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Beschluss

9 L 1357/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1012.9L1357.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/7 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Antrag gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Wohnungen und Gewerbeeinheiten auf dem Gelände der ehemaligen N. auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 8, Flurstück 11279, R.-------straße 6-20/H. 61-69 in O. . 4 Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks J.--------straße 34, auf welchem die Antragstellerin zu 2. seit Mitte des 19.Jahrhunderts verschiedene industrielle Anlagen zur Veredelung von Ölen und Fetten zur Produktion von Pflanzenölen betreibt. Die Antragstellerin zu 3. stellt seit 1913 im O1. Hafen Lebensmittel (Senf, Mayonaise, Soßen, Speiseöle etc.) her. Die Antragstellerin zu 4. produziert seit 1887 in O. Öle und Fette. Die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin einer Lagerhalle, in welcher die Antragstellerin zu 1. Betriebsmittel einlagert. Die Antragstellerin zu 6. stellt industrielle Schwerlastkräne her. Die Betriebe der Antragstellerinnen zu 1. bis 6. liegen sämtlich auf der Hafenmole 1. Die Antragstellerin zu 7. betreibt seit 1923 auf der Hafenmole 2 eine industrielle Getreidemühle. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Die Betriebe der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4. und 7. sind nach dem BImSchG genehmigt. 5 Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 14.02.2014 erteilte die Antragsgegnerin unter dem 04.02.2015 eine Baugenehmigung zum Neubau von 18 Wohnungen in 9 Stadthäusern, Gewerbeeinheiten (im Erdgeschoss) mit insgesamt 340 m² und einer Großgarage mit 41 notwendigen Einstellplätzen (insgesamt 45 Einstellplätze), inkl. geringfügigen Geländeoberflächenveränderungen bis max. 50 cm. Die nach Norden bzw. Osten ausgerichteten Fenster sind z.T. mit sog. „O1. Fenstern“ versehen. Gemäß Ziff. 32 der Nebenbestimmungen ist die „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmimmissionen aus dem Gewerbe und dem öffentlichen Straßenverkehr im Bereich des Bauvorhabens „Neubau auf dem Gelände der ehemaligen N. , inklusive Anhang“, aufgestellt durch B. D. , Stand April 2014, als Bauvorlage Bestandteil der Baugenehmigung. 6 Das (unbeplante) Vorhabengrundstück, auf welchem sich derzeit noch die ehemalige N. befindet, grenzt im Osten an die C.-------straße , an die sich weiter östlich die Hafenbecken und das Gebiet des O1. Hafens anschließen, in welchem die Gewerbetriebe der Antragsteller angesiedelt sind (Entfernung ca. 150 m bis 500 m). Das Gebiet zwischen C.-------straße und Hafenbecken 1 ist mit Bebauungsplan Nr. 139/3 als Gewerbegebiet mit der weiteren Festsetzung „Wohnnutzung ausgeschlossen“ ausgewiesen. Im Süden liegt das Gelände des O1. N2. . Im Norden grenzt das Vorhabengrundstück an das Gelände des Gymnasiums N1. , im Nordwesten und Westen an die Innenstadt von O. mit Wohnnutzungen und Gewerbe. 7 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wurde den Antragstellerinnen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.03.2015 bekanntgegeben. Gegen die Baugenehmigung haben die Antragstellerinnen am 13.04.2015 Klage erhoben – 9 K 2831/15 - und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend, Klage und Antrag seien zulässig, da es durch die räumlich Nähe von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu gegenseitigen Beeinträchtigungen komme. Für eine Klage- bzw. Antragsbefugnis reiche es aus, dass der durch das Heranrücken der Wohnbebauung neu geschaffene Immissionskonflikt Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten zum Nachteil der bestandsgeschützten Industriebetriebe zur Folge haben könne. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie seien im Baugenehmigungsverfahren nicht angehört worden und hätten auch nur unzureichend Akteneinsicht bekommen. Im Übrigen sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Die geplante Wohnbebauung füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Projekt die einzuhaltenden Sicherheitsabstände unterschreite. Die Hafenindustrie habe prägenden Charakter, die bereits jetzt vorhandenen Wohnnutzungen seien für das Gebiet nicht bestimmend. Die bisherigen Sondergebietsflächen hätten nach ihrer Nutzungsart Kirche/Schule eine klare städtebauliche Funktion als Puffer zwischen Industrienutzung und Wohnnutzung und seien in dieser Funktion nicht austauschbar. Durch das geplante Vorhaben werde die gesamte städtebauliche Situation in der Großgemengelage von Innenstadt und Hafen grundlegend verändert. Das nunmehr geplante Vorhaben führe zu bodenrechtlichen Spannungen durch die heranrückende Wohnbebauung. Die Lärmimmissionswerte selbst für ein Mischgebiet würden während der Nachtzeit massiv überschritten, nämlich um bis zu 6 dB (A). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dieser Konflikt nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen gelöst werden. Das „O1. Fenster“ sei keine Lösung für den Interessenkonflikt, da es nicht zulässig sei, den maßgeblichen Immissionsort nach innen zu verlegen. Nach der schalltechnischen Untersuchung würden die maßgeblichen Immissionswerte an der Außenseite der O1. Fenster deutlich überschritten. Die im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung als Auslegungshilfe heranziehbare Abstandsliste zum Abstandserlass des Landes NRW verlange einen Schutzabstand von 500 m. Dieser werde hier deutlich unterschritten. Da das Vorhaben bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufe, bestehe ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Es bedürfe der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der erforderlichen bauleitplanerischen Abwägung der verschiedenen Interessen. Das Vorhaben verstoße schließlich gegen § 50 BImschG. Es genüge nicht den Anforderungen an das Trennungsgebot. Durch die Genehmigung eines Wohnquartiers in weniger als 150 m Entfernung zu immissionsträchtigen Industrieanlagen würden nachteilige Auswirkungen für die schutzwürdige Wohnnutzung nicht, wie von § 50 Abs. 1 BImschG gefordert, weitgehend vermieden, sondern geradezu forciert. Der Konflikt habe unschwer durch Planung einer Büronutzung an gleicher Stelle vermieden werden können. 8 Die Antragstellerinnen beantragen, 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 2831/15 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.02.2015 (BA-0341-0/2014) anzuordnen, 10 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. beantragen, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei hinsichtlich der Antragstellerin zu 7. bereits unzulässig. Das Bauvorhaben solle außerhalb des Einwirkungsbereiches des Betriebes der Antragstellerin zu 7. errichtet werden. Diese emittiere als Getreidemühle kaum bzw. im irrelevanten Bereich Gerüche; hinsichtlich der Lärmimmissionen sei zu beachten, dass zwischen ihrem Betrieb und dem Vorhabengrundstück mehr als 500 m Luftlinie lägen. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Einen Anspruch auf Gebietsgewährleistung könnten die Antragstellerinnen nicht geltend machen, da dieser nicht gebietsübergreifend wirke. Das Vorhabengrundstück diene auch nicht als „Sondergebietspuffer“ zwischen der Innenstadt und dem Hafen. Es liege vielmehr in einem Bereich, der historisch und faktisch der O1. Innenstadt zuzurechnen sei. Hier sei seit der Antike gewohnt worden. Es seien die Antragstellerinnen, die mit ihren Betrieben seit der zweiten Hälfte des 19.Jahrhunderts an die Innenstadt „herangerückt“ seien. Einen natürlichen Puffer zwischen den Industriebetrieben und der Kernstadt von O. bildeten das Hafenbecken 1 mit einer Breite von ca. 50 bis 60 m und die östlich der C.-------straße gelegenen Grundstücke sowie die C.-------straße selbst. Ganz bewusst habe die Stadt mit dem Bebauungsplan Nr. 139/3 C.-------straße sichergestellt, dass ein Heranrücken von empfindlichen Nutzungen an die Industrie unterbleibt. Die dort vorhandene Bebauung wirke sich auch für das Vorhaben schallschützend aus. Verfahrensfehler lägen nicht vor bzw. wären jedenfalls geheilt. Nach der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugzulieferers habe sich die Immissionslage nicht verschlechtert. Dies werde durch Vergleichsmessungen des Büros B. D. von September/Oktober 2014 bestätigt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dem streitigen Bauvorhaben handele es sich nicht um eine "heranrückende" Bebauung. Nördlich und südlich des Baugrundstücks auf den Straßen H. 59 und G. 5 und 7 befänden sich Wohngebäude. Zudem sei das Bauvorhaben in westlicher und nördlicher Richtung von Wohnnutzung umgeben. Daneben sei auch der Immissionsort S. nördlich des N1. -Gymnasiums zu beachten. Das Hinzutreten der antragsgegenständlichen Bebauung löse keine Verschärfung der an den Immissionsorten zu beachtenden Immissionsrichtwerte aus. Aufgrund des gewachsenen Aneinandergrenzens der gewerblich genutzten und der zum Wohnen bestimmten Gebiete führe die sachgerechte Anwendung der Vorschriften der TA Lärm vorliegend stets zu einem Schutzanspruch, der den Richtwerten eines Mischgebietes entspreche. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. hätten im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zur Genehmigung der Errichtung zweier Verladekräne das Büro „B1. Institut für Immissionsschutz“ mit der Erstellung einer Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und Immissionen beauftragt. In ihrem Gutachten vom Juli 2015 gehe die B1. davon aus, dass das Grundstück der Beigeladenen von Immissionsorten gleicher Empfindlichkeit gleichsam eingerahmt werde. Die geplante Bebauung nehme auf die emittierenden Betreibe dadurch Rücksicht, dass sie durch eine lärmangepasste Grundrissgestaltung und die Anordnung von „O1. Fenstern“ vor schutzbedürftigen Räumen an vom Lärm betroffenen Fassaden die Entstehung neuer Immissionsorte vermeide. Das eigentliche Fenster sei nicht zu öffnen, jedoch die (Fenster-)Türe, die neben den eigentlichen Fenstern liege. Die Türe führe zu einem absturzsicheren Austritt, der insbesondere die Wartung und Reinigung der Fenster von außen ermögliche. Er sei baulich so gestaltet, dass er nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei und weise an drei Seiten eine Verglasung auf. Diese ca. 0,8 m tiefe Verglasung bewirke gemeinsam mit anderen schallabsorbierenden Bauteilen eine Reduzierung der Schallimmissionen. Am maßgeblichen Messpunkt 0,5 m vor der geöffneten (Fenster-)Türe werde infolge der Schallminderungsmaßnahmen der Richtwert eingehalten. Eine Planungspflicht der Stadt bestehe nicht. Eine solche setze besonders gewichtige Gründe voraus und habe Ausnahmecharakter. Auch falle keiner der Betriebe der Antragstellerinnen unter die Seveso-II-Richtlinie (EGRL 82/96), da es sich bei allen Betrieben nicht um Störfallbetriebe handele. Städtebauliche Konflikte seien hier über das Rücksichtnahmegebot des § 34 BauGB lösbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 9 K 2831/15 - und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. 16 Der Antrag ist zulässig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch der Antragstellerin zu 7. eine Antrags – und Klagebefugnis zukommt, da eine Verletzung ihrer Rechte im Hinblick auf die Lage ihres Betriebes im O1. Hafen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen ist. 17 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragstellerinnen und der Beigeladenen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, das Interesse der Antragstellerinnen, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Nachbarklage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Erfolgsaussichten der Nachbarklage abzustellen. Diese wird unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. 18 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 19 Verfahrensfehler durch fehlende Beteiligung oder unzureichende Akteneinsicht sind unabhängig davon, ob sie vorgelegen haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. § 45 VwVfG). 20 Aus der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Missachtung einer aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzuleitenden Planungspflicht, ergibt sich keine Verletzung drittschützender Normen. Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine (objektiv-rechtliche) Planungspflicht besteht, was nur der Fall ist, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, also städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 A 715/10 -, 22 wofür hier keinen Anhaltspunkte bestehen, obliegt die Pflicht zur Bauleitplanung der Gemeinde nicht im individuellen Interesse Einzelner, sondern im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauGB). 23 Die erteilte Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerinnen vermitteln. 24 Dabei sind auf Nachbarseite nur geschützte Anspruchspositionen, nicht aber bloße Chancen wie etwa auf Beibehaltung der städtebaulichen Gegebenheiten in die Abwägung einzustellen. 25 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 – 9 K 2026/14 -. 26 Die Antragstellerinnen können sich nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen (auch faktischen) Baugebietes widersprechen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 –- 4 C 28/91 -, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, Beschluss vom 11.04.1996 – 4 B 51/96 -; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - und Beschluss vom 22.06.2010 - 7 B 479/10 -, juris. 28 Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2005 – 7 B 1319/05 -; Beschluss vom 28.11.2002 ‑ 10 B 1618/02 juris, 30 Die Betriebsgrundstücke der Antragstellerinnen befinden sich hier im (unbeplanten) faktischen Gewerbe- bzw. Industriegebiet des O1. Hafens, der durch das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 139/3 (Gewerbegebiet) von dem angrenzenden unbeplanten Bereich der O1. Altstadt, in dem sich auch das Vorhabengrundstück befindet, getrennt ist. Dieser Bereich ist geprägt von Gemeinbedarfsflächen (Kirche, Schulen) sowie Gewerbe und Wohnnutzungen, so dass allenfalls ein Mischgebiet angenommen werden kann. Von einer gemeinsamen Gemengelage ist lt. den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern schon aufgrund der trennenden Wirkung der C.-------straße nicht auszugehen. 31 Es liegt auch kein Verstoß gegen das in dem Kriterium des "Einfügens" gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB verankerte, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Die aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. 32 Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03.12.2009 - 4 C 5/09 -, unter Verweis auf das Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, juris. 33 Der Rücksicht bedarf nicht nur, wer von Immissionen, wie beispielsweise Lärm, betroffen wird. Auch demjenigen, der Emissionen verbreitet, muss dafür Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem seine Anlage in ihrem Bestand und Betrieb vor Überforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt ist. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt, etwa zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Betreiber berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, und Beschluss vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 02.02.1999 – 10 B 2558/98 -, juris; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 1086 ff. 35 Dabei ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob durch die geplanten Schallschutzmaßnahmen die Werte der TA Lärm hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen eingehalten werden können. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, grundsätzlich eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11 -, juris. 37 Die Kammer geht nach den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern davon aus, dass das Vorhabengrundstück in einem von Gemeinbedarfsflächen (Kirche, Schulen) sowie Gewerbe und Wohnnutzungen geprägten Gebiet und damit in einem (faktischen) Mischgebiet oder jedenfalls in einer Gemengelage liegt, auf welche die Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 c. der TA Lärm entsprechend anwendbar sind. Der einschlägige Nachtwert 45 dB(A) wird nach der „Schalltechnischen Untersuchung“ der B. D. aus April 2014 jedenfalls an den nördlich und östlich gelegenen Gebäudeseiten überschritten. Der festgestellte Wert von 51 dB(A) kann nach dem Gutachten jedoch auf unter 45 dB(A) gesenkt werden durch Verwendung der sog. „O1. Fenster“, welche aus einer feststehenden Verglasung und einer zu öffnenden, mit einem Glasvorbau versehenen Fenstertür bestehen. 38 Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen nicht beeinflusst werden. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes (bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, s. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm) ergibt sich, dass die TA Lärm den Konflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die Vorschrift von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11 -, juris. 40 Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob das „O1. Fenster“ diesen Anforderungen genügen kann. Der maßgebliche Messpunkt liegt mit 0,5 m vor der geöffneten (Fenster)Tür innerhalb des Glasvorbaus. Durch die Einhausung der (Fenster-)Türöffnung an zwei Seiten dürfte es an dieser Stelle aber an der erforderlichen natürlichen Belüftung, etwa im Hinblick auf die Sonneneinstrahlung und Windbewegungen fehlen, ebenso an dem ungehinderten Sichtkontakt nach außen. Eine rechtliche Klärung kann jedoch dahinstehen, denn die Antragstellerinnen können sich auf einen möglichen Verstoß nicht berufen. 41 Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die vorbelastete Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, 42 Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 03.12.2009 - 4 C 5/09 -, unter Verweis auf den Beschluss vom 05. 03.1984 - 4 B 171/83 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2012 – 2 B 15/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2011 – 25 L 581/11 -, juris. 43 So liegt der Fall hier. Das geplante Vorhaben hält zu den Betrieben der Antragstellerinnen einen Abstand von mindestens ca. 150 m bis 500 m ein. In entsprechender oder geringerer Entfernung liegen aber bereits die Wohnhäuser H. 59, H. 62 sowie G. 5 und G. 7. Diese stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch keinen Fremdkörper in diesem Gebiet dar. Das Vorhabengrundstück ist vielmehr bereits jetzt von Wohnnutzungen umgeben, so – gerichtsbekannt - in der nördlich gelegenen Straße H. sowie der westlich liegenden R1. - und der S1.----straße . In diesen Straßen dürften jedenfalls die Wohnungen im 1.OG und höher vergleichbare Immissionsanforderungen stellen wie das Vorhabengrundstück. Dies gilt insbesondere auch für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegene S. (I.-----straße 68 – 76). In dem von der Antragstellerin zu 2. in einem Verfahren auf Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung zweier zusätzlicher Verladearme selbst vorgelegten Gutachten der B1. GmbH aus Juli 2015 werden die Immissionsorte S1.----straße 3, G. 5 und 7 sowie H. 59 und 62 mit einem Richtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, also ebenfalls mit einem Wert für ein Mischgebiet angesetzt. Für das Gebiet I.-----straße 76 legt der Gutachter sogar einen Immissionsrichtwert gemäß Ziff. 6.1.d. der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (Gemengelage) in Höhe von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zugrunde. Durch das Vorhaben der Beigeladenen sind die Antragstellerinnen keinen erhöhten Belastungen durch nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen ausgesetzt, denn sie müssen auf die vorhandenen Wohnnutzungen ohnehin Rücksicht nehmen. 44 Für eine unmittelbare Anwendung des § 50 BImSchG ist im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1990 – 7 B 72.90 -; VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007 ‑ 9 E 735/07 -, juris. 46 Im Übrigen beansprucht der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG für die Überplanung einer schon bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung. Der Grundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe/Industrie und Wohnen (wie hier) bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 – 4 BN 15/04 -, juris. 48 Selbst wenn man § 50 BImSchG in Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 34 BauGB grundsätzlich für anwendbar hielte, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei dem streitgegenständlichen Wohn- und Gewerbevorhaben handelt es sich nicht um eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme im Sinne der Vorschrift. Der Begriff "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen" entspricht dem in § 3 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes verwendeten Begriff. Raumbedeutsam sind danach Planungen und Maßnahmen, durch die entweder Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird. Dabei kommen nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur solche Vorhaben in Betracht, für deren Verwirklichung regelmäßig Flächen in erheblichen Umfang benötigt werden, wie z.B. die Ausweisung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten, oder der Verkehrswegebau oder solche die erhebliche Auswirkungen auf die Struktur oder Entwicklung eines größeren Raumes haben. 49 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007 – 9 E 735/07 -, juris. 50 Weder die eine noch die andere Voraussetzung sind aber bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gegeben. 51 Weitere Belastungen sind nicht ersichtlich. Keiner der Betriebe der Antragstellerinnen fällt unter die Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG), denn es handelt sich sämtlich nicht um sog. Störfallbetriebe. Der Abstandserlass NRW in der Fassung vom 06.06.2007 enthält lediglich Empfehlungen, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2006 – 10 D 43/03.NE -, juris. 53 Im Übrigen gilt für diesen das oben Ausgeführte, da bereits die vorhandenen Wohnnutzungen in geringerer Entfernung zu den Betrieben der Antragstellerinnen liegen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.