Urteil
14 K 8007/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mobile Halteverbote sind wirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz erkennbar angebracht wurden.
• Ein absolutes Halteverbot begründet regelmäßig eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche, die das Abschleppen auch ohne konkrete zusätzliche Behinderung rechtfertigt.
• Die Behörde braucht vor unverzüglicher Entfernung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs nicht in jedem Fall weiter nach dem Verbleib des Halters zu forschen, insbesondere nicht nach einer Halterabfrage.
• Für die Kostenüberwälzung einer rechtmäßigen Sicherstellung oder Ersatzvornahme kommt der ordnungsrechtlich Verantwortliche als Kostenschuldner in Betracht.
Entscheidungsgründe
Abschleppen wegen mobilem Halteverbot rechtmäßig; Kostenpflicht der Fahrzeughalterin • Mobile Halteverbote sind wirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz erkennbar angebracht wurden. • Ein absolutes Halteverbot begründet regelmäßig eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche, die das Abschleppen auch ohne konkrete zusätzliche Behinderung rechtfertigt. • Die Behörde braucht vor unverzüglicher Entfernung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs nicht in jedem Fall weiter nach dem Verbleib des Halters zu forschen, insbesondere nicht nach einer Halterabfrage. • Für die Kostenüberwälzung einer rechtmäßigen Sicherstellung oder Ersatzvornahme kommt der ordnungsrechtlich Verantwortliche als Kostenschuldner in Betracht. Die Klägerin parkte am 4.9.2015 gegen 13:55 Uhr in einer Straße, die wegen eines Schützenfests teilweise gesperrt war. Zusätzlich zu einer stationären zeitlich begrenzten Parkregelung waren mobile Verkehrszeichen (Einfahrtverbot, Halteverbot) aufgestellt, die Taxen und Anwohner ausnahmen. Mitarbeiter der Beklagten stellten das Fahrzeug um 14:01 Uhr im Bereich eines mobilen Halteverbots fest und ließen es um 14:08 Uhr abschleppen. Die Beklagte setzte daraufhin einen Gebühren- und Leistungsbescheid über 163,30 Euro. Die Klägerin rügte, das mobile Schild sei nicht erkennbar gewesen, widersprüchlich zu der stationären Beschilderung und das Abschleppen unverhältnismäßig, da keine konkrete Behinderung vorgelegen habe und keine Ermittlung des Aufenthaltsorts stattgefunden habe. Die Behörde hielt das Halteverbot für rechtmäßig aufgestellt und das Abschleppen für geboten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Kostenanordnung stützt sich auf VwVG NRW, VO VwVG NRW, OBG NRW und PolG NRW; Behörde kann bei rechtmäßiger Sicherstellung/Ersatzvornahme Kosten auferlegen. • Tatbestandliche Prüfung: Es lag ein Haltverbot vor; unabhängig davon war jedenfalls das Parken im Bereich eines mobilen absoluten Halteverbots gegeben, sodass eine Ordnungswidrigkeit bestand (§ 41 Abs.1 StVO i.V.m. Zeichen 283/250). • Sichtbarkeitsgrundsatz: Verkehrszeichen sind als Verwaltungsakte mit Wirksamkeit durch Aufstellung zu behandeln. Mobile Zeichen müssen zwar sichtbar sein, doch sind an Zeichen für den ruhenden Verkehr geringere Anforderungen zu stellen; der Verkehrsteilnehmer hat nach dem Abstellen des Fahrzeugs eine Umschau vorzunehmen (§ 1 StVO). • Aufstellungsanforderungen: Die VwV StVO gibt Empfehlungshöhen (ca. 2 m), deren Nichteinhaltung nicht zwingend zur Unwirksamkeit führt; hier war das mobile Schild zwar niedriger, aber vom durchschnittlichen Fahrer bei der gebotenen Sorgfalt erkennbar. • Keine Widersprüchlichkeit: Die Kombination aus Straßensperrung, mobilem Halteverbot und Zusatzhinweisen machte die Sonderregelung für das Schützenfest erkennbar, sodass Vertrauen in die stationäre Regelung nicht schutzwürdig war. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Abschleppen war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil das Fahrzeug eine Funktionseinschränkung (Rettungsgasse für das Fest) verursachte und kein milderes gleichwirksames Mittel zur Verfügung stand. • Keine Pflicht zur weiteren Ausforschung des Halteraufenthalts: Nach der Halterabfrage bestand keine konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in unmittelbarer Nähe sei; weitere Nachforschungen waren nicht geboten und würden unverhältnismäßig verzögern. • Gebühr: Die Verwaltungsgebühr von 80,00 Euro liegt im zugelassenen Rahmen und ist sachgerecht bemessen. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2015 über die Kosten der Abschleppmaßnahme und die Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen die Verkehrs- und Beschilderungslage nicht hinreichend dargelegt, dass das mobile Halteverbot für den durchschnittlichen Fahrer nicht erkennbar oder widersprüchlich war. Die Abschleppmaßnahme war auch in Ermessen und Verhältnis geboten, da das verbotswidrige Parken die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche (Rettungsgasse) beeinträchtigte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und bleibt Schuldnerin der festgesetzten Beträge.