Urteil
5 K 8983/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1027.5K8983.16A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 3. August 2016 verfügte Einstellung seines Asylverfahrens und Abschiebungsandrohung in sein Heimatland. Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen bangladeschischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02. Juli 2014 einen Asylantrag bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 02. Juni 2016 lud die Beklagte den Kläger zu einem zweiten Anhörungstermin in die Außenstelle in Bielefeld auf den 17. Juni 2016, 09.00 Uhr. In dem Ladungsschreiben wurde der Kläger auf Folgendes hingewiesen: „Bitte nehmen Sie diesen Termin unbedingt wahr. Bei Ihrer Anhörung steht ein Dolmetscher zur Verfügung. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher rechtzeitig Ihre Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben.“ Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04. Juni 2016 zugestellt. Zum Anhörungstermin erschien der Kläger nicht. Das Sozialamt der Stadt U. teilte der Beklagten am 17. Juni 2016 mit, dass der Kläger nach Auskunft seiner Mitbewohner nach Bangladesch zurückgekehrt sein soll, worauf er von seinem Wohnsitz abgemeldet von Amts wegen werde. Mit unter einfacher Post aufgegebenen Schreiben ohne beigefügten Empfangsbekenntnis vom 17. Juni 2016 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme bis zum 04. Juli 2016 aufgefordert. Weiter führte die Beklagte in diesem Schreiben aus: „Sollte ich keine Antwort erhalten, werde ich das Verfahren gemäß § 33 Abs. 3 AsylG wegen Rückkehr in den Herkunftsstaat einstellen.“ Unter dem 29. Juni 2016, eingegangen bei der Beklagten am 01. Juli 2016, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen eines Urlaubs Fristverlängerung bis zum 18. Juli 2016. Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 stellte die Beklagte das Asylverfahren ein. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Sie drohte die Abschiebung des Klägers in sein Heimatland Bangladesch nach Ablauf einer Woche an. Zur Begründung führt sie an, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, weil der Kläger in seinen Herkunftsstaat gereist sei. Der Bescheid wurde als Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 2016 zur Post aufgegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04. August 2016 Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt (sachgerecht ausgelegt), den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Ausbleiben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Als solche ist das Begehren des Klägers im Hinblick auf dessen Rechtsschutzinteresse insgesamt auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 15). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren auch in Anbetracht der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein Rechtsschutzbedürfnis für das Betreiben seiner Klage. Dem Kläger steht damit kein einfacherer Weg zur vergleichbaren Realisierung seines Rechtsschutzinteresses zur Verfügung. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier vorliegenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu verneinen (BVerfG, Beschl. v. 20. Juli 216 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens sind die §§ 32, 33 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 394; - AsylG -). Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass nach § 32 AsylG das Bundesamt die Einstellung des Verfahrens festzustellen hat bzw. das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG einzustellen ist, wenn ein Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 3 AsylG GILT DER Asylantrag als zurückgenommen, wenn ein Antragsteller während des Asylverfahrens in sein Heimatland ausgereist ist. Voraussetzung einer solchen Vorgehensweise ist gemäß § 33 Abs. 4 AsylG aber, dass Antragsteller auf die Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hingewiesen worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger ist zwar über die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG (Entscheidung nach Aktenlage), nicht jedoch über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG belehrt worden. Die erforderlichen Hinweise auf die Fiktion der Rücknahme des Asylantrages wegen Nichtbetreibens fehlen. Auch die Belehrung bei Antragstellung enthält weder einen Hinweis auf die Normen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG, noch wird deren Wortlaut wiedergegeben oder inhaltlich auf die Folge eines Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen. Das war auch nicht möglich, da im Zeitpunkt dieser Belehrung die jetzige Fassung des § 33 AsylG noch nicht galt. Auch wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in dem Schreiben vom 17. Juni 2016 im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt. Es kann dahinstehen, ob der Satz „Sollte ich keine Antwort erhalten, werde ich das Verfahren gemäß § 33 Abs. 3 AsylG wegen Rückkehr in den Herkunftsstaat einstellen.“ Eine solche Belehrung enthält, da dieses Schreiben nicht mit Empfangsbekenntnis versandt wurde. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung hätte bei dieser Sachlage nicht erfolgen dürfen (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 19. Juli 2016 - RO 11 S 16.31399 -, juris Rn. 16; VG München, Urt. v. 2. März 2016 - M 12 K 16.30136 -, juris Rn. 21f.; VG Kassel, Gerichtsbescheid v. 9. Juni 2016 - 6 K 620/16.KS.A -, juris Rn. 26ff.). In Anbetracht dieser Umstände kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich in sein Heimatland ausgereist ist. Rechtswidrig und aufzuheben sind damit auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung, die bei der Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 19). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird daher das Asylverfahren fortzuführen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.