg angreifbaren - Abweichung ausgeräumt worden ist bzw. ausgeräumt werden kann. Mit der Abweichung vom Überdeckungsverbot hat der Antragsgegner das Bauvorhaben im Ergebnis hier zugleich von den sich aus § 6 Abs. 6 BauO NRW ergebenden Abstandsanforderungen insoweit befreit, als die Beigeladenen für die Abstandflächen T 7 und T 8 nicht auf die Inanspruchnahme (des hier nicht [mehr] zur Verfügung stehenden) Schmalseitenprivilegs angewiesen sind. In einer solchen Situation ist eine Abweichung jedoch - wenn überhaupt - nur dann gerechtfertigt, wenn nicht nur die Voraussetzungen einer Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO NRW, sondern auch die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 6 Abs. 6 BauO NRW erfüllt sind. Denn anderenfalls würde die gesetzliche Wertung unterlaufen, dass das Schmalseitenprivileg in den - wie hier - Fällen des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW nur noch für eine Außenwand in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW. Im Falle einer Bebauung an der Grenze (bzw. einer grenznahen Bebauung) und der zusätzlichen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs vor einer weiteren Außenwand ist eine Bebauungsverdichtung erreicht, wie sie Gesetzgeber mit § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW auf der einen Seite zwar privilegieren, auf der anderen Seite aber auch allenfalls hinnehmen wollte. Damit legt § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW das Maß dessen fest, was der Nachbar an Bebauungsverdichtung auf den angrenzenden Grundstücken hinzunehmen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, BRS 65 Nr. 125. Die hier - wegen des "Verbrauchs des Schmalseitenprivilegs" durch die Abstandfläche T 9 - erforderliche nochmalige Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs - hinsichtlich der Abstandflächen T 7 und T 8 - kann nicht mit einer Erteilung einer Abweichung allein von § 6 Abs. 3 BauO NRW ermöglicht werden. Dies folgt daraus, dass sowohl mit § 6 Abs. 3 als auch mit § 6 Abs. 6 BauO NRW (auch) die Fälle abstandrechtlich erfasst werden sollen, in denen die Gebäude, die untereinander Abstand halten müssen, auf einem Grundstück liegen. Mit der jetzigen Regelung in § 6 Abs. 6 BauO NRW 2000 wurde die Regelung § 6 Abs. 6 BauO NRW 1995 im Wesentlichen beibehalten. Allerdings wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW die Worte "gegenüber Nachbargrenzen" gestrichen, um das Schmalseitenprivileg auch gegenüber anderen Gebäuden auf demselben Grundstück anwenden zu können. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT- Drucks. 12/4394, S. 69. Daraus ist zu folgern, dass auch für den - hier gegebenen - Fall, dass das Gebäude, dem gegenüber eine Abstandfläche eingehalten werden muss, auf demselben Grundstück liegt wie das Gebäude, das auf die Einhaltung der Abstandfläche angewiesen ist, das Schmalseitenprivileg zu beachten ist. Sowohl § 6 Abs. 3 als auch § 6 Abs. 6 BauO NRW betreffen auch den Fall, dass die Gebäude, die den Abstand zu wahren haben, auf einem Grundstück liegen. Daraus folgt, dass es dem Gesetzgeber auf die Einhaltung der Voraussetzungen der "Privilegierung der Schmalseite" auch bei nur auf das Grundstück des Bauherrn bezogenen Sachverhalten ankam. Wurde aber auf die Einhaltung der privilegierungsbegründenden Umstände auch in solchen Fällen besonderes Augenmerk gelegt, kann die an sich erforderliche nochmalige Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs gegenüber einem Gebäude (wegen Verbrauchs des Privilegs durch Anbau an ein vorhandenes Nachbargebäude und gleichzeitiger Inanspruchnahme des Privilegs vor einer Außenwand - hier mit der Abstandfläche T 9) nicht durch die (Erteilung einer) Abweichung von § 6 Abs. 3 BauO NRW unterlaufen werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall erforderlich - aber auch ausreichend -, dass eine (rechtmäßige) Abweichung von § 6 Abs. 6 BauO NRW erteilt werden kann. Vgl. in diesem Zusammenhang (mit unterschiedlichen Ansätzen) auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 230, BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 1 CS 92.1244 -, BRS 54 Nr. 96 sowie BayVGH (Großer Senat), Beschluss vom 17. April 2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 -, BayVBl 2000, 562 (564) mit ablehnender Anmerkung Boeddinghaus, BauR 2001, 735 ff. Die Voraussetzungen einer (rechtmäßigen) Abweichung von § 6 Abs. 6 BauO NRW, soweit es die Abstandflächen T 7 und T 8 betrifft, liegen nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW eine in sich geschlossene Regelung darstellt. § 6 enthält nämlich in Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie in Abs. 13 bis Abs. 16 bereits eigene (gesetzliche) "Abweichungs"- Regelungen, bei deren Vorliegen eine Abweichung i.S.d. § 73 BauO NRW gar nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Stand: Januar 2001, § 73 Rz. 18 f. m.w.N. Nur wenn - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 BauO NRW selbst geregelten "Abweichungsfälle" vorliegt, kommt die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der u.a. eine Würdigung nachbarlicher Interessen - hier also die der Antragsteller - voraussetzt, in Betracht. Die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandflächen setzt dann aber voraus, dass eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2003 - 7 B 912/03 - und vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind hier nicht erfüllt. Insbesondere wird die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen bei der als gesetzlichem Regelfall - auch zum Schutz des Nachbarn vor unzumutbarer Bebauungsverdichtung - vorgesehenen Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nicht unmöglich. Die Beigeladenen können das Mehrfamilienhaus in geringerer Höhe errichten - ggf. auch unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller unter (dann ggf. nur) einmaliger Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine ganz ungewöhnliche Grundstückssituation nicht erkennbar. Angesichts des Verstoßes gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).