Beschluss
10 B 14/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Baugenehmigungen ist anzuordnen, wenn die Genehmigungen nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen.
• Eine Nutzungs- oder bauliche Änderung begünstigt nach § 6 Abs. 15 BauO NRW nur, wenn sie jeweils die engen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt; Eingriffe, die einer Neuerrichtung gleichkommen, sind nicht begünstigt.
• Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheiten über Umfang der Nutzungsänderung und bauliche Maßnahmen verletzen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen Verstoßes gegen Abstandflächen und unbestimmter Baugenehmigung • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Baugenehmigungen ist anzuordnen, wenn die Genehmigungen nach summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen. • Eine Nutzungs- oder bauliche Änderung begünstigt nach § 6 Abs. 15 BauO NRW nur, wenn sie jeweils die engen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt; Eingriffe, die einer Neuerrichtung gleichkommen, sind nicht begünstigt. • Eine Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein; Unklarheiten über Umfang der Nutzungsänderung und bauliche Maßnahmen verletzen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Antragstellerin wandte sich gegen Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006, mit denen der Beigeladene das Dachgeschoss eines ehemaligen Stallgebäudes zum Ausbau in zwei Wohnungen genehmigen ließ. Das Gebäude steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin. Die Genehmigungen sehen erhebliche bauliche Eingriffe vor, darunter neue Statik, sieben neue Fensteröffnungen zur Nachbarseite und Schallschutzauflagen; es ist erkennbar, dass später auch das Erdgeschoss einer Wohnnutzung zugeführt werden könnte. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und begehrte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. • Nach summarischer Prüfung verletzen die angegriffenen Baugenehmigungen die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften und sind deshalb rechtswidrig. • § 6 Abs. 15 BauO NRW (sowohl Fassung 2000 als auch 2006) begünstigt nur bestimmte, eng umgrenzte Änderungen oder Nutzungsänderungen; Voraussetzungen (Änderungen innerhalb des Gebäudes, Mindestabstand 2,50 m, keine neuen Öffnungen) sind hier nicht erfüllt, da das Stallgebäude grenzständig ist und erhebliche Eingriffe vorgenommen werden sollen. • Die behaupteten Maßnahmen gehen über "geringfügige" Änderungen hinaus und kommen auf Grund neuer Statik, zahlreicher neuer Fensteröffnungen und des Umfangs der Baumaßnahmen einer Neuerrichtung gleich; solche Eingriffe sind von Abs.15 nicht erfasst. • Auch unter dem neuen Recht (BauO NRW 2006) greift die Begünstigung nicht; Übergangs- und verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigen zwar die Berücksichtigung neuer, baufreundlicherer Regelungen zugunsten des Bauherrn, dies ändert aber nichts an der fehlenden Anwendbarkeit der Begünstigung auf vorliegenden umfangreichen Eingriff. • Die Baugenehmigungen sind zudem nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt, weil unklar bleibt, wie das Erdgeschoss künftig genutzt oder baulich verändert werden soll; der Genehmigungsumfang ist nicht hinreichend konkret beschrieben, sodass die Betroffenheit Dritter und die Reichweite der Genehmigung nicht eindeutig erkennbar sind. • Auf dieser Grundlage ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt; die Voraussetzungen für den Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor, weil die Antragstellerin in ihren nachbarrechtlichen Belangen gefährdet ist und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben erscheinen. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen vom 6.10.2006 wurde angeordnet, da die Genehmigungen nach summarischer Prüfung gegen Abstandflächenvorschriften verstoßen und die geplanten Maßnahmen einer Neuerrichtung gleichkommen. Zudem sind die Baugenehmigungen unbestimmt im Sinne des Bestimmtheitsgebots nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil nicht klar ist, wie das Erdgeschoss künftig genutzt oder baulich verändert werden soll. Die Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes schützt somit die nachbarlichen Belange der Antragstellerin bis zur Klärung der Hauptsache. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.