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Urteil

9 K 2831/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1117.9K2831.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/7. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verweist das Gericht auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 12.10.2015 - 9 L 1357/15 - sowie den dazu im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 07.04.2016 - 2 B 1261/15 - (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach Abschluss des Eilverfahrens ist eine weitere Klagebegründung bei Gericht nicht eingegangen, so dass auf die bisherigen Gründe Bezug genommen werden kann. Ergänzend weist das Gericht drauf hin, dass es die in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen geäußerte Befürchtung, durch die Genehmigung des Vorhabens werde der Charakter des Gebietes von einem Mischgebiet in ein Wohngebiet umschlagen mit der Konsequenz, dass erhöhte Anforderungen an die Rücksichtnahmeverpflichtungen der Betriebe im O. Hafen gestellt werden könnten, nicht teilt. Im Hinblick auf die bereits aus den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern ersichtliche Lage des Vorhabens am Rande der Innenstadt von O1. und die Einbindung in die deutlich mischgebietstypische Umgebung dürfte die Einstufung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Auch die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Bedenken zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägerinnen aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Klageantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 140.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Das Gericht bewertet unter Beachtung der Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das OVG NRW im Beschluss vom 07.04.2016 - 2 B 1261/15 - das Interesse einer jeden Klägerin an der Durchführung des Rechtsstreits mit 20.000,00 Euro.