Beschluss
4 L 2637/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1117.4L2637.16.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 8821/16 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (00/0 – BA-0000/16) vom 21. Juni 2016 in der Fassung vom 12. Juli 2016 zur Errichtung einer Unterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück H.-----weg 60 in E. , Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 45, 47 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 8821/16 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (00/0 – BA-0000/16) vom 21. Juni 2016 in der Fassung vom 12. Juli 2016 zur Errichtung einer Unterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück H.-----weg 60 in E. , Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 45, 47 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 21. Juni 2016/12. Juli 2016 erteilten Genehmigung zur Errichtung einer Unterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück H.-----weg 60 in E. , Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 45,47. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an das Vorhabengrundstück angrenzenden l-förmigen Grundstücks Gemarkung M. , Flur 4 Flurstücke 10, 11, 15, 16, 24, 26, 35, 37, 39, 40, 42, 44, 46, 74, 75, 76 und 77. Eine Nutzung findet derzeit nicht (mehr) statt. Die Antragstellerin plant die Entwicklung eines Gewerbeparks mit unterschiedlichen Betriebsarten. Das im Eigentum der Beigeladenen stehende dreieckige Vorhabengrundstück Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 45,47 (postalisch H.-----weg 60) grenzt mit seiner nördlichen und seiner westlichen Seite unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin. Östlich wird es durch die Straße H.-----weg begrenzt. Straßenseitig ist es mit mehreren Gebäuden bebaut, unter anderem mit einem 4-geschossigen Hauptgebäude und einem 2-geschossigen Nebengebäude, die derzeit – nach Nutzungsänderungsgenehmigung - als Bürogebäude genutzt werden. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze mehrere Hallen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0000/32. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet GE 2 fest. Ein Teil der Grundstücksfläche der Beigeladenen liegt ebenfalls im Bereich des festgesetzten Gebietes GE 2, der unmittelbar nördlich und westlich angrenzende Grundstücksteil liegt im ausgewiesenen Industriegebiet GI 2. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Gliederung der GE-Gebiete. Nach Ziff. 1.1 und 1.1.1 sind dort nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die wegen der benachbarten Wohngebiete keine erheblichen Belästigungen verursachen. Ziff. 1.1.2 enthält Lärmpegelfestsetzungen. Ziff.1.2 enthält einen Katalog der nicht zulässigen Betriebs- und Anlagearten. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zur Gliederung der Industriegebiete. Nach Ziff. 2.2 sind im Industriegebiet GI 2 die unter den Abstandsklassen I-V der Abstandsliste aufgeführten Betriebsarten und Anlagen nicht zulässig, und die unter der Abstandsklasse VI aufgeführten Betriebsarten und Anlagen nur ausnahmsweise zulässig. Ziffer 3 der Festsetzungen enthält den Ausschluss von Nutzungen nach § 1 Abs. 3 BauNVO. Nach Ziff. 3.2 sind in allen GE-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Kioske, Trinkhallen u.ä. Nach Ziff. 3.3 sind in den GI-Gebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Mit Antrag vom 1. Dezember 2015 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der Nutzungsänderung für eine beabsichtigte Nutzung als Unterkunft für Asylsuchende. In der Betriebsbeschreibung heißt es: „ Nebenhaus: Die Nutzung beschränkt sich auf das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss… Haupthaus: Die Nutzung beschränkt sich auf das Keller-, Erd-, 1.- , 2.- und 3. Obergeschoss… Hofflächen: Im Hofbereich befindet sich eine geschlossene Halle als Materiallager sowie überdachte und nicht überdachte Freiflächen…“ Dem Antrag waren u.a. Grundrisse des 4-geschossigen Hauptgebäudes und des 2-geschossigen Nebengebäudes und ein Lageplan vom 27. November 2015 im Maßstab 1:500 für das Außengelände beigefügt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist in der nördlichsten Halle „Möbellager“ eingetragen, in der daran anschließenden Halle „überdachter Außenbereich - Außengastronomie (optional) – Grillplatz - Teeküche“. Im Bereich der daran anschließenden Halle sind 12 Stellplätze eingetragen, 6 davon unmittelbar an der Grundstücksgrenze. In der anschließenden Halle ist „Müllplatz“ eingetragen. 5 Stellplätze sind im Bereich der heutigen Freifläche eingetragen. Auf Nachforderung legte die Beigeladene einen Lageplan vom 6. April 2016 im Maßstab 1:100 für das gesamte Vorhabengrundstück vor. Darauf ist in dem Bereich, in dem im Lageplan vom 27. November 2015 12 Stellplätze eingetragen waren, „Freifläche“ eingetragen. 5 Stellplätze sind im Bereich der heute tatsächlich bestehenden Freifläche eingetragen. Die straßenseitig vorhandenen Gebäude sind als nachrichtliche Bestandsdarstellung gekennzeichnet und nicht Gegenstand des Bauantrages. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 i.V.m. § 246 Abs. 10 BauGB. Sie führte aus, das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes 0000/053 hinsichtlich der Art der Nutzung. Da Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig seien, werde die Befreiung erteilt. Die Betriebsbeschreibung ist – anders als die beiden Lagepläne – mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen. Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Abvermerk vom 29. Juni 2016) durch die Post eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Kopie der Genehmigung an die „EK 000 H1. -GmbH“. Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 korrigierte die Antragsgegnerin die erteilte Genehmigung, soweit irrig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 0000/053 befreit worden war und erteilte nunmehr die Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes 0000/32. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 schickte die Beklagte eine Kopie des geänderten Bescheides an die „EK 000 H1. -GmbH“. Die Antragstellerin hat am 2. August 2016 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei bereits unbestimmt. Es fehle ein mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehener Lageplan. Es sei völlig offen, wie der Außenbereich genutzt werde. Im Falle einer Nutzungsänderung der vorhandenen Hallen würden auch die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und des Brandschutzes neu aufgeworfen. Die Hallen seien nicht grenzständig zulässig. Schließlich würden Brandschutzanforderungen verletzt. Dessen ungeachtet habe die Befreiung nicht nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt werden dürfen, denn der Bebauungsplan lasse Anlagen für soziale Zwecke nicht ausnahmsweise zu. Auch ihre nachbarlichen Belange seien nicht zutreffend gewürdigt worden. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem eingeschränkten Gewerbegebiet. Die Einschränkung folge aber daraus, dass es als „Puffer“ zwischen dem Industriegebiet und dem Wohngebiet diene. Wegen der Nähe zum Industriegebiet sei es ungeeignet für eine Flüchtlingsunterkunft. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei durch eine Flüchtlingsunterkunft im Bereich der „Pufferzone“ verletzt. Das Vorhaben sei ihr gegenüber auch rücksichtslos. Sie könne ihren Gewerbepark im Falle einer Realisierung des Vorhabens nicht mehr unbeschränkt planen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 8821/16 - gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung (00/0 – BA-0000/16) vom 21. Juni 2016 in der Fassung vom 12. Juli 2016 zur Errichtung einer Unterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück H.-----weg 60 in E. , Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 45,47 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig. Das Gewerbegebiet sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich für Anlagen für soziale Zwecke offen. Ein Ausschluss sei nicht erfolgt. Nachbarliche Belange seien nicht beeinträchtigt, da in dem angrenzenden Industriegebiet keine Nutzung stattfinde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeiten im Gewerbe- und im Industriegebiet wegen der Nähe zum Wohngebiet ohnehin erheblich einschränke. Der Gebietserhaltungsanspruch greife gegenüber solchen Vorhaben nicht durch, die – wie hier – im Wege der Befreiung genehmigungsfähig seien. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Der Vertreter der Beigeladenen führt aus, das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Nachbarrechte seien nicht verletzt. Die Antragstellerin Aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch ergäben sich keine Entfaltungsmöglichkeiten, die durch das Vorhaben eingeschränkt würden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum Verfahren 4 K 8821/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin größeres Gewicht als das gegenläufige Interesse der Beigeladenen. Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Baugenehmigung als offensichtlich rechtswidrig. Die verletzte materielle Vorschrift ist auch dazu bestimmt, dem individuellen rechtlichen Schutz der Antragstellerin zu dienen. Das Vorhaben erweist sich zulasten der Antragstellerin als unbestimmt und rücksichtslos. Die Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und die weiteren aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzgl. der Bestimmtheit einer Baugenehmigung sind nicht eingehalten. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Baumaßnahmen beziehungsweise Nutzungen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -, juris, und Beschluss vom 16. März 2007 - 10 B 14/07 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung in Bezug auf die Rechte der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt, weil ein mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehener Lageplan fehlt und die Nutzung der Außenanlagen aus den genehmigten Bauvorlagen nicht hervorgeht. So bleibt offen, was mit dem Bereich der „überdachten Außenfläche“ vorgesehen ist. In den – nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplänen - heißt es hierzu: „überdachter Außenbereich - Außengastronomie (optional) – Grillplatz - Teeküche“. Ferner bleibt offen, welcher Nutzung die unmittelbar anschließende Bestandshalle zugeführt werden soll. Insoweit sind die Angaben in den Lageplänen auch noch widersprüchlich. Während der Lageplan auf Blatt 83 „Freifläche“ vorsieht, sind auf dem vergrößerten Ausschnitt des Lageplanes auf Blatt 84 12 Parkplätze eingezeichnet. Ein Lageplan des Vorhabengrundstückes gehört zu den notwendige Bauvorlagen (vgl. § 3 und § 4 Abs. 3 BauPrüfVO) und die Angabe der Nutzung ist auch ein Merkmal, das in Bezug auf die Rechte der Antragstellerin rechtserheblich ist. Denn die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des grenzständigen baulichen Bestandes wirft die Fragen der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit völlig neu auf. Selbst wenn man die Bestimmtheit der Baugenehmigung unterstellen würde, wäre sie offensichtlich rechtswidrig. Denn die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes hinsichtlich der Nutzungsart für die Nutzungsänderung im Bestandsgebäude ist nach Maßgabe der - für die Neuerrichtung von Unterkünften angelegten - Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB unbefristet erteilt worden, wenngleich nach der für Nutzungsänderungen einschlägigen Spezialvorschrift des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB Befreiungen nur für befristete Nutzungsänderungen in Betracht kommen. Die fehlende Befristung verletzt den Nachbarn auch in seinen Rechten. Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Einschränkung ist im Rahmen des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB nicht vorgesehen. Vielmehr setzt eine Befreiung für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende lediglich voraus, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im Gegensatz dazu, gleichsam als Ausgleich für den gegenüber Absatz 10 noch tieferen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, gilt, dass entsprechende Befreiungen längstens auf drei Jahre befristet möglich sind. Vgl. Blechschmidt in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2016 § 246 Rn. 77. Den Nachbarn ist nach der Gesetzesbegründung - Bt.Drs. 18/6185- mit Blick auf die von vornherein nur befristet mögliche Befreiung auch ein Mehr an Beeinträchtigung zuzumuten. Die Befristung begrenzt das Ausmaß der Beeinträchtigungen von Nachbarinteressen klar und ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Vgl. Blechschmidt, a.a.O. Rn 77, 80. Insoweit hat die Befristung nachbarschützenden Charakter. Während nach § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung zur Neuerrichtung einer Asylbewerberunterkunft also unter engen Voraussetzungen dauerhaft erteilt werden kann, kommt eine Befreiung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes nach § 246 Abs. 12 BauGB zwar unter weniger engen Voraussetzungen - aber eben nur auf längstens drei Jahre befristet - in Betracht. Eine Befreiung für eine – wie hier tatbestandlich vorliegende – dauerhafte Nutzungsänderung ist konzeptionell vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, kann weder nach § 246 Abs. 10 BauGB noch nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilt werden und verletzt die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von den von der Antragstellerin geltend gemachten Einwänden schätzt das Gericht den Wert ihres Interesses an einer Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf einen Wert von 10.000,00 Euro. Dieser Wert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zur Hälfte anzusetzen.