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Beschluss

15 Nc 40/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1206.15NC40.16.00
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Leitsätze

1. Die durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen im ersten Fachsemester und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin der Heinrich Heine Universität Düsseldorf zum Wintersemester 2016/2017 für das 1. und das 3. Fachsemester.

2. Die auf der Marburger Analyse beruhenden Ansätze für den Dienstleistungsexport (CAq) der Lehreinheit Zahnmedizin begegnen nach wie vor keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen im ersten Fachsemester und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin der Heinrich Heine Universität Düsseldorf zum Wintersemester 2016/2017 für das 1. und das 3. Fachsemester. 2. Die auf der Marburger Analyse beruhenden Ansätze für den Dienstleistungsexport (CAq) der Lehreinheit Zahnmedizin begegnen nach wie vor keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtete vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 489) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26. August 2016 (GV. NRW. S. 683) für das 1. Fachsemester auf 54 und für das 3. Fachsemester auf 52 festgesetzt; Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Zahnmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 21. Januar 2016 und 5. Juli 2016 (233-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2016 erhobenen und zum 15. September 2016 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin derI. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 29. August 2016 nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal 39 Stellen ‑ und damit eine Stelle mehr als in dem voraufgegangenen Berechnungszeitraum ‑ zugeordnet. Das anhand dieser Stellenzuweisung, die mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, www.nrwe.de und juris, und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 207 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 2 9 18 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22,5 4 90 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3,5 8 28 Summe 39 207 Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15 u. a., www.nrwe.de und juris, um eine Deputatstunde angewachsen. Dem liegt die im Ergebnis kapazitätsfreundliche ‑ und deshalb rechtlich auch nicht zu beanstandende ‑ Umwandlung von zwei der mit einem Lehrdeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte in eine W2‑Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) und zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Stellendeputat von je 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) zu Grunde. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind entgegen schriftsätzlich vereinzelt erhobener Forderungen sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) zustehenden Mittel als auch die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.nrwe.de und juris. Die Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15 u. a., www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II. Sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2016, 13 C 22/16, und vom 4. März 2015, 13 C 1/15, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils a. a. O. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Hochschulpaktmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris, auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; www.nrwe.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern E1. , L. und I2. ist indes ausweislich der Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und der in den Vorjahren vorgelegten Arbeitsverträge die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Dass demgegenüber die unbefristet Beschäftigten X. und P. (jeweils ganze Stelle) sowie Sonntag (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Lehrleistungen im Umfang von 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen, hat in der Kapazitätsberechnung ‑ wie zu zeigen sein wird ‑ durch das Einstellen der über 8 DS bzw. (8 DS x 0,5 =) 4 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung der einzelnen Stelleninhaber als "zusätzliches Lehrangebot" rechtsfehlerfrei Berücksichtigung gefunden. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von 207 DS in Gestalt eines zusätzlichen Lehrangebots wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um insgesamt 5,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich rechtlich nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin zumindest in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einzubeziehen, das (0,5 DS + 1 DS + 4 DS =) 5,5 DS beträgt. Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Sonntag, der als halbtags unbefristet Beschäftigter ‑ wie oben ausgeführt ‑ individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ein "Mehr" an Lehrleistung von 0,5 DS in Ansatz gebracht. Da dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, überschreitet seine mit 4,5 DS individuell zu erbringende Lehrleistung das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (8 DS x 0,5 =) 4 DS um 0,5 DS. Korrespondierend hiermit ist für den ebenfalls in der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter X. 1 DS als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt, da dessen individuelle Lehrverpflichtung von ‑ wie oben dargestellt ‑ 9 DS das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS überschreitet. Ferner hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung weitere 4 DS als das Lehrangebot erweiternd im Hinblick darauf in Ansatz gebracht, dass die individuelle Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin P. ‑ wie oben gezeigt ‑ 9 DS beträgt, sie aber auf einer mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) versehenen Stelle in der Gruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführt wird. Das damit etwa vorhandene "Mehr" an Lehrleistung von 5,5 DS wirkt sich in der Kapazitätsberechnung allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es geht vollständig auf in einem weitaus größeren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht‑ bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich ‑ wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt ergebende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, und vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12, jeweils www.nrwe.de und juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Beschlüsse vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15 und vom 18. Januar 2016, 15 Nc 43/15, jeweils www.nrwe.de und juris. Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen, weil sie keine Haushalts‑ bzw. Stellenressourcen binden, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils www.nrwe.de und juris, mindestens (1 DS + 1 DS + 6,8 DS =) 8,8 DS aus (teilweise) vakanten oder unterbesetzten Stellen zur Verfügung. Im Sinne einer Unterbesetzung unterschreitet das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I2. von ‑ wie oben ausgeführt ‑ 8 DS um 1 Deputatstunde das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der der Beschäftigte nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Hinzu kommt, dass in der mit einem Deputat von 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) versehenen Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit" eine Stellenvakanz im Umfang von 0,25 DS besteht, was zu einem nicht abgedeckten Lehrdeputat von (0,25 x 4 =) 1 DS führt. Ferner steht in der mit einem Deputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellengruppe der befristet Beschäftigten Lehrleistung im Umfang von 6,8 DS nicht zur Verfügung. Auf den vorhandenen 22,5 Stellen werden nach dem vorgelegten Stellenplan Mitarbeiter mit dort ausgewiesenen (anteiligen) Beschäftigungsverhältnissen von in der Summe lediglich 20,8 Stellen geführt mit der Folge, dass die tatsächliche Stellenbesetzung bei (22,5 ‑ 20,8 =) 1,7 nicht besetzten Stellen ein Deputat von (1,7 x 4 DS =) 6,8 DS nicht ausfüllt. Bei einem bereits danach zu verzeichnenden "Minus" an Lehrleistung von 8,80 DS, das das durch die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung im Umfang von 5,5 DS zusätzlich eingestellte Lehrangebot jedenfalls aufzehrt, kann offen bleiben, ob sich aus der Stellenbesetzung noch weitere Verrechnungsansätze ergeben. Namentlich gilt dies mit Blick auf die Befristungsdauer der Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter. Weder das Stellenprinzip (§ 5 Abs. 1 KapVO 2010) noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7). Zudem ist es kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung, ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.nrwe.de und juris Allerdings ist von dem sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung ergebenden Regellehrdeputat abzuweichen, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 31. Juli 2012, 13 C 28/12, und vom 6. Juni 2012, 13 C 17/12, sämtlich jeweils www.nrwe.de und juris. Dabei spricht nach Auffassung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, vom 10. November 2014, 15 Nc 5/15, vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, jeweils www.nrwe.de und juris, Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändert, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der von dem Personaldezernenten der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch mit Blick auf das zuletzt bis zum 28. Februar 2019 befristete Beschäftigungsverhältnis der seit dem 24. Januar 2014 promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T. -I3. , deren Vertragslaufzeiten sich seit der Erstanstellung zum 1. Mai 2003 rechnerisch auf nunmehr insgesamt 15 Jahre und 10 Monate addieren. Die Gesamtdauer der mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin jeweils befristet geschlossenen Arbeitsverträge ist gleichwohl kapazitätsrechtlich unbedenklich. Sie überschreitet die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz maßgebliche Höchstgrenze nicht und zwar nach Abzug der auf diese nicht anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, www.nrwe.de und juris. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der übrigen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N. und C. . Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N. , das zuletzt für den Zeitraum vom 11. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2017 verlängert worden ist, weist zwar nunmehr Befristungszeiten auf, die sich auf insgesamt mehr als 14 Jahre und gut 9 Monate addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist allerdings erst seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., www.nrwe.de und juris. Ferner erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 15. Februar 2006 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin C. als rechtlich unbedenklich, die seit dem 23. April 2009 promoviert ist und zuletzt einen vom 9. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2019 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von drei Jahren und gut 2 Monaten um zwei Jahre und knapp 10 Monate als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß ‑ auch ungeachtet wegen Kinderbetreuung etwa auszuklammernder Zeiten ‑ jedenfalls möglich ist, sie bis in das Jahr 2020 hinein zu beschäftigen. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung rechtlich zwingend eine Deputatstundenzahl von (nur) 207,00 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit (39 x 0,3 =) 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 39 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, kann offen bleiben. Seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 85, S. 36 ff. Denn der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % berücksichtigt in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei. Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. auch: Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils www.nrwe.de und juris. Weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "heraus zu rechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. N. aus der Rechtsprechung www.nrwe.de. und juris. In Damit beläuft sich ohne einen in Abzug zu bringenden Betrag für die stationäre Krankenversorgung der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 39 x 30 % = 11,7. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 207,00 DS ---------------------------- = 5,307 DS 39 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (39 ‑ 11,7) x 5,307 = 144,881 DS, gerundet also 144,88 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016 die allein als einschlägig in Betracht kommende Veranstaltung des apl. Prof. Dr. K. "Promotionsseminar für Zahnmediziner" (Wintersemester 2015/2016) nicht einzustellen, weil sie nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörte. Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts besteht in diesem Zusammenhang nicht. Namentlich spricht nichts dafür, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin unter dem 24. November 2016 in dem Verfahren 15 Nc 152/16 beigebrachten dienstlichen Erklärung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, nach der der Lehreinheit Zahnmedizin in dem hier interessierenden Zeitraum andere als die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Lehrveranstaltungsstunden nicht kapazitätswirksam zur Verfügung gestanden haben. Entgegen vereinzelt erhobener Forderungen ist auch der Frage nicht nachzugehen, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12 und vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10, jeweils www.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht zu berücksichtigen. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 144,88 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 144,88 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CA p ) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin mit 7,8 festgelegten Curricularnormwert sind ‑ gegenüber den Vorjahren unverändert ‑ in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CA q ) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CA q Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Entgegen vereinzelt geäußerter Kritik sind die vorbezeichneten CA q -Werten jedenfalls bei summarischer Prüfung auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geänderten Fassung gab und gibt lediglich die Lehrveranstaltungen vor, die als Voraussetzung für die im Verlauf des Zahnmedizinstudiums zu absolvierenden Prüfungen erfolgreich zu besuchen sind, ohne aber selbst den Umfang dieser Pflichtlehre in einer Weise selbst zu quantifizieren, die rechnerisch eine Bestimmung des CN-Wertes für den Studiengang Zahnmedizin und / oder des zugehörigen Curriculareigenanteils (CA p ) erlaubt. Gleiches gilt für die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin mit dem Abschluss zahnärztlicher Prüfung vom 8. Januar 2003 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin Nr. 1/2003 vom 16. Januar 2003) in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 30. September 2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin Nr. 29/2015 vom 28. Oktober 2015). Wie auch die Vorgängerordnungen legt sie zwar entsprechend den Vorgaben der §§ 19 Abs. 3, 26 Abs. 4 ZAppO (vorklinischer Teil) bzw. der § 36 Abs. 1 ZAppO (klinischer Teil) in den §§ 12 und 13 die Pflicht-Lehrveranstaltungen des vorklinischen und klinischen Teils des Studiums einschließlich deren Umfang in Semesterwochenstunden fest, nicht aber die für die einzelnen Veranstaltungsarten (Vorlesungen und praktische Lehrveranstaltungen) maßgeblichen Gruppengrößen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin den Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin stets nach den Beispielstudienplänen der sogenannten Marburger-Analyse aus den Jahren 1977 und 1990 in den Curriculareigen‑ und die Curricularfremdanteile aufgeteilt. Dabei liegt den Beispielstudienplänen eine auf entsprechender Sachkunde beruhende Quantifizierung der für den erfolgreichen Abschluss des Zahnmedizinstudiums erforderlichen Unterrichtsmenge zu Grunde mit der Folge, dass die Kammer, Urteil vom 6. März 1981, 15 K 4095/79, n. v., etwa betreffend das Wintersemester 1979/1980 bei dem damals maßgeblichen CN-Wert von 7,6 einen CAp-Wert von 5,91 mit folgender Begründung gebilligt hat: "… Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage geht die Kammer mit dem MWF und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung vom Curricularnormwert von 7,6 gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 42 KapVO IV sowie einem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 5,91 aus. Diese auf der Marburger Analyse beruhenden Werte sind nicht zu beanstanden (eingehend OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1980 ‑ 13 A 2514/79 ‑, Urteilsumdruck S. 20 ‑ 23) …“. Im Anschluss daran hat die rechtsfehlerfreie Anhebung des CN‑Wertes von 7,6 auf 7,8, die Folge der durch die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bedingten Erweiterung der Röntgenausbildung war, zu einer rechtlich nicht zu beanstandenden Minderung des CA p -Wertes auf 5,89 geführt, der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Vorklinische Medizin (0,87), Klinisch-praktische Medizin (0,48), Klinisch theoretische Medizin (0,30), Physik (0,13) und Chemie (0,13) berücksichtigte, vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Januar 1991, 15 L 6103/90, n. v.; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1991, 13 C 153/91, n. v., die seither unverändert und ohne jede Beanstandung geblieben sind. Ernstlich Anlass, die Rechtmäßigkeit dieser Dienstleistungsimportansätze dem Grunde und / oder der Höhe nach in Zweifel zu ziehen, besteht nach wie vor nicht, obwohl die Beispielstudienpläne der Marburger Analyse mehr als 35 Jahre bzw. ‑ im Nachgang zu der durch die geänderte Röntgenausbildung erforderlichen Anpassung ‑ rund 25 Jahre alt sind. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die dort eingestellten Werte kapazitätsunfreundlich sind und / oder es einzelner Dienstleistungsimporte nicht länger bedarf. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Vorgaben der zahnärztlichen Approbationsordnung zum Studium der Zahnmedizin in den vergangenen Jahrzehnten, von den die Anhebung des CN-Wertes von 7,6 auf 7,8 rechtfertigenden Gründen abgesehen, im hier interessierenden Zusammenhang nicht wesentlich verändert haben. So werden denn auch, soweit ersichtlich, die Ansätze des Beispielstudienplanes II der Marburger-Analyse nach wie vor in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Kapazitätsprüfung zu Grunde gelegt. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 B 138/10.NC u. a., juris Rdnr. 23 ff.; für den Dienstleistungsexport der vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin: OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2004, 13 C 89/04, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 5), OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004, 3 NB 16/03, juris Rdnr. 7, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009, 2 NB 154/08, juris, Rdnr. 51. Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 7,8 - 1,91 = 5,89 entspricht, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,88 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 144,88 DS --------------------- = 49,195 5,89 bzw. 49 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 53. Der mit 1/0,92 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass die Antragsgegnerin ‑ wie der Kammer aus anderem Zusammenhang bekannt ‑ ihrer Schwundberechnung die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen (LDS) für die jeweiligen Semester ermittelten Studierendenzahlen zu Grunde gelegt hat, obwohl diese nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden erfasst, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016, 13 C 20/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 23), Beschluss vom 15. April 2010, 13 C 133/10, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 29 m.w.N.), und Beschluss vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 19). Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015, 7 CE 15.10118, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013, NC 2 B 62/12, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.nrwe.de und juris. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 49 x 1/0,92 = 53,26 eine Zahl von 53 Studienplätzen. Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 53 Studienplätzen schon nicht höher als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,73, und damit ebenfalls 53 Studienplätze beträgt. Bei einer damit im Studiengang Zahnmedizin für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplatzzahl von 53, die wegen des jährlich organisierten Lehrbetriebs in dem Studiengang sämtlich dem Wintersemester 2016/2017 zuzuordnen ist, und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 98,13 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,92 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im 3. Fachsemester des Studiengangs ([53 x 98,13 %] x 98,13 % = 51,02) 51 Studienplätze. IV. Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren zum 25. Oktober 2016 im Studiengang Zahnmedizin im 1. und 3. Fachsemester jeweils 53 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.