Urteil
12 K 7819/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0923.12K7819.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Der nach eigenem Vorbringen am 00.00.1990 in N. /Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. 4 Er reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. April 2016 einen Asylantrag. 5 Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 19. Mai 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, das nicht beantwortet wurde. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2016 zugestellt. 7 Der Kläger hat am 1. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 2272/16.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2016 abgelehnt. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2016 aufzuheben. 10 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 11 Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2272/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Mönchengladbach Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthaft. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f. 18 Sie wurde auch fristgerecht erhoben. Es gilt die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Diese wurde gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016, ihm zugestellt am 28. Juni 2016, hat der Kläger am 1. Juli 2016 Klage erhoben. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. 22 Nach dieser Maßgabe hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylG a.F. (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig abgelehnt, auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 23 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 24 Bulgarien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. ‑ wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte (Eurodac-Treffer: BG1 BR105C1603170003). 25 Bulgarien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der aufgrund des Eurodac-Treffers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bulgarien hat auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung nicht geantwortet. 26 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11. 28 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. 29 Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK drohte (systemische Mängel). 30 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. 31 Hiervon ausgehend fehlt es auf der Grundlage aktueller in das Verfahren eingeführter Erkenntnisse an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr begründen, dass ein nicht ernsthaft erkrankter, alleinstehender Asylbewerber – wie hier der Kläger – im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. 32 Ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 3 L 47/16 –, juris, Rn. 30ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, juris, Rn. 57, und vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 42ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 – M 12 S 16.50475 –, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 – M 1 S 16.50366 –, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 – M 12 K 16.50117 –, juris, und vom 10. Mai 2016 – M 12 K 16.50110 –, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 24ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 – 2 L 917/16.A –, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – RN 1 S 16.50036 –, juris, Rn. 21ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 3697/15.A –, juris, Rn. 38. 33 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch weiterhin punktuelle Defizite geben mag, wie sich etwa aus den angeführten Fallbeispielen im Bericht von Pro Asyl aus April 2015 ersehen lässt. 34 Vgl. Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, schutzlos, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/pro-asyl-bericht-schwere-misshandlungen-von-fluechtlingen-in-Bulgarien/ . 35 Punktuelle Defizite vermögen aber im Gegensatz zu systemischen Mängeln keine Ausnahmen von dem der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden System des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begründen. 36 Das bulgarische Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer weist keine systemischen Mängel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Denn das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien wieder aufgenommen und nach Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Sie haben nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende nachweisen können. Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet. 37 Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 6ff. 38 Soweit ein Risiko für Dublin-Rückkehrer angenommen wird, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo sie unter Umständen mit unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wären, ist dies auf die Situation, in der sich der Kläger befindet, nicht übertragbar. Denn diese Gefahr besteht allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 22 L 1913/16.A –, juris, Rn. 30, m.w.N. 40 Es deutet nichts darauf hin, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist. 41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Ausreise aus Bulgarien ausgesetzt oder sogar (ohne Sachentscheidung) beendet worden wäre und ihm die bulgarischen Behörden deshalb die Rechte von Antragstellern im Asylverfahren (z.B. auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und finanzielle Unterstützung) nicht in vollem Umfang zuerkennen würden. Denn es ist dem Kläger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder ggf. die Einleitung eines Folgeverfahrens und seine daraus folgenden Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen. Entsprechende Rechte des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung sowie das bulgarische Recht vor. 42 Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 5. 43 Die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien begründen ebenfalls keine systemischen Mängel. Nach nationalem bulgarischem Recht besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf sämtliche Aufnahmeleistungen einschließlich Unterkunft für Dublin-Rückkehrer, bezüglich derer Bulgarien sich zur Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet hat. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist, werden nach Empfangnahme durch die bulgarische Grenzpolizei einer Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsbehörde überstellt. 44 Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. W. J. zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016 für das VG Aachen, Seite 1f. 45 Die Kapazitäten in diesen Aufnahmeeinrichtungen reichen auch aus, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aufzunehmen. Mit Stand vom 24. Dezember 2015 befanden sich laut UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Zentren, die insgesamt eine Kapazität von 5.130 Plätzen aufweisen. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich in letzter Zeit immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die EU hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen. Die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren ist geplant 46 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016, Seite 3f. 47 Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Bulgarien die Aufnahme in einer Asylbewerberunterkunft tatsächlich verweigert würde. 48 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). 49 Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich. 50 Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 52 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.